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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger zu 1) ist Vorsitzender dieses Vereins- Sie klagen auf Umstellung eines Teilbetrages von 100.000,— RM eines RM-Guthabens, das in Höhe von rund 22 Millionen RM für den VUK im Zeitpunkt der Währungsreform bei der Beklagten gebucht gewesen ist, auf 6-500,— DM, hilfsweise auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten in dieser Höhe gegenüber dem VUK.- Die Guthaben dieser Konten sind entsprechend einem Auftrag, den der Geschäftsführer der Adolf-Hitler-Spende, der Kläger zu 1), zugunsten des VUK unmittelbar nach dessen Gründung erteilt hatte, auf ein bei der Beklagten für den VUK neu errichtetes Konto zugunsten des VUK übertragen worden- Fähigkeit Beiträge zu leisten, wogegen ihnen eine Bescheinigung über ihre Beteiligung an der Adolf-Hitler-Spende mit dem Hinweis erteilt wurde, daß Sammlungen bei ihnen verboten seien„ Die Verwaltung der eingehenden Gelder erfolgte durch ein Kuratorium, das.als Geschäftsführer den Kläger zu 1) bestellt hatteDie Beiträge der Y»irtschaft zur Adolf-Hitler-Spende haben nun die für Hitler vorgesehenen jährlichen Beträge überstiegen, so daß in den letzten Jahren vor 1945 nur noch etwa die Hälfte der eingehenden Gelder abgeführt wurde. Sie ist der Auffassung, daß es sich bei dem unter dem Hamen des VUK bestehenden Guthaben um ein solches der Gruppe III des Umstellungsgesetzes handele, nämlich um ein solches der NSDAP, ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände oder einer sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisation (§ 1 Abs 1 Nr 1 c dd UmstG), das entsprechend dem § 9 UmstG nicht umzustellen, sondern erloschen sei. sein Stellvertreter bei Besprechungen mit dem Kläger zu 1) in den Jahren 1942 und 1945 bestimmt haben, daß dieser im Palle einer plötzlichen Beendigung der Spende die vorhandenen Restbeträge zur Unterstützung Schwerkriegsbeschädigter verwenden solle., Januar 1947 müssen die Gelder der Adolf-Hitler-Spende bis zur endgültigen Entscheidung über die Verwendung von Reichsgeldern gesperrt bleiben und nach einem Schreiben vom 4« November 1948 an die Landeszentralbank in KflR ist die Allied Bank Commission der Auffassung, daß die Gelder der Adolf-Hitler-Spende einschließlich des Guthabens des VCJK bei der Beklagten unter die Gruppe III des Umsteilungsgesetzes fallen und daher zu löschen seien, Es hat diese Befugnis auch nicht dadurch beeinträchtigt angesehen, daß im Laufe des Rechtsstreits Körck aus dem Verein ausge-schieden und für ihn die Klage zurückgenommen worden ist. II, Das Berufungsgericht hat sodann ein Rechtsschutz interesse der Kläger an der von ihnen erhobenen Klage bejaht, trotzdem der nach Umwandlung des RM-Guthabens dem VUK etwa zufallende Umstellungsbetrag der Hülfs-kasse zugesagt und der Rechtsstreit im wirtschaftlichen Ergebnis im Interesse und für Rechnung der Hülfs kasse geführt wird. Überlassung eines für andere Zwecke bestimmten Sam-melvermögens nichtig sei, ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse der Kläger unbedenklich zu bejahen, weil im Hinblick auf den mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag es für den VUK von Bedeutung ist, ob und inwieweit ein Umwandlungsanspruch für ihn besteht und er aus diesem Grunde etwaige Verpflichtungen gegenüber der Hülfskasse zu erfüllen hat, , Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Errichtung des Kontos für den VUK bei der Beklagten und die Übertragung der RM-Guthaben der Adolf-Hitler-Spende auf dieses Konto in der allen Beteiligten bekannten Absicht erfolgt sei, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu erschweren und die Errichtung des Kontos und die Übertragung der feuthaben daher nach Art V MilRegG'Nr 52 nichtig sei. