2} Zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschaden nach der KSSohVO und dem LAG? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr.Kregel,' Dr.v.V/erner und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. ; ; _______ fl Die frühere Kriegsmarine hatte während des Krieges 1 eine Reihe von Schiffen der Deutschen levante-Linie, derem Rechtsnachfolgerin die Beklagte, ist, -auf Grund des. Reichst leistungsgesetzes zur Benutzung' in Anspruch:genommen; sie zähixe hierfür eine laufende Vergütung; Kurze Zeit vor der "Kapitulation überwies' die Kriegsmarine eine grössere Vor aus zahlüng auf diese Vergütung für die Sv ''' 4MMMK'1 den Schiffe wurden im März/April 1945 versenkt; die und die "ü&HHto'' wurden nach der Kapitulation an die Siegerl machte abgeliefert, Die Vorauszahlung war bis zu dem Tage der’ Kapitulation in Höhe von 105*695*80 EM noch nicht vertraue] Diesen Betrag, umgestellt auf 10*569*58 DM, verlangt die Klägerin von der Beklagten zurück, nachdem zunächst das Deutsche Reich geklagt hatte* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie hat die Parteifähigkeit und Klagbefugnis des Reiches be- | stritten, weil das Reich nicht mehr bestehe* Sie hat f er-'J ner vorgetragen, wenn die Kriegsmarine zuviel Benutzungs-hJ Vergütungen für verlorengegangene Schiffe gezahlt habe, dann habe sie üblicherweise diesen Betrag nicht vom Empfänger zurückverlangt; sondern dem Kriegsschädenamt zur Verrechnung bei der Festsetzung des KriegsSchadens aufge- | geben* Gerade die streitige Zahlung kurz vor der Kapitulation sei bewusst in der Absicht geleistet worden, dass keine Rückzahlung in Betracht kommen, vielmehr mir Verrechnung mit dem Kriegsschädenamt erfolgen solle* Die Be- j klagte habe damals allein wegen der Totalverluste an Schif; fen einen Schaden von 24 Millionen RM angemeldet gehabt* Vorsorglich hat’die Beklagte Aufrechnung mit ihren Kriegs-schädenforderungen erklärt und ein Zurückbehaltungsreeht geltend gemacht, bis ihr für diese Schäden Ersatz geleistet sei. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen» Dabei ist es unerheblich, ob die Benutzungsvergütung etwa, auf Grund eines^privatrechtlichen'Benutzungsvertrages oder auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist» Im ersteren Ralle wäre die auf § 812 BGB gestützte Bereicherungsklage ohne weiteres als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG anzusehen» Aber auch für die Rückforderung von Entschädigungen, die nach' dem Reichsleistungsgesetz gewährt worden sind, ist der Rechtsweg worden ordentlichen Gerichten gegeben» Dass dies für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Eeichsleistungsge’setz selbst gilt, hat der Senat in seinen Urteil vom. 266 /?7l7) eingehend begründet» Der Senat halt an dieser Rechtsprechung fest (vgl’ auch BGHZ 5, 211)» Sie gründet sich im wesentlichen darauf, dass nach Art 14 Abs 3 Satz 4 wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen ist. ob das Deutsche Reich noch besteht und ob es befugt gewesen wäre, den streitigen Anspruch einzu klagen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, nachdem die Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten ist» Die gerin ist klagberechtigt, weil das Vermögen des Reiches Bundesvermögen geworden ist (Art' 134 Abs 1 GrundG5 BGIIZ 3, 308 2?10~314/r; Urteil des Senats vom 28, Februar 1952 — IV ZR 157/50) und auich die hier geltend gemachte Forderung, sofern sie besteht, als eine im Bundesgebiet be~ legene Forderung des Reichs (Marinefiskus) zu dem Reichsver mögen gehört hat.» Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger! aus § 812 BGB bejaht» Es hat entgegen dem Landgericht die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren Kriegsschädenforderungen für unwirksam gehalten, der Beklagten jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zugebilligt» Mit dieser Begründung lässt sicä die Klagabweisung nicht halten» Der Senat tritt dem Berufungsgericht im Ergebets soweit es die Voraussetzungen für eine Aufrechn neint hat» Der Anspruch auf Ersatz von Kriegs verdichtet sich erst durch Prüfung und Festsl dem durch die Kriegssächschädehverordn fahren zu einem greifbaren ein nach § 387 BGB zur Aufrechnung geeigneter Geldanspruch erst, wenn .der PestStellungsbescheid erlassen und eine Geldforderung des Geschädigten anerkannt worden ist. her Senat schliesst sich insoweit der vom Io Senat in seinem Urteil vom 5- April 1952 (BGHZ 5, 352) entwickelten Auffassung an» Selbst wenn aber ein Geldanspruch und damit eine gleichartige Gegenforderung bestände; würde hier das in § 387 BGB weiter aufgesteilte Erfordernis der Fälligkeit fehlen» Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt * Es hat hierbei - als tatsächliche Feststellung in diesem Rechtszuge unangreifbar (§ 561 Abs 1 ZPO) - dargelegt,; es werde aiich von der Beklagten nicht behauptet, dass die Voraussetzungen für eine alsbaldige - und deshalb etwa fällige - Entschädigung in Geld (§ 9 KSSchVO) erfüllt seien» Schon wegen dieser Sachlage brauchen die von Sieveking in MDR 1953? Die Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, mindestens seit dem Erlass des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14» August 1952 (BGBl I 446) - LAG -stehe ihr eine greifbare zur Aufrechnung geeignete Forderung auf Ersatz ihrer Kriegsschäden zu. Rach § 235 LAG werden Ausgleichsleistungen» auf die nach diesem-Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, nur gewährt,' wenn der Schaden fest gestellt ist; nach § 236 Abs 1 LAG, § 4 Ehststellungsgesetz ist bei Kriegssachschäden die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; erst und nur diese Feststellung ist bindend. Der Anspruch auf HauptentSchädigung (§ 243 LAG) wird nach den §§ 250, 335 ff LAG dem Geschädigten in einem be- 11 nil dem sich er ge benden Gründfcetrag zuj erkannt»" Sc 11 o n a u s c 1 s s e n Bes tin: mu n g e n :f o i g t, dass der ( j schädigte erst mit der "Zuerkennung des Anspruchs” eine Ggj forderung erwirbt her steh': nicht entgegen, dass de::' " ■' Spruch auf Häupr ent schach gang1' vererblich und übertragbar^ Es steht ihr aber entgegen der Ansicht des BorufuhgsJ geri eins auch kein lei stuugsverweigerungsrecht aus § 242 l BGB zur Sei in Wie der II Senat in seinem Urteil vom 16,1 rtai 1955 (BGHZ 2, 150 /J-52/) s . sgefn.hrt hat, kann ein Schuldner neben.der Möglichkeit, die Vertragshilfe nach | ) 21 UmstG in Anspruch zu'nehmen, Hechts oehel :fe aus § 242 i BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt | 1st, oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Ver t r agshi 1 f er e cht. ’eif me ab e grün dung -angenommen., aus § '812' BGB gerechtfer-'der' hierfür darlegungs-.ässt sich'dies nicht ohne ich dem Tatbestand 'des" an-_ träumt j die Kriegsmarine hau nie überbez hh 1. Kriegs-fl sach- oder Hutzungsschaden bereits bei der Vergütung auf J| Grund des RLG berücksichtigt ist,' Es wird daher zu prüfen| sein, ob mit der auffallend hohen Zahlung kurz vor der Kapitulation etwa auch Kriegssach- und Hutzungsschäden "berücksichtigt" werden sollten.- i Grund der von den Parteien mehrfach erwähnten besonderen Verträge (vgl insbesondere die Klagbeantwortung) oder nur auf Grund des P.eichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist.
Für das Nachschlagewerk! y:.;r ch e An tu. 1 che ßamnl'ang ?
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Rechtssatz
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;v 12? EGE J5 242; 55?, 812j KSoChtG 5
Abs i,, 8,9? LastAusglG 55 2'55- 250s Vertrüur § 1 Abs Ja J "v '
Ler h-eohtsweg vor der. ordentlichen Gerichten ist auch für die Rückfcrderung zu Unrecht ge-z ah i. t e r • Ent s ch ad i gungen nacn d er R c i clis 1 e i ~
stungsgeset z zu 1ässlg,
2} Zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschaden nach der KSSohVO und dem LAG?
