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BGH · IV ZR 6/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/65

DV-BEG, nach der die über 18 Jahre alten, in einer Schul- oder Berufsausbildung stehenden verheirateten Kinder keinen Anspruch auf Rente wegen Schadens an Leben haben, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. b) BEG § 7 Die Frage, ob die Angaben eines Berechtigten unvollständig und daher unrichtig im Sinne des § 7 Abs. 2 BEG sind, ist nach den im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bestehen den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Der im Jahre 1937 in geborene jüdische Kläger hat mit einem am 4* März 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinem im Jahre 19o5 in Saloniki/Griechenland geborenen und in der Deportation umgekommenen Vater Sadi angemeldet. mit Bescheid vom 25» Mai 1961 wegen Schadens an Leben eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Der Kläger hat in einer vom 19* März 1962 datierten und am 22. Juli 1961 sei weder vom Kläger noch von seinem Bevollmächtigten die Tatsache der Verheiratung mitgeteilt worden. Juli 1961 irrtümlich in der Annahme, der Kläger sei ledig, gefertigt und die Waisenrente bis zu dem 31. Die Entscheidung stütze sich auf § 13 der ZVO zu dem BEG in der Fassung vom 25* März 1958. Der Kläger hat Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides, soweit darin die Rückzahlung angeordnet worden ist, begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid vom lo. Mit der vom Berufungsgericht zügelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die Waisenrente nur bis zu seiner Verehelichung zustand. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht den Kindern die für Schaden an leben gewährte Rente für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht KinderZuschläge gewährt werden können. Entgegen der Meinung der Revision hat die Verweisung auf das Beamtenrecht nicht lediglich den Sinn, die Zeitdauer, aus der eine Kapitalentschädigung berechnet, oder den Zeitpunkt, bis zu dem eine Rente bewilligt werden kann, unabhängig von den in der Person des Verfolgten gegebenen Umständen'Zujbestiromeri»Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nimmt nicht nur auf die Vorschriften des Beamtenrechts Bezug, die die Gewährung der Kinderzuschläge unter bestimmten, an die Person des Kindes geknüpften Voraussetzungen über das 16. Lebensjahr erstrecken, sondern verv/eist auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts, die festlegen, wann und für welche Zeit ein Kinderzuschlag überhaupt geleistet werden durfte und darf.Dies hat der Senat im Urteil RzW 196o, 116 Nr. 18 ausgesprochen. An dieser Regelung ist auch in § 18 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von 18. Dezember 1958 (BGBl I 941 ) vor, daß die über 18 Jahre alten, in einer Schul- oder Berufsausbildung stehenden Kinder keinen Anspruch auf Rente haben, wenn sie verheiratet sind. DV-BEG wurde die Rente für ein verheiratetes Kind dann gewährt, wenn es von seinem Ehegatten nicht unterhalten werden konnte. Diese Regelung war in Anlehnung an die damals noch gültigen Besoldungsvorschriften zu dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927, veröffentlicht im Reichsbesoldungsblatt 1928, 33» getroffen worden, deren Nummer 65 Abs.3 - auch in der Fassung vom .23. Dezember 1953, BGBl I 1588 - lautete: »Für ein verheiratetes Kind wird kein Kinderzuschlag gewährt, es sei denn, daß der Ehegatte es nicht unterhalten kann". Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Neuregelung deshalb keine grundgesetzwidrige Enteignung erworbener Entschädigungsansprüche gesehen» weil den Entschädigungsansprüchen der hinterbliebenen Kinder v/egen Schadens an Leben von vornherein die Bindung an die Wandlungen des Beamtonrechts als eine gewisse Schwäche innewohnte. Erhält nunmehr die Waise durch die Eheschließung einen gemäß § I608 Satz 1 BGB grundsätzlich noch vor den Eltern zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Ehegatten» so widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes» die Waise in Ansehung der Hinterbliebenenrente anders als eine unverheiratete Waise zu behandeln. Auch kann nicht gesagt werden, daß das Gesetz damit eine zahlenmäßig im wesentlichen feststehende Gruppe einer ungünstigeren Regelung unterworfen hat. Denn die Zahl der Kinder, deren Eltern möglicherweise an einem Verfolgungsleiden noch sterben werden, so daß den Kindern Hinterbliebenenansprücbe nach § 41 BEG erwachsen, steht noch nicht fest und läßt sich noch nicht überblicken. DV-BEG mit der Verehelichung ipso jure erlischt und damit ein die Rente bewilligender Bescheid für die Zukunft kraftlos wird. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rente, und zwar rückwirkend, zu einer Zeit und für eine Zeit bewilligt wurde, in der Entscheidend ist, ob der Bescheid im Ergebnis eine Entziehung des Anspruchs ausgesprochen hat, und ob die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Entziehung im Wege des Widerrufs erfüllt sind. März 1962 Kenntnis erlangt hat und der angegriffene Bescheid dem Kläger am 1. Banach kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Ver- Bei Prüfung der Frage, ob die Angaben eines Verfolgten richtig sind, kommt es jedoch darauf an, ob sie mit der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bestehenden und für den Bescheid maßgeblichen Tatsachcnlage übereinstimmten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1961f 24 Nr. 12) unrichtige Angaben im Sinne des § 7 BEG nicht nur dann vorliegen, wenn der Berechtigte positiv etwas Unrichtiges gesagt hat, sondern auch dann, wenn die Angaben unvollständig sind. Insoweit waren die Angaben des Klägers, von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Bescheide her gesehen, unvollständig. Denn aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers ist die Entschädigung sbehörde bei der Bewilligung der Rente von einem nicht gegebenen uhd damit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Anspruch auf den unrichtigen Angaben beruht* Diese Schranke hat der angegriffene Bescheid beachtet, indem er die Rente nur für die Zeit nach der Verehelichung des Klägers entzogen hat. Denn es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger die Tatsache seiner Verehelichung weder selbst mitgeteilt noch durch seinen Bevollmächtigten hat mitteilen lassen, und daß deshalb der Ergänzungsbescheid vom 26. Die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der Verpflichtung zur Rückzahlung ist in § 7 Abs.3 und in § 2o4 B£G vorgesehen. Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur tu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.. Sie hat ja nur den Zweck, dem Gericht eine Nachprüfung der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Für sie gilt daher, anders als für den Y/iderruf selbst und für die Angabe der ihn begründenden Tatsachen, die verfahrensrechtliche Schranke des § 2o3 BEG nicht. Da eine solche andere Wertung zugleich auch eine erneute Ermessensausübung und damit eine erneute Darlegung der Ermessensgründe mit sich bringen muß, ist damit auch entschieden, daß die Ermessensgründe nachträglich noch geändert werden können. Diese geben, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keinen Anhalt für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Sinne des § 211 BEG. 4. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewieson werden.

