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BGH · jv ZR 6/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jv ZR 6/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom IQ« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Juli 1959 wurde dem Kläger von der Rntschädigungsbehörde wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentachädigung und eine Rente zuerkannt. Februar 1964 und vom 51» März 1965 wurde die Rente auf Grund der Änderungsverordnungen zur 2. August 1965 an nach einem Hundertsatz von 25 auf monatlich 256,- DM festgesetzt mit der Begründung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Erhöhung anderweitig von ihm bezogener Renten maßgeblich geändert hätten. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit es verurteilt worden sei,, dem Kläger eine monatliche Rente von mehr als 284,- DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Es könne dahingestellt Bleiben, ob Bei der Überprüfung für die Festsetzung des Hundertsatzes andere Bemessunge" grundsätze der Verwaltung als in dem Bescheid vom 15. Eine Neufestsetzung der Rente, die dem unter 68 Jahre alten Kläger zuerkannt ist, hat gemäß § 35 Abs.1, § 206 Abs. 1 BEG zu erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen, die beim Erlaß des Bescheides vom 15. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es erheblich, daß durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid die Gesundheitsschadensrente des Klägers bereits für die Zeit vom 1. DV-BEG gegebenen Richtlinien für die Bemessung des Hundertsatzes des § 31 Abs.6 BEO noch nicht verbindlich waren; sie sind nach den §§ 23 c, 25 Abs. 1 Nr. 2d. September 1965 eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen soll, muß der für die Rentenhöhe maßgebende Hundertsatz nach denselben Grundsätzen ermittelt werden, nach denen er im Bescheid vom 15» Juli 1959 ermittelt worden war. Bas folgt zwar nioht schon daraus, daß, wie der Senat ausgesprochen hat, eine Änderung der Verwaltungsübung keine Änderung der Verhältnisse nach § 35 BEG ist (Urteil RzW 1965, 129 Nr. 26), es ergibt sich aber aus der Erwägung, daß sonst nicht nur eine durch die Änderung der Verhältnisse bedingte Rentenänderung vorgenommen würde, Es war also nicht zulässig, daß die Sntschädigungsbehörde, deren Bescheid vor dem Sage der Verkündung und des Inkrafttretens der 7. 7. ÄndVO) ergangen ist, den Hundertsatz abweichend von den bei dem Erlaß des Bescheides vom 15. 7. ÄndVO herzuleiten, daß der Kläger auch bei Änderungen der Verhältnisse, die sich seit dem 18. 7. ÄndVO enthaltene Besitzstandsklausel könnte dahin verstanden werden, daß, wenn wegen einer solchen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Neufestsetzung einer Rente, die vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der 7. 7. ÄndVO ermittelten Hundertsatzes zu berechnen wäre, und daß die Rente nicht unter dem Betrag In dieser Entscheidung ist nur ausgesprochen, daß durch eine Verordnung die Anspruchagrundlagen nicht anders bestimmt werden können, als es im Gesetz geschehen ist, und auch nicht dis Überprüfung bereits durch Bescheid oder Urteil festgestellter Anspruchsgrundlagen ermöglicht werden kann, soweit die Bestimmung der Anopruchsgrundlagon dem Verordnungsgober nicht überlassen ist. September 1965 eingetreten sind und eine Neufestsetzung der Rente erforderlich machen, zugunsten des Verfolgten an den alten Bemessungsrichtlinien für den Hundertsatz