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BGH · IV ZR 6/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/62

oh die Verfolgte infolge der Ehe in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, kann ihr Gesundheitszustand von Bedeutung sein; doch müssen auf die Verfolgung zurückgehende körperliche Beeinträchtigungen als gegen eine Brwerbstätigkeit sprechende Umstände entsprechend § 79 AbSo 2 BEG auBer Betracht bleiben» gegen das Land Riedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Wüstenberg, Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 5<>927,6o BM zu zahlen; wegen eines weiteren, auf die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1948 entfallenden Anspruchs von 1„547,6o BM hat es den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen. Burch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 2.436 BM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit über diese nicht bereits durch das Teilurteil entschieden worden ist. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt im zweiten Kechtszug gestellten Antrag, soweit das Oberlandesgericht ihm nicht stattgegeben hat, weiter» Io In dem Toilurteil ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung ein Anspruch auf KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zustehe, weil sie, nachdem sie zunächst die Ausbildung zur Zahntechnikerin habe unterbrechen müssen, auch aus ihrem Ausweichberuf als Sprechstundenhilfe verdrängt worden sei» Diese Annahme liegt auch dem mit der Revision angefochtenen Schlußurteil zugrunde» Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (Urteile des Senats RzW 1959, 228 Nr» 28, 1961, 563 Kr» 29). Diese Ausführungen hat das Schlußurteil des Oberlandesgerichts ohne weiteres übernommen, obwohl inzwischen die 2* Änderungsverordnung zu den Durchführungsverordnungen zu dem BEG vom 25» Februar i960 (BGBl I 13o) ergangen war» Nach der durch diese Verordnung eingeführten Anlage 3 zur 3« DV-BEG müßte die Klägerin, um in den mittleren Dienst eingestuft zu werden, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nur ein Einkommen von jährlich 2,800 Rfö, monatlich also 233,33 BM? erzielt haben,, Die von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen schließen deshalb die Einstufung in den mittleren Dienst nicht zweifelsfrei aus, auch wenn berücksichtigt wird, daß auf die Möglichkeiten, die die frühere unterbrochene Ausbildung zur Zahntechnikerin der Klägerin geboten hätte , nicht zurückgegriffen werden kann (Urteile des Senats KzW 1962, 171 Nr» 21 und vom 1. Daboi muß das Einkommen ihres Ehemannes außer Betracht bleiben (Urteil des Senats RzW 1961, 121 Nr» 18)* Ihr eigenes Einkommen war nach • den getroffenen Feststellungen gering; eine Beendigung des Entschädigungszeitraums auf Grund dieser Vorschriften kommt deshalb nicht in Betrachte Da die Klägerin verheiratet ist, endet der Entschädigungszeitraum für sie, wie in dem zuletzt angeführten Urteil und anderen Urteilen des Senats dargelegt ist, aber auch dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen, möglicherweise auf eine Nebentätigkeit beschränkten ArbeitsmÖglichkeiten hat und wahrnimmt oder kraft ihrer persönlichen, von äußeren Umständen unabhängigen Entscheidung wahrzunehmen unterläßt 0 Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn die Ehe erst nach der verfolgungsbedingten Auswanderung eingegangen worden ist, sondern ebenso, wenn die Verfolgte die Ehe schon vorher geschlossen hatte (Urteil vom 21« Juni 1961 IV ZR 13/61)» Die Einwendungen, die in der die Nichtzulassung der Revision angreifenden sofortigen Beschwerde gegen diese Rechtsprechung erhoben worden sind und auf die sich die Revision bezieht, geben dem Senat keine Veranlassung, von ihr abzugehen; er hat zu diesen Einwendungen in dem Beschluß vom 15» November 1961 IV ZB 2o9/6l, der das Entschädigungsvorfahren der Zwillingsschwester der Klägerin betrifft, Stellung genommen* Aus den in dem Teilurteil getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin, solange sie sich mit ihrem Ehemann in Schweden aufhielt, nicht in Verhältnissen lebte, in denen die Auswirkungen der Verfolgung auf die Nutzung ihrer Arbeitskraft überwunden waren* Nach dem von der Revision angefochtenen Schlußurteil des Oberlande sgerichts war das jedoch am 1. Unabhängig von den fabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ist vielmehr zu prüfen, ob in den Verhältnissen, in denen die Klägerin lebt, in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht oder der Klägerin die für eine Ehefrau unter derartigen Verhältnissen üblichen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu Gebote stehen« Von Bedeutung sind dabei die Stellung des Ehemannes und iie Bedürfnisse der Familie, für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgev/ohnheiten des Aufnahmelandco uGa 0 die Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, und die Zahl, das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder oder anderer Familienangehöriger eine Hollo spielen«

