Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kammergerichts vom 22. Im August 1947 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgebracht hatte, daß die Beklagte ihn beschimpft habe und daß sie, nachdem sie beim Einmarsch der Russen in Berlin von einem russischen Soldaten vergewaltigt worden sei, von ihm einen Kittelstoff als Geschenk angenommen habe. Die Klage ist mit der Begründung abgewiesen worden, daß schwere und grundlose Beschimpfungen nicht erwiesen worden seien und daß das von der Beklagten zugegebene Behalten des Kittelstoffes keine schwere Eheverfehlung sei, weil es der Beklagten offenbar gar nicht zu dem Bewußtsein gekommen sei, daß sie den Kläger dadurch verletzen könnte. Er behauptet, die Ehe sei dadurch zerrüttet worden, daß die Beklagte sich aus dem Stoff, den der russische Soldat ihr zurückgelassen habe, einen Arbeitskittel gemacht und ihn getragen und dies erst auf seine dauernden Mahnungen unter- chenden Ehegatten besonders zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen werden, so darf deswegen doch ein dem Wesen der Ehe gerecht werdendes, zu ihrer Erfüllung bestimmtes und ihr dienendes Verhalten nicht deswegen unbeachtet bleiben, weil - wie das Berufungsgericht ausführt - normalerweise jede Ehefrau sich so verhalten haben würde. Januar 1951 (BGHZ 1, 87 /537) hat denn der erkennende Senat auch ausgeführt, daß die Aufreohterhaltung der Ehe sittlich umso eher geboten sei, je mehr das Verhalten des ehewilligen Gatten mit den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehe. Dies hat auch das Reichsgericht nicht ausgesprochen; in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (RGZ 160, 239) ist nur gesagt , daß es abzulehnen sei, der nach § 54 Satz 3 EheG (von 1938) zu berücksichtigenden Dauer der Ehe die Dauer eines vorehelichen Zusammenlebens hinzuzurechnen, wobei dann nebenbei noch darauf hingewiesen wird; daß dieses voreheliche Zusammenleben auch noch lange Jahre hindurch unterbrochen gewesen sei. Wenn - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -der Kläger nach 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft verlebter harmonischer Ehe in den folgenden Jahren seines Kriegsdienstes regelmäßig und häufig Briefe aus dem Felde schrieb, aus denen eine besondere Zärtlichkeit und Liebe spricht, und wenn er dann, wie er selbst vorgetaragen hat, in der Hoffnung zurückkehrte, sein harmonisches Eheleben fortführen zu können, und er andererseits bis-zur Rückkehr keine Vorwürfe ge-gen die Beklagte zu erheben hatte, so müssen die Jahre von 1941 bis 1945 bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist, zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Daß bei einem solchen Altersunterschied die Gefahr besteht, daß nach Jahren dem Mann der Eheverkehr mit seiner Frau nicht mehr das zu bedeuten vermag, was eine jüngere Frau ihm bieten könnte, läßt die Verbindung noch nicht als unnatürlich erscheinen. Diese Auffassung übersieht, daß sich aus dem Wesen der Ehe für jeden Gatten die sittliche und rechtliche Pflicht ergibt, auch Opfer auf sich zu nehmen. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß ein erheblicher Altersunterschied allerdings als ein Umstand gewertet werden könne, der geeignet sei, die Annahme zu begründen oder mitzubegründen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, daß dies aber in der Regel- nur dann der Aus den Worten des Berufungsurteils, der Kläger sei bei der Eheschließung erst 26 Jahre alt gewesen, könnte entnommen werden, daß das Berufungsgericht aus diesem Alter auf eine gewisse Unreife des Klägers geschlossen hat. Bei diesem Sachverhalt kommt es auf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob das Versorgungsinteresse der Beklagten einer Scheidung entgegenstehe, nicht an. Denn allein der Umstand, daß die Ehe trotz des Altersunterschiedes 12 Jahre harmonisch verlaufen ist und andererseits - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ehe allein an den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Prau zerbrochen ist, rechtfertigt die Beachtlichkeit des Widerspruchs; nach den vom erkennenden Senat in BGHZ 1, 87 /52/ niedergelegten Grundsätzen ist eine Scheidung in aller Hegel sittlich nicht zu rechtfertigen, wenn der klagende Ehegatte die Ehe durch Ehebruch zerstört hat und sich dann des anderen Gatten entledigen will. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben«, Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht, denn das Berufungsgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, daß die Beklagte sich in der Kittelstoffangelegenheit gar nicht bewußt gewesen sei, daß der Kläger sich verletzt fühlen könne, und daß sie den Kittel auch weggegeben habe, als der Kläger ihr deswegen Vorwürfe gemacht habe. Aus dem Verhalten der Beklagten in dieser Angelegenheit kann daher nichts gegen eine Beachtlichkeit des Widerspruchs entnommen werden. Auf das Bestreiten der Beklagten hat er aber erklärt, er habe mit seinen Ausführungen zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Ehe nicht so überaus glücklich gewesen sei, sondern daß auch erhebliche Differenzen bestanden hätten.Dieses allgemein gehaltene, ohne Anführung bestimmter Tatsachen abgegebene Urteil kann zur Verneinung der Beachxlichkeit nicht führen.
2460 049 > Sr IV ZB 6/52 Verkündet am 9. Oktober 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» / Im Namen des volles der Ehefrau Hedwig JYj fstraße In dem Rechtsstreit geb. R( in Bl Beklagten und Revisionsklägerinr - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« “ gegen den Werkmeister Kurt W^^HHC in R0Bs^ra^e CI Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat''des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kammergerichts vom 22. November 1951 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18o Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 1951 geändert« Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands 4 Die Parteien haben am 7. Oktober 1933 geheiratet. Der Kläger ist 1907? die Beklagte 1899 geboren. Die Ehe ist kinderlos geblieben. 1941 wurde der Kläger Soldat. Bis 1944 war er nur einige Male auf Urlaub zu Hause. Er geriet dann in Gefangenschaft, aus der er im August 1945 zurückkehrte. Der letzte eheliche Verkehr fand im Mai 1946 statt. Nachdem der Kläger im Herbst 1946 in ehebrecherische Beziehungen zu einer .Arbeitskollegin getreten war, verließ er die eheliche V.ohnung am 10. Dezember 1946. Seitdem leben die Parteien getrennt G Im August 1947 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgebracht hatte, daß die Beklagte ihn beschimpft habe und daß sie, nachdem sie beim Einmarsch der Russen in Berlin von einem russischen Soldaten vergewaltigt worden sei, von ihm einen Kittelstoff als Geschenk angenommen habe. Die Klage ist mit der Begründung abgewiesen worden, daß schwere und grundlose Beschimpfungen nicht erwiesen worden seien und daß das von der Beklagten zugegebene Behalten des Kittelstoffes keine schwere Eheverfehlung sei, weil es der Beklagten offenbar gar nicht zu dem Bewußtsein gekommen sei, daß sie den Kläger dadurch verletzen könnte. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die vorliegende Klage stützt der Kläger auf § 48 EheG. Er behauptet, die Ehe sei dadurch zerrüttet worden, daß die Beklagte sich aus dem Stoff, den der russische Soldat ihr zurückgelassen habe, einen Arbeitskittel gemacht und ihn getragen und dies erst auf seine dauernden Mahnungen unter- lassen habeEr habe deswegen bis Mai 1946 nur viermal mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt; dann sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, weil er über das Verhalten der Beklagten nicht habe wegkommen können. Das Landgericht hat die Ehe geschieden. Das Kammergericht hat die % Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen* * Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klagec Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision c Entseheidungsgründe s Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Sie rügt mit Recht.