D e r G e s ch ä d. i g t e e r w i r b t n a c h d e n I a s t e n au s ■ ■ gleichsgesets einen Geldanspruch auf Haupt-en‘':schädigung ers't mit der ’'Zuer kennu>ig des Axtopruchs..11
■3) Vier richterliche Vertragshilfe beantragen kann, hat - für denselben Sachverhalt -.kein Recht, seine Leistung nach § 242 EGE zu verweigern.
Akfcenzei eher.s IV ZE 6/51
Urteil des BGH vor: 22, Januar 1953
OLG Hamburg
Verkündet am 22o Januar 1953 Hoffmeister, Just,Ang„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Ober-finanzdirektion ijjNHHMf BundesVermögens- und Bauabteilung
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin;
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
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die Firma B)j strasse fH
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.flJHM®-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr.Kregel,' Dr.v.V/erner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur
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erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über oie LocX( ') 3er Kevi Ion - an das.' Berufungsgericht zurüclrvt rw i < st ri
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Die frühere Kriegsmarine hatte während des Krieges 1 eine Reihe von Schiffen der Deutschen levante-Linie, derem Rechtsnachfolgerin die Beklagte, ist, -auf Grund des. Reichst leistungsgesetzes zur Benutzung' in Anspruch:genommen; sie zähixe hierfür eine laufende Vergütung; Kurze Zeit vor der "Kapitulation überwies' die Kriegsmarine eine grössere Vor aus zahlüng auf diese Vergütung für die Sv ''' 4MMMK'1
"Bej|HBI;fS und "SCHI” ■ Die erstgenannten bei-
den Schiffe wurden im März/April 1945 versenkt; die und die "ü&HHto'' wurden nach der Kapitulation an die Siegerl machte abgeliefert, Die Vorauszahlung war bis zu dem Tage der’ Kapitulation in Höhe von 105*695*80 EM noch nicht vertraue] Diesen Betrag, umgestellt auf 10*569*58 DM, verlangt die Klägerin von der Beklagten zurück, nachdem zunächst das Deutsche Reich geklagt hatte*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie hat die Parteifähigkeit und Klagbefugnis des Reiches be- | stritten, weil das Reich nicht mehr bestehe* Sie hat f er-'J ner vorgetragen, wenn die Kriegsmarine zuviel Benutzungs-hJ Vergütungen für verlorengegangene Schiffe gezahlt habe, dann habe sie üblicherweise diesen Betrag nicht vom Empfänger zurückverlangt; sondern dem Kriegsschädenamt zur Verrechnung bei der Festsetzung des KriegsSchadens aufge- | geben* Gerade die streitige Zahlung kurz vor der Kapitulation sei bewusst in der Absicht geleistet worden, dass keine Rückzahlung in Betracht kommen, vielmehr mir Verrechnung mit dem Kriegsschädenamt erfolgen solle* Die Be- j klagte habe damals allein wegen der Totalverluste an Schif; fen einen Schaden von 24 Millionen RM angemeldet gehabt*
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Vorsorglich hat’die Beklagte Aufrechnung mit ihren Kriegs-schädenforderungen erklärt und ein Zurückbehaltungsreeht geltend gemacht, bis ihr für diese Schäden Ersatz geleistet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
Die Klägerin verfolgt mit der Revision den Klageantrag weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzüweisen, hilfsweise die Klage als zur Zeit unbegründet abzuv/eiseu»
Entscheidungsgründe^
Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen» Dabei ist es unerheblich, ob die Benutzungsvergütung etwa, auf Grund eines^privatrechtlichen'Benutzungsvertrages oder auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist» Im ersteren Ralle wäre die auf § 812 BGB gestützte Bereicherungsklage ohne weiteres als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG anzusehen» Aber auch für die Rückforderung von Entschädigungen, die nach' dem Reichsleistungsgesetz gewährt worden sind, ist der Rechtsweg worden ordentlichen Gerichten gegeben» Dass dies für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Eeichsleistungsge’setz selbst gilt, hat der Senat in seinen Urteil vom. 20, Dezember 1951 IV ZR 163/50 (BGHZ 4? 266 /?7l7) eingehend begründet» Der Senat halt an dieser Rechtsprechung fest (vgl’ auch BGHZ 5, 211)» Sie gründet sich im wesentlichen darauf, dass nach Art 14 Abs 3 Satz 4 wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen ist. Auch die Klage auf Rückzahlung