Zitierte Normen: § 287 ZPO
EhefrauBMEinkommenVerhältnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
£63
BSG §§ 75? 79
Dafür? oh die Verfolgte infolge der Ehe in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, kann ihr Gesundheitszustand von Bedeutung sein; doch müssen auf die Verfolgung zurückgehende körperliche Beeinträchtigungen als gegen eine Brwerbstätigkeit sprechende Umstände entsprechend § 79 AbSo 2 BEG auBer Betracht bleiben»
BGH, Urto v9 16» Mai 1962 - IV 2R 6/62 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 6/62 Verkunaet am 16« llai 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Regina R	geb*	Ni
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltin S(
gegen
 das Land Riedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Wüstenberg, Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oborlandes-geriChts in Celle vom 11. Januar 1961 aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 24 * Juni 1918 in Hannover geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung«, Sio heiratete am 16, September 1938 den früheren Dekorateur Günther R^^^, der gleichfalls Jude ist* Ihr Ehemann wandcrte im Oktober 1938 nach Schweden aus» Im Dezember 1938 folgte ihm die Klägerin dorthin«. Nach Io Jahren wanderten die Klägerin und ihr Ehemann nach Israel weiter, wo sie am 24o Dezember 1948 eintrafen und seither wohnen«, Ihr einziges Kind, ein im Jahre 194o geborener Sohn, ist im Dezember 1956 gestorben«.
Der Ehemann der Klägerin hat im Jahre 1957 eine Kapitalentschädigung von 26*966 DM wegen BerufsSchadens und von 1*936,67 DM wegen Gesundheitsschadens erhalten* Außerdem ist ihm eine Rente wegen Gesundheitsschadens zugesprochen worden, die vom 1«, Januar 1957 an monatlich lol DM beträgt*
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Sie hat vorgetragen, sie habe die im Frühjahr 1932 bei ihrem Bruder begonnene Lehre als Zahntechnikerin aus Verfolgungsgründen abbrechen müssen* Danach sei sie bis zur Auswanderung als zahnärztliche Sprechstundenhilfe tätig gewesen, zugleich habe sio sich weiterhin mit zahntechnisehen Arbeiten befaßt*
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5-ooo DM gezahlt* Die Leistung einer weiteren Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat sie abgelehnt*
Die Klägerin hat Klage erhoben*
 
Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 36.471,46 DM sowie weitere Monatsbeträge der Kapitalentschädigung in Höhe von 256 DM vom 1. Juni 1958 ab bis zur Höchstgrenze von 4o,ooo DM zu zahlen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Bie Klägerin hat Berufung eingelegt.
Im Berufungsrechtszug hat sie zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 35.000 DM zu zahlen, hilfsv/eise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 3o»342 BM sowie weitere Monatsbeträge der Kapitalentschädigung in Höhe von 203 BM vom 1. Januar 1959 ab bis zur Höchstgrenze von 35«ooo BM zu zahlen.
Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 5<>927,6o BM zu zahlen; wegen eines weiteren, auf die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1948 entfallenden Anspruchs von 1„547,6o BM hat es den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen. Bas Teil-urteil ist nicht angefochten worden.
Bie Klägerin hat alsdann beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 29o072,4o BM*zu zahlen.
Burch Schlußurteil hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 2.436 BM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit über diese nicht bereits durch das Teilurteil entschieden worden ist.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt im zweiten Kechtszug gestellten Antrag, soweit das Oberlandesgericht ihm nicht stattgegeben hat, weiter»
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«.