festgehalten werden müßte. ÄndVO ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß, solange nicht wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind, dem Verfolgten auf Grund der rechtlichen Änderungen, die die 2. liegt nicht darin, daß danach die Rentenerhöhung möglicherweise geringer ausfällt, als sie sonst gewesen wäre, oder ganz entfällt; auch aus Art. Ill Nr. 8 BEG-SchlußG läßt sie sich nicht herleiten. Soweit der Verfolgte dadurch eine Rente erhält, die geringer ist als diejenige, die er bekommen hätte, wenn die Rentenänderung nach Maßgabe der früher angewendeten Vorschriften und Grundsätze vorgenommen worden wäre, muß das hingenommen werden, und zwar auch dann, wenn die durch di-e wesentliche Änderung der Verhältnisse ausgelöstc neue- Ermittlung des Hundertsatzes entsprechend den Regeln der §§ 15, 15a d. September 1967 - XV ZB 181/67 - (RzW 1968, 27 Nr. 18) steht diesen Grundsätzen nicht entgegen; er verneint im Ergebnis die Zulässigkeit einer Herabootzung der Rente auf Grund des § 15a d. Ebensowenig ist gegen diese Grundsätze etwas daraus herzuleiten, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Verordnungen, die allein lineare Rentenerhöhungen oder andere Verbesserungen für die Verfolgten gebracht haben, koine weitere sachliche Nachprüfung des Entschädigungsanspruchs zügelasaen haben (Urteile RzW 1962, 558 Nr. 16, 1963, 130 Nr. 31). ÄndVO zur 2, DV-BEG Art, IX An. 7 vertretenen Auffassung, wenn bei hundertsatzmindernden Faktoren die Umstellung des Hundertsatzes nach der Berechnungs- Abgesehen davon, daß für die Üeubestimmung des Hundertsatzes auch andere Umstände als eine Erhöhung des anderweitig bezogenen Einkommens maßgebend sein können und es in diesem Rail an einem Haßstab für die Beschränkung des Eingriffs fehlen würde, betreffen § 12a BEG und Art. lila ÄndG, deren Grundgedanken man geneigt sein könnte allgemein heranzuziehen, nicht jeden Fall der Erhöhung des Einkommens. Aus alledem ergibt sich, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die vor dem 18. September 1965 eingetreten ist, eine Änderung des Hundertaatzes nur nach Maßgabe der Richtlinien zuläßt, die die Grundlage für die Bemessung der in dem Bescheid vom 15. 7. ÄndVO nur eine sich daraus ergebende Rentenerhöhung in Betracht, während eine Rentenminderung selbst dann ausscheidet, wenn eine nunmehr nach diesen Vorschriften durchgoführte Festsetzung des Hundertsatzes zu einer von der bisherigen um mindestens 10 $£ verminder~ ten Rente (§ 35 Abs. 1 BEG) fuhren würde. 7* ÄndVO ermittelte Hundertsatz für die nach den §§ 35, 206 BBG vorzunehmende Heufeet-setzung der Rente maßgebend; § 12a BJ3G ist im Rahmen seines Geltungsbereichs anwendbar.

Zitierte Normen: § 35 BEG
RenteÄnderungGrundsatzVerhältnisKlägerÄndVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 BjSG §§ 35, 206; 2. 3J7-BEG §§ 15, 15a; 7. ÄndVO b.
2« BV-BBO Art. II
Zur Präge, unter welchen Voraueseteungen eine eich aus den §§ 15, 15a 2. DV-BÄr idF d. 7. ÄndVO ergehende Änderung des Hundertsatzea eine Heufestsetzung der Gesundheitsschadensrente erfordert.
BGH, Vrt. v. 10. Januar 1968 - jv ZR 6/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
_ £¥—— §/§X	URTEIL	Verköndet	«n>
10. Januar 1968 Broeske,
 Juetizangeatellte als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneree,
 Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2»
Beklagten und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br.
