Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5* Mai i960 hat die Klägerin als alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes eine Entschädigung von rund llo.ooo,.^ DMi'fUnden^Qö^und-heitsschaden, den ihr Ehemann erlitten hat, zugesprochen erhalten. Dos Berufungsgericht hat das Urteil dos Landgerichts geändert und der Klägerin eine Rente wegen Schadens an Leben zugosprochen. Daß das auch die Auffassung des Gesetzgebers ist, ergibt der schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7.Ausschuß), in dem es heißt, die Ausschußmindorheit habe beantragt, die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch nach Maßgabe des in dem geltenden Gesetz nicht erwähnten § 41> d.h., auch dann zu gewähren, wenn der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben sei, da sonst die durch die Schuld der Nazi-Machthaber ihres Ernährers beraubten ungehörigen Hinterbliebenen höchst ungerechter Weise immer dann, wenn der Tod des Verfolgten nicht sofort im Anschluß an das an ihm verübte Verbrechen oder während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung bzw. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bisher nicht abschließend geklärt worden, wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach § 15 BEG a.F. bestand. In dem in RzW 1958, 4o7 Nr. 29 veröffentlichten Urteil ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß Entschädigung für Schaden an Loben nach dieser Bestimmung immer nur dann beansprucht v/orden kann, wenn der Tod vor oder alsbald nach dem Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft oingetreten sei. Spätere Entscheidungen» so z.B. die RzW 1962, 266 Nr. 17 und RzW 1964, 212 Nr. 11 veröffentlichten Urteile lassen erkennen, daß der Bundesgerichtshof der Auffassung ist, ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben bestehe nach § 15 BEG immer dann, wenn die in dieser Bestimmung angeführten subjektiven Tatbestandselemente gegeben sind und wenn ein adäquat ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Tode des Verfolgten besteht. Nach seiner jetzt geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist oder sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es ist allerdings möglich, daß Personen auf Grund der Neufassung des Gesetzes nicht mehr anspruchs-borechtigt sind, denen nach der vom Bundesgerichtshof in seinen letzten Entscheidungen vertretenen Auslegung der Bestimmung in seiner früheren Passung ein Anspruch zugostanden hätte. In seiner RzY/ 1961, 388 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Frage behandelt, ob eine Norm des Bundesentschädigungsgesetzes verfassungswidrig und nichtig ist, weil sie die Rechtsstellung*der Verfolgten gegenüber der in dem Bundesergänzungsgesetz getroffenen Regelung verschlechtere. Dem Gesetzgeber sei es, gedrängt von den Interessenverbänden der Verfolgten, darauf angekommen, daß die Opfer des Nationalsozialismus möglich schnell in den Genuß einer Entschädigung kämen. Diese Ausführungen müssen auch für das Verhältnis der in dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner früheron Fassung und der in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes getroffenen Regelung gelten. Wenn auch der Gesetzgeber mit dem 3» Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29» Juni 1956 die Entschädigung der Verfolgten abschließend hat regeln wollen, so ist ihm dieses Vorhaben nicht gelungen. Diese und die Stimmen der Kritiker wurden so mächtig, daß die Bundesregierung sich genötigt sah, mit den Vorarbeiten für die Reform eines weiteren Änderungsgesetzes, dem jetzigen Entschädigungsschlußgesetz zu beginnen. Das hat dazu geführt, daß in einzelnen Pallen die Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustand verschlechtert worden ist. Es war einmal fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt der Tod des Verfolgten eingetroten sein mußte, damit ein Anspruch für Schaden an Leben begründet werden konnte. Denn für den Tatbestand des § 15 BEG war es, wie sich aus dem <nur eine Vermutung begründenden Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt, keineswegs wesentlich, daß der Tod unmittelbar nach der Verfolgur.