Klägers und Revisionsklägers - prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Pr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde erhobene Klage hat das Landgericht in Hannover durch Urteil vom 16, Dezember 1955 für Hecht erkannt. Der Kläger sei daher Nationalverfolgter im Sinne des § 76 BErgG und habe Anspruch auf eine Geldrente nach Maßgabe der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der 2, Zivilsenat (EntschädigungsSenat) des Oberlandesgerichts in Celle durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 11. 2) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Entschädigungsanspruch des Klägers, der nur noch auf Entschädigung v/egen erlittenen Gesundheitsschadens gerichtet ist, lasse sich nicht auf § 1 f BEG stützen, da der Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei«, Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. In zweiter Linie.hat das Berufungsgericht den Anspruch,' auch soweit er auf § 167 BEG gestützt ist, verneint, weil der Kläger nicht als ein aus Gründen seiner Nationalität Geschädigter angesehen werden könnet Die Entschädigungskammer des Landgerichts hatte unter Abweisung im übrigen dem Kläger eine Geldrente nach Maßgabe des § 76 BErgG zugesprochen. Dieser Vorschrift entspricht jetzt die Bestimmung des § 167 BEG» ■ Danach haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des BEG Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28„ Juli 1951 sind, Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch aus § 167 EEG versagt habe» Die Entscheidung im Revisionsrechtszug hängt zunächst davon ab, ob die Zuständigkeit und damit auch die Passivlegitimation des beklagten Landes für den auf § 167 BEG gestützten Anspruch,gegeben ist» II bis IV genannten Berechtigten immer Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind, sind die Berechtigten des Fünften Abschnitts nicht "Verf olgte" inr Sinne dieser Grundsatzbestimmung des Gesetzes, Denn das BEG kennt anders als das Rückerstattungs-gesetz keine "Verfolgung aus Gründen der Nationalität"» Die im Fünften Abschnitt genannten Anspruehsberechtigten fallen daher aus der Grundkonzeption des Gesetzes heraus, Ihnen sind im BEG Entschädigungsansprüche nur deshalb zugebilligt worden, weil in Teil 4 Abschnitt 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1954, Teil II S 194) die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen hat, daß Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt worden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist (vgl. 3) Wenn der Kläger, wie er behauptet, was aber in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen ist, aus Gründen der Nationalität einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat, so sind für die von ihm au:f Grund dieser Schädigung erhobenen Ansprüche nach § 185 Abs 5 BEG nicht die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes Niedersachsen, sondern im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in der Bundes-J republik, diejenigen .des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig» La entgegen dem Wortlaut die Vorschrift § 185 BEG nicht nur die örtliche Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden, sondern in erster Linie die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes regelt (Blessin-Wilden § 185 BEG Vorbemerkung S 826)? Eine andere rechtliche Auffassung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus § 4 BEG herleiten, Denn diese Vorschrift entscheidet nach ihrem klaren Wortlaut und erkennbaren Sinn allein die Frage? räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen dem Verfolgten ein Entschädigungsanspruch überhaupt zusteht« Der Kläger gehört aber nicht zu den Verfolgten im Sinne des § 4 BEG und kann ^ sich daher auch auf diese Vorschrift nicht berufene Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes aus der Vorschrift des § 185 Abs 2 BEG herleiten« Für ihn gilt vielmehr? daß der Kläger die Inanspruchnahme des beklagten Landes nicht aus dieser Vor- ^ schrift herleiten könne, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht^ erkennen« Nach § 232 Abs 1 Satz 2 BEG gilt die Grundsatzregelung?
/' / / IV_2fi 6/57 2 ü 50/56 (E) Verkündet am 10. April 1957 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2545 005 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Waclaw in OQP» Klägers und Revisionsklägers - prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Pr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Pr-, v. Werner und Wilden für Recht erkannt? Pie Revision des Klägers gegen das den Parteien am 11. und 12. Oktober 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2„ Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen - Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei-. Pie außergerichtlichen Kosten.des Verfahrens trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestands mmmmrn*** ^ . i»«^»biiii Der am fl). flflflHfl 1915 in Polen geborene Kläger, der nach seiner Darstellung der polnischen Jugendbewegung Hazar (Skaud) angehörte, ist nach seiner Behauptung am 10; Juli 1941 durch die SS verhaftet und in ein Straflager nach