Zitierte Normen: § 17 BEG Art. 14 GG § 1613 BGB § 45 BVG Art. 6 GG § 41 BEG § 97 ZPO
KindBEGangebenAnspruchRenteEntschädigungsbehördeKlägerRegelungBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
a)	GG Art. 3, 6, 14 Bbj
BEG §§ 16, 17 Abs. 1 Nr. 3; 1. DV-BEG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3•
Die in Anlehnung an das Beamtenrocht getroffene Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 1. DV-BEG, nach der die über 18 Jahre alten, in einer Schul- oder Berufsausbildung stehenden verheirateten Kinder keinen Anspruch auf Rente wegen Schadens an Leben haben, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
b)	BEG § 7
Die Frage, ob die Angaben eines Berechtigten unvollständig und daher unrichtig im Sinne des § 7 Abs. 2 BEG sind, ist nach den im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bestehen den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.
c)	BEG §§ 2o3, 211
Die Darlegung der für einen Y/iderruf maßgeblichen Er-meosensgründo kann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1966 - IV ZR 6/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
6/65	URTEIL
Verkündet am
23. Februar 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Sami D
) /Frankreich
»

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes richter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1937 in	geborene	jüdische
 Kläger hat mit einem am 4* März 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinem im Jahre 19o5 in Saloniki/Griechenland geborenen und in der Deportation umgekommenen Vater Sadi	angemeldet.
In dem zur Antragstellung verwendeten, von ihm am 29* Januar 1958 Unterzeichneten Mantclformular hat er sich als ledig .bezeichnet. Am 27. Juli i960 hat er geheiratet. Die Entschädigungsbehörde, die von der Eheschließung keine Kenntnis erlangt hat, hat ihm
 
