BEG §§ 75 Abso 1, 92 j 3» DV-BEG § 12 Abs. 1 Die Frage, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt ist, ist auf Grund der Sachlage zu entscheiden, wie sie sich der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter RaBke, Johannsen, Wüetenberg und Wilden für Recht erkannt; Auf seinen Antrag hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen in Höhe von 1o.32o ■>, Die Entscheidung des Rechtsstreits bängt davon ab, ob das Ende des Zeitraums, für den dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht, zutreffend für den 31» Dezember 1948 angenommen worden ist. Diese Frage ist entgegen der iainung der Revision zu bejahen» Nach § 92 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BEG wird die Kapitalentscbädigungl nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Ausreichend ist nach Abs. 2 des § 75 BEG eine Lebensgrundlage, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben. Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sichergestellt, so ist zu dem Durchschnittseinkommen ein Zuschlag von 20 v. Seiner Meinung, daß ein solcher Zuschlag jedoch hinzugerechnet werden müsse, weil die Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen am 2. Regelmäßig erhält der Verfolgte in dem Zeitpunkt, für den das Ende des Sntschädigungszeitraum9 angenommen wird, noch keine Altersversorgung. Er ist noch berufstätig und die Frage geht gerade dahin, ob ihm diese berufliche Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundläge gewährleistet» Liese Frage ist auf Grund der Sachlage zu entscheiden, wie sie sich der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Die Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage soll bei Erzielung des aus der Anlage * zur 3» DV-BEG ersichtlichen Vergleicheeinkommens dann nicht angenommen werden, wenn der Verfolgte keine ausreichende Altersversorgung hat und aus diesem Grunde einen Teil seiner Einkünfte zur Sicherstellung der Alterefürsorge für sich und seine Angehörigen verwenden muß. H. und zu einer hierdurch bedingten Hinausschiebung des Entschädigungszeitreums besteht jedoch dann keine Veranlassung mehr, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Versorgung hat. Mag die wirtschaftliche Lage des Verfolgten im Hinblick auf die Ungewißheit einer künftigen Versorgung in dem Zeitpunkt auch ungewiß gewesen sein, in dem das Ende des Entschädigungszeitraums angenommen worden ist, so haben sich diese Zweifel im Zeitpunkt der behördlichen oder ge riebt liehen Entscheidung als unbegründet herausgestellt, weil inzwischen der Verfolgte eine ausreichende Vorsorge für sein Alter erlangt hot. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte eine ausreichende ^bensgrundläge aus seiner beruflichen neuen Tätigkeit erlangt hat, dem Vergleichsein-kommon einen Zuschlag von 20 v. H. nur dann hinzugerechnet wird, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung bat, so ist auch dem aus der Anlage. BV-BEG ersichtlichen Vergleichseinkowmen nur dann ein Zuschlag hinzu-zurechnen, wenn die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen im Zeitpunkt der. Jie Auffassung, daß durch die Zahlung der Rente im Zusammenhang mit der Rente der Social Security Administration die Vorsorge für sein Alter und seiner Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt sei, sei nicht gerechtfertigt, wenn man die Rente aus der deutschen Versicherung nur mit ihrem Umrechnungsbetrog in Rechnung stelle. Diese Leistungen sind aber in ihrer Höhe durch die Kaufkraft der Währung des Landes, in dem eie der Verfolgte verbraucht, nicht beeinflußt (so auch BGH vom 28. ist schließlich auch insoweit nicht ersichtlich, als es die dom Kläger in Aussicht stehende Rente der Social Security Administration im Verhältnis 1 Dollar au 2,50 DM urorechnet, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger insgesamt ein Altersruhegeld von mindestens 600 DM zustehen wird»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 75 Abso 1, 92 j 3» DV-BEG § 12 Abs. 1 Die Frage, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt ist, ist auf Grund der Sachlage zu entscheiden, wie sie sich der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem Zeitpunkt bestanden, in dem der Entschädigungszeitraum nach Auffassung der Entschädigungeorgane endet, kann es nicht ankommen (Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 21. Juni 1961 - IV ZR 29/61 RzW 1961, 554 Nr. 20). BGH, Urt. v. 20. November 1964 - IV ZR 6/64 . - OLG Frankfurt/M LG Wiesbaden IV m 6/64 Verkündet am 20» November 1964 Broeske Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Howard M Street, LA «A GA, N^fc, USA Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Er« gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 12, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr„ hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter RaBke, Johannsen, Wüetenberg und Wilden für Recht erkannt; Die Revision des Klägers g;egen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Februar 1963 wird zurückgewiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecrrts-zuges trägt der Kläger ,, Von Rechts wegen Tatbestand: Der am ^^^1903 in geborene jüdische Kläger war bis zu seiner Entlassung im Jahre 1936 Reisender im Angestelltenverhältnis. Am 23. Dezember 1936 ist er aus Verfolgungsgründen in die USA ausgewandert. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der 11, DVO zu dem Reichsbürgergesetz verloren« Im Jahre 1943 hat er die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. In Amerika ist er als Hausierer tätig. Die Höhe seines jährlichen Einkommens seit dem Jahre 1938 hot er zu dem Teil an Eides Statt versichert, zu dem weiteren Teil durch Bescheinigung der Social Security Administration nochgewiesen. Bei der Bunddsversicherungsanstalt für Angestellte besteht ein Beitragskonto des Klägers aus den Jahren 1922 bis 1932. Auf seinen Antrag hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen in Höhe von 1o.32o DJS zugesprochen. Hierbei hat sic ihn in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und als Schadenszeitraum die Zeit vom 1. September 1936 bis zu dem 31o r«zember 1948 angenommen. Die Gewährung eines Zuschlags von 2o.v.H. wegen mangelnder Altersversorgung hat sich dis Entschädigungsbehörde bei Vorlage eines negativen Bescheides der Bundesversicherungsanstalt Vorbehalten. Im Wege der Xlage hat der Kläger eine weitere Kapital-« entschädigung in Höhe von 29.68o DM verlangt. Zur Begründung hat or vorgetragen, daß er noch nicht seit dem 1. Januar 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Dem aus der Anlage 1 zur 3. DVO ersichtlichen Vergleichsgehalt müsse ein Zuschlag von 2o. v. H. hinzugerechnet werden, weil seine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht hinreichend eichergestellt sei. , Dio Klage dos Klägers blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts . uf-zuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das beklagte land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Sntsoheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet» ■>, Die Entscheidung des Rechtsstreits bängt davon ab, ob das Ende des Zeitraums, für den dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht, zutreffend für den 31» Dezember 1948 angenommen worden ist. Diese Frage ist entgegen der iainung der Revision zu bejahen» Nach § 92 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BEG wird die Kapitalentscbädigungl nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Ausreichend ist nach Abs. 2 des § 75 BEG eine Lebensgrundlage, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben. Die Erlangung einer solohen Lebensgrundlage ist gemäß § 12 Abs» 1 der 3. DV-BEG in der Regel anzunehroen, wenn der aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dec aus der Anlage 1 zu der genannten Verordnung ersichtlichen • Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlich Berufsausbildung entsprechen. Dabei ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureiben... Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sichergestellt, so ist zu dem Durchschnittseinkommen ein Zuschlag von 20 v. H. hinzuzurechnen. laß der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig die aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ersichtlichen . Einkünfte seit dem 1. Januar 1949 erzielt, wenn man den . aus dieser Anlage ersichtlichen für ihn auf Grund seines Lebensalters und seiner Einstufung maßgebenden Zahlen keinen Zuschlag von 20 v, H. hinzurechnet, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Der Kläger erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Seiner Meinung, daß ein solcher Zuschlag jedoch hinzugerechnet werden müsse, weil die Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen am 1. Januar 1949 noch nicht hinreichend sichergestellt gewesen sei, kann nicht zugestimmt werden. 2. Regelmäßig erhält der Verfolgte in dem Zeitpunkt, für den das Ende des Sntschädigungszeitraum9 angenommen wird, noch keine Altersversorgung. Er ist noch berufstätig und die Frage geht gerade dahin, ob ihm diese berufliche Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundläge gewährleistet» Liese Frage ist auf Grund der Sachlage zu entscheiden, wie sie sich der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem Zeitpunkt bestanden, in dem der Entschädigungszeitraum nach Auffassung der Entschädigungsorgane endet, kann es nicht entscheidend ankommen. Das ergibt sich schon aus der Vüehl der Gegenwartsform in Abs. 2 des § 12 der 3. DV-BEG. Auf die Formulierung allein kann allerdings nicht abgestellt werden. Für die hier vertretene Auffassung spricht jedoch