-,. Zum anderen war aus dem Gesotz nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen dem Anspruch nach § 13 BEG und dem nach § 41 BEG bestand Denn zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 gehörte es auch, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden soi«(L-M Nr. 5 zu § 21o; Ehrig bei Blessin-Ehrig* Wilden 2.Aufl. V/as das Verhältnis des § 15 BEG zu dem § 41 BEG anlangt, ist der Bundesgerichtshof schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen beiden Bestimmungen sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den Anspruchsberechtigten nur eine Beweiserleichterung für den Pall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Folge eines durch diese erlittenen Körper addr Gesundheitsschaden eingetreten sei (LM BEG 1956» § 2lo Nr. 5; BGH RzW 1959» 216 und später ebenso LM BEG 1956, § 41 Nr. 3). Er ist den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen, insbesondere der sich aus dem Urteil RzW 1959» 183 Nr. 39 ergebenden Annahme, entgegengetreten, daß ein Anspruch nach § 15 BEG be- Hebenstreit räumt ein, daß auch mit der von ihm vertretenen Auffassung nicht alle Grenzfälle gelöst werden könnten, insbesondere, da die Frage des zwingenden Kausalzusammenhangs in der Praxis meist eine medizinische Präge sei. Dazu ist zu bemerken, daß eine zeitliche Grenze, wie sie in der jetzt geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 1 BEG gezogen ist,auch diese nach der Ansicht Hebenstreits noch bestehenden Schwierigkeiten löst. Unter diesen Umständen muß der Gesetzgeber das Recht haben, im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der Materie auch diese Zweifelsfrage zu klären und dabei die Regelung zu treffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach, die aber von dem vom Bundesgerichtshof im Verlaufe der Zeit eingenommenen Rechtsstandpunkt abweicht. Daß der Gesetzgeber auch jetzt noch grundsätzlich befugt ist, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtsstandpunkt für dio Verfolgten ungünstiger ist, ist bereits dargclegt. Es wäre mit der dem Gesetzgeber obliegenden Aufgabe nicht zu vereinbaren, v/enn er allein berechtigt sein sollte, auf das Verlangen der Intorossenvorbände der Verfolgten diesen weitorgehende Ansprüche zu gewähren, als sie ihnen bisher zugestanden haben, wenn es ihm aber versagt sein sollte, dabei zugleich Unklarheiten, Y/idersprüche und Lücken zu beseitigen, die die bisherige gesetzliche Regelung enthielt. Eine solche Korrektur des Gesetzes ist kein Eingriff in die Rechte derjenigen Anspruchsberechtigten, deren Anspruch nach der vom Bundesgerichtshof zuletzt vertretenen, von der jetzigen Gesetzesfassung abweichenden Ansicht begründet gewesen wäre. Das ist schon deswegen nicht der Pall, weil die Rechtsfrage streitig war und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter streitig blieb. Es wäre durchaus möglich gewesen, daß der Bundesgerichtshof sich von den von den Vertretern der Gegenmeinung vorgebrachten Argumenten hätte überzeugen lassen und das Gesetz anders, vielleicht so ausgelegt hätte, wie es durch das Entschädigungsschlußgesetz gefaßt worden ist. Der Anspruch des Geschädigten geht zunächst nur dahin, daß ihm eine Entschädigung nach Maßgabe der geltenden Gesetze zuerkannt wird. Das zeigt sich schon darin, daß der Anspruch vorher zuweilen nicht oder nur im beschränkten Umfang vererblich ist (§§ 13, 26, 39, 46, 5o, 14o, 153, 158 und 159 a BEG). Da der Klägerin nach der jetzt geltenden Passung de3 § 15 BEG koin Anspruch auf Entschädigung für den geltend gemachten Schaden zustoht, mußte auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung, die die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, zurückgev/iesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GG Art. 3, 14 A; BEG §§ 15, 41 § 15 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußge setzes verstößt nicht gegen das Grundgesetz. BGH, ürt. v. 23. Februar 1966 ~ IV ZR 5/65 - OLG Düsseldorf &G Öiisseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5/65 URTEIL Verkündet am 23« Februar 1966 B r 0 e s k e Justizangestellte •1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentonbehörde Nordrhein-Vestfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und RevieionskHägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Witwe Paraschiwa ^ rue C Frankreich, » Klägerin und Revisionsbekljagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt » 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr Johannsen, Maaß, Dr. .Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1964 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 11. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 1898 in J^^^/Rumänien geborenen jüdischen Advokaten und Industriellen Dr. Ludwig Dieser wurde im August 1941 an seinem damaligen Wohnsitz A^ft fostgenommen und anschließend 4 Monate zu Zwangsarbeiten eingesetzt« Zusammen mit seinem Vater und einer Anzahl jüdischer Einwohner der Stadt wurde er ~ 3 - am 5. September 1942 erneut fostgenommen und bis Ende Mai 1943 im Konzentrationslager Vapniarka und anschließend bis Januar 1944 im Lager Olkopol inhaftiert. Vom 1. Juni bis 23. August 1944 zwang man ihn zu Straßenund Schanzarbeiten in der Moldau; hierbei wurde er wiederholt mißhandelt und bedroht. Nach dem Kriege blieb er zunächst in Rumänien. Am 29. August 1951 verließ er seine Heimat. Er ließ sich in Paris nieder. Dort verstarb er am 22. November 1959« Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5* Mai i960 hat die Klägerin als alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes eine Entschädigung von rund llo.ooo,.