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BGH · IV ZR 6/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/63

Palla das Berufungsgericht die Ehe entgegen dem Antrag der Klägerin nicht wegen Ehebruchs mit einer bestimmten Person«, sondern aus § 45 EheG geschieden hat, ist die von der Klägerin eingelegte Berufung nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin später auf ihr ocheidungs-rccht verzichtet hat und nur noch beantragt festzustellen daß sie nicht verpflichtet sei«, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen und ein Recht zu dem Getrenntleben habe-. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jo’nannsen, Maaß., Wilden und Dr« Graf für Recht erkannt: Pie Klägerin hat im ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten begehrt und ihr Begehren in erster Linie auf einen Ehebruch des Beklagten mit Br* med» Hannelorc gestützt, hilfsweise auf ehewidriges Verhalten des Beklagten« Pie Klägerin hat Berufung eingelegt« In ihrer Berufungsbegründung hat sie den Antrag angekündigt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Beklagten mit der Ärztin Pr« med« Hannelore aus Alleinschuld des Beklagten zu scheiden, hilfsweise unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Beklagten aus dessen alleinigem Verschulden zu scheiden» Per Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus beiderseitiger Schuld zu scheiden» In der mündlichen Verhandlung vom 5* Oktober ‘-962 hat die Klägerin beantragt» das Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß sie berechtigt sei, dem Beklagten die eheliche Gemeinschaft zu verweigern und von ihm getrennt, zu leben, ferner die Anschlußberufung des Beklagten mit der Widerklage zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 18» Dezember -962 hat die Klägerin ihre in der Verhandlung am 5* Oktober '"962 gestellten Anträge wiederholt und ferner beantragt, das Urteil des Landgerichts aufsuheben, Hinsichtlich de3 Eheseheidungsantrags hat sie die Hauptsache mit Rücksicht auf ihren Scheidungsverzicht für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klägerin hat anstelle ihres Scheidungsbegehrens einen anderen Bachantrag gestellt, dem das Urteil dos Landgerichts nicht gerecht wurde« Darin liegt eine Klagändcrung» Diese ist nach § öl 4 ZPO mit den sich aus § 615 ZPO ergebenden Einschränkungen, und zwar auch noch im Berufungsrechtszug zulässig (vgl0 Stein/Jonas/Schönke, ZPO 1.‘8o Auflc § 614 II 2), Eine Klage auf Feststellung darauf, daß die Partei nicht verpflichtet ist, die eheliche Gemeinschaft heraustollen, kann im Eheprozeß erhoben werden (RG2 150» 70)» sich quo dem von der Klägerin erklärten '/erzieht auf ihr Scheidungsbegehren ergeben, und über ihre jetzt im Be-.runfungsrechtzug gestellten Anträge sowie über die Anschlußberufung des Beklagten zu erkennen.

Zitierte Normen: § 45 EheG
BerufungzulässigBerufungsgerichtEheZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ea c h a c hi a g o\v e r k: Amtliche Sammlung
 ja
nein
ZPO §§ 511, 6-4, 615
Palla das Berufungsgericht die Ehe entgegen dem Antrag der Klägerin nicht wegen Ehebruchs mit einer bestimmten Person«, sondern aus § 45 EheG geschieden hat, ist die von der Klägerin eingelegte Berufung nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin später auf ihr ocheidungs-rccht verzichtet hat und nur noch beantragt festzustellen daß sie nicht verpflichtet sei«, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen und ein Recht zu dem Getrenntleben habe-.
BGH, Urt, v. 6„ November 1963 - IV ZR 6/63 - KG Berlin
LG Berlin
 Verkündet am 60 November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Chris ta*J-Maria
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Allee S?
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
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 den Wirtschaftsprüfer Dr« Robert