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einer angeblich zu Unrecht gezahlten Entschädigung ist ei solcher streit über die Höhe der Entschädigung» Die Sach gehört daher- - unabhängig davon, ob die Klägerin einen privatrechtlichen oder etwa einen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch verfolgt - vor die ordentlichen (Zivil--) Gerichte „
Die Erage? ob das Deutsche Reich noch besteht und ob es befugt gewesen wäre, den streitigen Anspruch einzu klagen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, nachdem die Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten ist» Die gerin ist klagberechtigt, weil das Vermögen des Reiches Bundesvermögen geworden ist (Art' 134 Abs 1 GrundG5 BGIIZ 3, 308 2?10~314/r; Urteil des Senats vom 28, Februar 1952 — IV ZR 157/50) und auich die hier geltend gemachte Forderung, sofern sie besteht, als eine im Bundesgebiet be~ legene Forderung des Reichs (Marinefiskus) zu dem Reichsver mögen gehört hat.»
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger! aus § 812 BGB bejaht» Es hat entgegen dem Landgericht die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren Kriegsschädenforderungen für unwirksam gehalten, der Beklagten jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zugebilligt» Mit dieser Begründung lässt sicä die Klagabweisung nicht halten»
Der Senat tritt dem Berufungsgericht im Ergebets soweit es die Voraussetzungen für eine Aufrechn neint hat» Der Anspruch auf Ersatz von Kriegs verdichtet sich erst durch Prüfung und Festsl dem durch die Kriegssächschädehverordn fahren zu einem greifbaren
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ein nach § 387 BGB zur Aufrechnung geeigneter Geldanspruch erst, wenn .der PestStellungsbescheid erlassen und eine Geldforderung des Geschädigten anerkannt worden ist. her Senat schliesst sich insoweit der vom Io Senat in seinem Urteil vom 5- April 1952 (BGHZ 5, 352) entwickelten Auffassung an» Selbst wenn aber ein Geldanspruch und damit eine gleichartige Gegenforderung bestände; würde hier das in § 387 BGB weiter aufgesteilte Erfordernis der Fälligkeit fehlen» Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt * Es hat hierbei - als tatsächliche Feststellung in diesem Rechtszuge unangreifbar (§ 561 Abs 1 ZPO) - dargelegt,; es werde aiich von der Beklagten nicht behauptet, dass die Voraussetzungen für eine alsbaldige - und deshalb etwa fällige - Entschädigung in Geld (§ 9 KSSchVO) erfüllt seien» Schon wegen dieser Sachlage brauchen die von Sieveking in MDR 1953? 9 gegen das genannte Urteil geausserten Bedenken hier nicht erörtert zu werden»
Die Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, mindestens seit dem Erlass des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14» August 1952 (BGBl I 446) - LAG -stehe ihr eine greifbare zur Aufrechnung geeignete Forderung auf Ersatz ihrer Kriegsschäden zu. Rach § 235 LAG werden Ausgleichsleistungen» auf die nach diesem-Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, nur gewährt,' wenn der Schaden fest gestellt ist; nach § 236 Abs 1 LAG, § 4 Ehststellungsgesetz ist bei Kriegssachschäden die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; erst und nur diese Feststellung ist bindend. Der Anspruch auf HauptentSchädigung (§ 243 LAG) wird nach den §§ 250, 335 ff LAG dem Geschädigten in einem be-
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3 ok cl er en Verfahren. 11 nil dem sich er ge benden Gründfcetrag zuj erkannt»" Sc 11 o n a u s c 1 s s e n Bes tin: mu n g e n :f o i g t, dass der ( j schädigte erst mit der "Zuerkennung des Anspruchs” eine Ggj forderung erwirbt her steh': nicht entgegen, dass de::' " ■' Spruch auf Häupr ent schach gang1' vererblich und übertragbar^
ist (§ 244 LAG) Nach dem 21.nh, insbesondere nach den Auf.....:
bau des Gesetzes ist das nur ein Anspruch, eine Haupteut-l Schädigung zuzuerkennen, Es bedarf hiernach keiner Prüfung!