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Bestimmung des Art V nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Guthaben der Adolf-Hitler-Spende bei der Beklagten nicht dem MilRegG Nr 52 unterlägen, Befugnisse, die der Militärregierung nach der Haager LandkriegsOrdnung zustünden, nicht vereitelt oder umgangen seien und das MilRegG Nr 52 nicht auf die Zeit der ^Errichtung des streitigen Kontos zurückwirke * Die Revision übersieht hierbei einmal, daß das MilRegG Nr 52 nicht allein einen bei seinem Erlaß bereits feststehenden Personenkreis erfaßt, zu dem möglicherweise die Personen nicht zu rechnen wären, die die Guthaben der Adolf-Hitler-Spende aufgebracht oder treuhänderisch verwaltet haben, sondern daß nach Art I 1 g MilRegG Nr 52 diesem Gesetz auch alle sonstigen Personen unterliegen, die von der Militärregierung bezeichnet werden« Eine solche Bezeichnung ist aber hier erfolgt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Konten der Adolf-Hitler-Spende auf Befehl der britischen Militärregierung gesperrt worden sind. Schließlich läßt auch der Wortlaut des Art V keinen Zweifel daran, daß das Gesetz Nr 52 sich insoweit eine rückwirkende Kraft hat beilegen wollen, als es Vereite-lungs- oder Umgehungsgeschäfte für nichtig erklärt, die nicht allein nach Inkrafttreten, sondern auch vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigt wurden. Das Berufungsgericht hat die Vereitelungs- oder Umgehungsabaicht einmal daraus geschlossen; daß für die Adolf-Hitler-Spende schon wegen ihres Hamens die Gefahr eines Zugriffs der Besatzungsmächte bestanden habe und daß der Kläger zu 1) nach seinem eigenen Vortrag durch die Übertragung der Guthaben auf den VUK die Gelder der Adolf-Hitler-Spende habe retten wollen und der Leiter der Beklagten Körclc nach der von ihm abgegebenen Erklärung mit der Umbuchung auf den VUK einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Geldbeträge vor dem Feind habe leisten wollen, Wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen auf eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der Beteiligten geschlossen hat, so ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn die Revision weiter meint, daß das Berufungsgericht eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der beklagten Sparkasse nicht festgestellt habe, so übersieht sie, daß. Lag aber eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der Parteien bei Abschluß des Girovertrages und der Übertragung der Guthaben der ^dolf-Hitler-Spende auf den VUK vor, so sind diese Rechtsgeschäfte

Zitierte Normen: § 1 UStellungsG § 166 BGB § 561 ZPO
GuthabenVUKAdolf-Hitler-SpendeKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am 27» Juni 1956 f/gfßi Just.. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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 als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins zur Unterstützung Kriegsbeschädigter in	bei
 veSRen durch den Vorsitzenden des Vorstandes, den Kläger zu 1),
Kläger, Berufungsbeklagte und Atevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Kreissparkasse des Kreises Herzogtum L<
vertreten durch ihren Vorstand in Ri
 Landrat Gerhard W(	__
Cay JflHP» Bomänenpächter, St(
Paul Wi3m, Bezirksschornsteinfegermeister,
 zmmmm, .	,
^Angestellter
I, Schriftsteller,
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Maurermeister, RflBkHI» i, Rechtsanwalt und Notar, Ri i, Reeder,
 Beklagtej Berufungsklägerin und Hevisionsbelclagte
 Hans Ro,_
Br, Georg K Christian Pe Hans Bo Werner Uf Theodor Bu<
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NebeninterveMent^s. das Land Schleswig-Holstein?