^ DMi'fUnden^Qö^und-heitsschaden, den ihr Ehemann erlitten hat, zugesprochen erhalten. Am 3. Februar i960 hot die Klägerin eine Entschädigung für Schaden an Leben beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage angestrengt. Das Landgericht hat ihre Klage abgewieson. Dos Berufungsgericht hat das Urteil dos Landgerichts geändert und der Klägerin eine Rente wegen Schadens an Leben zugosprochen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden. Las beklagte Land hat Revision eingelegt, es verfolgt soinon auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Nach den im Berufungsurtoil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehört die Klägerin zu den nur nach §§ 16o ff BEG anspruchsberechtigten Personen. Entgegon der Ansicht dos Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin kann diesen nicht auf § 41 BEG stützen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention nach § 16o Abs. 1 und 2 BEG eine Entschädigung nur für Schaden an Körper und Gesundheit und wegen Freiheitsentziehung gewährt und zwar nur für den Schaden, den der Verfolgte persönlich erlitten hat. Daraus, daß in § 161 BEG der § 41 BEG nicht mit aufgeführt ist, folgt, daß hinsichtlich der eben genannten Schadensarten den Hinterbliebenen aus der Verfolgung einer zu dem in § l6o Abs. 1 und 2 BEG bezcichnoten Poroonenkreis gehörenden Person kein Entschädigungsanspruch erwachsen soll (vgl. BGH RzW 1958, 4o7 Nr. 29? 1962, 266 Nr. 17? 1964, 212 Nr. 11). Daß das auch die Auffassung des Gesetzgebers ist, ergibt der schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7.Ausschuß), in dem es heißt, die Ausschußmindorheit habe beantragt, die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch nach Maßgabe des in dem geltenden Gesetz nicht erwähnten § 41> d.h., auch dann zu gewähren, wenn der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben sei, da sonst die durch die Schuld der Nazi-Machthaber ihres Ernährers beraubten ungehörigen Hinterbliebenen höchst ungerechter Weise immer dann, wenn der Tod des Verfolgten nicht sofort im Anschluß an das an ihm verübte Verbrechen oder während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung bzw. im unmittelbaren Anschluß daran oder innerhalb von 8 Monaten danach im Sinne des § 15 BEG eingetreten sei, um ihre Schadensorsatzansprüche gebracht würden. Die Mehrheit des Ausschusses habe geglaubt, wegen der von ihr befürchteten erheblichen finanziellen Auswirkungen diesem Anliegen nicht Rechnung tragen zu können (vgl. BT-Drucks. 4. Wahlperiode IV/3423 S. 15). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 15 BEG. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bisher nicht abschließend geklärt worden, wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach § 15 BEG a.F. bestand. In dem in RzW 1958, 4o7 Nr. 29 veröffentlichten Urteil ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß Entschädigung für Schaden an Loben nach dieser Bestimmung immer nur dann beansprucht v/orden kann, wenn der Tod vor oder alsbald nach dem Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft oingetreten sei. Jedenfalls müsse er vor Inkrafttreten des BEG eingetreten sein. In dem in RzW 1959, 183 Nr. 39 veröffentlichten Urteil 4 hat der Senat klar ausgesprochen» daß nach dem 1. Oktober 1953 erfolgten Inkrafttreten des BEG niemand mehr im Sinne des § 15 BEG in den Tod getrieben worden sein könne. Spätere Entscheidungen» so z.B. die RzW 1962, 266 Nr. 17 und RzW 1964, 212 Nr. 11 veröffentlichten Urteile lassen erkennen, daß der Bundesgerichtshof der Auffassung ist, ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben bestehe nach § 15 BEG immer dann, wenn die in dieser Bestimmung angeführten subjektiven Tatbestandselemente gegeben sind und wenn ein adäquat ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Tode des Verfolgten besteht. Jedoch beruhen die genannten Entscheidungen nicht auf dieser Rechtsauffassung. Die hiernach auf die vom Gesetzgeber nicht hinreichend durchgeführte Abgrenzung der Tatbestände der Tötung (§ 15 a) und der Gesundheitsschädigung mit Todesfolge (§ 41)zurückgehenden Unklarheiten sollen durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 