- daß das Berufungsgericht die sittliche Berechtigung der Aufrechterhaltung der Ehe rechtsirrig verneint habe. Dem Berufungsgericht kann zunächst darin nicht zugestimmt werden, daß es dem Umstand, daß die Beklagte den Klager nach seiner Rückkehr aus russischer Gefangenschaft gepflegt und daß sie weiter sog. Hamsterfahrten zu Bauern unternommen hat, um zusätzliche Lebensmittel zu beschaffen, deswegen keine Bedeutung beimessen zu sollen glaubt, weil ihre Stellung als Ehefrau sie hierzu verpflichtet habe und in ihrem Verhalten kein besonderes Opfer erblickt werden könne. Diese Ausführungen beruhen auf der Erwägung, daß das Verhalten eines Ehegatten, soweit es nicht über das normale Maß ehelicher Pflichterfüllung hinausgehe, bei der Wertung des Gesamtverhaltens außer acht zu bleiben habe. Diese Erwägung ist irrig. Wenn auch besondere Opfer des widerspre- chenden Ehegatten besonders zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen werden, so darf deswegen doch ein dem Wesen der Ehe gerecht werdendes, zu ihrer Erfüllung bestimmtes und ihr dienendes Verhalten nicht deswegen unbeachtet bleiben, weil - wie das Berufungsgericht ausführt - normalerweise jede Ehefrau sich so verhalten haben würde. Durch die Eheschließung verpflichten sich..die Gatten zu lebenslänglicher Verbundenheit und wegen dieses Ehegelöbnisses kann kein Ehegatte verlangen, daß der andere sich noch durch besondere Opfer den Anspruch auf diese lebenslängliche Gemeinschaft verdienen müsse. In seiner Entscheidung vom 22. Januar 1951 (BGHZ 1, 87 /537) hat denn der erkennende Senat auch ausgeführt, daß die Aufreohterhaltung der Ehe sittlich umso eher geboten sei, je mehr das Verhalten des ehewilligen Gatten mit den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehe. Rechtlich verfehlt sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit sie die Bedeutung der Dauer der Ehe zu dem Gegenstand haben. * ♦ Hier kann schon der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, es könne nur die Zeit berücksichtigt werden, in der Eheleute in ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten, also nicht die Zeit der durch Kriegsdienst und Gefangenschaft verursachten Abwesenheit. Dies hat auch das Reichsgericht nicht ausgesprochen; in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (RGZ 160, 239) ist nur gesagt , daß es abzulehnen sei, der nach § 54 Satz 3 EheG (von 1938) zu berücksichtigenden Dauer der Ehe die Dauer eines vorehelichen Zusammenlebens hinzuzurechnen, wobei dann nebenbei noch darauf hingewiesen wird; daß dieses voreheliche Zusammenleben auch noch lange Jahre hindurch unterbrochen gewesen sei. Jedenfalls ist es verfehlt, bei der Berücksichtigung der Ehedauer grundsätzlich die Zeit unberücksichtigt zu lassen, in der die häusliche Gemeinschaft nicht bestanden hat; denn auch in Zeiten der Trennung kann sich eine Ehe bewähren und die eheliche Verbundenheit vertiefen. Gerade eine Trennung, die durch äussere, von der Ehe unabhängige Umstände erzwungen ist und deshalb längere Zeit hindurch andauert, wie bei Kriegsdienst und Gefangenschaft, kann zur Bewährung der Ehe und zur Vertiefung der - trooz des Wegfalls der häuslichen Gemeinschaft weiterbestehenden - Lebensgemeinschaft führen, indem die Ehegatten das Hindernis der ihnen aufgezwungenen Trennung durch Liebe und Wahrung der Treue überwinden. * Wenn - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -der Kläger nach 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft verlebter harmonischer Ehe in den folgenden Jahren seines Kriegsdienstes regelmäßig und häufig Briefe aus dem Felde schrieb, aus denen eine besondere Zärtlichkeit und Liebe spricht, und wenn er dann, wie er selbst vorgetaragen hat, in der Hoffnung zurückkehrte, sein harmonisches Eheleben fortführen zu können, und er andererseits bis-zur Rückkehr keine Vorwürfe ge-gen die Beklagte zu erheben hatte, so müssen die Jahre von 1941 bis 1945 bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist, zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Nur noch besonders schwerwiegende Umstände könnten es rechtfertigen, die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen. 9 Das Berufungsgericht hat als solchen Unstand offenbar den Altersunterschied der Parteien angesehen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon die Ansicht, ein Altersunterschied von 8 Jahren sei unnatürlich, erscheint verfehlt und entbehrt einer ausreichenden Begründung. Daß bei einem solchen Altersunterschied die Gefahr besteht, daß nach Jahren dem Mann der Eheverkehr mit seiner Frau nicht mehr das zu bedeuten vermag, was eine jüngere Frau ihm bieten könnte, läßt die Verbindung noch nicht als unnatürlich erscheinen. Besonders nachdrücklich ist aber der Meinung des Berufungsrichters entgegenzutreten, daß bei diesem Altersunterschied eines Tages der Zeitpunkt kommen müsse, wo der Kläger sich einer jüngeren