'	vertreten	durch	den	Minister	für
 Wirtschaft und Verkehr in Kiel -
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Johannsen, Br* Kregel und Br* v Werner
 für Hecht erkannti
 Bie kevision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18, November 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kläger haben die Kosten der Revision einschließlich der des Nebenintervenienten zu tragen»
Von Rechts wegen
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 Tatbestand^
Die Kläger sind die Mitglieder eines am 25» April 1945 gegründeten, nicht rechtsfähigen Vereins zur Unterstützung Kriegsbeschädigter in	bei	Hflp
(nachstehend VUK bezeichnet). Der Kläger zu 1) ist Vorsitzender dieses Vereins- Sie klagen auf Umstellung eines Teilbetrages von 100.000,— RM eines RM-Guthabens, das in Höhe von rund 22 Millionen RM für den VUK im Zeitpunkt der Währungsreform bei der Beklagten gebucht gewesen ist, auf 6-500,— DM, hilfsweise auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten in dieser Höhe gegenüber dem VUK.-
Das Guthaben von 22 Millionen RM rührt aus Geldern der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft her, die auf Konten bei der Beklagten standen. Die Guthaben dieser Konten sind entsprechend einem Auftrag, den der Geschäftsführer der Adolf-Hitler-Spende, der Kläger zu 1), zugunsten des VUK unmittelbar nach dessen Gründung erteilt hatte, auf ein bei der Beklagten für den VUK neu errichtetes Konto zugunsten des VUK übertragen worden-
Die Adolf-Hitler-Spende war im Jahre 1933 geschaffen worden, um die Inanspruchnahme der Wirtschaft durch die unkontrollierte Sammeltätigkeit der NSDAP und ihrer Organisationen zu unterbinden,
 Ls war damals ein Abkommen getroffen worden, daß die Wirtschaft Hitler einen Spendenbetrag jährlich von 30 Millionen BM, der später auf 50 Millionen RM erhöht wurde, zur Verfügung stellte, wogegen ein entsprechendes Sammelverbot an die Partei und ihre Organisationen erging- Zur Aufbringung der Mittel für die Adolf-Hitler-Spende hatten die einzelnen Betriebe entsprechend ihrer finanziellen Leistungs-
 
Fähigkeit Beiträge zu leisten, wogegen ihnen eine Bescheinigung über ihre Beteiligung an der Adolf-Hitler-Spende mit dem Hinweis erteilt wurde, daß Sammlungen bei ihnen verboten seien„ Die Verwaltung der eingehenden Gelder erfolgte durch ein Kuratorium, das.als Geschäftsführer den Kläger zu 1) bestellt hatteDie Beiträge der Y»irtschaft zur Adolf-Hitler-Spende haben nun die für Hitler vorgesehenen jährlichen Beträge überstiegen, so daß in den letzten Jahren vor 1945 nur noch etwa die Hälfte der eingehenden Gelder abgeführt wurde. Die andere Hälfte wurde zur Finanzierung von Ablösungsabkommen mit anderen, von dem Sammelverbot nicht betroffenen Organisationen und für Rücklagen verwendet.
Die Beklagte hat eine Umstellung abgelehnt. Sie ist der Auffassung, daß es sich bei dem unter dem Hamen des VUK bestehenden Guthaben um ein solches der Gruppe III des Umstellungsgesetzes handele, nämlich um ein solches der NSDAP, ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände oder einer sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisation (§ 1 Abs 1 Nr 1 c dd UmstG), das entsprechend dem § 9 UmstG nicht umzustellen, sondern erloschen sei.
Nach der Währungsreform hat der VUK mit der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte vereinbart, daß dieser das umgestellte Guthaben zufließen soll, wofür diese sich verpflichtet hat, den vorliegenden Rechtsstreit für den VUK zu finanzieren. Im Hinblick auf dieses Abkommen hat sich die Hülfskasse ihrerseits verpflichtet, der Beklagten die Kosten für den Rechtsstreit vorzuschießen, dem Kreis Herzogtum	na°k	erfolgreicher Durchführung
 des. Rechtsstreits von dem Umstellungsbetrag
 
150.000,— DM zu überlassen und den Restbetrag als langfristiges Termingeld 1/4 $ unter dem üblichen Zinssatz und von den rückständigen Zinsen einen betrag von 98,666,— DM zinslos bei der Beklagten stehen zu lassen.
