BEG § 160 Ein Verfolgter, der bei Inkrafttreten des Bundesentschädi gungsgesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28«, Juli 1951 war, hat die in vorgesehenen Ansprüche, wenn ihm erst nach de Oktober 1953 von einem anderen Staat oder einer zwischen staatlichen Organisation eine laufende Rente zugebilligt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Rente rück wirkend für die Zeit vor dem Stichtag gewährt worden ist Mai 19o8 in Berlin-Charlottenburg geborene als Kläger war früher polnischer Staatsangehöriger und ist politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom , Juli 1951 anerkannt. April 1957 wurde dem Kläger für Gesundheitsschäden eine Hente rückwirkend für die Zeit vom 15. geleistet Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 1,8oo DM zugebilligt, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit aber abgelehnt, weil der Kläger für seinen Gesundheitsschaden eine Rente vom französischen Staat erhalte. Kläger hat Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 29. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 4o 5*, eines Hundertsatzes von 3o $ und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 und eine laufende monatliche Rente ab 1• November 1 zu zahlen sowie wegen der verfolgungsbedingten Leiden ein Heilverfahren zu bewilligen« April 1957 an bis auf weitere monatlich 2o8 DM zu zahlen und dem Kläge Zeit vom Zeit für Höhe von ein Heilverfahren zu gewähren Die tergehende Klage hat es abgewie Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weift Dem Kläger sei bei seiner Verhaftung seine Hilfeleistung für Juden vorgeworfen worden» Auch habe die Gestapo am christlichen Charakter der Polnischen YMCA /instoß genommen. Er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 4 BEG, habe aber einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß §§ I60 ff BEG« Auch für die Präge des Betreuens (§ l6o Abs. 1 BEG) komme es auf den Stichtag des Inkrafttretens des BEG, d. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Kläger von keinem Staat Diese Zahlungen des französischen Staates stünden somit dem Entschädigungsanspruch des Klägers nach Maßgabe der §§ l6o ff BEG für Schaden an Körper und Gesundheit nicht entgegen. Der Kläger habe daher Anspruch auf ein Heilverfahren, auf eine Rente für die Zeit vom 1. die Zeit vom U Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953. Als-Hundertsatz komme nur der Mindestsatz von 2o in Betracht* da der Kläger alleinstehend sei, keine Unterhaltsverpflichtungen habe, vom französischen Staat eine nicht unerhebliche Oktober 1955 noch nicht laufend betreut worden sei Sie meint, es komme auf den Zeit raum an, für den die Entschädigung gewährt wird. Eine Betreuung im Sinne Vorschrift müsse dann angenommen werden, wenn der Antragsteller rückwirkend auf eine Zeit vor dem Stichtag eine Rente erhalte. l6o Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der bei In krafttreten des BEG 1956 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalentschädigung betreut worden ist, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Schaden an Freiheit. ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetses, also gemäß 241 BEG- der 1» Oktober 1953, nicht nur dafür maßgebend, wann der Verfolgte Staatenloser bzw» Flüchtling gewesen sein muß, sondern auch dafür, ob und wann Denn der Verfolgte, der an diesem Tage noch von keiner Stelle im Sinne des § I60 Abs* 1 BEG betreut worden war, erwarb an diesem Tage, bei Vorliegen auch der sonstigen ge- 3 BEG einen nt schädigungsansprucho Dieser konnte nicht lediglich dadurch wieder entfallen, daß der Verfolgte zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Staate oder einer chenstaatlichen Orga nisation eine zusätzlich^ Betreuung erhielt» An dieser auch im Schrifttum (Blessin/Ehrig/Wilden fenden Betreuung am 1» Oktober 1953 auch dann gesprochen wer den kann, wenn dem Verfolgten wegen des erlittenen Schadens erst Jahr sp Der Gesetzgeber hat die Anspruchsberechtigung von der Tatsache abhängig gemacht, daß der Verfolgte am Stichtag nicht laufend betreut worden ist. ter wenn auch für die zurückliegende Zeit, Zuwendungen zu teil geworden 3ina, ist die Tatsache, daß er am Stichtag nicht laufend betreut worden ist, nicht rückwirkend aus der V/elt geschafft. 