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BGH

Gericht: BGH

hat der IV,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske5 vUohannsen, Maaß und;Wilden für Recht erkannus ■,,:V^-...v Die gegen den'Bescheid dieser Behörde erhobene Klage wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen, weil das Gericht des ersten Rechtszuges der Ansicht war, daß die Klägerin mindestens ihren dauernden Aufenthalt schon vor dem 8,- Mai 1945 in Stuvenborn gehabt habe. 1: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin als Zigeunermischling schon seit dem 20, Mai 1940 verfolgt und zu diesem Zeitpunkt deportiert worden ist., Die Auffassung des Oberlandesgerichts über den Beginn der gegen die Zigeuner gerichteten Verfolgungs-maßnahmen steht in Widerspruch zu der auch vom Berufungs-gerieht angeführten Rechtsprechung des Senats (Ez\7 57, 51; 202, 329), Nach ihr hat die Verfolgung der Zigeuner aus Gründen ihrer Rasse erst mit dem Erlaß' Himmlers vom 1b„ Dezember 1942 (Auschwitz-Erlaß) eingesetzt,' nachdem die Zigeuner zunächst aus Sicherheitspolizei-' liehen Gründen nach Polen'verbracht worden waren. Es besteht kein Anlaß, diese Ansicht aufzugeben, Ob nun das Pesthalten der Zigeuner nach dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolguhgsmaßnahmen auf Grund des genannten Erlasses eine Deportation im Sinne des § 141 BEG darstellt' oder' ihr gleichzuachten ist, braucht je- : doch nicht entschieden- zu werden. Nach der durch den Bundestag in das Gesetz eingeführ-ten- Vorschrift des § 141 BEG- erhalten die während der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewanderten oder deportierten Verfolgten eine Soforthilfe von 6,000.- DMf wenn sie nach dem 8„ Mai 1945 in den Geltungsbereich des Gesetzes zurückkehren und zwar mit der Absicht,, dort zu bleiben« Für eine Rückkehr mit diesem Willen spricht es regelmäßige wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtage in das Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt. Der Bedeutung des genannten Stichtages wird vielmehr nur geine solche Auslegung des § 141 BEG gerecht, die auch ‘andere Tatsachen verwertet, aus denen zu schließen ist, daß der Rückwanderer zu bleiben gedenkt, Die besonderen Verhältnisse vor und nach der Kapitulation, insbesondere die zahlreichen behördlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Wohnraum- und Debensmittelbewirtschaftung, sowie die Eingriffe der Behörden bei Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, erschwerten es den Rückwanderern sehr,schon sogleich nach der Rückkehr ptns;.Bundesgebiet den aus beruflichen oder persönlichen Gründen ins Auge gefaßten Ort zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen oder 'wenigstens dort dauernden Aufenthalt zu nehmen. Auch derje-tL nige Verfolgte, der erst nach dem Stichtage einen Woim-;t sitz begründet oder an einem bestimmten Ort einen dauernden Aufenthalt genommen hat, der aber schon vor dem Stichtage in den Geltungsbereich des Gesetzes zurück-gekehrt ist, und zwar unter Umständen, die darauf..schließen; lassen, daß sich sein künftiges Leben in diesem Bereich'! Wie ihr weiteres Verhalten klarstellt, war ihr Aufenthalt in Stuvenborn seit dem 17 > März 1545 nur eine Zwischenstation auf diesem Wege, zu der sie durch die Zeitumstände genötigt war, Ihre .Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik mit der Absicht, dort zu bleiben, fand also vor dem Stichtag des Gesetzes statt.