Das zur Adolf-Hitler-Spende gehörende Vermögen ist im Lande Schleswig-Holstein noch auf Grund des MilRegG ITr 52 gesperrt, während es in anderen Ländern inzwischen freigegeben ist,
 Nach der Behauptung der Kläger soll der Vorsitzende des Kuratoriums der Adolf-Hitler-Spende bezw. sein Stellvertreter bei Besprechungen mit dem Kläger zu 1) in den Jahren 1942 und 1945 bestimmt haben, daß dieser im Palle einer plötzlichen Beendigung der Spende die vorhandenen Restbeträge zur Unterstützung Schwerkriegsbeschädigter verwenden solle.,
Nach einem Schreiben der Property Control Section der brit. Militärregierung in Kiel an den dortigen Oberpräsidenten vom 2. Januar 1947 müssen die Gelder der Adolf-Hitler-Spende bis zur endgültigen Entscheidung über die Verwendung von Reichsgeldern gesperrt bleiben und nach einem Schreiben vom 4« November 1948 an die Landeszentralbank in KflR ist die Allied Bank Commission der Auffassung, daß die Gelder der Adolf-Hitler-Spende einschließlich des Guthabens des VCJK bei der Beklagten unter die Gruppe III des Umsteilungsgesetzes fallen und daher zu löschen seien,
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Zu den Gründern und Mitgliedern des VUK gehörte bei der Klageerhebung auch der Leiter der Beklagten, Direktor KöflB* Br hat die Klage miter-
hoben, Er ist aber im Laufe des Rechtsstreits aus dem VUK ausgeschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin für ihn die Klage zurück-genommen.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage entsprochene Las Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen, L5it der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung de3 Urteils des Landgerichts; die Beklagte und das ihr als Nebenintervenient beigetretene Land Schleswig-Holstein bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründej
I. -	Das Berufungsgericht hat den Klägern die Befugnis zur Prozeßführung für den aus ihnen allein bestehenden Verein zugebilligt. Es hat diese Befugnis auch nicht dadurch beeinträchtigt angesehen, daß im Laufe des Rechtsstreits Körck aus dem Verein ausge-schieden und für ihn die Klage zurückgenommen worden ist. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl insbes RGZ 78, 101 f ZT04 ff).
II,	Das Berufungsgericht hat sodann ein Rechtsschutz interesse der Kläger an der von ihnen erhobenen Klage bejaht, trotzdem der nach Umwandlung des RM-Guthabens dem VUK etwa zufallende Umstellungsbetrag der Hülfs-kasse zugesagt und der Rechtsstreit im wirtschaftlichen Ergebnis im Interesse und für Rechnung der Hülfs kasse geführt wird.
Auch dies ist nicht zu beanstanden. Denn abgesehen von der Auffassung der Nebenintervenientin, daß das zwischen dem VUK und der Hülfskasse geschlossene Abkommen über die im wesentlichen unentgeltliche
 
Überlassung eines für andere Zwecke bestimmten Sam-melvermögens nichtig sei, ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse der Kläger unbedenklich zu bejahen, weil im Hinblick auf den mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag es für den VUK von Bedeutung ist, ob und inwieweit ein Umwandlungsanspruch für ihn besteht und er aus diesem Grunde etwaige Verpflichtungen gegenüber der Hülfskasse zu erfüllen hat,
III.	Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, einen Anspruch auf Umwandlung eines RM-Guthabens in EM vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen,
 da ein solcher Anspruch bürgerlich-rechtlicher Natur ist (vgl Binder-Wetter-Reinbothe, die Währungsreform 1949 Band II, Teil 2 § 2 UmstG Anm 1 a.Ec).
IV.	, Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Errichtung des Kontos für den VUK bei der Beklagten und die Übertragung der RM-Guthaben der Adolf-Hitler-Spende auf dieses Konto in der allen Beteiligten bekannten Absicht erfolgt sei, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu erschweren und die Errichtung des Kontos und die Übertragung der feuthaben daher nach Art V MilRegG'Nr 52 nichtig sei.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Bestimmung des Art V nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Guthaben der Adolf-Hitler-Spende bei der Beklagten nicht dem MilRegG Nr 52 unterlägen, Befugnisse, die der Militärregierung nach der Haager LandkriegsOrdnung zustünden, nicht vereitelt oder umgangen seien und das MilRegG Nr 52 nicht auf die Zeit der ^Errichtung des streitigen Kontos zurückwirke *
 
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Die Revision übersieht hierbei einmal, daß das MilRegG Nr 52 nicht allein einen bei seinem Erlaß bereits feststehenden Personenkreis erfaßt, zu dem möglicherweise die Personen nicht zu rechnen wären, die die Guthaben der Adolf-Hitler-Spende aufgebracht oder treuhänderisch verwaltet haben, sondern daß nach Art I 1 g MilRegG Nr 52 diesem Gesetz auch alle sonstigen Personen unterliegen, die von der Militärregierung bezeichnet werden« Eine solche Bezeichnung ist aber hier erfolgt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Konten der Adolf-Hitler-Spende auf Befehl der britischen Militärregierung gesperrt worden sind.
