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BGH · IV ZR 6/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/50

* lieh errichtete Geburtsurkunde gestützt werden, wenn sich aus ihr ergibt, dass der Beginn der Empfängniszeit vor der letzten mündlichen Ver- Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts sei die auf § 580 Ziff 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage nur Vf zulässig, v/enn die urkunde vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Vorprozess errichtet sei. weil diese die in der Vergangenheit liegende Tatsache der Empfängniszeit beweisen und ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dieser durch sie bezeugten Tatsache errichtet werden können. Die Ansicht des Reichsgerichts sei aber auch nicht zu vereinbaren mit der Dreiteilung des Y/ieder-aufnahmeverfahrenso In den ersten Abschnitt, in dem allein über die Zulässigkeit der Klage zu befinden sei, könne auf den Inhalt der Urkunde überhaupt noch nicht eingegangen werden und insbesondere nicht geprüft werden, ob die Urkunde zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Gehe man davon ab und würdige man auch den Inhalt der Urkunde, so müsse das dazu führen, dass Jeweils zu untersuchen sei, ob die Empfängniszeit ganz oder nur zu dem Teil vor der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liege. II, Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden, lait Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass di$ Restitutionsklage ein ausserordentlicher Rechtsbehelf ist. um eine Tatsache handeln, die z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses - oder vor Ablauf der Berufungsfrist gegen ein rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches Urteil (RGZ 125> 304) - schon be- stand, und über diese Tatsache muss 2« eine Urkunde errichtet sein* Die erste dieser beiden Voraussetzungen ist durch das Viesen der Restitutionsklage bedingte Denn nur Tatsachen, die sich vor der letzten mündlichen Verhandlung ereignet haben, können das ergangene . wenn weiter gefordert wird, dass die Urkunde vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet sein muss, so ist das zwar in dem Uortlaut des § 580 Ziff 7 b ZPO nicht ausdrücklich bestimmt, beruht aber darauf, dass die sonst beliebig mögliche nachträgliche Errichtung von Urkunden über vor der Rechtskraft gelegene Tatsachen zu dem Zwecke der Verwertung im Restitutionsverfahren ausgeschlossen sein muss. tuticnsklage als einen ausserordentlichen Rechtsbehelf vor einer missbräuchlichen Ausdehnung sichern soll« Diese Voraussetzung kann daher« ohne die allgemeinen Grundlagen der Re-otitutionsklage zu gefährden, auf solche nachträglich errichtete Urkunden ausgedehnt werden, die diese Sicherung gewährleisten« Das trifft für diejenigen zu. die «ihrer ITatur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie ^ errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören” (KRR 33 , 1621)« 3?ür solche Urkunden kommt ihrem Uesen nach eine missbräuchliche nachträgliche Errichtung nicht in 3etracht, sie sind vielmehr nur deshalb nachträglich errichtet, weil das nicht früher geschehen konnte. Beschränkung der Restitutionsklage durchaus verträgt« Auch bei dieser ausnahmsweise Zulassung wird es nur wenige Arten von nachträglich errichteten Urkunden geben, auf die eine Restitutionsklagq gegründet werden kann« Ausser den Geburtsurkunden werden vielleicht Todeserklärungen und nachträgliche Bei einer nachträglich errichteten Urkunde dagegen muss er dartun, dass es sich erstens um eine solche handelt, die ihrer ITatur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der in ihr bezeugten Tatsache errichtet werden konnte, und dass zweitens diese Tatsache vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt. Im Verfahren über die Zulässigkeit der Restitutionsklage kann und muss im Regelfall geprüft werden, ob die Urkunde vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist errichtet worden ist. Ebenso muss bei später errichteten Urkunden neben der aus ihrer Hatur sich ergebenden zeitlichen Trennung von der in ihr.bezeugten Tatsache geprüft werden, ob jedenfalls diese Tatsache vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt, denn das ist, wie oben ausgeführt. unerlässliche und wesentliche Voraussetzung der Restitutionsklagei In dieser Prüfung