Zitierte Normen: § 141 BEG
SoforthilfeGrundGesetzzigeunernAufenthaltgebietenHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

ry_ ZR.6/38 (9 u (£) 146/57)
Verkündet am 7 o ■■Mai 1958 Schorn Justisangesteliter als Urkundsbeamter iider Geschäftsstelle;
I m E a m c n des Vo lk e s In dem Fntschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg .36., Prehbahn 54,
Beklagten und Revisionsk1ägerin. ;lr o z e ß b e v o11mäc ht i gt e r s Re c ht s a nvva 11
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Frau Sophia S
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Klägerin und Revisionsbeklagl Br o z e ß b e v o 11 mä c h t i gt e r s Re c ht s a nw a 11
hat der IV,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske5 vUohannsen, Maaß und;Wilden
 für Recht erkannus ■,,:V^-...v
Bas Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27» Kovember 1957 wird aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in. Hamburg vom 10» Mai 1957 wird zurückgewiesen»
die Entscheidung ergeht' gebühren- und auslagenfrei„ Die außergerichtlichen Kosten der Berufungs- und 7Revisionsinstanz hat die; Klägerin zu tragen»
Von Rechts wegen .
•• 2 -Tatbestandt
 Pie am 27= Hoveniber 1898 geborene Klägerin ist Zigeu-. nermischling, Zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern wurde sie im Mai 1940 von Hamburg nach Polen verschickt und dort in Lagern festgehalten, bis die Annäherung der russischen Truppen im Jahre 1944 ihr die Heimkehr nach Deutschland ermöglichte. Mit einem Fluchtlingstransport .kam sie nach Holstein, Bei einem Bauern in Stuvenborn bei Bad Segeberg fand sie mit einem Teil ihrer Angehörigen eine Behelfsunterkunft, Seit dem 17, März 1945 war sie in Stuvenborn polizeilich gemeldet. Hach der Kapitulation kehrte sie an ihren alten Wohnort Hamburg zurück. Dort ist sie seit dem 51, Mai 1945 polizeilich gemeldet.
Heben anderen Entschädigungsleistungen begehrt die Klägerin Soforthilfe für Rückwanderer, Die Entschädi-igungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt. Die gegen den'Bescheid dieser Behörde erhobene Klage wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen, weil das Gericht des ersten Rechtszuges der Ansicht war, daß die Klägerin mindestens ihren dauernden Aufenthalt schon vor dem 8,- Mai 1945 in Stuvenborn gehabt habe.
Auf die Berufung der Klägerin wurde das beklagte Land zur Zahlung der Soforthilfe verurteilt. Mit der bvÖin Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum die Abweisung def Klage er-' reichen. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
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1:	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die
 Klägerin als Zigeunermischling schon seit dem 20, Mai 1940 verfolgt und zu diesem Zeitpunkt deportiert worden ist.,
Das Berufungsgericht hat diesen Standpunkt vor allem deshalb eingenommen, weil ihn die Entschädigungsbehörde fine diesem und auch in anderen ähnlich liegenden Bällen zu--gunsten der verfolgten Zigeuner vertreten hat. Ob dasg Berufungsgericht aus diesem Grunde einer eigenen Prüfung und Entscheidung der Präge enthoben war, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage aus einem anderen Grunde ab-gewiesen werden muß,/
Die Auffassung des Oberlandesgerichts über den Beginn der gegen die Zigeuner gerichteten Verfolgungs-maßnahmen steht in Widerspruch zu der auch vom Berufungs-gerieht angeführten Rechtsprechung des Senats (Ez\7 57,
 51; 202, 329), Nach ihr hat die Verfolgung der Zigeuner aus Gründen ihrer Rasse erst mit dem Erlaß' Himmlers vom 1b„ Dezember 1942 (Auschwitz-Erlaß) eingesetzt,' nachdem die Zigeuner zunächst aus Sicherheitspolizei-' liehen Gründen nach Polen'verbracht worden waren. Es besteht kein Anlaß, diese Ansicht aufzugeben,
 Ob nun das Pesthalten der Zigeuner nach dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolguhgsmaßnahmen auf Grund des genannten Erlasses eine Deportation im Sinne des § 141 BEG darstellt' oder' ihr gleichzuachten ist, braucht je- : doch nicht entschieden- zu werden. Auch wenn man dies bejaht, muß die Klage abgewiesen werden, weildie Klä-A gerin schon vor dem 8, Mai 1945 in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes mit dem ernsthaften «Villen, dort wieder seßhaft zu werden, zurückgekehrt ist.