- Prozeßbevollmächtigtcr:
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Beklagten, Revisi onsbeklagten Anschlußrevis i onskläger 9
Rechtsanwalt Br«	in
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jo’nannsen, Maaß., Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichto in Berlin vom 18« Dezember 1962 wird aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Pie Parteien 3ind Eheleute.,
Pie Klägerin hat im ersten
 Rechtszug die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten begehrt und ihr Begehren in erster Linie auf einen Ehebruch des Beklagten mit Br* med» Hannelorc gestützt, hilfsweise auf ehewidriges Verhalten des Beklagten«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe aus der Alleinschuld der Klägerin zu scheiden,. Pas Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien aus dem Verschulden dos Beklagten geschieden« Es hat ausgeführt, die Klägerin sei allerdings nicht berechtigt, die Scheidung der Ehe aus § 42 EheG wegen Ehebruchs des Beklagten mit Pr« med„ Hannelore Y^jzu verlangen« Penn es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte die Ehe mit dieser Brau gebrochen habe« Pagegen sei ihr Begehren« die Ehe wegen ehewidrigen Verhaltens des Beklagten zu scheiden« begründet«
Pie Klägerin hat Berufung eingelegt« In ihrer Berufungsbegründung hat sie den Antrag angekündigt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Beklagten mit der Ärztin Pr« med« Hannelore	aus	Alleinschuld	des	Beklagten
 zu scheiden, hilfsweise unter Abweisung der Widerklage die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs des Beklagten aus dessen alleinigem Verschulden zu scheiden»
Per Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus beiderseitiger Schuld zu scheiden»
In der mündlichen Verhandlung vom 5* Oktober ‘-962 hat die Klägerin beantragt» das Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß sie berechtigt sei, dem Beklagten die eheliche Gemeinschaft zu verweigern und von ihm getrennt, zu leben, ferner die Anschlußberufung des Beklagten mit der Widerklage zurückzuweisen. Sie hat erklärt, daß sie die Ehescheidungsklage zurücknehme, der Beklagte hat der Rücknahme der Klage widersprochen. Daraufhin hat die Klägerin'erklärt, daß sie auf den Scheidungsanspruch verzichte. Der Beklagte hat seinen Antrag aus der Anschlußberufung gestellt»,
In der mündlichen Verhandlung vom 18» Dezember -962 hat die Klägerin ihre in der Verhandlung am 5* Oktober '"962 gestellten Anträge wiederholt und ferner beantragt, das Urteil des Landgerichts aufsuheben, Hinsichtlich de3 Eheseheidungsantrags hat sie die Hauptsache mit Rücksicht auf ihren Scheidungsverzicht für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen •und beantragt, die "Anschlußberufung" der-Klägerin zurück-zuv/eison, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Die Klägerin bat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin war durch das
 Urteil dos Landgerichts beschwert«, Denn dieses Gericht hatte ihren in erster Linie gestellten Begehren, die Ehe wegen Ehebruchs des Beklagten mit Dr„ med« Hannelore	zu
 scheiden, nicht entsprochen« Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Berufung sei nur zulässig« wenn die Beschwer« die bei der Einlegung der Berufung vorhanden gewesen sei., auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sei» Ob diesem Hechtsstand mit Rücksicht auf die Entscheidungen BGHZ 1« 29 und RGZ “*68., 355 beizutreten ist« kann dahingestellt bleiben» Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch das Urteil des Landgerichts nicht mehr beschwert gewesen sei«, da sie auf ihr Bcheidungsrecnt verzichtet und nur noch beantragt habe festzu3tellenP daß sie nicht verpflichtet sei«, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen und ein Hecht habe, vom Beklagten getrennt zu leben» Allerdings war die ursprüngliche Beschwer in diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben» da die Klägerin nicht mehr geschieden werden wollte« Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Klägerin hat anstelle ihres Scheidungsbegehrens einen anderen Bachantrag gestellt, dem das Urteil dos Landgerichts nicht gerecht wurde« Darin liegt eine Klagändcrung» Diese ist nach § öl 4 ZPO mit den sich aus § 615 ZPO ergebenden Einschränkungen, und zwar auch noch im Berufungsrechtszug zulässig (vgl0 Stein/Jonas/Schönke,
 ZPO 1.‘8o Auflc § 614 II 2), Eine Klage auf Feststellung darauf, daß die Partei nicht verpflichtet ist, die eheliche Gemeinschaft heraustollen, kann im Eheprozeß erhoben werden (RG2 150» 70)»
Es kann daher auch eine Ehescheidungsklage, falls das erforderliche Pestctellungsinteresse gegeben ist, dabin geändert werden, daß nicht mehr die Scheidung der Ehe begehrt»?:.
 
aondern beantragt wird festzustellen, daS der Kläger berochtj^ ist, vom Beklagten getrennt zu leben«
Bas Berufungsgericht kann sich für seinen Standpunkt nicht auf das BGHZ 24, 569 veröffentlichte Urteil berufen,,
Bort handelte es sich um einen Pall? in dem die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts von vornherein nicht beschwert war, da das Landgericht ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen hatte» Ihre Berufung wäre trotz Pehlens der Beschwer:nur zulässig gewesen, wenn sie das Jiechtsmittel eingelegt hätte, um damit die Aufrechterhaltung der She zu erreichen» Bö die Klägerin dieses Ziel nicht erstrebte,, war ihre Berufung unzulässig« In dem hier zu entscheidenden Palle ist aber die Klägerin durch das angefochtene Urteil beschwert, und sie hat dann allein im Laufe des Berufungoverfahrens ihr Klagbegehren in einer zulässigen Weise geändert»
Ba die Berufung nur nach § 547 Abs, 2 Ziff» 1 ZPO zulässig 1st, konnte das Revisionsgericht auch nur die Zulässigkeit der Berufung ausoprechen (RGZ loo, 65)» Sache des Berufung gerichts ist es, die Rechtsfolgen zu dem Ausdruck zu bringen, die
 
sich quo dem von der Klägerin erklärten '/erzieht auf ihr Scheidungsbegehren ergeben, und über ihre jetzt im Be-.runfungsrechtzug gestellten Anträge sowie über die Anschlußberufung des Beklagten zu erkennen.
Ascher	Johannsen	Maaß	Wilden	Dr*	Graf