gegen
 Hans
An der
 Kläger und Revis i onsbeklagt en, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom IQ« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. November 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und BntScheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Buroh Bescheid vom 15. Juli 1959 wurde dem Kläger von der Rntschädigungsbehörde wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentachädigung und eine Rente zuerkannt. Die laufende Rente betrug vom 1. August 1959 an monatlich 282,- BM; ihrer Berechnung lag die Einstufung des Klägers in den gehobenen Bienet, eine Erwerbsminderung von 60 £ und ein Hundertsatz von 59 zugrunde. Burch Änderungsbe-echeid vom 19. Juli 1962 und durch Verfügungen vom 28. Februar 1964 und vom 51» März 1965 wurde die Rente auf Grund der Änderungsverordnungen zur 2. BV-BJ8G erhöht;
 
vom 1» Oktober 1964 an betrug eie monatlich 370,- DM. Durch Bescheid vom 15. Juni 1965 wurde die Rente mit Wirkung vom 1. August 1965 an nach einem Hundertsatz von 25 auf monatlich 256,- DM festgesetzt mit der Begründung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Erhöhung anderweitig von ihm bezogener Renten maßgeblich geändert hätten.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 15. Juni 1965 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit es verurteilt worden sei,, dem Kläger eine monatliche Rente von mehr als 284,- DM zu zahlen. Die Erhöhung der Rente auf monatlich 284,- DM hat es zugestanden, weil der Mindesthundertsatz von 50 nicht unterschritten werden dürfe.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurüokzuweisen.
BntscheldungsgrUncle:
Da« Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die iäitschädigungsbehörde nicht Berechtigt gewesen sei, die Gesundheitsschadensrente des Klägers herabzusetzen.
Es könne dahingestellt Bleiben, ob Bei der Überprüfung für die Festsetzung des Hundertsatzes andere Bemessunge" grundsätze der Verwaltung als in dem Bescheid vom 15. Juli 1959 hätten angewendet werden dürfen, denn inzwischen seien diese Bemessungsgrundsätze durch die 7. Änderungsverordnung zur 2. BV-BEG verbindlich geregelt worden. Die Überprüfung habe daher auf Grund der jetzt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zwar habe sich das anderweitig bezogene Einkommen des Klägers gegenüber dem Einkommen, das er zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 15. Juli 1959 bezogen habe, derart erhöht, daß ihm bei Anwendung des § 15a Abs. 2 Hr. 1 d. 2. DV-BJ3G nur die sich nach einem Mlndeothundertsatz von 30 ergebende Rente zustehe; die Herabsetzung der Rente sei aber wegen der in Art. II Abs. 5 d. 7. ÄndYO zur 2. DV-BEG enthaltenen Besitzstandsklausel unzulässig* Schon das frühere niedrigere Einkommen habe zu dem damaligen Höchstabsohlag von 12,5 vom Mittelwert dos Hundertsatzes geführt. Wenn man auf Grund der geänderten Bestimmungen einen höheren Abschlag für zulässig halte, so würde die Rente, die der Kläger bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen ungekürzt behalten hätte, beschnitten. Biese Kürzung würde dann nicht auf einer zu berücksichtigenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen, sondern auf einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Neuberechnung auf Grund der neuen Bestimmungen.
Biesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
 
Eine Neufestsetzung der Rente, die dem unter 68 Jahre alten Kläger zuerkannt ist, hat gemäß § 35 Abs. 1, § 206 Abs. 1 BEG zu erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen, die beim Erlaß des Bescheides vom 15. Juli 1959 bestanden, so geändert haben, daß die neu errechne to Rente um mindestens 10J& von der früher zuerkannten Rente abweicht. Die späteren linearen Rentenerhöhungen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (Senatsurteil RzW 1965, 356 Nr. 10).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es erheblich, daß durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid die Gesundheitsschadensrente des Klägers bereits für die Zeit vom 1. August 1965 an herabgesetzt worden ist, also auch für einen Zeitraum, in dem die in § 15 a 2. DV-BEG gegebenen Richtlinien für die Bemessung des Hundertsatzes des § 31 Abs. 6 BEO noch nicht verbindlich waren; sie sind nach den §§ 23 c, 25 Abs. 1 Nr. 2d. 2. DV-BEG id? d. 7. ÄndVO erst mit Wirkung vom 18. September 1965 an unter Festsetzung der entsprechenden Rente vom 1. September 1965 an anzuwenden.
