Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Wegen dieser Tätigkeit war der Kläger nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus von März bis Dezember 1933 mit einer Unterbrechung im September in politischer Schutzhaft. Juni 195o wurde der Kläger duröh die Berufungskammer für die Verfolgten des Naziregimee beim Regierungspräsidenten in Köln als politisch Verfolgter anerkannt. Seine Stellung bei der Schwarzen Front war damals bekannt und die Grundlage der Anerkennung, nicht aber die Rednertätigkeit des Klägers bei der NSDAP* und seine Rintragung als Parteigenosse in der Zentralkartei. Auf Grund dieser Anerkennung wurde dem Kläger durch Bescheid der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in streit des Klägers vor dem Landgericht in Köln$53 0 (Entsch) 8/54)9 den Anspruch des Klägers auf; Gewährung einer Haftentschädigung auf Grund des BBG sum Gegenstand hatte, wurde dem beklagten Land durch den Schriftsatz des Klägers vom 5« April 1955 erstmalig bekannt, daß dieser im Jahre 193o vor der Abspaltung Otto Strasaers und seiner Anhänger von der HS PAP in Partei- und Wahlversammlungen als Parteiredner aufgetreten war. Das beklagte Land hat behauptet, die Eintragung des Klägers in der Zentralkartei beruhe auf seiner tatsächlichen Mitgliedschaft bei der NSDAP. Außerdem sei die Rednertätigkeit des Klägers für die NSDAP ein Vorschubleisten zugunsten der Gewaltherrschaft dieser Partei. Während der vorliegende Rechtsstreit vor dem Landgericht schwebte, wurde die Klage des Klägers auf Gewährung einer Haftentschädigung abgewiesen. daß aie Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP erwiesen und in den Wahlreden des Klägers ein Vörschubleisten zu sehen sei« Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht in Köln aufgehoben, well die Parteizugehörigkeit des Klägers nicht erwiesen und in seinen Heden ein Bekämpfen der NSDAP zu erblicken sei. Januar 1958 - IV ZR 197/57 -aufgehoben und die Klage abgewiesen« Er hat dabei angenommen, daß die vom Kläger zugegebene Rednertätigkeit einen Ausschlußgrund für seinen Entschädigungsanspruch bilde. 1) Durch den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Widerrufsbescheid sind die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zugunsten des Klägers ergangenen Rentenbescheide widerrufen« Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs sind jedoch nicht nach Landesrecht, sondern nach Bundesentsdiädigungsrecht zu beurteilen. Er hat im BEG zwischen dem verfahrensrechtlichen Widerruf eines rechtskräftigen Bescheids einerseits und der materiell-rechtlichen Entziehung eines durch rechtskräftigen Bescheid festgestellten Entschädigungsanspruchsdeutlidh unterschieden, wie sich einerseits aus den §§ 2oo, 2o1, 2o3 und andererseits aus $ 7 Abs. 2 BBG er gibt. Blessin/frilden § 7 BEG Annu 15)o Han wird annehmen müssen, daß der Gesetzgeber des BErgG in dem (verfahrensrechtlichen) Widerruf eines Entschädigungsbescheides, wenn er aus den Gründen des § 95 Abs* 1 Nr. 2 bis 4 ausgesprochen wurde, gleichzeitig eine materielle Aberkennung, also eine Entziehung des bereits zugesprochenen Anspruchs erblickt hat. Denn es kann keinem Zweifel*unterliegen, daß der Gesetzgeber des BErgG die Vorschrift des § 95 in erster Linie als eine Verfahrensvorschrift betrachtet hat, wie es dann im BEG ausdrücklich bestätigt wurde (ebenso Blesain/Wilden BErgG § 95 An. 4). Die Voraussetzungen des Widerrufs sind danach auch im vorliegenden Falle überhaupt und nicht nur, wie e3 das Berufungsgericht getan hat, nach ihrer rein formellen Seite, d« h. 3) a) Von den Widerrufsgrtinden des § 93 BfirgG kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nur der in § 93 Abs. 1 Kr» 2 umschriebene Grund in.Betracht. Die übrigen Widerrufsgrunde scheiden aus: Der widerrufene Bescheid ist nicht von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen (Abs.1 Kr. l); daß die Bntsehädigungsbehörde durch unlautere Mittel zu ihrer /Entscheidung bestimmt worden sei (Abs.1 Kr. 3)» kann nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BG S. daß der Kläger nach diesen Vorschriften damals nicht als Verfolgter anerkannt worden wäre, wenn der zur Entscheidung über die Anerkennung damals zuständigen Berufungskammer für die Verfolgten des Naziregimes beim Regierungspräsidenten in Köln die Rednertätigkeit des Klägers bekannt gewesen wäre. Soweit daa Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage die Bestimmungen des zusammenfassenden Erlasses angewandt und ausgelegt hat, unterliegt seine Entscheidung nach § 222 BEG nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung landesrechtlioher Vorschriften handelt (vgl. 4) Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger am 14* Juni 195o nach den damals geltenden Vorschriften von der Berufungskammer für die Verfolgten des Kaziregimes als Verfolgter anerkannt worden wäre, kommt es nicht darauf an, festzustellen, wie die Berufungskammer damals tatsächlich über die Anerkennung entschieden hätte, wenn ihr die Rednertätigkeit des Klägers bekannt gewesen wäre« Eine solche Feststellung - etwa auf Grund einer Vernehmung der mitwirkenden Kammermitglieder als Zeugen - kann nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden« Bas jetzt zur Entscheidung berufene Gericht hair vielmehr selbständig nach seiner Überzeugung zu beurteilen, ob die damals geltenden einschlägigen Vorschriften eine Anerkennung des Klägers zuließen, es hat also, soweit erforderlich, diese Vorschriften selbst