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ob ein etwa zuerkannter Anspruch auf Hauptentsenädigung fa] lug wäre (vgl die §§ 2 51, 2 52 LAG), • 4
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bei nun fälligen- Gegeri9.nspru.ch hat., ,1
Es steht ihr aber entgegen der Ansicht des BorufuhgsJ geri eins auch kein lei stuugsverweigerungsrecht aus § 242 l BGB zur Sei in Wie der II Senat in seinem Urteil vom 16,1 rtai 1955 (BGHZ 2, 150 /J-52/) s . sgefn.hrt hat, kann ein Schuldner neben.der Möglichkeit, die Vertragshilfe nach | ) 21 UmstG in Anspruch zu'nehmen, Hechts oehel :fe aus § 242 i BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt | 1st, oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Ver t r agshi 1 f er e cht. ge'geb enen . Mögl i chkeiten hin aus gehen, Dieser Ansicht schließ st der erkennende Senat sich an. Sie; gilt entsprechend für das inzwischen ergangene Vertragshilfegesetz vom 26, März 1952 (BGBl I 198). Dieses Gesetz) gibt der Beklagten notfalls genügende Möglichkeiten, eine | Stundung oder Herabsetzung der Klagforderuhg zu erwirken, "wenn und soweit die fristgemässe oder volle Leistung (ihr bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider
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Vergütungen weiter gezahlt habe« Die Zahlungen der Krieg® marine waren/ soweit bisher ersichtlich, stets endgültig Die Klägerin hat selbst keinen Vorbehalt für die hier strf tige Zahlung'behauptet« Die Beklagte hat sogar vorgetrage es sei vereinbart worden^ die als Benutzungsvergütung ni verbrauchten Teile dieses Betrages auf die schon damals w höheren Kriegsschadensansprüche der Beklagten zu verrechnen,, ' Ohne Aufklärung dieser Vorgänge, für die beide Streif teile Zeugenbeweis angetreten haben, lässt sich nicht ent| scheiden, ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch züst< Selbst wenn die Voraussetzungen des § 812 BGB zu bejahen wären, könnte eine Rückforderung möglicherweise nach 9 81 BGB entfallen« In dieser Vjinsicht wird auch zu berücksich! tigen sein, dass die Grenze zwischen den Entschädigungen nach dem Reichsleistungsgesetz und nach dem Kriegssachschädenrecht nicht immer scharf gezogen waren« Fach § 5 j KSSohVO wird keine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte auf. and.ere Weise Ersatz erhalten hat« Im Anschliff hieran bestimmt Ziff 3 des Runderlasses des Rlfdl über die Abgrenzung der Anwendung der KSSchVO und des RLG vom 27» Februar 1941 (MinBl des Reichs- und preüssisehen Minister des Innern, 387) in der Fassung des Runderlasses vom 15.« ’-Wß Juni-1943 (MinBl des Reichs-.;und preussisehen Ministers 'fl des Innern, 1013), dass eine;Entschädigung nach der KSSchTffl nicht mehr in Betracht kommt, wenn und soweit der. Kriegs-fl sach- oder Hutzungsschaden bereits bei der Vergütung auf J| Grund des RLG berücksichtigt ist,' Es wird daher zu prüfen| sein, ob mit der auffallend hohen Zahlung kurz vor der Kapitulation etwa auch Kriegssach- und Hutzungsschäden "berücksichtigt" werden sollten.- Hierbei wäre sachdienli-J cherweise auch zu klären, ob der streitige Betrag auf
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i Grund der von den Parteien mehrfach erwähnten besonderen Verträge (vgl insbesondere die Klagbeantwortung) oder nur auf Grund des P.eichsleistungsgesetzes gezahlt worden ist.
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