Bei einer Neufestsetzung der Rente, die wegen einer vor dem 18. September 1965 eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen soll, muß der für die Rentenhöhe maßgebende Hundertsatz nach denselben Grundsätzen ermittelt werden, nach denen er im Bescheid vom 15» Juli 1959 ermittelt worden war. Bas folgt zwar nioht schon daraus, daß, wie der Senat ausgesprochen hat, eine Änderung der Verwaltungsübung keine Änderung der Verhältnisse nach § 35 BEG ist (Urteil RzW 1965, 129 Nr. 26), es ergibt sich aber aus der Erwägung, daß sonst nicht nur eine durch die Änderung der Verhältnisse bedingte Rentenänderung vorgenommen würde,
 
sondern auch die früher bestehenden Verhältnisse anders bewertet würden und damit in die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung eingegriffen würde. Dafür fehlt es bei Änderungen» die sich vor dem 18. September 1965 ergeben haben, an einer gesetzlichen Grundlage. Es war also nicht zulässig, daß die Sntschädigungsbehörde, deren Bescheid vor dem Sage der Verkündung und des Inkrafttretens der 7. ÄndVO (4. Mai 1966, Art. IV d. 7. ÄndVO) ergangen ist, den Hundertsatz abweichend von den bei dem Erlaß des Bescheides vom 15. Juli 1959 angewendeten BemeasungB-richtlinien bestimmte. Es ist, soweit die Neufestsetzung auf der vor dem 18. September 1965 eingetretenen Änderung der Verhältnisse beruht, auch nicht nachträglich zulässig geworden.
Man könnte geneigt sein, aus allgemeinen Grundsätzen und aus Art. II Abs. 5 d. 7. ÄndVO herzuleiten, daß der Kläger auch bei Änderungen der Verhältnisse, die sich seit dem 18. September 1965 ergeben haben, nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn nicht durch § 15 ad. 2. DV-BEG idF d. 7. ÄndVO neue Bemessungsricht-linien für den Hundertsatz aufgestellt worden wären. Die in Art. II Abc. 5 d. 7. ÄndVO enthaltene Besitzstandsklausel könnte dahin verstanden werden, daß, wenn wegen einer solchen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Neufestsetzung einer Rente, die vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO unanfechtbar zuerkannt ist, in Präge käme, jeweils geprüft werden müßte, wie diese Rente sowohl auf Grund des nach den früheren Bemeosungsrichtlinien ermittelten Hundertsatzeo wie auf Grund des nach den §§ 15, 15a d. 2. DV-BEG idP d. 7. ÄndVO ermittelten Hundertsatzes zu berechnen wäre, und daß die Rente nicht unter dem Betrag
 
festgesetzt werden dürfe, der sich nach den früheren Bemessungsgrundsätzen ergeben hätte.
Damit würde aber dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht Rechnung getragen. Die Vorschrift des § 15a d,
2. DV-BBG ist geschaffen worden, um im Interesse der Gleichbehandlung der Verfolgten für die Zeit vom 18. September 1965 an einheitliche Bemeosungsgrundlagen für die Festsetzung des Hundertsatzes zu gewährleisten; dabei lehnt sich die Neuregelung weitgehend an die bisherigen Richtlinien der überwiegenden Zahl der Länder an (Begründung zu § 15a des Regierungsentwurfs, BR-Druckaache 58/66, 6). Bedenken dagegen, daß die Bestimmung, die diesem berechtigten Bedürfnis entspricht und sich im Rahmen des § 51 Abs. 4 B£G hält, durch die Ermächtigung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BEG gedeckt wird, bestehen nicht. Dem RzW 1962, 141 Nr. 56 veröffentlichten Urteil des Senate könnten solche Bedenken nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist nur ausgesprochen, daß durch eine Verordnung die Anspruchagrundlagen nicht anders bestimmt werden können, als es im Gesetz geschehen ist, und auch nicht dis Überprüfung bereits durch Bescheid oder Urteil festgestellter Anspruchsgrundlagen ermöglicht werden kann, soweit die Bestimmung der Anopruchsgrundlagon dem Verordnungsgober nicht überlassen ist. Biese dem Verordnungsgober gesetzten:* Grenzen sind hier nicht überschritten.