mit Bescheid vom 25» Mai 1961 wegen Schadens an Leben eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. August i960 in Höhe von insgesamt 14.41o,- DM zugebilligt. Dieser Bescheid, der der Vertreterin des Klägers am 15. Juni 1961 zugestellt worden ist, enthielt folgenden Hinweis: "Auf die §§ 19/2o der 2. DV-BEG v/ird ausdrücklich hingewiesen. Hiernach besteht die Verpflichtung, der Landesrentenbehörde jede Änderung der in § 19 der 1. DV-BEG genannten Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen".
Da der Kläger über den 31* August i960 hinaus sein Soziologie-Studium an der Universität Paris fortgesetzt hat, hat ihm die Landesrentenbehörde, durch Ergänzungsbescheid vom 26. Juli 1961 für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 3o. September 1961 eine weitere Rentennachzahlung von 1.648,- DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an, "solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind", eine monatliche vorauszahlbare Hinterbliebenenrente in Höhe von 128,- ZÄH zugebilligt. Dieser Bescheid, dessen Zustellung an den Kläger nicht nachweisbar ist, dessen Zugang er aber nicht bestreitet, enthielt folgenden Hinweis: "Auf die §§ 19/2o der 2. DV-BEG v/ird ausdrücklich verwiesen. Hiernach besteht die Verpflichtung, der Landesrentenbehörde jede Änderung der in § 15 der 2. DV-BEG genannten Arbeitsverdienste, Leistungen, Erträgnisse sowie jede Änderung der Einkommensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse (auch Anschrift und Familienstand) unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Ferner besteht die Ver-
 
pflichtung, jährlich eine Lebenshescheinigung beizubringen, die besonders-angefordert wird. Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Hierdurch entstehende Rückzahlungen müssen zurückgezahlt v/erden”.
Der Kläger hat in einer vom 19* März 1962 datierten und am 22. März 1962 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, er sei seit dem 27. Juli i960 mit einer Studentin verheiratet.
Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde am lo. Juli 1962 folgenden, dem Kläger am 1. August 1962 zugestellten "Berichtigungsbescheid” erlassen:
"1) Die Zahlung der Waisenrente erfolgt nur bis zu dem Ende des Monats, in dem Sie sich verheiz ratet haben. Laut Ihrer Mitteilung vom 19« März 1962 haben Sie am 27. Juli i960 geheiratet .
2) Der in der Zeit vom 1. August i960 bis zu dem 31. März 1962 zu Unrecht gezahlte und von Ihnen in Empfang genommene Betrag in Höhe von 2.254»- DM wird zurückgefordert und ist an die Regierungshauptkasse in Düsseldorf zurückzuzahlen.
5) Der Bescheid vom 25. Mai 1961 bleibt im übrigen unberührt”.
 
In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, bis zur Erteilung des Ergänzungsbescheides vom 26. Juli 1961 sei weder vom Kläger noch von seinem Bevollmächtigten die Tatsache der Verheiratung mitgeteilt worden. Deshalb sei der Ergänzungsbescheid vom 26. Juli 1961 irrtümlich in der Annahme, der Kläger sei ledig, gefertigt und die Waisenrente bis zu dem 31. März 1962 geleistet worden. Gemäß § 7 der 1. DV-BEG könne an verheiratete Kinder keine Waisenrente gewährt werden. Die Entscheidung stütze sich auf § 13 der ZVO zu dem BEG in der Fassung vom 25* März 1958.
Der Kläger hat Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides, soweit darin die Rückzahlung angeordnet worden ist, begehrt.
Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei unzulässig. Er habe keine unrichtigen Angaben gemacht. Zur Zeit der Antragstellung sei er ledig gewesen. Auf die Bedeutung der Eheschließung für seinen Anspruch sei er nie hingewiesen worden. Er habe diese Tatsache nicht abgeleugnet, sondern sie freiwillig in einem anderen Zusammenhang mitgeteilt. Auch sei er zur Rückzahlung nicht in der Lage. Er und seine Ehefrau seien Studenten. Sie lebten von geringfügigen Stipendien. Außerdem hätten sie noch für ihr am 23» August 1961 geborenes Kind zu sorgen.
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat ausgeführt, der Bescheid sei nach § 21 Abs. 2 1. DV- BEG gerechtfertigt. Der Kläger habe den Erlaß eines Änderungsbescheides schuldhaft verhindert oder verzögert. Er sei auf die gemäß
 
