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BGH · IV Efi 6/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV Efi 6/54

Gesetz8 BEG § 108 Hechtssatz; In Entschädigungssachen ist gegen Entscheidungen der Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz, die vor dem 1,Oktober 1953 ergangen 3ind und in denen die Revision zugelassen ist, falls ein Rechtsmittel am 1. Rechtsanwalt Justizrat in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v« ferner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkanntt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Mainz vom 24> September 1953 wird als unzulässig verworfen. Während ihr vom Amtsgericht diese Rente zugebilligt v/orden ist, hat das Landgericht durch ein am 24.September 1953 verkündetes Urteil unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Hierbei bestimmt § 108 Abs 2 Satz 1, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine - wie es hier der Pall ist - vor Inkre,ft treten des BEG ergange-N ne Entscheidung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, Hiernach würde die Klägerin berechtigt sein, gegen das Urteil des Landgerichts Revision einzulegen. Nun bestimmt aber § 108 Abs 2 Satz 2 BEG, daß in einem solchen Palle an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tf:itt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist. Im erstoren Pall würde, da es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt, gemäß § 102 BEG die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, im zweiten Palle würde, da es eine Entscheidung des Landgerichts ist, nach § 101 BGB die Berufung an das Oberlandesgericht stattfinden. Wie sich aus § 108 Abs 1 BEG ergibt, ist für die verfahrensrechtliche Behandlung der beim Inkrafttreten des 3EG anhängigen Verfahren nicht deren Art - also ob Berufungs- oder Revisionsverfahren - entscheidend, sondern die Art des Gerichts. Das Landgericht hat, auch wenn das Verfahren an dieses im Wege der Berufung gelangt ist, als Gericht erster Instanz und das Oberlandesgericht nicht als Revisions-, sondern als Berufungsgericht zu entscheiden. Es muß angenommen werden, daß diese grundsätzliche Regelung im § 108 Abs 1 Buchst a auch für den im Abs 2 geregelten Pall der Einlegung eines Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor seinem Inkrafttreten ergangene Entscheidung zu gelten hat. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, daß die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts nicht mit einer Berufung beim Oberlandesgericht anfechten kann. Da bei Einlegung der Revision gerichtliche Entscheidungen über diese Präge nicht Vorlagen, die Klägerin somit jede von ihr zu erwartende Sorgfalt durch Einlegung der Revision angewendet hat, muß, wenn sie innerhalb einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidungsgründe beginnenden Prist von zwei Wochen (§ 98, Abs 3 BEG, § 234 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, diese ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, so daß dann eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl hierbei auch Blessin-Wilden Anm 46 zu § 1 BEG) erfolgen kann.