entscheidend der Sinn der gesetzlichen Regelung. Die Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage soll bei Erzielung des aus der Anlage * zur 3» DV-BEG ersichtlichen Vergleicheeinkommens dann nicht angenommen werden, wenn der Verfolgte keine ausreichende Altersversorgung hat und aus diesem Grunde einen Teil seiner Einkünfte zur Sicherstellung der Alterefürsorge für sich und seine Angehörigen verwenden muß. Zur Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 v. H. und zu einer hierdurch bedingten Hinausschiebung des Entschädigungszeitreums besteht jedoch dann keine Veranlassung mehr, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Versorgung hat. Mag die wirtschaftliche Lage des Verfolgten im Hinblick auf die Ungewißheit einer künftigen Versorgung in dem Zeitpunkt auch ungewiß gewesen sein, in dem das Ende des Entschädigungszeitraums angenommen worden ist, so haben sich diese Zweifel im Zeitpunkt der behördlichen oder ge riebt liehen Entscheidung als unbegründet herausgestellt, weil inzwischen der Verfolgte eine ausreichende Vorsorge für sein Alter erlangt hot. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Grund, bei der Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte eine ausreichende ^bensgrundläge aus seiner beruflichen neuen Tätigkeit erlangt hat, dem Vergleichsein-kommon einen Zuschlag von 20 v. H, oder mehr hinzuzureebnen. Liese Auffassung hat der erkennende Senat bereite in der Entscheidung vom 21, Juni 1961 - IV ZR 29/61 RzW 1961, 554 Nr. 20 vertreten. Auch nach erneuter -Prüfung sieht der Senat zu einer Änderung Beiner Auffassung keine Veranlassung Ebenso wie bei der Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 76 Abo. 5 BEG der Summe der nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 v. H. nur dann hinzugerechnet wird, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung bat, so ist auch dem aus der Anlage. 1 zur 3. BV-BEG ersichtlichen Vergleichseinkowmen nur dann ein Zuschlag hinzu-zurechnen, wenn die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen im Zeitpunkt der. Entscheidung nicht sichorgestellt ist. Das hat der erkennende Senat auch in der Entscheidung vom 8. April 1964 - IV ZB 522/63 - unter Wiederholung seiner bisherigen Hechtsprechung nochmals ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht. 3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Bewertung der Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger meint, daß im Hinblick auf seinen Wohnsitz in den USA diese Rente nur mit einem Dollarbetrag in Rechnung gestellt werden dürfe, der sich aus einer Transferierung der Rente ergeben würde. Jie Auffassung, daß durch die Zahlung der Rente im Zusammenhang mit der Rente der Social Security Administration die Vorsorge für sein Alter und seiner Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt sei, sei nicht gerechtfertigt, wenn man die Rente aus der deutschen Versicherung nur mit ihrem Umrechnungsbetrog in Rechnung stelle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Angestelltenrente, welche er von der Bundesversicherungsanstelt bezieht, mit ihrem vollen EM-Betrag einzusetzen. Nur bei der Bewertung von Einkünften, die der \crfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, ist nach den §§ 12 Abs. 3, 21 Abs. 5 der 3. DV-B8G der amtliche Devisenkurs, gegebenenfalls unter angemessener Berücksichtigung der Kaufkraft, zugrunde zu legen. Für eine erweiterte Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf Bezüge, welche ein Verfolgter von einer Stelle der Bundesrepublik Deutschland auf Grund seiner in Deutschland früher ausgeübten Tätigkeit erhält, ist kein Raum. Diese Bezüge sind nicht im Ausland erzielt und unterliegen daher keiner Umrechnung. Dabei macht es, ebenso wie bei den nach § 83 BEG gewährten Renten, keinen Unterschied, ob der Verfolgte im Ausland oder im Inland in den Genuß dieser Bezüge kommt. Bei der Frage der Versorgung kommt es nur darauf an, ob die als Altersversorgung gezahlten Beträge dem entsprechen, was nach der unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse getroffenen Regelung zu leisten ist oder zu leisten wäre. Diese Leistungen sind aber in ihrer Höhe durch die Kaufkraft der Währung des Landes, in dem eie der Verfolgte verbraucht, nicht beeinflußt (so auch BGH vom 28. Juni 1961 - IV ZR 244/60 1961, 568 Nr. 33). Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist schließlich auch insoweit nicht ersichtlich, als es die dom Kläger in Aussicht stehende Rente der Social Security Administration im Verhältnis 1 Dollar au 2,50 DM urorechnet, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger insgesamt ein Altersruhegeld von mindestens 600 DM zustehen wird» , Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abe. 1 ZPO zurück-zuvveisen. A ocher Raake Johannsen Wüstenberg Wilden