§ 19 1. DV-BEG bestehende Verpflichtung, seine Eheschließung unverzüglich der Entschädigungsbehörde anzuzeigen, hingewiesen worden. Er habe sich genau über die erteilten Hinweise informieren müssen, zu demal ihm bei seinem Bildungsgrad nicht habe verborgen bleiben können, daß Empfänger von Entschädigungsleistungen gewisse Obliegenheiten zu erfüllen hätten. Es habe ihn eine gesteigerte Informationspflicht getroffen. Die Rückforderung sei daher gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid vom lo. Juli 1962 aufgehoben.
Mit der Berufung hat das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Es hat auch im Berufungsrechtszug die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Tatsache seiner Verheiratung schuldhaft verschwiegen. Er habe schon nach Treu und Glauben die Änderung seines Familienstandes der Entschädigungsbehörde mitteilen müssen. Die Rückforderung der rechtsgrundlos bezogenen Renten sei gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil dos Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zügelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entseheidungegründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die Waisenrente nur bis zu seiner Verehelichung zustand. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht den Kindern die für Schaden an leben gewährte Rente für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht KinderZuschläge gewährt werden können. Entgegen der Meinung der Revision hat die Verweisung auf das Beamtenrecht nicht lediglich den Sinn, die Zeitdauer, aus der eine Kapitalentschädigung berechnet, oder den Zeitpunkt, bis zu dem eine Rente bewilligt werden kann, unabhängig von den in der Person des Verfolgten gegebenen Umständen'Zujbestiromeri»Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nimmt nicht nur auf die Vorschriften des Beamtenrechts Bezug, die die Gewährung der Kinderzuschläge unter bestimmten, an die Person des Kindes geknüpften Voraussetzungen über das 16. Lebensjahr erstrecken, sondern verv/eist auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts, die festlegen, wann und für welche Zeit ein Kinderzuschlag überhaupt geleistet werden durfte und darf. Dies hat der Senat im Urteil RzW 196o, 116 Nr. 18 ausgesprochen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Nach § 18 Abs. 2 des am 1. April 1937 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgosetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 993), werden Kinderzuschläge unter bestimmten Voraussetzungen bis zu dem 23. Lebensjahr, jedoch gemäß Absatz 5 der Vorschrift längstens
 
bis zur Verheiratung des Kindes gewährt. An dieser Regelung ist auch in § 18 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von 18. Dezember 1963 (BGBl I 917) festgehalten. Entsprechend dieser beamtenrechtlichen Regelung sieht § 7 1. DV-BEG in der Fassung von Art. I der ÄndVO vom 16. Dezember 1958 (BGBl I 941 ) vor, daß die über 18 Jahre alten, in einer Schul- oder Berufsausbildung stehenden Kinder keinen Anspruch auf Rente haben, wenn sie verheiratet sind. Weiter ist in § 18 Mr. 2 1. DV-BEG bestimmt,daß die Rente mit dem Ende des Monats erlischt, in dem das Kind heiratet. Nacht der früheren Fassung des § 7 Abs. 3 1. DV-BEG wurde die Rente für ein verheiratetes Kind dann gewährt, wenn es von seinem Ehegatten nicht unterhalten werden konnte. Diese Regelung war in Anlehnung an die damals noch gültigen Besoldungsvorschriften zu dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927, veröffentlicht im Reichsbesoldungsblatt 1928, 33» getroffen worden, deren Nummer 65 Abs. 3 - auch in der Fassung vom .23. Dezember 1953, BGBl I 1588 - lautete: »Für ein verheiratetes Kind wird kein Kinderzuschlag gewährt, es sei denn, daß der Ehegatte es nicht unterhalten kann". Mit der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes war für die frühere, in § 7 Abs. 3 1. DV-BEG getroffene Regelung die beamtenrechtliche Grundlage entzogen.
Entgegen der Meinung der Revision kann in der Neuregelung nicht eine gegen Art. 14 GG verstoßende Verschlechterung der entschädigungsrechtlichen Regelung gesehen werden. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 und 6 GG.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Neuregelung deshalb keine grundgesetzwidrige Enteignung erworbener Entschädigungsansprüche gesehen» weil den Entschädigungsansprüchen der hinterbliebenen Kinder v/egen Schadens an Leben von vornherein die Bindung an die Wandlungen des Beamtonrechts als eine gewisse Schwäche innewohnte. Die Regelung verstößt auch weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenenansprüche verheirateter und unverheirateter Waisen ist sachlich gerechtfertigt. Es ist zu bedenken» daß ein Kind deshalb Waisengeld erhält» weil ein unterhaltspflichtiger Elternteil ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geworden und mit dessen Tod der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ihn nach § 1613 Abs. 1 BGB erloschen ist. Erhält nunmehr die Waise durch die Eheschließung einen gemäß § I608 Satz 1 BGB grundsätzlich noch vor den Eltern zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Ehegatten» so widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes» die Waise in Ansehung der Hinterbliebenenrente anders als eine unverheiratete Waise zu behandeln. Es ist zu berücksichtigen, ciaß der Anspruch auf Waisenrente unabhängig davon besteht, ob der Vater oder die Mutter tatsächlich dem Kind Unterhalt geleistet haben.
Kommt es aber allein auf die rechtliche Unterhaltspflicht an, so durfte der Gesetzgeber die Weitergewährung der Waisenrente im Falle der Verheiratung auch dann ausschließen, wenn der Ehegatte gegenüber der Waise zwar unterhaltspflichtig, aber im konkreten Falle zur Gewährung von Unterhalt außer stände ist. Diese Erwägungen, mit. denen das Bundes-
 
