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BGH · IV ZR 6/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitFeststellungsklageStuttgartStreitwertZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 6/07
16. September 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 €
(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 € ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 € abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.).
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 05.07.2006 -1 0 150/02 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 U 171/06 -