Zitierte Normen: § 113 BEG § 101 BGB § 108 BEG § 98 ZPO § 1 BEG
VorschriftRechtsmittelOberlandesgerichtBEGLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung !
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Gesetz8	BEG § 108
Hechtssatz; In Entschädigungssachen ist gegen Entscheidungen der Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz, die vor dem 1,Oktober 1953 ergangen 3ind und in denen die Revision zugelassen ist, falls ein Rechtsmittel am 1. Oktober 1953 noch eingelegt werden konnte, nicht die Revision an den Bundesgerichtshof, sondern die Berufung an das Oberlandesgericht gegebenv	.	.
Aktenzeichen; IV Efi 6/54
Urteil des BGH. vom 24. Mai 1954 ' LG Mainz
IV ZR 6/54
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J/
Verkündet am 24- Ilai 1954 Wüst, Juctizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der minderjährigen Magdalena Irmgard S^ vertreten durch den Amtsvormund des Sta<
r, gesetzlich Jugendamts VMB,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Y/iedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz als Vertreter des Landesinteresses,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt Justizrat in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v« ferner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkanntt
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Mainz vom 24> September 1953 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am	1906 geborene, zuletzt in Worms
 wohnhaft gewesene Lederarbeiter Heinrich Ludwig ist im Jahre 1933 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat durch illegale Zusammenarbeit mit Angehörigen der SPD und KPD zu 1 Jahr und 8 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auf Grund dieser Bestrafung; war er wehrunwürdig und vom Dienst in der Wehrmacht im Frieden ausgeschlossen. Nach seiner Bestrafung wurde er laufend politisch überwacht. Während des Krieges war er als Lederarbeiter in einem wehrwirtschaftlich wichtigen Lederwerk dienstverpflichtet. Nachdem ar Anfang 1943 zu einem Bewährungsbataillon eingezogen, nach kurzer Zeit aber als untauglich entlassen worden war, wurde er im Mai 1944 zu dem Arbeitseinsatz bei der Organisation Todt in Frankreich eingezogen. Als er sich am 24.Juni 1944 auf dem Bahnhof in V4rsailles befand, erfolgte auf diesen Bahnhof ein feindlicher Fliegerangriff. Seit diesem Angriff wird er vermisst. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in 7/orms ist er unter Feststellung des Zeitpunktes seines Todes auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden.
Die. Klägerin verlangt als seine am 16. November 1944 geborene uneheliche Tochter die Zahlung einer Halbwaisenrente. Während ihr vom Amtsgericht diese Rente zugebilligt v/orden ist, hat das Landgericht durch ein am 24.September 1953 verkündetes Urteil unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 9.Oktober 1953 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.Januar 1954 Revi-sion beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sie begehrt mit ihr an sich eine Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts, sie verlangt jedoch ferner mit Wirkung vom 1.November 1953 ab an Stelle der ihr vom Amtsgericht zugebilligten Halbwaisenrente von monatlich 40.— DM eine solche von monat-
lieh 75.— DM.
Das beklagte land bittet, die Revision zuriiekzuweisen.
^tsoheidungsgrlirtdex
 Bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung am 24. September 1953 galt im Lande Rheinland-Pfalz lediglich das dortige Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22.L!ai 1950. Gemäß § 54 Abs 3 dieses Gesetzes war, wenn das Landgericht die Revision gegen seine Entscheidung zuließ, diese an das Oberlandesgericht gegeben. Nachdem das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist (§ 113 BEG), gilt gemäß § 104 BEG für das Verfahren in Entschädigungssachen grundsätzlich nur noch die in diesem Gesetz getroffene Regelung. Hierbei bestimmt § 108 Abs 2 Satz 1, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine - wie es hier der Pall ist - vor Inkre,ft treten des BEG ergange-N ne Entscheidung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, Hiernach würde die Klägerin berechtigt sein, gegen das Urteil des Landgerichts Revision einzulegen. Nun bestimmt aber § 108 Abs 2 Satz 2 BEG, daß in einem solchen Palle an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tf:itt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, was unter ttent sprechender Entscheidung” zu verstehen ist, die Art der Entscheidung oder die Art des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat. Im erstoren Pall würde, da es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt, gemäß § 102 BEG die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, im zweiten Palle würde, da es eine Entscheidung des Landgerichts ist, nach § 101
BGB die Berufung an das Oberlandesgericht stattfinden.
Die erstere Auffassung wird in dem Kommentar von Bles-sin-Wilden in Anm 14 zu § 108 BEG vertreten. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 108 Abs 1 BEG ergibt, ist für die verfahrensrechtliche Behandlung der beim Inkrafttreten des 3EG anhängigen Verfahren nicht deren Art - also ob Berufungs- oder Revisionsverfahren - entscheidend, sondern die Art des Gerichts. Das Landgericht hat, auch wenn das Verfahren an dieses im Wege der Berufung gelangt ist, als Gericht erster Instanz und das Oberlandesgericht nicht als Revisions-, sondern als Berufungsgericht zu entscheiden. Es muß angenommen werden, daß diese grundsätzliche Regelung im § 108 Abs 1 Buchst a auch für den im Abs 2 geregelten Pall der Einlegung eines Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor seinem Inkrafttreten ergangene Entscheidung zu gelten hat. Denn es sind keine Gründe dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidungen verschieden behandelt haben will je nachdem, ob diese vor öder nach Inkrafttreten des BEG eingelegt worden sind.
Hinzu kommt aber vor allem noch folgendese Nach § 102 Abs 4 BEG kann die Revision nicht auf die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Würde somit als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts nur die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, so würde damit der Klägerin die Möglichkeit genommen, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der lande srechtliehen Vorschriften, also des Entschädipungsgeset-zes von Rheinland-Pfalz, nachprüfen zu lassen, und dies, obwohl gerade die Präge der Auslegung dieser Vorschriften dem Landgericht Anlaß gegeben hat, die Revision zuzulassen. Die von Blessin-V»ilden vertretene Auffassung würde somit
 
zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Parteien führen und muß daher auch aus diesem Grunde abgelehnt werden«
Allerdings führt diese Rechtsauffassung dazu, daß die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen werden muß. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, daß die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts nicht mit einer Berufung beim Oberlandesgericht anfechten kann. Zwar ist die hierfür gemäß §§ 101, 99 BEG bestimmte Prist bereits abgelaufen. Der V.'ortlaut des § 108 Abs 2 BEG konnte aber die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die, wie erwähnt, auch der Kommentar von Blessin-V/ilden für richtig hält, als vertretbar erscheinen lassen. Da bei Einlegung der Revision gerichtliche Entscheidungen über diese Präge nicht Vorlagen, die Klägerin somit jede von ihr zu erwartende Sorgfalt durch Einlegung der Revision angewendet hat, muß, wenn sie innerhalb einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidungsgründe beginnenden Prist von zwei Wochen (§ 98, Abs 3 BEG, § 234 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, diese ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, so daß dann eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl hierbei auch Blessin-Wilden Anm 46 zu § 1 BEG) erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt Kregel v.Werner Scheffler Wüstenberg
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