5 BEkx fl später im Rechtssinne dadurch rückwirkend wegfallen kann, daß er Entschädigung für die zurückliegende ' Zeit, während der er bedürftig war, empfangen hat (vgl. Denn die Zuwendungen, die der Verfolgte später erhalten hat, lassen sich nicht in einen früheren Zeitpunkt legen als sie ihm in Wirklichkeit zugeflo ind. Da es der Gesetzgeber auf die Tatsache des Pehlens einer laufenden Betreuung am Stichtag abstellt, kann es hier nur auf den Zeitpunkt, in dem die Betreuung tatsächlich eingesetzt hat 113 BErgG wie nach §§ 16o, 241 BEG erworben hatte, ist somit durch die erst später einsetzenden Zuwendungen seitens des französischen Staates nicht berührt worden« Zwar ist die in § l6o BEG getroffene Regelung nur subsidiärer Art» lagen aber die Voraussetzungen dieser Bestimmung am 1» Oktober 1953 vor, so kann der damit dem Verfolgten nach § 3 BEG erwachsene Anspruch nicht mit Rücksicht auf eine später einsetzende und deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtliche Betreuung verneint werden* Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten lan des mit der sich aus den §§ 2o9 Abs* 1, 225 Abs» 1 BEG,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 160 Ein Verfolgter, der bei Inkrafttreten des Bundesentschädi gungsgesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28«, Juli 1951 war, hat die in 16o Abs 1. 1 vorgesehenen Ansprüche, wenn ihm erst nach de Oktober 1953 von einem anderen Staat oder einer zwischen staatlichen Organisation eine laufende Rente zugebilligt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Rente rück wirkend für die Zeit vor dem Stichtag gewährt worden ist BGH, Urt v 31 Mai 1961 IV ZR 6/61 OLG Köln LG Köln IV ZK 6/61 Verkündet am 31- Hai 1961 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de O Landes Iff vertreten durch den Regierungspräsidenten in IC 3 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr m gegen den Doktor der Handelswissenschaften Rodolphe Charles C » ,Rue , P Kläger und Revisionsbeklagten 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m hat de IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Maaß, V<ilden und Dr. Graf 9 für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil i des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Qber- landesgerichts in Köln vom 23. Juni i960 wird zurückgewiesen Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 3o. Mai 19o8 in Berlin-Charlottenburg geborene als Kläger war früher polnischer Staatsangehöriger und ist politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom , Juli 1951 anerkannt. Als Sekretär der Internationalen 28 ■ V/ohlfahrtsorganisation YMCA (Christlicher Verein junger Männer) in Lyon wurde er nach der Besetzung Frankreichs von nationalsozialistischen Dienststellen verfolgt. Im Zuge dieser Verfolgung wurde er am 4. April 1944 verhaftet und anschließend in verschiedenen Konzentrationslagern festge halten. Am 29. April 1945 wurde er im Konzentrationslager Dachau-Allach befreit. Durch Bescheid des Ministeriums für Ehemalige Frontkämpfer und Kriegsopfer in Paris vom 24. April 1957 wurde dem Kläger für Gesundheitsschäden eine Hente rückwirkend für die Zeit vom 15. Mai 195o ab zugebilligt. Die erste Za h lung rückständiger Beträge wurde bereits vorher, am 11. Mai 956 an den Kl in Höhe von 1.167.859 ffrs 13c9o9,2o D geleistet Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 1,8oo DM zugebilligt, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit aber abgelehnt, weil der Kläger für seinen Gesundheitsschaden eine Rente vom französischen Staat erhalte. Kläger hat Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 29. April 1945 bis zu dem 15« Mai 195o in Hohe von 8.o62,74 DM zu zahlen« Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 4o 5*, eines ■ Hundertsatzes von 3o $ und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 und eine laufende monatliche Rente ab 1• November 1 zu zahlen sowie wegen der verfolgungsbedingten Leiden ein Heilverfahren zu bewilligen« Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt Kläge 1 o«498 DM sowie eine laufende Rente für vember 1953 an in Höhe von monatlich 181 vom 1« Januar 1956 an in Höhe von monatlich die Zeit vom 1. April 1957 an bis auf weitere monatlich 2o8 DM zu zahlen und dem Kläge Zeit vom Zeit für Höhe von ein Heilverfahren zu gewähren Die tergehende Klage hat es abgewie Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weift 4 Der Kläger beantragt, die Ke vision zurückzuweisen.. Entscheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist von folgenden Erwägungen m ausgegangen! Dem Kläger sei bei seiner Verhaftung seine Hilfeleistung für Juden vorgeworfen worden» Auch habe die Gestapo am christlichen Charakter der Polnischen YMCA /instoß genommen. Der Kläger sei somit von der Gestapo aus Gründen der Rasse, möglicherweise auch aus Gründen des Glaubens festgenommen worden. Er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 4 BEG, habe aber einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß §§ I60 ff BEG« Auch für die Präge des Betreuens (§ l6o Abs. 1 BEG) komme es auf den Stichtag des Inkrafttretens des BEG, d. h. auf den 1. Oktober 1953, an. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Kläger von keinem Staat ■ und von keiner zwischenstaatlichen Organisation laufend betreut worden. Erst mehrere Jahre später habe er Rentenzahlungen erhalten. Diese Zahlungen des französischen Staates stünden somit dem Entschädigungsanspruch des Klägers nach Maßgabe der §§ l6o ff BEG für Schaden an Körper und Gesundheit nicht entgegen. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen leide der Kläger an Lungentuberkulose, abgelaufener Pleuritis, chronischer Bronchitis und Emphysem, neurovegetativer Dystonie und Dysregulation der Schilddrüse. Diese leiden seien verfolgungsbedingt und bewirkten eine Erwerbsminderung -m 4o $. Der Kläger habe daher Anspruch auf ein Heilverfahren, auf eine Rente für die Zeit vom 1. November 1953 an und auf eine Kapitalentschädigung für 5 die Zeit vom U Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953. Unter Berücksichtigung seines vor der Verfolgung erzielten Einkommens und seiner sozialen Stellung sei er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen. Als-Hundertsatz komme nur der Mindestsatz von 2o in Betracht* da der Kläger alleinstehend sei, keine Unterhaltsverpflichtungen habe, vom französischen Staat eine nicht unerhebliche ■ Rente beziehe und in der gesamten Zeit seit 1. Januar 1949 ein recht beträchtliches Arbeitseinkommen erzielt habe. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Beru i ■ fungsgerichts, daß der Kläger am 1. Oktober 1955 noch nicht laufend betreut worden sei Sie meint, es komme auf den Zeit raum an, für den die Entschädigung gewährt wird. Die Be Stimmung des l6o BEG sei eine subsidiäre Regelung 9 die kei die ser Doppelentschädigung zulasse. Eine Betreuung im Sinne Vorschrift müsse dann angenommen werden, wenn der Antragsteller rückwirkend auf eine Zeit vor dem Stichtag eine Rente erhalte. Die Frage der laufenden Betreuung sei ■ ■ ausschließlich nach der Situation bei der letzten Tatsachen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch zu beurteilen» Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. 1 Hach l6o Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der bei In krafttreten des BEG 1956 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalentschädigung betreut worden ist, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Schaden an Freiheit. Nach der im Berufungsurteil angeführten Entschei- \ dung des erkennenden Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 197/58 J 6 LM EEG l6o Nr, 3 KZW 1950 9 23636 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetses, also gemäß 241 BEG- der 1» Oktober 1953, nicht nur dafür maßgebend, wann der Verfolgte Staatenloser bzw» Flüchtling gewesen sein muß, sondern auch dafür, ob und wann ■ durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist 1/6 erkennende Senat hat ait bereits in diesem Urteil di von beklagten Land erneut vertretene Auffassung, die Frag o der laufenden Betreuung sei nach dem Zeitpunkt der intsehei dung über den Anspruch zu beurteilen, abgelehnt irr o V* ie der Senat hier ausgeführt hat, bedurfte es der Festlegung eines Stichtages durch den Gesetzgeber auch hierfür, da andernfalls die Frage, ob eine Entschädigung §§ I60 ff BEG überhaupt z u gewähren sei, dem Zufall, wann eine Entscheidung über diese dem Verfolgten nach dem BEG zustehenden Ansprüche ergeht, über lassen geblieben wäre» Es war auch sinnvoll, gerade den Tag des Inkrafttretens des BEG 1956 als maßgebenden Zeitpunkt zu bestimmen., Denn der Verfolgte, der an diesem Tage noch von keiner Stelle im Sinne des § I60 Abs* 1 BEG betreut worden war, erwarb an diesem Tage, bei Vorliegen auch der sonstigen ge- setzlichen Voraussetzungen, auf Grund des 3 BEG einen nt schädigungsansprucho Dieser konnte nicht lediglich dadurch wieder entfallen, daß der Verfolgte zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Staate oder einer chenstaatlichen Orga nisation