Entacheidungsgrunde:
Io In dem Toilurteil ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung ein Anspruch auf KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zustehe, weil sie, nachdem sie zunächst die Ausbildung zur Zahntechnikerin habe unterbrechen müssen, auch aus ihrem Ausweichberuf als Sprechstundenhilfe verdrängt worden sei» Diese Annahme liegt auch dem mit der Revision angefochtenen Schlußurteil zugrunde» Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden (Urteile des Senats RzW 1959, 228 Nr» 28, 1961, 563 Kr» 29).
2» In dem feilurteil wird ferner dargelegt, daß die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzureihen sei» Wenn die Klägerin, wie sie behauptet habe, wirklich als Sprechstundenhilfe monatlich 35o RM verdient habe, so würde einer solchen Bezahlung als außerhalb des Rahmens der übliehkeit liegend keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden können» Es sei aber auch nicht erwiesen, daß die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Verdrängung monatlich 28o RM verdient und damit das Vergleichseinkommen eines Beamten des mittleren Dienstes erreicht habe»
 
Diese Ausführungen hat das Schlußurteil des Oberlandesgerichts ohne weiteres übernommen, obwohl inzwischen die 2* Änderungsverordnung zu den Durchführungsverordnungen zu dem BEG vom 25» Februar i960 (BGBl I 13o) ergangen war» Nach der durch diese Verordnung eingeführten Anlage 3 zur 3« DV-BEG müßte die Klägerin, um in den mittleren Dienst eingestuft zu werden, in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nur ein Einkommen von jährlich 2,800 Rfö, monatlich also 233,33 BM? erzielt haben,, Die von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen schließen deshalb die Einstufung in den mittleren Dienst nicht zweifelsfrei aus, auch wenn berücksichtigt wird, daß auf die Möglichkeiten, die die frühere unterbrochene Ausbildung zur Zahntechnikerin der Klägerin geboten hätte , nicht zurückgegriffen werden kann (Urteile des Senats KzW 1962, 171 Nr» 21 und vom 1. Dezember 1961 IV ZR 132/61)„
3p Im übrigen hat aber das Berufungsgericht bei der Prüfung, wann der Entschädigungszeitraum für die Klägerin endet, zu Unrecht maßgeblich auf ihre Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe abgestellt* Die Einstufung wäre in diesem Zusammenhang erheblich, wenn es sich darum handeln würde, wann die Klägerin dadurch eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, daß sie durch ihre eigene Erv/erbstätigkeit ein die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreichendes Einkommen erzielt hat (§75 Abs» 1, 2 BEG, § 12 3« DV-BEG). Daboi muß das Einkommen ihres Ehemannes außer Betracht bleiben (Urteil des Senats RzW 1961, 121 Nr» 18)* Ihr eigenes Einkommen war nach • den getroffenen Feststellungen gering; eine Beendigung des Entschädigungszeitraums auf Grund dieser Vorschriften kommt deshalb nicht in Betrachte
 Da die Klägerin verheiratet ist, endet der Entschädigungszeitraum für sie, wie in dem zuletzt angeführten
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Urteil und anderen Urteilen des Senats dargelegt ist, aber auch dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen, möglicherweise auf eine Nebentätigkeit beschränkten ArbeitsmÖglichkeiten hat und wahrnimmt oder kraft ihrer persönlichen, von äußeren Umständen unabhängigen Entscheidung wahrzunehmen unterläßt 0 Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn die Ehe erst nach der verfolgungsbedingten Auswanderung eingegangen worden ist, sondern ebenso, wenn die Verfolgte die Ehe schon vorher geschlossen hatte (Urteil vom 21« Juni 1961 IV ZR 13/61)» Die Einwendungen, die in der die Nichtzulassung der Revision angreifenden sofortigen Beschwerde gegen diese Rechtsprechung erhoben worden sind und auf die sich die Revision bezieht, geben dem Senat keine Veranlassung, von ihr abzugehen; er hat zu diesen Einwendungen in dem Beschluß vom 15» November 1961 IV ZB 2o9/6l, der das Entschädigungsvorfahren der Zwillingsschwester der Klägerin betrifft, Stellung genommen*
Aus den in dem Teilurteil getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin, solange sie sich mit ihrem Ehemann in Schweden aufhielt, nicht in Verhältnissen lebte, in denen die Auswirkungen der Verfolgung auf die Nutzung ihrer Arbeitskraft überwunden waren* Nach dem von der Revision angefochtenen Schlußurteil des Oberlande sgerichts war das jedoch am 1. Januar 195o, also ungefähr 1 Jahr nach der Ankunft der Eheleute in Israel, der Pall* Die Prüfung der maßgebenden Verhältnisse ist jedoch zu dem Teil unter unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt*
