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BGH · iv ZR 5/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 5/66

Klägerin und Revisionsklägerin, echtsanwalt gegen daa Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2» Juni 1965 wird zurück-gewiesen» Die im Jahre 1921 in Budapest geborene jüdische Klägerin mußte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im März 1944 den Judenstern tragen und in einem Judenhaus leben. Ihren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat die Landes-rentenbehörde in Düsseldorf mit Bescheid vom 20. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Es hält den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit deshalb für unbegründet, weil weder der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden wahrscheinlich sei noch ein Verfolgungsschaden zu einer Erwerbsminderung von mindestens 25 v. Bei seiner Entscheidung hat sich das Berufungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Blatt 5 und 6 der Entscheidungsgründe dea Urteils vom 2. Las Berufungsgericht war berechtigt, seine Entscheidung Uber die Fragen der Gesundheit sschadigung der Klägerin, des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Schädigung und des Umfangs der durch diese Schädigung verursachte Erwerbsminderung auf die Gutachten der Landesrentenbehörde zu stützen. Dadurch, daß das Gericht ein von einem Angestellten oder Beamten der Entschädigungsbehörde erstattetes Gutachten bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt, werden seine Rechte noch nicht sachlich beeinträchtigt.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtGutachterDüsseldorfBerufungsgerichtMärzGutachtenEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ;	 2£i£
DEG § 209 5 ZPO §§ 404, 405
Das Gericht kann auch ein von einem Angestellten oder Beamten der Entschädigungabehörde im behördlichen Entechädigungsverfähren erstattetes Gutachten bei seiner Urteilsfindung berücksichtigen» Ob das Gericht hierbei dem Gutachten des Angestellten oder Beamten der Entschädigungsbehörde folgen will, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung«
BGH, Urt. v. 22. März 1967 - iv ZR 5/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22» März '.'967
Ehrenberger,
jUBtizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 5/66
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Charlotte
 Schweden,
geh»
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 echtsanwalt
gegen
 daa Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten»
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br» Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2» Juni 1965 wird zurück-gewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die 'außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen Tatbestand:
*
Die im Jahre 1921 in Budapest geborene jüdische Klägerin mußte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im März 1944 den Judenstern tragen und in einem Judenhaus leben. Am 15» Oktober 1944 wurde sie deportiert. Sie befand sich vom 21, Dezember 1944 bis zu dem 15» Januar 1945 im Konzentrationslager Bergen-Beisen» Nach der Befreiung ist eie mit der UNRRA nach Schweden gekommen. Sie hat die schwedische Staatsangehörigkeit im Jahre 1947 durch Heirat erworben. Während, ihrer Ehe war dio Klägerin nicht erwerbstätig. Seit dem Tod’e ihres Ehemannes im Jahre 1957 arbeitet sie als Serviererin»
~ 3 -
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Freiheiten Schadens erhalten. Ihren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat die Landes-rentenbehörde in Düsseldorf mit Bescheid vom 20. Dezember 1963 zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhob sie Klage, Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
 das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründet
 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
?. Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob die Klägerin zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dahinstehen. Es hält den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit deshalb für unbegründet, weil weder der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden wahrscheinlich sei noch ein Verfolgungsschaden zu einer Erwerbsminderung von mindestens 25 v. H. geführt habe. Bei seiner Entscheidung hat sich das Berufungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Blatt 5 und 6 der
 Entscheidungsgründe dea Urteils vom 2. Juni 1965 auf die Gutachter der Landesrsntenbehörde maßgebend gestützt. Hierbei hat daa Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Ärzte der Landesrentenbehörde nicht als Parteigutachter zu werten seien.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Las Berufungsgericht war berechtigt, seine Entscheidung Uber die Fragen der Gesundheit sschadigung der Klägerin, des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Schädigung und des Umfangs der durch diese Schädigung verursachte Erwerbsminderung auf die Gutachten der Landesrentenbehörde zu stützen. Rach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dürfen bei der Stellung der Entschädigungsbehörde im Aufbau der Entschädigungsorgane angesichts der ausreichenden Sicherung der Parteirechte bei der Beweisaufnahme die ihr erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwertet werden (vgl, BGH in RzY/ 19659 464). Lie Entscheidungen des erkennenden Senats zu dieser Frage betrafen zwar, soweit aus dem Inhalt der Akten ersichtlich war, stets die Gutachten solcher Gutachter, die von der Entschüdigungsbehörde mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt waren, ohne daß an der Selbständigkeit der Gutachter ein hinreichender Zweifel bestehen konnte. Lie Auffassung des erkennenden Senats Uber die Bedeutung der im Auftrag der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten greift jedoch auch dann Platz, wenn die Gutachten von solchen Gutachtern erstattet werden, die im Lienst der Entschädigungsbehörde stehen. Sachverständiger kann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung jeder Dritte sein,
 
dem das Gericht die nötige Sachkunde zutraut, auch Angestellte oder Organe einer Partei, sofern sie nicht deren gesetzliche Vertreter sind (vgl, Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9, Aufl,
§ 120, 4*11 l)o Allerdings trifft es bei den im Auftrag der Bntachiidigungsbehörde erstatteten Gutachten regelmäßig nicht zu, daß das Interesse des Verfolgten an unparteiischer Begutachtung durch sein Ablehnungsrecht gewahrt wird, worauf sich Rosenberg zur Begründung seiner Auffassung stützt«, Wenn der Verfolgte danach auch einen von der Entschädigungsbehörde benannten Gutachter nicht ablehnen kann, so sind gleichwohl im gerichtlichen Verfahren seine Rechte ninreichend gewahrt«, Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Richter in der Beweiswürdi-gung frei und an das Gutachten nicht gebunden ist (BGH in NJW 1951, 566), Wendet sich der Verfolgte im gerichtlichen Verfahren gegen das von einem Angestellten oder Beamten der Entschädigungsbehörde erstattete Gutachten, so kann er auch auf die enge Verbundenheit zwischen Gutachter und Behörde hinweisen, Ob das Gericht diesen Einwänden folgt, liegt in seinem Recht der freien Beweiswürdigung, Der Verfolgte ist darüberhinaus berechtigt, an den Sachverständigen Fragen zu stellen und seine persönliche Vernehmung an Gerichtsstelle zu verlangen«, Würdigt man die dem Verfolgten im Beweisverfahren danach zustehenden Rechte, so ist die Auffassung berechtigt, daß seine Rechtsstellung hinreichend gesichert ist. Dadurch, daß das Gericht ein von einem Angestellten oder Beamten der Entschädigungsbehörde erstattetes Gutachten bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt, werden seine Rechte noch nicht sachlich beeinträchtigt. Hach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEGö-
Senatspräsident	Johannsen	Wilden
 Ascher ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben •
Johannsen
 Dro Graf
 von der Mühlen