Friedrichshafen verbracht worden, weil er mit einigen anderen Kameraden entgegen den bestehenden Anordnungen ausländische Nachrichten im Radio abgehört hattef Den Auftrag zur Abhörung dieser Nachrichten will der Kläger von einem Mittelsmann der Widerstandsbewegung mit der Weisung erhalten haben, die abgehörten Nachrichten unter der Bevölkerung zu verbreiten, um auf diese Weise den Widerstand gegen den Feind zu stärken. In dem Verhör durch die SS ist der Kläger nach dem Mittelsmann der Widerstandsbewegung und weiteren Angehörigen der Widerstandsgruppe gefragt worden; um die Führer der Bewegung festzustellen» Bei der Verhaftung ist ihm eröffnet worden, es würde gegen ihn ein Verfahren wegen Vorbereitung zu dem Aufstand eingeleitet werden- Im Herbst 1943 ist der Kläger, wie er weiter dargelegt hat, in das Konzentrationslager Buchenwald und von dort nach kurzer Zeit in das V-Werk "DflB11 nach No^BflBHfl verbracht worden. Hier habe er, wie bereits vorher, den roten Winkel mit dem Buchstaben f,P,r getragen» Der Kläger hat zunächst eine Gesundheitsschadenrente sowie Haftentschädigung nach Niedersächsischem Landesrecht beantragt» Die nach Landesrecht für die von Ausländern gestellten Anträge erforderliche Ausnahmebewilligung hat der Kiedersächsische Minister des Innern bis zu dem Inkrafttreten des BErgG nicht erteilt. Die vom Kläger sodann auf Grund der Vorschriften des BErgG erhobenen Ansprüche wegen Freiheitsentziehung, Körper- und Gesundheitsschadens, sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, hat die Entschädigungsbehörde in Hannover durch Bescheid vom 1» April 1955 - 3 ~ mit der Begründung abgelehnt«, daß der Kläger als Mitglied einer nationalen Widerstandsbewegung wegen Abhörens auslän-discher Sender verhaftet worden sei. Die Voraussetzungen des § 1 BErgG seien daher nicht gegeben.. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde erhobene Klage hat das Landgericht in Hannover durch Urteil vom 16, Dezember 1955 für Hecht erkannt. I, Das beklagte Land- wird verurteilt, nach Maßgabe des § 76 BErgG dem Kläger eine monatliche Geldrente entsprechend einer Erwerbsminderung von - 80 v. H«. , rückwirkend vom 1. November 1953 an* zu zahlen. II, Die darüber hinausgehenden Anträge des Klägers werden zurückgewiesen. Die Entschädigungskammer ist der Ansicht, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger als Gegner des Nationalsozialismus angesehen und verfolgt worden sei und daß er deshalb nicht als Verfolgter im Sinne von § 1 BErgG gelten könne. Daraus, daß gegen den Kläger nicht das bei Rundfunkvergehen übliche Strafverfahren eingeleitet, sondern seine Überführung in ein Straf- bzw. Konzentrationslager ange-^ ordnet worden sei, gehe aber hervor, daß er wegen seiner national-polnischen Einstellung verfolgt und daß das Abhören ausländischer Sender lediglich als Anlaß zu seiner Festnahme benutzt worden sei. Der Kläger sei daher Nationalverfolgter im Sinne des § 76 BErgG und habe Anspruch auf eine Geldrente nach Maßgabe der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H.o Auf die Berufung des beklagten Landes hat der 2, Zivilsenat (EntschädigungsSenat) des Oberlandesgerichts in Celle durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 11. und 12, Oktober 1956 zugestellte Urteil die Entscheidung des Land- “■* 4 — gerichts geändert und die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Gesundheit Schadens im Umfang ihrer Zuerkennung durch das Landgericht mit dem Antrag weiter* das Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Hannover aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden« Das beklagte Land hat angezeigt«, daß es sich im Verhandlungstermin nicht vertreten lassen werde. Ent sehe i du und e^. Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben, 1) Da beide Parteien im Verhandlungstermin am 10, April 1957 nicht vertreten waren, hat das Revisionsgericht gemäß § 209 Abs 2 Satz 2 BEO ohne mündliche Verhandlung entschieden . 2) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Entschädigungsanspruch des Klägers, der nur noch auf Entschädigung v/egen erlittenen Gesundheitsschadens gerichtet ist, lasse sich nicht auf § 1 f BEG stützen, da der Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei«, Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. In zweiter Linie.hat das Berufungsgericht den Anspruch,' auch soweit er auf § 167 BEG gestützt ist, verneint, weil der Kläger nicht als ein aus Gründen seiner Nationalität Geschädigter angesehen werden könnet Die Entschädigungskammer des Landgerichts hatte unter Abweisung im übrigen dem Kläger eine Geldrente nach Maßgabe des § 76 BErgG zugesprochen. Dieser Vorschrift entspricht jetzt die Bestimmung des § 167 BEG» ■ Danach haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des BEG Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28„ Juli 1951 sind, Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Diese Entschä-digung besteht nach § 168 Abs 2 BEG in einer Geldrente bestimmter Höhe* je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit » Sie beträgt bei der vom Landgericht für festgestellt erachteten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v«H> 