auszulegen. In dieser Vorschrift war also, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Tätigkeit, durch die der NS-Gewaltherrschaft Vorschub geleistet wurde, nicht ausdrücklich als Ausscblußgrund vorgesehen. Daß eine aolche Tätigkeit grundsätzlich ebenso wie die Mitgliedschaft bei der NSDAP zu dem Ausschluß von der JSntschädigung Er, der Kläger, sei nicht von Ortsgruppenleitern der IE3DAP auf Grund seiner für diese Partei förderlich erscheinenden Tätigkeit immer wieder als Redner aufgestellt worden, sondern auf Veranlassung von Otto Strasser durch verschiedene Gauleitungen, namentlich die von Sachsen, zu einer Reihe von Reden an verschiedenen Orten (also zu einer Art Redetourh&e) von vornherein eingeteilt gewesen. Dieses liege bereits in der zur Verfiigungstellung für eine Rundreise als Redner während einer Wahlvorbereitung« die für das Emporkommen des Nationalsozialismus von größter Bedeutung gewesen sei. Entscheidend sei, daß der Kläger sich in das System der NSDAP eingeordnet und in den Xfceis der an wichtiger Stelle zur Verfügung stehenden Personen eingereiht habe. Gesinnung des Klägers bei der NSDAP - wenigstens im Sinne einer gewissen Redefreiheit - Raum sei, wenn ein von der Gauleitung geschickter Redner derartige Gedanken ungehindert habe äußern können. Nun war, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in dem zusammenfassenden Erlaß des Sozialministers die erörterte Bestimmung der Zonenanweisung dahin ergänzt, . Dine Anerkennung sei nur dann gerechtfertigt, wenn erwiesen sei, daß sich der Antragsteller völlig von der NSDAP und ihrer Lehre abgewandt und nach seinem Gesinnungswandel das Naziregime in besonderem Maße bekämpft habe (D Nr. 4 zu Ziff.III d der Zonenanweisung). Nach dieser Bestimmung hätte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von dem Kläger im Interesse der NSDAP entfaltete (Tätigkeit ebenso wie seine Parteizugehörigkeit seine Anerkennung nicht ausgeschlossen^ wenn erwiesen ^gewesen wäre, daß er sich völlig von der NSDAP und ihrer Lehre abgewandt und nach seinem Gesinnungswandel das NS-Hegime in besonderem Maße bekämpft hatte. Es hat dabei verkannt, daß es von ihrem Vorliegen mit abhängt, ob der widerrufene Bentenbescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers - dem Verschweigen seiner Bedner-tätigkeit - beruhte, und ob somit die Widerrufsvoraus-sotzung« des § 95 Abs. 1 Ziff.2 BKrgG gegeben war. 5) Bas Berufungsgericht hat aber vor allem verkannt, daß es nach § 95 B-Sr gG von dem Br messen der Entschädigungsbehörde abhing, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll und ob im Falle des Widerrufs die bereits bewirkten Leistungen zurückgefordert werden sollen« Es hat keine Feststellung darüber getroffen, ob und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Entschädigungsbehörde insoweit ihr Ermessen ausgeübt hat* Es fehlt damit auoh die Grundlage für die dem Gericht nach $ 211 Abs* 1 BEG obliegende Prüfung der Frage, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat* Baß den Entschädi-gungsgeriohten auch in Bezug auf Ermessensentscheidungen, die zur Zeit der Geltung des BErgG ergangen sind, eine Nachprüfung in diesem Umfange zusteht, hat der Senat bereits in seinem bei Bll Nr. 1 zu BEG 1956 § 7 * HzW 1957, 12o Nr* 42 veröffentlichten Urteil ausgesprochen« ;Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. In dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf damit begründet, daß der Kläger seine Parteizugehörigkeit und seine Rednertätigkeit für die NSBAP verschwiegen habe* Ob der Kläger Mitglied der NSBAP gewesen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, also bisher nicht für erwiesen angesehen* Es fehlt deshalb auch an einer Feststellung» ob die EntSchädigungsbehörde den Widerruf und die Zurückforderung - und zwar in vollem Umfange -auch für den Fall ausgesprochen hat» daß eine Parteizugehörigkeit des Klägers und damit deren Verschweigen durch ihn nicht bewiesen werden kann« Das Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht» der dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Last fällt» ist möglicherweise nicht unerheblich geringer* als es die Entschädigungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid, in welchem der Widerruf ausdrücklich auch auf § 95 Abs. 1 Ziff.3 BErgG gestützt ist, angenommen hat. Der Bescheid läßt auch nicht erkennen, ob die Entschädigungsbehörde erwogen hat, daß das nach § 93 Abs. 2 BErgG ebenfalls im Ermessen der fintschädigungo-behörde liegende Zurückfordern der geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe den Kläger bei seinen Vermögensverhältnissen möglicherweise ungewöhnlich hart treffen würde. dem beklagten Land Gelegenheit geben müssen, sein Ermessen auf Grund des von ihm, dem Berufungsgericht, für erwiesen erachteten Sachverhalts auszuüben und seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der hier dargelegten Gesichtspunkte in den angegebenen Richtungen zu begründen. November 1953 nicht nur d9n Rentenbescheid vom 17* Juli 195o und dessen Ergänzungen widerrufen, sondern dem Kläger auch seinen Rentenan-sprüch (materiell-rechtlich) absprechen wollen. Pie Bntachadigungsbehörde hat damit den Widerruf des Rentenbescheids und die Entziehung des dem Kläger darin gewährten Anspruchs unlöslich miteinander verbunden. Daraus folgt, daß auch der Widerruf nur wirksam sein kann und nach dem Villen der Entschädigungsbehörde nur wirksam soin%*t so 11, wenn auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für