Sodann sind unter Befugnissen im Sinne des Art V nicht solche auf Grund der Haager Landkriegsordnung zu verstehen, sondern, wie sich insbesondere auch aus dem englischen Text des Art V - with intent to defeat or evade this law - ergibt, die Befugnisse auf Grund des MilRegG Nr 52 (vgl auch Dölle-Zweigert Gesetz Nr 52 zu Nr 235 und 236), Auf Grund der den Besatzungsmächten laut Bekanntmachung vom 5* Juni 1945 zustehenden obersten Hegierungsgewalt konnten die Militärregierungen unabhängig von der Haager Landkriegsordnung sich derartige Befugnisse auch zulegen (vgl auch die Proklamation Nr 1 zu III). Schließlich läßt auch der Wortlaut des Art V keinen Zweifel daran, daß das Gesetz Nr 52 sich insoweit eine rückwirkende Kraft hat beilegen wollen, als es Vereite-lungs- oder Umgehungsgeschäfte für nichtig erklärt, die nicht allein nach Inkrafttreten, sondern auch vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigt wurden. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Rückwirkung erforderliche klare Anordnung (vgl BGHZ 3, 82 ff ^847 und 10, 391 ff ^?9§7) liegt somit vor.
A
b
Ebenso ist die Rüge der Revision nicht berechtigt, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der an der Übertragung der Guthaben Beteiligten nicht rechtfertigten, zu demindest, daß diese Feststellungen unter Verstoß gegen die Denkgesetze oder Jörfahrungssätze erfolgt seien.
Das Berufungsgericht hat die Vereitelungs- oder Umgehungsabaicht einmal daraus geschlossen; daß für die Adolf-Hitler-Spende schon wegen ihres Hamens die Gefahr eines Zugriffs der Besatzungsmächte bestanden habe und daß der Kläger zu 1) nach seinem eigenen Vortrag durch die Übertragung der Guthaben auf den VUK die Gelder der Adolf-Hitler-Spende habe retten wollen und der Leiter der Beklagten Körclc nach der von ihm abgegebenen Erklärung mit der Umbuchung auf den VUK einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Geldbeträge vor dem Feind habe leisten wollen, Wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen auf eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der Beteiligten geschlossen hat, so ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze,
 wenn die Revision weiter meint, daß das Berufungsgericht eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der beklagten Sparkasse nicht festgestellt habe, so übersieht sie, daß. Kenntnisse und Absichten des Sparkassendirektors KöBB als Vertreters und Leiters der Beklagten dieser zuzurechnen sind (vgl § 166 BGB)«
Lag aber eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht der Parteien bei Abschluß des Girovertrages und der Übertragung der Guthaben der ^dolf-Hitler-Spende auf den VUK vor, so sind diese Rechtsgeschäfte
 
entsprechend dem Art V Mil^egG Nr 52 imheilbar nichtig (vgl LM Nr 2 zu Art II MilRegG Nr 52).
V., Ob infolge der Nichtigkeit der Übertragung der EM-Guthaben auf den TUK ein umstellungsfähiges Guthaben der Ädolf-Hitler-Spende besteht, zu dessen Geltendmachung der Kläger zu 1) als Geschäftsführer der Adolf-Hitler-Spende berechtigt wäre, wie die Revision meint, kann dahinstehen, da ein derartiger Anspruch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Rechtsstreits ist, in dem nur Ansprüche zugunsten des VUK erhoben werden, eine Klageänderung in der Revisionsinstanz auch nicht zulässig sein würde (vgl RGZ 160, 204 ff £2127 und 361 ff £5637 sowie OGHZ 2, 226 ff £2317 und Stein-Jonas-Sohönke 18. Aufl Anm II 1 b zu § 561 ZPO)-
VIo Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..
Schmidt Ascher Johannsen Dr.Kregel ge- v. Werner
 hört dem'Senat. nicht imehr an*-.' er ist jetzt Landgerichtspräsident ‘ und verhindert zu unterschreiben..
Schmidt