3ozialgericht in der BSGE 12, 27 abgedruckten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der eine Waisenrente nur für unverheiratete Waisen vorsehenden Bestimmung des § 45 Abs. 3 BVG bejaht hat, treffen auch fUr die entsprechende Regelung des Beamten -v/ie des Entschädigungsrechts zu. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG scheidet aus. Es kann keinen Verstoß gegen diese, die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellende Bestimmung bedeuten, wenn eine Regelung der im Gesetz vorgesehenen gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten Rechnung trägt. Auch kann nicht gesagt werden, daß das Gesetz damit eine zahlenmäßig im wesentlichen feststehende Gruppe einer ungünstigeren Regelung unterworfen hat. Denn die Zahl der Kinder, deren Eltern möglicherweise an einem Verfolgungsleiden noch sterben werden, so daß den Kindern Hinterbliebenenansprücbe nach § 41 BEG erwachsen, steht noch nicht fest und läßt sich noch nicht überblicken. Auch insoweit kann daher nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesprochen werden.
2.	Der Auffassung des Berufungsgerichts, der in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Feststellung komme nur deklaratorische Bedeutung zu, kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft es zu, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 18 Nr. 2 1. DV-BEG mit der Verehelichung ipso jure erlischt und damit ein die Rente bewilligender Bescheid für die Zukunft kraftlos wird. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rente, und zwar rückwirkend, zu einer Zeit und für eine Zeit bewilligt wurde, in der
 
die Voraussetzungen für ihre Bewilligung bereits weggefallen waren. Insoweit kann daher nicht ein nur deklaratorischer Ausspruch in Betracht kommen, sondern lediglich eine Entziehung des Anspruchs. Biese Entziehung kann sich nicht auf § 2o6 BEG stützen.
Benn von einer Änderung der tatsächlichen Verhält-? nisse kann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse dieselben wie im Zeitpunkt der Bewilligung geblieben sind. In einem solcheniFalle kommt nur eine Entziehung des Anspruchs durch einen Widerrufsbescheid, dessen Voraussetzungen im Bundesentschädigungsgesetz abschließend geregelt sind (Senatsurteil Rz\7 1965» 125 Hr. 24), in Betracht. Ber angegriffene Bescheid bezeichnet sich zwar nicht als Widerrufsbescheid. Bies ist aber unschädlich. Entscheidend ist, ob der Bescheid im Ergebnis eine Entziehung des Anspruchs ausgesprochen hat, und ob die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Entziehung im Wege des Widerrufs erfüllt sind. Bies ist zu bejahen. In Betracht kommt hier ein Widerruf nach § 2ol Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 2o3 BEG. Bie im Absatz 2 der letzteren Bestimmung vorgesehene Widerrufsfrist von 6 Monaten ist gewahrt, da die Entschädigungsbehörde von der Verheiratung des Klägers erst am 22. März 1962 Kenntnis erlangt hat und der angegriffene Bescheid dem Kläger am 1. August 1962 zugestfcllt worden ist. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, 2. Alternative BEG liegen vor. Banach kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Ver-
 