eine Entziehung des Anspruchs gegeben sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für die Entziehung eines auf dem Landesrecht beruhenden Entschädigungsanspruchs ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilen seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend« Sie gilt uneingeschränkt nur für solche Ansprüche, die nach ihren Voraussetzungen und nach dem Inhalt der Leistung, auf die sie gerichtet sind, dem Bundearecht fremd sind. Ansprüche dagegen, die, wio der hier umstrittene, sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen auch im BEE geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Entziehung gemäß § 228 BEE grundsätzlich auch dann dem Bundesrecht, wenn sie zu einer Zeit festgesetzt wurden, als das Bundesrecht noch nicht galt. März 1952 - GVB1 S* 39 - maßgebend« Es regelt in seinem § 7 an sich nur die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung. 2o) deshalb nicht der Fall, weil nach Landesrecht die Entziehung auf Grund unrichtiger Angaben des Antragstellers bereits dann erfolgen kann, wenn, wie das Berufungsgericht
IV ZR 6/60 Verkündet am 14. Juli i960 / Schorm, Justizangesteil Iter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2521 Qiy I m Namen des Volkes In dem Bntachädigungsrechtsstreit des Oberstleutnants a. D. Ernst B 9 Bad GflHHHk Straße •> Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« flHHB in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungseenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. März 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am|. 1878 geborene Kläger diente im ersten Weltkrieg als Major und Generalstabsoffizier. Nach dem Kriege erhielt er seinen Abschied« Br war sodann in der sog. Schwarzen Reichswehr führend tätig. Mit dieser unternahm er im Jahre 1923 in Küatrin einen Aufstand« den sog. Küstriner Putsch« der niedergeschlagen wurde. Hierfür wurde er wegen Hochverrats zu Io Jahren Festungshaft verurteilt. Im Jahre 1927 wurde er begnadigt. Spätestens im Jahre 193o lernte er Otto keimen« der damals der führende Nationalsozialist in Hörddeutschland war. Her Kläger gab in dessen Verlag ein Buch heraus. ermöglichte es dem Kläger« mehrmals auf Veranstaltungen der NSDAP zu sprechen« darunter auch auf Wahlversammlungen. Ha der Kläger jedoch das Mißfallen des Propagandaleiters der NSHAP, Goebbeis? erregte« erließ dieser gegen ihn ein Redeverbot. Der Kläger ist in der Zentralkartei der NSDAP für die Zeit vom 1. Oktober 1929 bis zu dem 1. Juli 193o als Parteigenosse eingetragen. Im Juli 193o sagte sich Otto Stnach längeren inneren Parteikämpfen von der NSDAP los. 3t(||^^, der Kläger und ein gewisser Blank gründeten die "Kampfgemeinschaft revolutionärer Nationalsozialisten". Diese nannte sich später nach ihrer Zeitung auch "Schwarze Front". Der Kläger Unterzeichnete den Gründungsaufruf dieser Organisation. Br wurde Reichsleiter der Schwarzen Garde« die den Saalschutz der Schwarzen Front stellte. Wegen dieser Tätigkeit war der Kläger nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus von März bis Dezember 1933 mit einer Unterbrechung im September in politischer Schutzhaft. Vom 1. Februar 1934 bis 3o. Juni 1938 sowie kurze Zeit zu Beginn des zweiten Weltkriegs war er nochmals Berufsoffizier - der deutschen Wehrmacht. Fr wurde dann als charakterisierter * Oberstleutnant verabschiedet und bezieht ein Ruhegeld als Major. über die Anerkennung des Klägers als Verfolgter des Naziregimes ist wiederholt mit wechselnden Srgebnissen entschieden worden. Durch Beschluß vom 14. Juni 195o wurde der Kläger duröh die Berufungskammer für die Verfolgten des Naziregimee beim Regierungspräsidenten in Köln als politisch Verfolgter anerkannt. Seine Stellung bei der Schwarzen Front war damals bekannt und die Grundlage der Anerkennung, nicht aber die Rednertätigkeit des Klägers bei der NSDAP* und seine Rintragung als Parteigenosse in der Zentralkartei. Auf Grund dieser Anerkennung wurde dem Kläger durch Bescheid der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in i Düsseldorf vom 17. Juli 195o - ergänzt am 13. Juni 1951 und am 27. November 1953 - die Altersvollrente nach dem nordrhein-westfälischen Verfolgtenrentengesetz - VRG -vom 5. März 1947 (GV0B1 - NRW - S. 225) in Höhe von monatlich 3o3,3o DM zuerkannt. Am 22. Februar 1954 hob der Regierungspräsident in Köln die Anerkennung des Klägers auf, weil er in dessen Zugehörigkeit zur Schwarzen Front keinen Ausdruck der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialisitazs, sondern die Beteiligung an einem Richtungsstreit zwischen Nationalsozialisten sah. Demzufolge wurde dem Kläger am 12. März 1954 vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf die VRG-Rente das erstemal entzogen. Am 23. März 1954 wurde jedoch dieser Bescheid wieder aufgehoben, weil der Widerruf der Anerkennung noch nicht rechtskräftig aei. In dem Rechts- tl streit des Klägers vor dem Landgericht in Köln$53 0 (Entsch) 8/54)9 den Anspruch des Klägers auf; Gewährung einer Haftentschädigung auf Grund des BBG sum Gegenstand hatte, wurde dem beklagten Land durch den Schriftsatz des Klägers vom 5« April 1955 erstmalig bekannt, daß dieser im Jahre 193o vor der Abspaltung Otto Strasaers und seiner Anhänger von der HS PAP in Partei- und Wahlversammlungen als Parteiredner aufgetreten war. Lurch eine Auskunft der Zentralkartei der NSDAP erfuhr es ferner spätestens am Io« Juni 1955» daß der Kläger dort für die oben angegebene