Es ist dabei nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Einkommen der Eheleute zusaxamenzuzahlen
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und das Gesamteinkommen den für die Ehefrau nach deren Einstufung maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG gegenüber zus teilen« Die iizW 1959? 4o5 Ar* 47,
478 Nr. 33 veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, betreffen, soweit sie die Züsammenrechnung der Einkommen der Eheleute fordern, die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nach § 75 Abs« 1, 2 BEG, § 12 3« DV-BEG; der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit jedoch ausdrücklich aufgegeben (RzW 1961, 121 Nr« 18)«
Unabhängig von den fabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG ist vielmehr zu prüfen, ob in den Verhältnissen, in denen die Klägerin lebt, in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht oder der Klägerin die für eine Ehefrau unter derartigen Verhältnissen üblichen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu Gebote stehen« Von Bedeutung sind dabei die Stellung des Ehemannes und iie Bedürfnisse der Familie, für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgev/ohnheiten des Aufnahmelandco uGa 0 die Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, und die Zahl, das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder oder anderer Familienangehöriger eine Hollo spielen«
In diesem Zusammenhang sind auch die Erv/erbsein-künfte des Ehemannes und ihm zustehende Entschädigungsleistungen von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm unanfechtbar zuerkannt sind, zu berücksichtigen« Die Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG sind aber auch in dieser Hinsicht nicht maßgebend»
Insbesondere kann der Gesundheitszustand der Klägerin von Bedeutung sein; doch müssen körperliehe Bc-

einträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückgehen, als gegen eine Erwerbstätigkeit sprechende Umstände außer Betracht bleiben (Urteile vom 21* Juni 1961 IV ZR 13/61 und vom 2o« Dezember 1961 IV ZR 2ol/6l).
Bor Revision ist beizupflichten, daß dabei der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BKU heranzuziehen ist«
Der Entschädigungszeitraum würde enden, wenn die von der Klägerin als Eierverpackerin, sei es als Hauptoder Hebentätigkeit, ausgeübte Arbeit und der daraus erzielte Gewinn etwa dem entsprechen würde, was bei einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau üblich ist» Dagegen würde der EntschädigungsZeitraum nicht beendet sein, wenn eine weitergehende und einen höheren Verdienst erbringende Tätigkeit üblich sein und die Klägerin nicht durch ihre freie Entscheidung, sondern äußere Umstände daran gehindert gewesen sein sollte, einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen (darüber außer dem bereits angeführten Urteil dos Senats RzV? 1961, 121 Nr. 18 die Urteile vom 23o November i960 IV ZR 141/60 und vom 7* Juni 1961 IV ZR 294/6o).
Die erforderlichen Feststellungen sind in Anwendung des § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG zu treffen. Eine Beendigung des Entschädigungszeitraums auf Grund der in der Ehe eingetretenen Verhältnisse kann nur angenommen werden, wenn sich der Sachverhalt hinreichend aufklären läßt.
Im übrigen wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß der Entschädigungsanspruch bei einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auflebt, wenn er einmal sein Ende
 
gefunden hatte (Urteil des Senats RzW 19599 126 Nr« 28)* Es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, ob und in welcher Weise sich noch die durch die schwere Erkrankung des Sohnes und seinen Tod eingetretenen Belastungen aus wirken«,
4* Unter diesen Umständen ist dem Senat kein abschliessendes Urteil möglicho Damit die noch erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, muß das angefoch-tene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Senatspräsident Ascher	Uohannsen	Wüstenberg
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Wilden	Br<,Loev.enheim
i