behoben werden. Dieses Gesetz hat § 15 BEG neu gefaßt. Nach seiner jetzt geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist oder sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist in dem hier zu entscheidenden Falle nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin ist erst im Jahre 1959 lange nach Beendigung der Verfolgung verstorben. § 15 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes verstößt nicht, wie'die Klägerin meint, gegen das Grundgesetz. Es ist allerdings möglich, daß Personen auf Grund der Neufassung des Gesetzes nicht mehr anspruchs-borechtigt sind, denen nach der vom Bundesgerichtshof in seinen letzten Entscheidungen vertretenen Auslegung der Bestimmung in seiner früheren Passung ein Anspruch zugostanden hätte. In seiner RzY/ 1961, 388 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Frage behandelt, ob eine Norm des Bundesentschädigungsgesetzes verfassungswidrig und nichtig ist, weil sie die Rechtsstellung*der Verfolgten gegenüber der in dem Bundesergänzungsgesetz getroffenen Regelung verschlechtere. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die erheblichen Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen der Gesetzgeber gestanden hat, als er die Entschädigung für die Opfer des Nationalsozialismus regeln mußte. Der Gesetzgeber habe diese Entschädigung nur dadurch regeln können, daß er neue Ansprüche eigener Art gewährt habe» Hierbei habe er einen besonders weiten Ermessenspielraum gehabt. Dem Gesetzgeber sei es, gedrängt von den Interessenverbänden der Verfolgten, darauf angekommen, daß die Opfer des Nationalsozialismus möglich schnell in den Genuß einer Entschädigung kämen. Er habe deswegen die komplizierte Materie im Bundesergänzungsgesetz erstmals einheitlich geregelt. Dabei seien sich alle Beteiligten klar gewesen, daß das Gesetz anhand der Erfahrungen in der Praxis noch mancher Korrektur bedurfte. So sei es 1956 zur Kodifikation des Bundesentschädigungsgesetzes gekommen. In einem solchen Fall liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schor darin, daß der Ersatz der vorläufigen Regelung durch — 8 - eine andersartige sich für einzelne Verfolgte ungünstig auswirke. Die Neuregelung müßte allerdings sachlich vertretbar sein und ungerechtfertigte Differenz ierungen in sich selbst vermeidet. Diese Ausführungen müssen auch für das Verhältnis der in dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner früheron Fassung und der in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes getroffenen Regelung gelten. Wenn auch der Gesetzgeber mit dem 3» Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29» Juni 1956 die Entschädigung der Verfolgten abschließend hat regeln wollen, so ist ihm dieses Vorhaben nicht gelungen. Schon bald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zeigten sich bei seiner Anwendung, daß es in manchen Stellen unvollkommen, lückenhaft oder auch in sich widerspruchsvoll war. Schon bald wurde von den Intoressenverbänden der Verfolgten die getroffene Regelung als unzulänglich bezeichnet und der Gesetzgeber angerufen, weitere Ansprüche zu bewilligen. Diese und die Stimmen der Kritiker wurden so mächtig, daß die Bundesregierung sich genötigt sah, mit den Vorarbeiten für die Reform eines weiteren Änderungsgesetzes, dem jetzigen Entschädigungsschlußgesetz zu beginnen. Unter dem 21. Oktober 1963 übersandte der Bundeskanzler dem Deutschen Bundestag den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes . Auf Grund dieses Entwurfs wurde dann das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentechädi- gungsgesetzes (das BEG-Schlußgosetz) vom 14. September 1965 erlassen. Durch dieses Gesotz wurde den Wünschen der Interessenverbände der Verfolgten Rechnung getragen und den Verfolgten weitergehende Ansprüche zugesprochen. Unklarheiten, Lücken und Widersprüche, die sich aus dom Gesotz bisher ergaben, wurden beseitigt. Das hat dazu geführt, daß in einzelnen Pallen die Rechtslage der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Rechtszustand verschlechtert worden ist. Der § 15 BEG in der Fassung des 3« Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 29« Juni 19$6 enthielt eine unklare und im Vergleich zu der ihm entsprechenden Bestimmung des § 41 BEG möglicherweise widerspruchsvolle Regelung. Es war einmal fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt der Tod des Verfolgten eingetroten sein mußte, damit ein Anspruch für Schaden an Leben begründet werden konnte. Denn für den Tatbestand des § 15 BEG war es, wie sich aus dem <nur eine Vermutung begründenden Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt, keineswegs wesentlich, daß der Tod unmittelbar nach der Verfolgur.