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2c. Nach der durch den Bundestag in das Gesetz eingeführ-ten- Vorschrift des § 141 BEG- erhalten die während der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewanderten oder deportierten Verfolgten eine Soforthilfe von 6,000.- DMf wenn sie nach dem 8„ Mai 1945 in den Geltungsbereich des Gesetzes zurückkehren und zwar mit der Absicht,, dort zu bleiben« Für eine Rückkehr mit diesem Willen spricht es regelmäßige wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtage in das Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt. Auf eine auf diese Weise begründete, auf die Bauer angelegte räumliche Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik kann es jedoch für die Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt der Verfolgte sich im Gebiet der Bundesrepublik niedergelassen hat, nicht immer allein ankommen. Der Bedeutung des genannten Stichtages wird vielmehr nur geine solche Auslegung des § 141 BEG gerecht, die auch ‘andere Tatsachen verwertet, aus denen zu schließen ist, daß der Rückwanderer zu bleiben gedenkt, Die besonderen Verhältnisse vor und nach der Kapitulation, insbesondere die zahlreichen behördlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Wohnraum- und Debensmittelbewirtschaftung, sowie die Eingriffe der Behörden bei Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, erschwerten es den Rückwanderern sehr,schon sogleich nach der Rückkehr ptns;.Bundesgebiet den aus beruflichen oder persönlichen Gründen ins Auge gefaßten Ort zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen oder 'wenigstens dort dauernden Aufenthalt zu nehmen. Ehe dieses Ziel erreicht 'werden konnte, mußten, wie dieser und andere dem Senat ebekaiintgewördene Fälle zeigen, Behelfslösungen, insbesondere vorübergehende Unterkünfte an anderen Orten giii Kaufgenommen werden,Auch: wenn der Heimkehrer seine lAbsicht, in der Bundesrepublik an einem bestimmten Orte
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seinen Wohnsitz zu nehmen*, zunächst nur so verwirklichen, konnte, daß er in einem anderen Ort vorübergehend Aufenthalt nahm, kann dieser vorübergehende Aufenthalt bei der Entscheidung der Frage? ob die StichtagsvoraussetzungenSf erfüllt sind/ nicht außer Betracht bleiben. Auch derje-tL nige Verfolgte, der erst nach dem Stichtage einen Woim-;t sitz begründet oder an einem bestimmten Ort einen dauernden Aufenthalt genommen hat, der aber schon vor dem Stichtage in den Geltungsbereich des Gesetzes zurück-gekehrt ist, und zwar unter Umständen, die darauf..schließen; lassen, daß sich sein künftiges Leben in diesem Bereich'! abspielen soll, ist von der Gewährung der Soforthilfe ausgeschlossen. Die Bedenken, die das Berufungsgeric.ht.it in dem arigefochtenen Urteil gegen diese Auslegung des § 141 BEG zu dem Ausdruck gebracht hat, :sind unbegründet;1.
Sie berücksichtigen nicht genügend, daß für die hier er-v örterte frage schon nach der Überschrift-des 8. 'Titels, des Gesetzes die Rückkehr in das Gebiet der Bundesre- v; publik im Vordergründe steht (ebenso die Entscheidungen des Senats IV ZB 149 und 150/57 vom 10, Juli 1957)c ' i: 5 t
Bach den Feststellungen der Tatsachengerichte'-.wollet. te die Klägerin wieder in Deutschland, und zwar in-Hamburg ihren 'Wohnsitz nehmen. Wie ihr weiteres Verhalten klarstellt, war ihr Aufenthalt in Stuvenborn seit dem 17 > März 1545 nur eine Zwischenstation auf diesem Wege, zu der sie durch die Zeitumstände genötigt war, Ihre .Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik mit der Absicht, dort zu bleiben, fand also vor dem Stichtag des Gesetzes statt. Ein Anspruch auf Soforthilfe steht ihr deshalb nicht zu. Die Berufung der Klägerin mußte daher zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
- b -
6 -
Die Kostenentscheidung' folgt aus den §§ Abs. 1 BSG? 91 ZPO„
Ascher Baske Joiiannsen Maaß
225, 209
Wilden