Zeit eingetragen ist. Dies wurde der Landesrentenbehörde in Düsseldorf vom Regierungspräsidenten in Köln am 14. September 1955 mitgeteilt. Diese Behörde widerrief daraufhin am 2. November 1955 die Bescheide über die VRG-Rente abermals und forderte die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 26.677,3o DM zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag» den Bescheid aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage äbzuweisen, hilfsweise ihm die Anrechnung bereits erwirkter Rntschädigungsleistungen vorzubebalten. Das beklagte Land hat behauptet, die Eintragung des Klägers in der Zentralkartei beruhe auf seiner tatsächlichen Mitgliedschaft bei der NSDAP. Außerdem sei die Rednertätigkeit des Klägers für die NSDAP ein Vorschubleisten zugunsten der Gewaltherrschaft dieser Partei. Während der vorliegende Rechtsstreit vor dem Landgericht schwebte, wurde die Klage des Klägers auf Gewährung einer Haftentschädigung abgewiesen. Das Landgericht in Köln hat seine klagabweisende Entscheidung darauf gestützt, daß aie Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP erwiesen und in den Wahlreden des Klägers ein Vörschubleisten zu sehen sei« Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht in Köln aufgehoben, well die Parteizugehörigkeit des Klägers nicht erwiesen und in seinen Heden ein Bekämpfen der NSDAP zu erblicken sei. Der erkennende Senat hat dieses Erkenntnis durch Urteil vom 29. Januar 1958 - IV ZR 197/57 -aufgehoben und die Klage abgewiesen« Er hat dabei angenommen, daß die vom Kläger zugegebene Rednertätigkeit einen Ausschlußgrund für seinen Entschädigungsanspruch bilde. ln dem vorliegenden Verfahren hat das Landgericht der Klage stattgegeben« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurlickzu-weisen« Entscheid ungear linde: 1) Durch den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Widerrufsbescheid sind die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zugunsten des Klägers ergangenen Rentenbescheide widerrufen« Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs sind jedoch nicht nach Landesrecht, sondern nach Bundesentsdiädigungsrecht zu beurteilen. r- Pas ergibt sich aus § 228 Abs. 2 Satz 1 BEG und der gleichlautenden Bestimmung des § 1o4 Abs. 1 BBrgG, nach welchen Such, soweit landesrechtliche Vorschriften aufrechterhalten - also erst recht, soweit sie aufgehoben - sind, die verfahrensmäßige Behandlung und Befriedigung von J^tschädigungsansprttchen sich nach dieeen Gesetzen - dem BBrgG bzw. dem BBG - richten. Pie Regelung der Widerrufsvoraussetzungen ist, ebenso wie etwa die Regelung der Voraussetzungen für die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils in einem Wiederaufnahmeverfahren, zunächst eine Angelegenheit des Verfahrensrechts. Pies gilt vor allem von dem in § 95 Abs. 1 Nr. 2 BErgG geregelten Widerrufsgrund, der nicht eine Besonderheit des Entschädigungsrechta ist, sondern eine positiv rechtliche Ausgestaltung eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltung^verfahrene)rechts darstellt (vgl. hierzu RzW 1957, 12o Nr. 2o). Pas ist ersichtlich auch die Auffassung des Gesetzgebers. Er hat im BEG zwischen dem verfahrensrechtlichen Widerruf eines rechtskräftigen Bescheids einerseits und der materiell-rechtlichen Entziehung eines durch rechtskräftigen Bescheid festgestellten Entschädigungsanspruchsdeutlidh unterschieden, wie sich einerseits aus den §§ 2oo, 2o1, 2o3 und andererseits aus $ 7 Abs. 2 BBG er gibt. Pas BBrgG enthielt zwar diese klare Unterscheidung noch nicht. Bs hat aber offensichtlich die Regelung der Widerrufsvoraussetzungen als eine verfahrensrechtliche Angelegenheit angesehen. Pie Bestimmung des § 95 BBrgG, in der sie enthalten ist, steht im 4. Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt: Behörden und Verfahren. Pie Voraussetzungen für eine nachträgliche materiell-rechtliche Entziehung eines festgestellten Anspruchs waren neben dem Ausschluß (§ 1 Abs. 4), i der Versagung (§2 Abs«, 2) und der Verwirkung (§2 Abs. 2) nicht besonders geregelt. Pies ist erst durch die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BEG geschehen (vgl. Blessin/frilden § 7 BEG Annu 15)o Han wird annehmen müssen, daß der Gesetzgeber des BErgG in dem (verfahrensrechtlichen) Widerruf eines Entschädigungsbescheides, wenn er aus den Gründen des § 95 Abs* 1 Nr. 2 bis 4 ausgesprochen wurde, gleichzeitig eine materielle Aberkennung, also eine Entziehung des bereits zugesprochenen Anspruchs erblickt hat. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn es kann keinem Zweifel*unterliegen, daß der Gesetzgeber des BErgG die Vorschrift des § 95 in erster Linie als eine Verfahrensvorschrift betrachtet hat, wie es dann im BEG ausdrücklich bestätigt wurde (ebenso Blesain/Wilden BErgG § 95 Anm. 4). Der hier umstrittene Widerrufsbescheid vom 2. November 1955 ist zu einer Zeit ergangen, als das BErgG in Kraft und das BEG noch nicht erlassen war. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Falle der Widerruf zulässig ist, ist, wie der Senat wiederholt, insbesondere in seinen in IM Nr. 1 und 2 zu § 7 BEG 1956 * RzW 1957, 12o und 324 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat, nach § 95 BErgG zu beurteilen. Zwar sind für die Widerrufsvoraussetzungen nunmehr die rückwirkend mit. dem 1. Oktober 1953 in Ktaft gesetzten Vorschriften der §§ 2oo ff BEG maßgebend. Diese Vorschriften konnten jedoch damals von der widerrufenddn Behörde noch nicht angewandt werden. Die Wirksamkeit des Widerrufs kann daher nur auf Grund der zur Zeit des Widerrufs geltenden Widerrufsvorauösetzungen beurteilt werden. Ihre spätere Änderung konnte weder einen nach den damaligen i j ~ 8 - Vorschriften wirksamen Widerruf nachträglich unwirksam noch einen nach diesen Vorschriften unwirksamen Widerruf nachträglich wirksam machen« Die Voraussetzungen des Widerrufs sind danach auch im vorliegenden Falle überhaupt und nicht nur, wie e3 das Berufungsgericht getan hat, nach ihrer rein formellen Seite, d« h. hinsichtlich der Frage, ob der Widerruf rechtzeitig, in der richtigen Form und von der zuständigen Behörde erklärt ist, nach § 95 BErgG zu beurteilen« 2) Was die rein formelle Seite betrifft, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Widerruf nach § 93 BiSrgG an keine Frist gebunden gewesen sei« Auch eine Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts sei zu verneinen» Bio Landesrentenbehörde habe den Widerruf nämlich schon 1 l/2 Monate nach Kenntnis der Gründe ausgesprochen, auf die sie den Widerruf stützte« Der Zeitraum zwischen der Erlangung der Kenntnis durch den Regierungspräsidenten in Köln und dem Widerruf betrüge hinsichtlich der angeblichen Parteimitgliedschaft des Klägers knapp ein halbes Jahr und hinsichtlich seiner Rednertätigkeit etwas mehr als ein halbes Jahr. Der Regierungspräsident habe zunächst die Entscheidung des Landgerichts in Köln in dem dort anhängigen Rechtsstreit über den Haftentschädigungsan-spruch des Klägers abgewartet, ehe er die Nachricht an die Landesrentenbehörde weitergegeben habe« Dies habe einer damals bestehenden gerichtsbekannten Anordnung des Innenministers entsprochen, durch die nicht zuletzt den Belangen des Rentenberechtigten habe Rechnung getragen werden sollen. Von einer ungebührlichen Verzögerung der Angelegenheit und einer Verwirkung aee Widerrufsrechto könne hiernach keine Hede aein. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Auch die Borin, in der der Widerrufsbescheid ergangen ist, und die Zuständigkeit der Xandesrentenbehörde zu seinem Br laß sind aus Rech tsgründen nicht zu beanstanden. 3) a) Von den Widerrufsgrtinden des § 93 BfirgG kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nur der in § 93 Abs. 1 Kr» 2 umschriebene Grund in.Betracht. Die übrigen Widerrufsgrunde scheiden aus: Der widerrufene Bescheid ist nicht von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen (Abs. 1 Kr. l); daß die Bntsehädigungsbehörde durch unlautere Mittel zu ihrer /Entscheidung bestimmt worden sei (Abs. 1 Kr. 3)» kann nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BG S. 2o/22) ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn es hat nicht für erwiesen angesehen, daß der Kläger seine etwaige Parteizugehörigkeit oder seine Rednertätigkeit für die HSDAP vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Kur in einem solchen Verschweigen aber könnte allenfalls eine Anwendung unlauterer Mittel erblickt werden. Daß der Widerrufsgrund des § 93 Abs. 1 Kr. 4 (fiintritt eines Ausschließungsgrundes nach Erlaß des widerrufenen Bescheids) nicht gegeben ist, bedarf keiner Erörterung. b) Nach der hier allein maßgebenden Vorschrift des § 93 Abs. 1 Kr. 2 BErgG kann ein zugunsten des Anspruchstcl-lers ergangener Bescheid widerrufen'werden, wenn der Bescheid auf unrichtigen oder irreführenden Angaben des i * * i to - Antragstellers Uber die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Pies kann nur nach den maßgebenden materiellen Vorschriften des Bandes- bzw. des Besatzungsrechts beurteilt werden? auf Grund deren der Kläger am 14* Juni 195o als Verfolgter anerkannt worden ist. Penn die Anerkennung war gemäß § 4 des Gesetzes Uber die Gewährung von TJhfall-und Hinterbliebenenrente an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5* März 1947 - GVBl S. 225 - Voraussetzung für die Gewährung einer Rente. Maßgebend für die Anerkennung waren damals die Richtlinien der Militärregierung betreffend die Hilfeleistung für frühere Häftlinge der Konzentrationslager - HQ/2900/Sec. - (Zon/Pl.)- (Zonenanweisung) und der im Rinvernehmen mit der Militärregierung ergangene Zusammenfassende Srlaß des Sozialministers von Nordrhein-Westfalen zur Durchführung und Ergänzung dieser Zonenanweisung von Oktober 1947« Pas Berufungsgericht hat angenommen? daß der Kläger nach diesen Vorschriften damals nicht als Verfolgter anerkannt worden wäre, wenn der zur Entscheidung über die Anerkennung damals zuständigen Berufungskammer für die Verfolgten des Naziregimes beim Regierungspräsidenten in Köln die Rednertätigkeit des Klägers bekannt gewesen wäre. Soweit daa Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage die Bestimmungen des zusammenfassenden Erlasses angewandt und ausgelegt hat, unterliegt seine Entscheidung nach § 222 BEG nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung landesrechtlioher Vorschriften handelt (vgl. hierzu LM BEG 1956 § 228 Nr. 2 * RzW 1957, 54 Nr. 41). Soweit ihre Beantwortung jedoch auf der Anwendung des Besatzungsrechts beruht, kann die Revision auch darauf ge- 11 - otützt werden, dad dieses Recht vom Berufungsgericht verletzt sei, denn Besatzungsredh$ ist kein Landesrecht (ebenso BVerwG in HJW 1956, 317). 4) Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger am 14* Juni 195o nach den damals geltenden Vorschriften von der Berufungskammer für die Verfolgten des Kaziregimes als Verfolgter anerkannt worden wäre, kommt es nicht darauf an, festzustellen, wie die Berufungskammer damals tatsächlich über die Anerkennung entschieden hätte, wenn ihr die Rednertätigkeit des Klägers bekannt gewesen wäre« Eine solche Feststellung - etwa auf Grund einer Vernehmung der mitwirkenden Kammermitglieder als Zeugen - kann nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden« Bas jetzt zur Entscheidung berufene Gericht hair vielmehr selbständig nach seiner Überzeugung zu beurteilen, ob die damals geltenden einschlägigen Vorschriften eine Anerkennung des Klägers zuließen, es hat also, soweit erforderlich, diese Vorschriften selbst auszulegen. Es gelten insoweit sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1955 - LM Hr. 6 zu BGS § 626 (Fa) -zu der Frage entwickelt hat, auf welche Weise der ursächliche Zusammenhang zwischen einem behaupteten arglistigen Verhalten einer Prozeßpartei und der Unrichtigkeit eines von ihr erwirkten Urteils festzustellen ist, wenn mit der Behauptung eines solchen Zusammenhangs ein auf § 826 BGB gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Unerheblich ist deshalb, welche Auskunftsmittel das Berufungsgericht bei der Ermittlung des maßgebenden Sinnes dieser Vorschrift benutzt hat. Soweit es sich bei diesen 2? um Besatzungsrecht handelt, ist das Kevisionsgericht auch an die vom Berufungsgericht vor genommene Auslegung nicht gebunden. Nach Ziff. 3 Abs. 2 Buchstabe d) der Zonenanweisung war von der Anerkennung u. a. ausgeschlossen, wer jemals Mitglied der Nazipartei war; nach Buchstabe k} daselbst auch derjenige, der nach Ansicht des Sonderhilfsausschus-ses in eine Gruppe fiel, die den vorerwähnten Gruppen, insbesondere auch der Gruppe unter d) (Parteimitgliedschaft), ähnlich war. In dieser Vorschrift war also, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Tätigkeit, durch die der NS-Gewaltherrschaft Vorschub geleistet wurde, nicht ausdrücklich als Ausscblußgrund vorgesehen. Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, daß derjenige, dor Vorschub geleistet hat, unter die Gruppe zu rechnen ist, die der Gruppe ähnlich war, die durch die Mitgliedschaft der NSDAP gekennzeichnet war. Die Tatbestände, die eine i&tschädigungsunwiirdigkeit begründen, waren in den Anfängen der Bntschädigungsgesetzgebung noch nicht genau abgegrenzt. Die Bestimmung III k der Zonenanweisung sollte es ersichtlich ermöglichen, auch solche nioht genau umrissene Tatbestände zu erfassen, deren Vorliegen bei einer gerecht abwägenden Beurteilung die Gewährung einer Bnt-schädigung unangebracht erscheinen lassen mußte. Bin solcher Tatbestand ist, wie man später erkannt und genauer bestimmt .hat, ohne Zweifel bei denen erfüllt, die dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet haben. Daß eine aolche Tätigkeit grundsätzlich ebenso wie die Mitgliedschaft bei der NSDAP zu dem Ausschluß von der JSntschädigung führen muß, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die Mitgliedschaft in ihrem Wesenskern nur eine bestimmte Art des Vorschubleistens ist. Dieses ist der umfassende Begriff, der auch die Mitgliedschaft umfaßt. Daß der Kläger der NS-Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Überlegungen festgestellt: Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht habe der Kläger betont, der Bundesgerichtshof habe ihn in dem wegen seiner Haftentschägigung anhängigen Rechtsstreit (in welchem der erkennende Senat ein Vorschubleisten des Klägers ange- «r nommen hat, mißverstanden. Er, der Kläger, sei nicht von Ortsgruppenleitern der IE3DAP auf Grund seiner für diese Partei förderlich erscheinenden Tätigkeit immer wieder als Redner aufgestellt worden, sondern auf Veranlassung von Otto Strasser durch verschiedene Gauleitungen, namentlich die von Sachsen, zu einer Reihe von Reden an verschiedenen Orten (also zu einer Art Redetourh&e) von vornherein eingeteilt gewesen. Dagegen hätten die Orta-gruppenleiter Einspruch nicht erheben können. Seine Rundreise sei dann aber auf Grund des von Goebbels ausgesprochenen Redeverbots ziemlich bald abgebrochen worden. Wenn ihm der Bundesgerichtshof vorgeworfen habe, daß er nach seiner eigenen Einlassung nur die Leute, "die nachdach ten”, im nazifeindlichen Sinne angesprochen habe, so habe er hierunter nicht eine Minderheit, sondern die große Kasse der Besucher verstanden« Er habe bei seiner Sachdarstellung im Kölner Prozeß eine Redewendung gebraucht, wie sie Offiziere bei der Beurteilung von Rekruten anzuwenden pflegten. Die 9o £, die "nachdachten", habe er den Io der völlig unbelehrbaren Menschen gegenüb erstellen wollen. Boi seinen übrigens nur kurzen Reden sei er zwar vom Parteiprogramm ausgegangen, um die Versammlungsleitung zu- ) ) nächst zu beruhigen« Sr sei jedoch dann sofort auf dessen Satz zu sprechen gekommen« daß die NSDAP das positive Christentum bejahe. Alsdann habe er auf die Zehn Gebote Libergeleitet. Von diesem Standpunkt aus habe er verschiedene undemokra^-* tische Ausführungen seines jeweiligen nationalsozialistischen Vorredners gegeißelt« z. B. den Satz: "Recht ist« was dem Volke nützt". Außerdem habe er auf seine kriegsgeschichtlichen Erfahrungen hingewiesen und vor Revolutionen gewarnt. Den damaligen Bestrebungen Strassers sei er nicht beigetreten« sondern habe seine eigenen Gedanken entwickelt. Es sei nicht Hauptzweck seiner Rede gewesen« sein bei Strasser verlegtes Buch anzupreisen, wie dieser allerdings als Zeuge bekundet habe. Diese Einlassung des Klägers schließt« wie das Berufungsgericht meint« ein Vorschubleisten ein. Dieses liege bereits