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BGH · IV ZR 5/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 5/72

BGB §§ 1378, 1379, 141; EheG § 72 Der vor Erhebung der Scheidungsklage in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung ausgesprochene Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns kann dadurch Geltung erlangen, daß die Ehegatten das Ehescheidungs verfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchfUhren (Ergänzung zu BGHZ 54, 58). Er beruft sich darauf, daß die Klägerin seinerzeit mit ihm zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens eine Vereinbarung getroffen habe, in der sie neben anderem auch auf den Ausgleich des Zugewinns verzichtet habe. im übrigen geltend, sie habe die Vereinbarung alsbald angefochten und der Beklagte habe sich auch nicht mehr daran gehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In dem in BGHZ 5^> 38 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlaufe eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Vereinbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien in dem hier zu entscheidenden Fall die Vereinbarung getroffen, bevor die Ehescheidungsklage anhängig wurde. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats zutreffend ausgesprochen, daß ein in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung enthaltener Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns unwirksam ist, wenn die Vereinbarung geschlossen wird, bevor das Ehescheidungsverfahren, zu dessen Erleichterung sie dienen soll, anhängig wird. Es hat zutreffend ausgeführt, daß eine rechtlich unwirksame vorher getroffene Vereinbarung dadurch Geltung erlangen kann, daß das später anhängig werdende Ehescheidungsverfahren von den Eheleuten entsprechend dieser unwirksamen Vereinbarung durchgeführt wird. Darin liegt entweder eine Bestätigung der früheren unwirksamen Abrede, mindestens aber würde ein Ehegatte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er die Vereinbarung nicht mehr gelten läßt und seine Rechte ungeschmälert geltend macht, nachdem der andere Ehegatte sich an diese gehalten hat und die Ehe, so wie es erstrebt war, geschieden worden ist (vgl. Die Klägerin, die im Ehescheidungs-verfahren Beklagte war, hat vielmehr kurze Zeit, nachdem ihr die Klage zugestellt worden war, dem jetzigen Beklagten und damaligen Kläger erklärt, daß sie die vorher getroffene Vereinbarung nicht gelten lassen wolle. Darauf hat sich dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mehr an die Absprachen gehalten. Unter diesen Umständen ist die vorher getroffene rechtlich unverbindliche Vereinbarung durch den Verlauf, den die Parteien dem Ehescheidungsverfahren gegeben haben, nicht bestätigt worden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie im Widerspruch zu den seinerzeitigen Abreden nunmehr den Ausgleich des Zugewinns verlangt und zur Durchsetzung dieses Anspruches von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens begehrt.

Zitierte Normen: § 1378 BGB
getroffenanhängigParteiAbredeEheVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB §§ 1378, 1379, 141; EheG § 72
Der vor Erhebung der Scheidungsklage in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung ausgesprochene Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns kann dadurch Geltung erlangen, daß die Ehegatten das Ehescheidungs verfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchfUhren (Ergänzung zu BGHZ 54, 58).
BGH, Urt. v. 25. Mai 1973 - IV ZR 5/72 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 5/72	URTEIL
Verkündet am
25. Mai 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Chemiegraphen Manfred
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Christa
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Celle vom 2. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Sie haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Der Beklagte weigert sich, die Auskunft zu erteilen. Er beruft sich darauf, daß die Klägerin seinerzeit mit ihm zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens eine Vereinbarung getroffen habe, in der sie neben anderem auch auf den Ausgleich des Zugewinns verzichtet habe. Die Klägerin bestreitet, daß die Vereinbarung diesen Verzicht enthalte und macht
 
im übrigen geltend, sie habe die Vereinbarung alsbald angefochten und der Beklagte habe sich auch nicht mehr daran gehalten. Die Vereinbarung sei damit hinfällig geworden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
In dem in BGHZ 5^> 38 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlaufe eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Vereinbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird. Einer solchen Vereinbarung steht § 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB nicht entgegen.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien in dem hier zu entscheidenden Fall die Vereinbarung getroffen, bevor die Ehescheidungsklage anhängig wurde. Die Parteien hatten zunächst am 21. September 1967 entsprechende mündliche Abreden getroffen. Die Klägerin, die im Ehescheidungsver-
 
fahren Beklagte war, hat ihre Erklärung schriftlich wiederholt. Diese ist dem Beklagten am 26. September 1967 zugegangen. Am selben Tag ging seine Ehescheidungsklage beim Landgericht ein. Sie ist der damaligen Beklagten erst am 26. Oktober 1967 zugestellt worden.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats zutreffend ausgesprochen, daß ein in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung enthaltener Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns unwirksam ist, wenn die Vereinbarung geschlossen wird, bevor das Ehescheidungsverfahren, zu dessen Erleichterung sie dienen soll, anhängig wird.
Allerdings kann nicht verkannt werden, daß sehr oft und wahrscheinlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle bei vereinbarten Ehescheidungen die Absprachen über die Scheidungsfolgen und darunter auch über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute erfolgen, bevor die Scheidungsklage anhängig wird. Auch das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß eine rechtlich unwirksame vorher getroffene Vereinbarung dadurch Geltung erlangen kann, daß das später anhängig werdende Ehescheidungsverfahren von den Eheleuten entsprechend dieser unwirksamen Vereinbarung durchgeführt wird. Darin liegt entweder eine Bestätigung der früheren unwirksamen Abrede, mindestens aber würde ein Ehegatte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er die Vereinbarung nicht mehr gelten läßt und seine Rechte ungeschmälert geltend macht, nachdem der andere Ehegatte sich an diese gehalten hat und die Ehe, so wie es erstrebt war, geschieden worden ist (vgl. Anm. zu der oben angeführten Entscheidung LM BGB § 1378 Anm. 3).
 
So verhält es sich in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Die Klägerin, die im Ehescheidungs-verfahren Beklagte war, hat vielmehr kurze Zeit, nachdem ihr die Klage zugestellt worden war, dem jetzigen Beklagten und damaligen Kläger erklärt, daß sie die vorher getroffene Vereinbarung nicht gelten lassen wolle. Darauf hat sich dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mehr an die Absprachen gehalten. Er hat entgegen seiner ursprünglichen Zusage, dieses nicht zu tun, vorgetragen, die Klägerin habe mit dem Zeugen Dr. Sch., ihrem jetzigen Ehemann, laufend die Ehe gebrochen und zu ihm mindestens ständige ehewidrige Beziehungen unterhalten. Die Ehe ist zwar aus beiderseitigem Verschulden geschieden, die Klägerin aber mit Rücksicht auf dieses Vorbringen des damaligen Klägers für überwiegend schuldig erklärt worden. Unter diesen Umständen ist die vorher getroffene rechtlich unverbindliche Vereinbarung durch den Verlauf, den die Parteien dem Ehescheidungsverfahren gegeben haben, nicht bestätigt worden. Es kann auch keine Rede davon
 sein, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie im Widerspruch zu den seinerzeitigen Abreden nunmehr den Ausgleich des Zugewinns verlangt und zur Durchsetzung dieses Anspruches von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens begehrt.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Bukow
 Dr
Buchholz
 Knüfer