Der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Behandlung aller Verfolgten könnte aber nicht Rechnung getragen werden, und es würde außerdem zu einer dem Grundsatz der beschleunigten Abwicklung der Wiedergutmachung widersprechenden Belastung der Verwaltung und Gerichte führen, wenn
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auch hei Änderungen der Verhältnisse, die seit dem 18. September 1965 eingetreten sind und eine Neufestsetzung der Rente erforderlich machen, zugunsten des Verfolgten an den alten Bemessungsrichtlinien für den Hundertsatz festgehalten werden müßte. Die Besitzstands-Klausel des Art. 11 Abs. 5 d, 7. ÄndVO ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß, solange nicht wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind, dem Verfolgten auf Grund der rechtlichen Änderungen, die die 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO erfahren hat, keine geringere Rente als die bisherige zuerkannt werden darf. Dagegen sind Rentenerhöhungen, die sich durch die 7. ÄndVO ergeben, auf Grund des Hundertsatzes zu errechnen, der nach den §§ 15, 15a d. 2. DV-BEG idP d. 7. ÄndVO ermittelt wird. Eine Verletzung der Besitzstandsklausel des Art. II Abs. 5 d. 7. ÄndVO. liegt nicht darin, daß danach die Rentenerhöhung möglicherweise geringer ausfällt, als sie sonst gewesen wäre, oder ganz entfällt; auch aus Art. Ill Nr. 8 BEG-SchlußG läßt sie sich nicht herleiten.
Im Palle einer seit dem 18. September 1965 erfolgten wesentlichen Änderung der Verhältnisse, der erst durch einen nach der Verkündung der 7. ÄndVO ergangenen Änderungs-beocheid Rechnung getragen wird, ist die Neuberechnung allein nach den seit dem 4. Mai 1966 mit Wirkung vom 18. September 1965 geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Dabei sind sowohl die Änderungen, die sich zugunsten des Verfolgten auswirken, wie auoh diejenigen, die für ihn ungünstig sind, zu berücksichtigen. Soweit der Verfolgte dadurch eine Rente erhält, die geringer ist als diejenige, die er bekommen hätte, wenn die Rentenänderung nach Maßgabe der früher angewendeten Vorschriften und Grundsätze vorgenommen worden wäre, muß das hingenommen werden, und zwar
 
auch dann, wenn die durch di-e wesentliche Änderung der Verhältnisse ausgelöstc neue- Ermittlung des Hundertsatzes entsprechend den Regeln der §§ 15, 15a d. 2, DV-BEG idP d. 7. ÄndVQ au einer Herabsetzung der Rente führt. Nur so läßt sich die mit der Einführung des § 15a d.
2. DV-BEG erstrebte Gleichbehandlung der Verfolgten allmählich verwirklichen, ohne daß die Umstellung auf die neuen für die Ermittlung des Hundertsataes geltenden Regeln zu Schwierigkeiten und au einer unangemessenen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung des Besitzstandes führt. Dieser eben genannte Grundsatz müßte zurücktreten, wenn er durch die Anwendung der aufgezeigten Regel ausnahmsweise beeinträchtigt werden sollte.
Der Beschluß des Senats vom 27. September 1967 - XV ZB 181/67 - (RzW 1968, 27 Nr. 18) steht diesen Grundsätzen nicht entgegen; er verneint im Ergebnis die Zulässigkeit einer Herabootzung der Rente auf Grund des § 15a d. 2. DV-BBG, wenn die tatsächlichen Vernältnisse sich vor dem 18. September 1965 geändert hatten. Ebensowenig ist gegen diese Grundsätze etwas daraus herzuleiten, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Verordnungen, die allein lineare Rentenerhöhungen oder andere Verbesserungen für die Verfolgten gebracht haben, koine weitere sachliche Nachprüfung des Entschädigungsanspruchs zügelasaen haben (Urteile RzW 1962, 558 Nr. 16, 1963, 130 Nr. 31). Die 7. ÄndVO mit ihren weitgehenden Neuregelungen nimmt insofern eine Sonderstellung ein.