liegt auch keine im Verfahren Uber die Zulässigkeit etv/a nicht gestattete Beweiswürdigung des Inhalts der Urkunde unter dem erst im zweiten Verfahrensabschnitt massgebenden Gesichtspunkt* ob sie ein günstigeres Ergebnis flir den Restitutionskläger herbeigeführt haben würde, LIit der;Frage., wann eine Tatsache sich ereignet hat, ist in aller Regel ihre Bedeutung für das sachliche Vorbringen des Restitutionsklägers nicht erschöpft. Y/enn und soweit aber ausnahmsweise die Frage, wann ein Ereignis eingetreten ist, ^ nicht nur für die prozessrechtliche Zulässigkeit der Restitutionsklage. Bie Geburtsurkunde ist eine Urkunde, aus deren Natur sich die zeitliche Trennung ihrer Errichtung von der in ihr bezeugten Tatsache ohne weiteres ^ ergibt, da die Urkunde ausser der Tatsache der Geburt' auch die der zurückliegenden Empfängnis bezeugt, wann das Kind empfangen ist, i3t freilich aus der Urkunde nur insofern zu entnehmen, als aus ihr in Anwendung des § 1592 EGB die Empfängniszeit abzulesen ist. darauf ankcmmen, dass der Restitutionskläger eine aus der Urkunde sich ergebende Tatsache behaupten muss, die vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt« Bass diese Tatsache geeignet gewesen wäre, eine ♦ Deshalb muss es ausreichen, wenn der Restitutionskläger sich nur darauf stützt, dass der Beginn der Empfängniszeit vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt. Liegt daher ihr Beginn vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist, so ist damit eine neue mit der Geburtsurkunde bewiesene Tatsache geltendgenacht, die die Restitutionsklage zulässig macht«. tutionsklage bietet« Geht nan davon e.us, dass die in der Geburtsurkunde bezeugte Tatsache nicht nur die Geburt, sondern zugleich der daraus ohne weiteres zu entnehmende Beginn der Empfängniszeit ist, so bedarf es für die Präge der Zulässigkeit der Bestitutionsklage nur noch der Prüfung-, ob dieser Zeitpunkt vor dem nach § 580 Ziff 7 b ZPO entscheidenden liegt« Das ist in jedem Pall einwandfrei festzustellen* Zugleich erweist sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts als unbegründet, dass nämlich schon in ^ ob also die Urkunde den Ehebruch nnchweise* Da als Tatsache, wie ausgeführt, nur der Beginn der Empfängniszeit in Betracht kommt, kann eine weitere Prüfung der Urkunde auf den Beweiswert für den Ehebruch in diesen Abschnitt gar nicht in Frage kommen.

Zitierte Normen: § 580 ZPO
RestitutionsklägerGeburtsurkundeEmpfängniszeitVoraussetzungTatsacheBerufungsgerichtRestitutionsklageZulässigkeitUrkunde

Volltext der Entscheidung

Gesetz:	•	. 2?Q § 580 Ziff 7 b
hechtssatz:	Die	Itectitutionsklage kann auch auf eine nachträg-
*	lieh	errichtete Geburtsurkunde gestützt werden,
 wenn sich aus ihr ergibt, dass der Beginn der
 Empfängniszeit vor der letzten mündlichen Ver-
*
handlang im Vorprozess oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt.
Aktenzeichen: IV 22 6/50
Urteil vom 28. LIcii 1951
OIiC Celle
IV ZR 6/50.
Verkündet
1951
gez. Klett, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Harnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Hermann
 Restitutionsklägers,- Berufungsklägers und . Revisionsklägers,
 Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Ehefrau Lisa
 in II
, geschiedene
 geb. B\
Restitutionsbeklagte,’ Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1951 unter Mitwirkung des Bun-desrichters Br. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher. Baske, Br. Hartz und Br. Kregel
 für Recht erkannt:
Auf. die Revision, des Restitutionsklägers wird das urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22., 'Besember 1549 - 1 ü 246/49 - aufgehoben und die Sache * zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-vorwiesen. .
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts in Ilildesheim vom 23* OktobeJ 1947 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes und damaligen Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist seit dem 2. Dezent her 1947 rechtskräftig.
Am 14. Juni 1948 hat die Restitutionsbeklagte ein Kind ^ geboren, dessen Erzeuger nicht der Restitutionskläger ist.
Dieser hat unter. Vorlage der Geburtsurkunde im Januar 1949 die Restitutionsklage erhoben mit dem Anträge, die Restitutionsbeklagte für überwiegend schuldig, hilfsweise für mitschuldig an der Scheidung zu erklären.