Frau zuneige. Die Untreue wird damit als eine unvermeidliche, selbstverständliche Folge des Altersunterschieds bezeichnet. Diese Auffassung übersieht, daß sich aus dem Wesen der Ehe für jeden Gatten die sittliche und rechtliche Pflicht ergibt, auch Opfer auf sich zu nehmen. Dies gilt bereits für Umstände, die bei der Eheschliessung nicht voraussehbar waren;' es muß erst recht gelten, wenn schon bei der Eheschließung erkennbar ist, daß später einmal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Schwierigkei- . ten entstehen können, die die Notwendigkeit eines Opfers mit sich bringen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 1951 (IV ZR 76/50 NJW 51, 439) in einem Fall ausgesprochen, in dem der Ehemann zur Zeit der Heirat 22, die Ehefrau 32 Jahre alt war. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß ein erheblicher Altersunterschied allerdings als ein Umstand gewertet werden könne, der geeignet sei, die Annahme zu begründen oder mitzubegründen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, daß dies aber in der Regel- nur dann der I 0 Pall sein könne,' wenn dieser Unterschied die Ehe von vornherein derart belaste, daß er das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert habe. Von diesen Grundsätzen abzugehen, besteht kein Anlaß, Ihre Anwendung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Widerspruch der Beklagten zu beachten ist» Aus den Worten des Berufungsurteils, der Kläger sei bei der Eheschließung erst 26 Jahre alt gewesen, könnte entnommen werden, daß das Berufungsgericht aus diesem Alter auf eine gewisse Unreife des Klägers geschlossen hat. Eine dahingehende, mit der Lebenserfahrung auch nicht übereinstimmende Behauptung, hatte aber der Kläger selbst nie aufgestellt o Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob Unreife des Klägers bei der Eheschließung bei der Prüfung der Beachtlichkeit ins Gewicht fallen könnte. Bei diesem Sachverhalt kommt es auf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob das Versorgungsinteresse der Beklagten einer Scheidung entgegenstehe, nicht an. Denn allein der Umstand, daß die Ehe trotz des Altersunterschiedes 12 Jahre harmonisch verlaufen ist und andererseits - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ehe allein an den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Prau zerbrochen ist, rechtfertigt die Beachtlichkeit des Widerspruchs; nach den vom erkennenden Senat in BGHZ 1, 87 /52/ niedergelegten Grundsätzen ist eine Scheidung in aller Hegel sittlich nicht zu rechtfertigen, wenn der klagende Ehegatte die Ehe durch Ehebruch zerstört hat und sich dann des anderen Gatten entledigen will. ? Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben«, Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht, denn das Berufungsgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, daß die Beklagte sich in der Kittelstoffangelegenheit gar nicht bewußt gewesen sei, daß der Kläger sich verletzt fühlen könne, und daß sie den Kittel auch weggegeben habe, als der Kläger ihr deswegen Vorwürfe gemacht habe. Aus dem Verhalten der Beklagten in dieser Angelegenheit kann daher nichts gegen eine Beachtlichkeit des Widerspruchs entnommen werden. Weitere Umstände, die gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgebracht. In seinem Schriftsatz vom 20. August 1951 hatte er zwar behauptet, es hätten in der Ehe große Zwistigkeiten bestanden, so daß die Ehe schon in den Jahren 1953 bis 1939 auseinanderzugehen gedroht habe. Auf das Bestreiten der Beklagten hat er aber erklärt, er habe mit seinen Ausführungen zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Ehe nicht so überaus glücklich gewesen sei, sondern daß auch erhebliche Differenzen bestanden hätten.Dieses allgemein gehaltene, ohne Anführung bestimmter Tatsachen abgegebene Urteil kann zur Verneinung der Beachxlichkeit nicht führen. Im übrigen hat der Kläger im Anschluß an seine oben wiedergegebene Erklärung vorgebracht, er habe, als er die schon erwähnten Briefe aus dem Felde an die Beklagte geschickt habe, "natürlich gehofft, nach seiner Rückkehr ein harmonisches Eheleben fortführen zu können,11 1 Unter Änderung des Urteils des Landgerichts war daher die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO* Dr0 Lersch Ascher Kregel sv. Werner Scheffler