in der zur Verfiigungstellung für eine Rundreise als Redner während einer Wahlvorbereitung« die für das Emporkommen des Nationalsozialismus von größter Bedeutung gewesen sei. Entscheidend sei, daß der Kläger sich in das System der NSDAP eingeordnet und in den Xfceis der an wichtiger Stelle zur Verfügung stehenden Personen eingereiht habe. Damit habe er der Partei die Möglichkeit gegeben« seinen Namen werbend zu benutzen. Ob dieses sogar auf Plakaten geschehen sei oder durch das bloße Erscheinen am Rednerpult, sei ungeklärt« aber auch nicht entscheidend. Der Kläger sei ferner vom Programm der NSDAP ausgegangen, um dann allerdings eigene Gedanken zu entwickeln, die der Parteileitung mißfallen hätten. Dieses sein Auftreten habe zu demindest eine den Nationalsozialismus fördernde Seite gehabt. Es sei nämlich der Eindruck erweckt worden, daß auch für Personen mit der altkonservativ on Gesinnung des Klägers bei der NSDAP - wenigstens im Sinne einer gewissen Redefreiheit - Raum sei, wenn ein von der Gauleitung geschickter Redner derartige Gedanken ungehindert habe äußern können. Dieser Rindruck sei fUr die NSDAP damals wertvoll gewesen, da sie gerade in dieser Richtung Bundesgenossen’ gesucht habe, wenn ihr vielleicht auch ein völlig linientreuer und weniger eigenwilliger Redner lieber gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Kläger kann zu diesem Punkte im Grunde nur geltend machen, daß ihm ein anderes Bild von den Zielen der NSDAP vorgeschwebt habe als es später von Hitler verwirklicht worden sei, daß also seine Rednertätigkeit darauf abgezielt habe, der Partei ein anderes Gesicht zu geben als es von denen erstrebt worden sei, die sich später als die maßgebenden Führer der Bewegung durchgesetzt haben. Das vermag ihn jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht entscheidend zu entlasten. £8 kann bei einem historischen Rückblick keinem Zweifel unterliegen, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse nach 193o, die schließlich zur Machtergreifung der NSDAP führte, wesentlich durch die Propagandatätigkeit, die vor der Trennung der Strassergruppe für die Partei geleistet war, und durch den politischen Machtzuwachs bestimmt war, den die Partei durch diese Propaganda erhalten hatte. Nun war, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, in dem zusammenfassenden Erlaß des Sozialministers die erörterte Bestimmung der Zonenanweisung dahin ergänzt, . daß ehemalige Mitglieder oder Anwärter der NSDAP bzw. •"* 16 — ihrer Gliederungen auch dann von einer Anerkennung ausgeschlossen seien, wenn sie * vorwiegend wegen ein$r aus persönlichen Differenzen erfolgten Abwendung von der NSDAP besonders schwer bestraft worden seien. Dine Anerkennung sei nur dann gerechtfertigt, wenn erwiesen sei, daß sich der Antragsteller völlig von der NSDAP und ihrer Lehre abgewandt und nach seinem Gesinnungswandel das Naziregime in besonderem Maße bekämpft habe (D Nr. 4 zu Ziff. III d der Zonenanweisung). Nach dieser Bestimmung hätte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von dem Kläger im Interesse der NSDAP entfaltete (Tätigkeit ebenso wie seine Parteizugehörigkeit seine Anerkennung nicht ausgeschlossen^ wenn erwiesen ^gewesen wäre, daß er sich völlig von der NSDAP und ihrer Lehre abgewandt und nach seinem Gesinnungswandel das NS-Hegime in besonderem Maße bekämpft hatte. Ob diese Voraussetzung beim Kläger gegeben war, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Es hat dabei verkannt, daß es von ihrem Vorliegen mit abhängt, ob der widerrufene Bentenbescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers - dem Verschweigen seiner Bedner-tätigkeit - beruhte, und ob somit die Widerrufsvoraus-sotzung« des § 95 Abs. 1 Ziff. 2 BKrgG gegeben war. Liegt sie nicht vor, so.war der Widerruf nach § 95 BErgG nicht zulässig, da, wie dargelegt, nach dem festgeatell-ten Sachverhalt einer der übrigen im § 95 BErgG auf geführten Widerrufsgründe nicht in Betracht kommt. Da das Berufungsgericht somit die Erheblichkeit einer möglichen Entlastung bzw. Entsühnung des Klägers verkannt und zu diesem Punkt nicht die für eine Entscheidung erforderlichen Peststellungen über die tatsächlichen bzw. landesrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs getroffen hat, iet eine Aufhebung des Berufungsurtel ls und eine zurlickverweisung des Hechtsstreits an das Berufungsgericht erforderlich, damit das insoweit Fehlende nachgeholt werden kann« 5) Bas Berufungsgericht hat aber vor allem verkannt, daß es nach § 95 B-Sr gG von dem Br messen der Entschädigungsbehörde abhing, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll und ob im Falle des Widerrufs die bereits bewirkten Leistungen zurückgefordert werden sollen« Es hat keine Feststellung darüber getroffen, ob und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Entschädigungsbehörde insoweit ihr Ermessen ausgeübt hat* Es fehlt damit auoh die Grundlage für die dem Gericht nach $ 211 Abs* 1 BEG obliegende Prüfung der Frage, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat* Baß den Entschädi-gungsgeriohten auch in Bezug auf Ermessensentscheidungen, die zur Zeit der Geltung des BErgG ergangen sind, eine Nachprüfung in diesem Umfange zusteht, hat der Senat bereits in seinem bei Bll Nr. 1 zu BEG 1956 § 7 * HzW 1957, 12o Nr* 42 veröffentlichten Urteil ausgesprochen« ;Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. In dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf damit begründet, daß