Die Restitutionsbeklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Klage als imzulässig verworfen, weil die Geburtsurlcunde erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils errichtet sei und weil die Behauptung des Ehebruchs im Vorprozess gar nicht aufgestellt worden sei, neue Tatsachen aber nicht vorgebracht werden könnten. Das Oberlandesgericht*^J | { hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Revision verfolgt den Antrag der Restitutionsklage weiter und rügt Verletzung des § 580 Ziff 7 b ZPO. Die Restitutionsbeklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
■v.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts sei die auf § 580 Ziff 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage nur
 Vf
zulässig, v/enn die urkunde vor Eintritt der Rechtskraft des
 Urteils in Vorprozess errichtet sei. Von diesem Grundsatz
 habe das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 3. April
1933 (HER 33 , 1621) eine Ausnahme gemacht für Geburtsurkunden, #
weil diese die in der Vergangenheit liegende Tatsache der Empfängniszeit beweisen und ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dieser durch sie bezeugten Tatsache errichtet werden können. Diese Entscheidung des Reichsgerichts überzeuge Jedoch nicht. Sie widerspreche schon dem Grundsatz, dass die Restitutionsklage ein ausserordentlicher Rechtsbehelf sei, dessen Anwendung auf die unumgänglich notwendigen fälle zu beschränken sei. Die Ansicht des Reichsgerichts sei aber auch nicht zu vereinbaren mit der Dreiteilung des Y/ieder-aufnahmeverfahrenso In den ersten Abschnitt, in dem allein über die Zulässigkeit der Klage zu befinden sei, könne auf den Inhalt der Urkunde überhaupt noch nicht eingegangen werden und insbesondere nicht geprüft werden, ob die Urkunde zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Das geschehe aber sehen, v/enn man aus der Urkunde mehr entnehme als nur die in ihr bezeugte Tatsache der Geburt. Die Empfängniszeit könne nur im Y/ege der Beweiswtirdigungaus ihr festgestellt werden. Das sei bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage aber nicht möglich. Ober die Zulässigkeit müsse vielmehr allein nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde entschieden werden. Gehe man davon ab und würdige man auch den Inhalt der Urkunde, so müsse das dazu führen, dass Jeweils zu untersuchen sei, ob die Empfängniszeit ganz oder nur zu dem Teil vor der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liege. Das bedeute, dass auf den Bev/eiswert der Urkunde im
 Hinblick auf den behaupteten Ehebruch eingegangen werden müsse. Das zeige, dass eine sichere Grundlage für die zuverlässige Entscheidung über die Zulässigkeit der Restitutionsklage
 nicht mehr gegeben sei* Das Gesetz erfordere aber, dass die
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Rechtskraft nur in ganz bestimmten, im Gesetz feotgelegten Ausnahmefällen durchbrochen werden könne,
II, Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden,
 lait Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass di$ Restitutionsklage ein ausserordentlicher Rechtsbehelf ist.
Er soll es in den im Gesetz bestimmten besonderen Fällen ermöglichen, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Der Fehler muss darauf beruhen. dass Tatsachen, die z.Zt, der letzten mündlichen Ver-
liandlung schon bestanden, von dem Gericht nicht berücksichtigt
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werden konnten, weil der Restitutionskläger ohne sein Verschulden nicht die Möglichkeit hatte, sie zu beweisen. Dabei beschränkt das Gesetz diesen Rechtsbehelf auf solche Tatsachen, die durch Urkunden belegt werden, die also in 7,-ege des Urkundenbeweises bewiesen werden können. Diese Beschränkung dient dem Schutze der Rechtskraft und erklärt sich aus dem beson-
derei$Bev/eiswert der Urkunden im Verhältnis zu anderen Beweis-
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mittein. Hiernach sind es zwei Voraussetzungen, von denen - neben anderen hier nicht interessierenden - die auf § 580 Siff 7. b ZPO gestützte Restitutionsklage abhängt. Es muss sich 1. um eine Tatsache handeln, die z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses - oder vor Ablauf der Berufungsfrist gegen ein rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches Urteil (RGZ 125> 304) - schon be-
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stand, und über diese Tatsache muss 2« eine Urkunde errichtet sein* Die erste dieser beiden Voraussetzungen ist durch das Viesen der Restitutionsklage bedingte Denn nur Tatsachen, die sich vor der letzten mündlichen Verhandlung ereignet haben, können das ergangene . Urteil unrichtig erscheinen lassen, Tatsachen« die erst später eingetreten sind, schliessen dagegen nicht aus, dass die frühere Entscheidung auf damals zutreffenden Voraussetzungen beruhte und daher richtig war,
]?ür die Berücksichtigung später eingetretener Tatsachen hat das Gesetz auch besondere Rechtsbehelfe geschaffen, §§ 323?