hältnisse beruht. Hier entsprach zwar die im Antragsformular enthaltene Angabe des Klägers, er sei ledig, damals den Tatsachen. Bei Prüfung der Frage, ob die Angaben eines Verfolgten richtig sind, kommt es jedoch darauf an, ob sie mit der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bestehenden und für den Bescheid maßgeblichen Tatsachcnlage übereinstimmten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1961f 24 Nr. 12) unrichtige Angaben im Sinne des § 7 BEG nicht nur dann vorliegen, wenn der Berechtigte positiv etwas Unrichtiges gesagt hat, sondern auch dann, wenn die Angaben unvollständig sind. Die Unvollständigkeit der Angaben bedeutet dann eine Unrichtigkeit, wenn es sich um Angaben handelt, die der Begründung eines Entschädigungsanspruchs dienen sollen. Das-gleiche muß gelten, wenn es sich um Angaben handelt, die die Höhe des Entschädigungsanspruchs, so hier die Dauer einer Rentenbewilligung, beeinflussen können.
Da hierfür die Verheiratung von Bedeutung ist, hat § 19 1. DV-BEG ausdrücklich eine Anzeigepflicht bei einer Verehelichung vorgesehen. Insoweit waren die Angaben des Klägers, von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Bescheide her gesehen, unvollständig. Denn aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers ist die Entschädigung sbehörde bei der Bewilligung der Rente von einem nicht gegebenen uhd damit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 7 Abs. 2, 2. Alternative BEG sind somit gegeben. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es bei dieser Alternative nicht an. Die Entziehung ist hier allerdings nur insoweit möglich, als der festgesetzte
 
Anspruch auf den unrichtigen Angaben beruht* Diese Schranke hat der angegriffene Bescheid beachtet, indem er die Rente nur für die Zeit nach der Verehelichung des Klägers entzogen hat. Der Bescheid enthält auch die Tatsachen, auf die sich der Widerruf stützt. Denn es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger die Tatsache seiner Verehelichung weder selbst mitgeteilt noch durch seinen Bevollmächtigten hat mitteilen lassen, und daß deshalb der Ergänzungsbescheid vom 26. Juli 1961 in der irrtümlichen Annahme, der Kläger sei ledig, erlassen v/orden ist.
Die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der Verpflichtung zur Rückzahlung ist in § 7 Abs. 3 und in § 2o4 B£G vorgesehen.
3.	Sowohl die Entziehung des Anspruchs als auch die Anordnung der Rückzahlung stellen Ermessensentscheidungen der Entschädigungsbehörde dar. Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur tu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.. Zu einer solchen Prüfung ist das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der Entziehung und bei der Anordnung der Rückzahlung eine Rolle gespielt haben. Die Entschädigungsbehörde muß daher die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe darlegen. Der angegriffene Bescheid enthält zwar keine solche Darlegung. Diese kann jedoch im Laufe
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dos gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Sie hat ja nur den Zweck, dem Gericht eine Nachprüfung der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Für sie gilt daher, anders als für den Y/iderruf selbst und für die Angabe der ihn begründenden Tatsachen, die verfahrensrechtliche Schranke des § 2o3 BEG nicht. Demgemäß hat der erkennende Senat im Urteil RzW 1963, 494 Nr. 11 die Frage, ob die Entschädigungsbehörde nach fristgemäß erklärten Widerruf das den Widerruf begründende Verhalten des Berechtigten anders werten und demgemäß den Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist auf einen anderen Gesichtspunkt stützen kann, bejaht. Da eine solche andere Wertung zugleich auch eine erneute Ermessensausübung und damit eine erneute Darlegung der Ermessensgründe mit sich bringen muß, ist damit auch entschieden, daß die Ermessensgründe nachträglich noch geändert werden können. Hieraus ist zu folgern, daß eine spätere Darlegung der Ermessensgründe nicht ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich auch aus den Senatsurteilen RzW 1961, 24 Nr. 12 und 331 Nr. 44. Nach allem konnte die Entschädigungsbehörde die Darlegung der Ermessensgründe im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch nachholen. Diese geben, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keinen Anhalt für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Sinne des § 211 BEG. Es ist zu bedenken, daß grundsätzlich jeder, der ohne Rechtsgrund Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, zur Rückzahlung verpflichtet ist. Demgemäß ist auch derjenige, der unberechtigt Entschädigungsleistungen bezogen hat, verpflichtet, die ihm zu Unrecht zugeflossenen Beträge
 
wieder den Wiedergutmachungsmitteln zuzuführen. Die Frage» ob hier eine unbillige» eine andere Entscheidung fordernde Härte vorliegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Rechtlich zutreffend hat es ferner im Hinblick auf die dem Kläger zuteil gewordene Belehrung eine zu demindest fahrlässige» für die Weiterzahlung der Rente ursächliche Verletzung der Anzeigepflicht bejaht. Darauf» ob dem Kläger die Auswirkungen dieser Verletzung der Anzeigepflicht vor Augen schwebten» mußte es nicht abstellen.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Ermessensentscheidung der Behörde gebilligt hat, lassen somit keinen Rechtsirrtum erkennen.
 
4.	Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewieson werden.
Ascher	Johannsen Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen Ascher
	Dr. Graf von der Mühlen