der Kläger seine Parteizugehörigkeit und seine Rednertätigkeit für die NSBAP verschwiegen habe* Ob der Kläger Mitglied der NSBAP gewesen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, also bisher nicht für erwiesen angesehen* Es fehlt deshalb auch an einer HP 2). ¥ Feststellung» ob die EntSchädigungsbehörde den Widerruf und die Zurückforderung - und zwar in vollem Umfange -auch für den Fall ausgesprochen hat» daß eine Parteizugehörigkeit des Klägers und damit deren Verschweigen durch ihn nicht bewiesen werden kann« Das Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht» der dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Last fällt» ist möglicherweise nicht unerheblich geringer* als es die Entschädigungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid, in welchem der Widerruf ausdrücklich auch auf § 95 Abs. 1 Ziff. 3 BErgG gestützt ist, angenommen hat. Der Bescheid läßt auch nicht erkennen, ob die Entschädigungsbehörde erwogen hat, daß das nach § 93 Abs. 2 BErgG ebenfalls im Ermessen der fintschädigungo-behörde liegende Zurückfordern der geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe den Kläger bei seinen Vermögensverhältnissen möglicherweise ungewöhnlich hart treffen würde. Das Berufungsgericht wird deshalb der Entschädigungsbehörde bzw. dem beklagten Land Gelegenheit geben müssen, sein Ermessen auf Grund des von ihm, dem Berufungsgericht, für erwiesen erachteten Sachverhalts auszuüben und seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der hier dargelegten Gesichtspunkte in den angegebenen Richtungen zu begründen. 6) Die Entschädigungsbehörde hat mit dem angefochtenen Widerrufsbescheid vom 2. November 1953 nicht nur d9n Rentenbescheid vom 17* Juli 195o und dessen Ergänzungen widerrufen, sondern dem Kläger auch seinen Rentenan-sprüch (materiell-rechtlich) absprechen wollen. Das ergibt oich daraus, daß der Widerruf außer auf § 93 auch auf § 1 Abs. 4 ^r. 1 und § 2 BErgG gestützt und die Rück- Zahlung der bereite gezahlten Rentenbeträge angeordhet ist. Pie Bntachadigungsbehörde hat damit den Widerruf des Rentenbescheids und die Entziehung des dem Kläger darin gewährten Anspruchs unlöslich miteinander verbunden. Daraus folgt, daß auch der Widerruf nur wirksam sein kann und nach dem Villen der Entschädigungsbehörde nur wirksam soin%*t so 11, wenn auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für eine Entziehung des Anspruchs gegeben sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für die Entziehung eines auf dem Landesrecht beruhenden Entschädigungsanspruchs ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilen seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend« Sie gilt uneingeschränkt nur für solche Ansprüche, die nach ihren Voraussetzungen und nach dem Inhalt der Leistung, auf die sie gerichtet sind, dem Bundearecht fremd sind. Ansprüche dagegen, die, wio der hier umstrittene, sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen auch im BEE geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Entziehung gemäß § 228 BEE grundsätzlich auch dann dem Bundesrecht, wenn sie zu einer Zeit festgesetzt wurden, als das Bundesrecht noch nicht galt. Pas Bundesrecht tritt auch in diesem Ball nur insoweit zurück, als dis landesrechtliche Regelung für den Anspruchateller günstiger ist. Pas ist insoweit der Ball, als das Bundearecht Entziehungsgründe enthält, die das Landesrecht nicht kennt. Auf diesem Erundsatz beruhen die Entscheidungen des Senats (LM Nr. 2o zu § 6 BEE « RzW 1959, 65 und Bl Nr. 6 zu § 222 BEE * RzW 196o, 43» 38). Kommt dagegen ein Ent-ziehungsgrund in Betracht, der sowohl im Bundesrecht als im Landesrecht vorgesehen ist, so sind die Voraus- - 2o - Setzungen der Entziehung nur dann nach Landesrecht zu beurteilen 9 wenn eie dort in einem für den Anspruchs toller günstigeren Sinne geregelt sind, also die Entziehungo-möglichkeiten enger begrenzen« Für die Voraussetzungen der Entziehung, die hier in Frage steht, ist, soweit Landesrecht in Betracht kommt, das Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 - GVB1 S* 39 - maßgebend« Es regelt in seinem § 7 an sich nur die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung. Durch den Widerruf der Anerkennung wurden jedoch auch die auf Grund der Anerkennung etwa bereits festgesetzten Entschädigungsansprüche materiell zu Fall gebracht. Die Widerrufsvoraussetzungen sind also in einora solchen Falle zugleich Entziehungsvoraussetzungen« Das Berufungsgericht hat den in § 7 Abs. 1 Nr. 2 AnerkG geregelten Entziehungsgrund für gegeben erachtet. Dieser Entziehungsgrund ist in einer nicht wesentlichen Abwandlung auch im § 7 Abs. 2 des BSG enthalten. Das Landesrecht kann deshalb insoweit nur zu dem Zuge kommen, als es für den Anspruchsteller günstiger ist. Das ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts <BU s. 2o) deshalb nicht der Fall, weil nach Landesrecht die Entziehung auf Grund unrichtiger Angaben des Antragstellers bereits dann erfolgen kann, wenn, wie das Berufungsgericht \ i für das He Visionsgericht bindend dargelegt hat? diese auf einfacher Fahrlässigkeit des Antragstellers beruhen, während im § 7 Abs« 2 in Verbindung mit § 7 Abs« 1 BEG grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird. Die bundesrechtliche Regelung ist danach hier für den Kläger günstiger« Das Berufungsgericht wird deshalb auch in dieser Richtung seine Entscheidung su Überprüfen haben« Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Br. Graf