Nicht boizutreten ist der bei Brunn-Hebenstreit BEG Ergänzungsband 7. ÄndVO zur 2, DV-BEG Art, IX Anm. 7 vertretenen Auffassung, wenn bei hundertsatzmindernden Faktoren die Umstellung des Hundertsatzes nach der Berechnungs-
 
methods des § 15a d. 2. DV-B2G trotz der Erhöhung der Rentensätze zu einer Hinderung der bisherigen Rente führe, sei der Hundertsatz stets so festzusetzen, daß die Wertminderung nicht höher sei als die Zunahme des anderweitig erzielten Einkommens. Abgesehen davon, daß für die Üeubestimmung des Hundertsatzes auch andere Umstände als eine Erhöhung des anderweitig bezogenen Einkommens maßgebend sein können und es in diesem Rail an einem Haßstab für die Beschränkung des Eingriffs fehlen würde, betreffen § 12a BEG und Art. lila ÄndG, deren Grundgedanken man geneigt sein könnte allgemein heranzuziehen, nicht jeden Fall der Erhöhung des Einkommens.
Die Vorschriften gelten vielmehr nur, wenn wiederkehrende Leistungen aus der bundesgeootzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundeoversorgungsgesetz sich erhöhen, sie enthalten eine sich darauf beschränkende Sonderregelung. Aus § 13 Abs. 5 d. 1. BV-BJSG läßt sich ebenfalls kein über dessen Anwendungsbereich hinaus geltender allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen. Der Sachverhalt nötigt nicht, dazu Stellung zu nehmen, wie dem Grundsatz des § 12a BEG Rechnung zu tragen ist, wenn als hundertsatzmindernde Faktoren neben der Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen aus der bundesgcsetzlichon Rentenversicherung oder nach dem Bundesvorsorgungsgesetz noch weitere Umstände in Betracht kommen.
Aus alledem ergibt sich, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die vor dem 18. September 1965 eingetreten ist, eine Änderung des Hundertaatzes nur nach Maßgabe der Richtlinien zuläßt, die die Grundlage für die Bemessung der in dem Bescheid vom 15. Juli 1959 eingesetzten Hundertsätze gebildet haben? dabei ist Art. lila ÄndG für seinen Anwendungsbereich zu beachten. Ohne eine
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seit dem 18. September 1965 eingetretene weitere wesentliche Änderung der Verhältnisse kommt nach Maßgabe der mit Wirkung von diesem Sage an geltenden §§ 15» 15a d.
2. DV-Bj£G idP d. 7. ÄndVO nur eine sich daraus ergebende Rentenerhöhung in Betracht, während eine Rentenminderung selbst dann ausscheidet, wenn eine nunmehr nach diesen Vorschriften durchgoführte Festsetzung des Hundertsatzes zu einer von der bisherigen um mindestens 10 $£ verminder~ ten Rente (§ 35 Abs. 1 BEG) fuhren würde. Er3t wenn sich die Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt gegenüber den bis dahin bestehenden in einem Umfang, der als wesentlich anzusehen ist, geändert haben, ist der nach den §§ 15,
15a d. 2. DV-BECr idF d. 7* ÄndVO ermittelte Hundertsatz für die nach den §§ 35, 206 BBG vorzunehmende Heufeet-setzung der Rente maßgebend; § 12a BJ3G ist im Rahmen seines Geltungsbereichs anwendbar.
Entsprechend diesen Ausführungen bedarf es einer weiteren Prüfung des Sachverhalts. Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurtickzuverweis cn.
Wach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Johannsen	Bundesrichter	Maaß	Wüstenberg
 und Br. Graf sind beurlaubt und da-* durch verhindert zu unterschreibon
 Johannsen
von der Mühlen