767 ZPO*
Die zweite Voraussetzung ist im Gegensatz zu der ersten nicht ohne weiteres aus dem Uesen der Restitutionsklage abzu-leiteiio Das ergibt sich schon daraus, dass in ausländischen Rechten der Kreis der wieder aufnehmegründe zu dem Teil wesentlich weiter gezogen ist (Schneider, DR 1939? 700). Die zweite Voraussetzung beruht daher nur auf der positiven Regelung in der deutschen ZPO, die zu dem Schutze der Rechtskraft als Wiederauf-nahnegründ von den möglichen Beweismitteln nur den Urkundenbeweis zulässt.
wenn weiter gefordert wird, dass die Urkunde vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet sein muss, so ist das zwar in dem Uortlaut des § 580 Ziff 7 b ZPO nicht ausdrücklich bestimmt, beruht aber darauf, dass die sonst beliebig mögliche nachträgliche Errichtung von Urkunden über vor der Rechtskraft gelegene Tatsachen zu dem Zwecke der Verwertung im Restitutionsverfahren ausgeschlossen sein muss. Damit wird deutlich, dass diese Voraussetzung die Resti-
tuticnsklage als einen ausserordentlichen Rechtsbehelf vor einer missbräuchlichen Ausdehnung sichern soll« Diese Voraussetzung kann daher« ohne die allgemeinen Grundlagen der Re-otitutionsklage zu gefährden, auf solche nachträglich errichtete Urkunden ausgedehnt werden, die diese Sicherung gewährleisten« Das trifft für diejenigen zu. die «ihrer ITatur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie ^ errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören” (KRR 33 , 1621)« 3?ür solche Urkunden kommt ihrem Uesen nach eine missbräuchliche nachträgliche Errichtung nicht in 3etracht, sie sind vielmehr nur deshalb nachträglich errichtet, weil das nicht früher geschehen konnte.
Aus diesen Erwägungen rechtfertigt sich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. L-ärz 1933 (SRR 1933, 1621), die auch in Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend Zustimmung gefunden hat (Stein-Jonas § 580 IV. 2 Note 24)o
Die Gründe, die das Berufungsgericht gegen diese Entscheidung anführt, sind nicht überzeugend« Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung des Reidft-gerichts mit dem Charakter der Restitutionsklage als eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs nicht zu vereinbaren sei, ist schon im Vorstehenden dargelegt, dass sie sich mit dieser ? Beschränkung der Restitutionsklage durchaus verträgt« Auch bei dieser ausnahmsweise Zulassung wird es nur wenige Arten von nachträglich errichteten Urkunden geben, auf die eine Restitutionsklagq gegründet werden kann« Ausser den Geburtsurkunden werden vielleicht Todeserklärungen und nachträgliche
 
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Todesfestßtellungen in Betracht kommen können.
Auch das »..eitere Bedenken des Berufungsgerichts, das es aus der .Dreiteilung des \7iederaufnehmeverfahrens herleitet, ist unbegründete In dem ersten Abschnitt dieses Verfahrens, in dem über die Zulässigkeit der Restitutionsklage zu befinden ist. ist zu prüfen, ob der Restitutionskläger die prozess-rechtlichen Voraussetzungen der Klage dargetan hat. Er muss also im Regelfall eine Urkunde vorlegen, die vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet ist. Bei einer nachträglich errichteten Urkunde dagegen muss er dartun, dass es sich erstens um eine solche handelt, die ihrer ITatur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der in ihr bezeugten Tatsache errichtet werden konnte, und dass zweitens diese Tatsache vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt.
Denn nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann die Urkunde einer solchen gleichgestellt werden, die in dem entscheidenden Zeitpunkt schon errichtet war. Im Verfahren über die Zulässigkeit der Restitutionsklage kann und muss im Regelfall geprüft werden, ob die Urkunde vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist errichtet worden ist. Ebenso muss bei später errichteten Urkunden neben der aus ihrer Hatur sich ergebenden zeitlichen Trennung von der in ihr.bezeugten Tatsache geprüft werden, ob jedenfalls diese Tatsache vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt, denn das ist, wie oben ausgeführt. unerlässliche und wesentliche Voraussetzung der Restitutionsklagei In dieser Prüfung liegt auch keine im Verfahren