200,- DM monatlich., Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch aus § 167 EEG versagt habe» Die Entscheidung im Revisionsrechtszug hängt zunächst davon ab, ob die Zuständigkeit und damit auch die Passivlegitimation des beklagten Landes für den auf § 167 BEG gestützten Anspruch,gegeben ist» Diese Präge ist jedoch entgegen der Rechtsansicht der Revision zu verneinen.. Das BEG stellt in Abschnitt II die Schadenstatbestände auf, bei deren Vorliegen den Verfolgten im Sinne des § 1 BEG Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehen• Der Dritte Abschnitt des Gesetzes bestimmt die Entschädigungsansprüche der juristischen Personen, Anstalten und Personenvereinigungen. Der Vierte Abschnitt umfaßt die Ansprüche der besonderen Gruppen von Verfolgten, nämlich in Titel 2 die der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten und in Titel 3 die der Staatenlosen und der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention» Der Fünfte Abschnitt betrifft die Ansprüche der 11 Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten”. Während die in den Abschnitten / t II bis IV genannten Berechtigten immer Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind, sind die Berechtigten des Fünften Abschnitts nicht "Verf olgte" inr Sinne dieser Grundsatzbestimmung des Gesetzes, Denn das BEG kennt anders als das Rückerstattungs-gesetz keine "Verfolgung aus Gründen der Nationalität"» Die im Fünften Abschnitt genannten Anspruehsberechtigten fallen daher aus der Grundkonzeption des Gesetzes heraus, Ihnen sind im BEG Entschädigungsansprüche nur deshalb zugebilligt worden, weil in Teil 4 Abschnitt 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1954, Teil II S 194) die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen hat, daß Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt worden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist (vgl. hierzu Blessin-Wilden Bundesentschädigungsgesetze 2, Aufl S 752)w Mit Recht sind daher auch die Berechtigten des Fünften Abschnitts des BEG sowohl in der Überschrift als auch in § 167 nicht als "Verfolgte", sondern als "Geschädigte" bezeichnet worden»" 3) Wenn der Kläger, wie er behauptet, was aber in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen ist, aus Gründen der Nationalität einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat, so sind für die von ihm au:f Grund dieser Schädigung erhobenen Ansprüche nach § 185 Abs 5 BEG nicht die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes Niedersachsen, sondern im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in der Bundes-J republik, diejenigen .des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig» La entgegen dem Wortlaut die Vorschrift § 185 BEG nicht nur die örtliche Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden, sondern in erster Linie die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes regelt (Blessin-Wilden § 185 BEG Vorbemerkung S 826)? kann der Kläger als ein allenfalls aus Gründen der Nationalität Geschädigter seinen etwaigen Entschädigungsanspruch nur gegen das Land Nordrhein-Westfalen? nicht aber auch gegen das in Anspruch genommene Land richten. Eine andere rechtliche Auffassung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus § 4 BEG herleiten, Denn diese Vorschrift entscheidet nach ihrem klaren Wortlaut und erkennbaren Sinn allein die Frage? unter welchen sachlichen? räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen dem Verfolgten ein Entschädigungsanspruch überhaupt zusteht« Der Kläger gehört aber nicht zu den Verfolgten im Sinne des § 4 BEG und kann ^ sich daher auch auf diese Vorschrift nicht berufene Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes aus der Vorschrift des § 185 Abs 2 BEG herleiten« Für ihn gilt vielmehr? wie dargelegt? nur Abs 5 Ziff 1 dieser Vorschrift, 4) Baß-die Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes auch aus § 232 Abs 1 BEG folge? hat der Kläger im Revisionsrechtszug selbst nicht mehr geltend gemacht« Bie Auffassung des Berufungsgerichts? daß der Kläger die Inanspruchnahme des beklagten Landes nicht aus dieser Vor- ^ schrift herleiten könne, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht^ erkennen« Nach § 232 Abs 1 Satz 2 BEG gilt die Grundsatzregelung? daß in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des BEG ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig ist? dessen Behörden nach den §§ 185, 186' BEG nicht zuständig sind? die Entschädigungsbehörden dieses Landes gleichwohl sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach dem BEG zuständig bleiben, gerade in den Fällen des § 185 Abs 5 BEG? auf den sich der Kläger allein stützen kann? nicht (Blessin-Wilden § 232 BEG Anm 2 S 927)« Ob der Kläger in der Tat aus Gründen der Nationalität verfolgt wor- £gflflfe. / 4 - 8 ■- den ist oder nicht, bedarf daher wie schon oben angedeutet, hier keiner Entscheidung, da jedenfalls ein Anspruch gegen das beklagte Land nicht besteht - Die.KostenentScheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs 1 BEG Schmidt Ascher Johannsen v.Werner Wilden