eine zusätzlich^ Betreuung erhielt» An dieser auch im Schrifttum (Blessin/Ehrig/Wilden 7 3 Aufl o j jDÜ/G 160 Anm» 18; van Bam/Loos, BEG § 1’6o Anm» 9 e; Becker/Huber/Küster, BErgG § 71 Anm» 9) einhellig vertretenen Meinung ist festzu- halten 2 ■p s teilt sich hi onach die Frage, ob von einer 1 fenden Betreuung am 1» Oktober 1953 auch dann gesprochen wer den kann, wenn dem Verfolgten wegen des erlittenen Schadens erst Jahr sp • I jedoch rückwirkend für die Zeit vor dem 7 Stichtag, eine Rente von einem anderen Staat bewilligt worden ist. Dies ist zu verneinen. Der Gesetzgeber hat die Anspruchsberechtigung von der Tatsache abhängig gemacht, daß der Verfolgte am Stichtag nicht laufend betreut worden ist. Denjenigen Verfolgten, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Betreuung ent- ■ behren mußten, sollten mit Rücksicht auf diese mangelnde Be- treuung trotz Pehlens der Anspruchsvoraussetzungen de 4 BEG beschränkte Entschädigungsansprüche zugebilligt werden. Es ist sonach auf die Lage abzustellen, in der sich der Verfolgte am 1. Oktober 1953 tatsächlich befand. Dadurch, daß ihm spä- ter wenn auch für die zurückliegende Zeit, Zuwendungen zu teil geworden 3ina, ist die Tatsache, daß er am Stichtag nicht laufend betreut worden ist, nicht rückwirkend aus der V/elt geschafft. Der am 1. Oktober 1953 bestehende Mangel einer solchen Betreuung isjt dadurch ebensowenig beseitigt wie die Bedürftigkeit eines Verfolgten im Sinne des 17 Abs 1 Nr 5 BEkx fl später im Rechtssinne dadurch rückwirkend wegfallen kann, daß er Entschädigung für die zurückliegende ' Zeit, während der er bedürftig war, empfangen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember i960 - IV ZR 160/60 RzW 1961, 17o 14 Denn die Zuwendungen, die der Verfolgte später erhalten hat, lassen sich nicht in einen früheren Zeitpunkt legen als sie ihm in Wirklichkeit zugeflo ind. Da es der Gesetzgeber auf die Tatsache des Pehlens einer laufenden Betreuung am Stichtag abstellt, kann es hier nur auf den Zeitpunkt, in dem die Betreuung tatsächlich eingesetzt hat ankommen, nicht aber auf den Zeitraum, für welchen die Zu Wendungen gedacht waren. Die Erwägungen, mit denen das Bundessozialgericht (BSGE 1, 52, 54 und NJW 1961 188 24 nicht den Zeitpunkt der Auszahlung einer Rente, sondern den Zeitraum, für den die Rente gezahlt wird, als für den Y/egfall der Versicherungspflicht und für die Veränderung der Verhält- nisse im Sinne des 62 BVG maßgebend erachtet hat, können da her hier nicht zu dem Zuge kommen. Der Entschädigungsanspruch, den 8 der Kläger im Hinblick auf das Pehlen einer anderv/eiten laufenden Betreuung am 1. Oktober 1953 sowohl nach §§ 71, 113 BErgG wie nach §§ 16o, 241 BEG erworben hatte, ist somit durch die erst später einsetzenden Zuwendungen seitens des französischen Staates nicht berührt worden« Zwar ist die in § l6o BEG getroffene Regelung nur subsidiärer Art» lagen aber die Voraussetzungen dieser Bestimmung am 1» Oktober 1953 vor, so kann der damit dem Verfolgten nach § 3 BEG erwachsene Anspruch nicht mit Rücksicht auf eine später einsetzende und deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtliche Betreuung verneint werden* 3 Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend ? die angefochtene Entscheidung verletze 9 BEG und gev/ähre dem Kläger eine Doppelentschädigung. Wie der erkennende Senat in seinem 'vorerwähnten Urteil vom 28. Januar 1959 bereits dargelegt hat, sind, wenn ein Entschädigungsanspruch be- h 3 nur aie m Io und 141 Abs A 2 BEG genannten Lei stungen auf die Entschädigung anzurechnen. Unter diese Vorschriften fallen die aus Mitteln anderer Staaten dem Kläger gemachten Zuwendungen nicht. Es würde dem Sinn und 2weck ae gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn man dem Ver folgten, der mangels bisheriger Betreuung durch laufende Zuwendungen oder Kapitalabfindung am 1. Oktober 1953 gemäß §§ 3, l6o BEG einen Anspruch auf Entschädigung erworben hat dieses Recht ohne ersichtlichen Grund, lediglich auf dem 9 Umweg über 9 Ab ö 1 BEG 9 der ehen wollte 4. Die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Klageanspruch stattgegeben hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen. 9 III* Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten lan des mit der sich aus den §§ 2o9 Abs* 1, 225 Abs» 1 BEG, ■ § 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Xostenfolge zurückzuweisen* Ascher Johannsen Maaß Wilden Br. Graf -** l 1 Ax fl t -*