 Uber die Zulässigkeit etv/a nicht gestattete Beweiswürdigung des Inhalts der Urkunde unter dem erst im zweiten Verfahrensabschnitt massgebenden Gesichtspunkt* ob sie ein günstigeres Ergebnis flir den Restitutionskläger herbeigeführt haben würde, LIit der;Frage., wann eine Tatsache sich ereignet hat, ist in aller Regel ihre Bedeutung für das sachliche Vorbringen des Restitutionsklägers nicht erschöpft. Y/enn und soweit aber ausnahmsweise die Frage, wann ein Ereignis eingetreten ist, ^ nicht nur für die prozessrechtliche Zulässigkeit der Restitutionsklage. sondern zugleich auch für ihre sachliche Begründung entscheidend ist, ist dieses Zusammentreffen ohne Bedeutung für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung und schränkt die Prüfungsbefugnis nicht ein.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Restitutionskläger vorgelegte Geburtsurkunde erweist sich die Restitutionsklage als zulässig. Beide im Vorstehenden entwickelten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung einer nachträglich errichteten urkunde sind gegeben. Bie Geburtsurkunde ist eine Urkunde, aus deren Natur sich die zeitliche Trennung ihrer Errichtung von der in ihr bezeugten Tatsache ohne weiteres ^ ergibt, da die Urkunde ausser der Tatsache der Geburt' auch die der zurückliegenden Empfängnis bezeugt, wann das Kind empfangen ist, i3t freilich aus der Urkunde nur insofern zu entnehmen, als aus ihr in Anwendung des § 1592 EGB die Empfängniszeit abzulesen ist. Es könnte daher zweifelhaft sein, welche Tatsache hier als diejenige in Betracht kommt, die vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegen muss. Allein entscheidend kann es nur
 
darauf ankcmmen, dass der Restitutionskläger eine aus der Urkunde sich ergebende Tatsache behaupten muss, die vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt« Bass diese Tatsache geeignet gewesen wäre, eine ♦
günstigere EntScheidung herbeizuführen, muss vom Restitutionskläger nur behauptet werden« Ob dies auch zutrifft, ist dagegen erst im zweiten Verfalirensabschnitt zu prüfen. Deshalb muss es ausreichen, wenn der Restitutionskläger sich nur darauf stützt, dass der Beginn der Empfängniszeit vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist liegt. Der Beginn der Empfängniszeit ergibt sich aus der Geburtsurkunde« Die Esipfängniszeit ist eine rechtserhebliche Frist« Dass eine solche Frist zu laufen beginnt, ist eine Tatsache in dem hier massgebenden Sinn. Liegt daher ihr Beginn vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf der Berufungsfrist, so ist damit eine neue mit der Geburtsurkunde bewiesene Tatsache geltendgenacht, die die Restitutionsklage zulässig macht«. Da hier die Empfängniszeit am 16. August 1947 begann, das Scheidungsurteil des Landgerichts aber erst am 23o Oktober 1947 verkündet und erst am 2. Dezember 1947 rechtskräftig geworden ist, ist die Restitutionsklage zulässig«
Diese Feststellung kann das Revisionsgericht aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst treffen, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf.
Das Ergebnis zeigt, dass die Bedenken des Berufungsgerichts unbegründet sind, wenn es meint, dass eine später errichtete Geburtsurkunde keine sichere Grundlage für eine zuverlässige Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der Resti-
 
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tutionsklage bietet« Geht nan davon e.us, dass die in der Geburtsurkunde bezeugte Tatsache nicht nur die Geburt, sondern zugleich der daraus ohne weiteres zu entnehmende Beginn der Empfängniszeit ist, so bedarf es für die Präge der Zulässigkeit der Bestitutionsklage nur noch der Prüfung-, ob dieser Zeitpunkt vor dem nach § 580 Ziff 7 b ZPO entscheidenden liegt« Das ist in jedem Pall einwandfrei festzustellen* Zugleich erweist sich auch das weitere Bedenken des
 Berufungsgerichts als unbegründet, dass nämlich schon in ^
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diesem ersten Verfahrensabschnitt geprüft werden müsse, ob die Empfängniszeit ganz oder nur teilweise vor der Hechts-kraft des Urteils liege.- ob also die Urkunde den Ehebruch nnchweise* Da als Tatsache, wie ausgeführt, nur der Beginn der Empfängniszeit in Betracht kommt, kann eine weitere Prüfung der Urkunde auf den Beweiswert für den Ehebruch in diesen Abschnitt gar nicht in Frage kommen. Das kann und muss vielmehr dera zweiten Verfahrens ab schnitt Vorbehalten bleiben. In ihm wird es dann darauf ankommen, ob in den Fällen, in denen die Empfängnis zeit nur zu dem Teil vor der Ptechtskraft des Urteils liegt, die Urkunde möglicherweise in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des früheren Verfahrens geeigfj) net gewesen wäre, den Ehebruch zu beweisen. Dabei handelt es sich um eine tatricht erliche Würdigung. Diese hat das Berufungsgericht im vorliegenden Pall von seinem Standpunkt .aus mit Hecht nicht mehr vorgenommen* Die Sache war daher an das
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Berufungsgericht zurlickzuverweisen, drjnit nun in die weitere Prüfung eihgetreten werden kann«
Streitwerte 000-— EM«.
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