-,. handiung'-tfdjer-iinnerhalb>Vbn acht Monut.entnachi>Be-:: «•-. endigung oder Deportation oder der Freiheitsentziehung (§ 2 dor 1. DV-BEG) eintrat. Zum anderen war aus dem Gesotz nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen dem Anspruch nach § 13 BEG und dem nach § 41 BEG bestand Denn zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 gehörte es auch, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden soi«(L-M Nr. 5 zu § 21o; Ehrig bei Blessin-Ehrig* Wilden 2.Aufl. § 41 Anm. 2). Der Bundesgerichtshof - Io - hat sich bemüht, durch seine Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu beheben und eine tragbare Lösung zu finden. Seine Rechtsprechung hat sich, wie die oben angeführten Entscheidungen ergeben, bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verfol-gungsmaßnahrae und dem Eintritt des Todes im Verlaufe der Jahre gewandelt. V/as das Verhältnis des § 15 BEG zu dem § 41 BEG anlangt, ist der Bundesgerichtshof schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen beiden Bestimmungen sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den Anspruchsberechtigten nur eine Beweiserleichterung für den Pall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Folge eines durch diese erlittenen Körper addr Gesundheitsschaden eingetreten sei (LM BEG 1956» § 2lo Nr. 5; BGH RzW 1959» 216 und später ebenso LM BEG 1956, § 41 Nr. 3). Damit waren aber die Zweifel noch nicht behoben. Es war ersichtlich, daß die gesetzgebenden Organe der Auffassung gewesen waren, es bestehe ein sachlicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen. In der amtlichen Begründung zu § 41 BEG (BT-Drucks. 1949 - 1. Wahlperiode - 115 zu § 15 n) wurde davon gesprochen, in dem einen Fall sei der Verfolgte "unmittelbar” getötet, während er in dem anderen an dem durch die Verfolgung zugezogenen Leiden gestorben sei. Hebenstreit RzW i960, 433 hat die Schwierigkeiten und Zweifolsfragen, die diese Bestimmungen aufwerfen, eingehend dargelegt und untersucht. Er ist den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen, insbesondere der sich aus dem Urteil RzW 1959» 183 Nr. 39 ergebenden Annahme, entgegengetreten, daß ein Anspruch nach § 15 BEG be- gründet sein könne, wenn nur der Tod vor dem Inkrafttreten des BEO eingotroton sei. Er hat ausgeführt, vernünftigerweise könne schon seit dem Verfolgungsende niemand mehr in einem natürlichen Sinne durch die Verfolgungsmaßnahmon getötet worden sein. Der in § 15 BEG geforderte Kausalzusammenhang gehe über die sonst im Zivilrecht und auch im BEG verlaute adäquate Kausalität hinaus. Auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und Tod müsse bestehen. Hebenstreit räumt ein, daß auch mit der von ihm vertretenen Auffassung nicht alle Grenzfälle gelöst werden könnten, insbesondere, da die Frage des zwingenden Kausalzusammenhangs in der Praxis meist eine medizinische Präge sei. Er weist darauf hin, daß es Sache der Entschädigungsorgane sein müsse, die verbleibende Lücke mit Großzügigkeit und Verständnis auszufüllen. Dazu ist zu bemerken, daß eine zeitliche Grenze, wie sie in der jetzt geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 1 BEG gezogen ist,auch diese nach der Ansicht Hebenstreits noch bestehenden Schwierigkeiten löst. Der Bundesgerichtshof hat sich, wie die Entscheidungen vom 22. Dezember 1961 (RzW 1962, 266) und vom 2o. Dezember 1963 (Rz¥/ 1964,212) ergeben, der Ansicht Hebenstreits nicht angeschlossen, sondern sogar abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung darüber hinaus angenommen, zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Tode brauche nur ein adäquater Kausalzusammenhang zu bestehen, auf einen zeitlichen Zusammenhang komme es nicht an. In seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung führt Hebenstreit aus, dieser Rechtsstandpunkt stehe im Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das ist allerdings unzutreffend. Richtig ist allein, daß die an der Gesetzgebung beteiligten Organe v/ohl etv/as anderes, das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs gewollt haben. Dieser Wille ist aber im Gesetz nicht oder doch nur höchst unvollkommen ausgedrückt worden, so daß die Rechtsprechung zu einer anderen Auslegung gelangen konnte. Unter diesen Umständen muß der Gesetzgeber das Recht haben, im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der Materie auch diese Zweifelsfrage zu klären und dabei die Regelung zu treffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach, die aber von dem vom Bundesgerichtshof im Verlaufe der Zeit eingenommenen Rechtsstandpunkt abweicht. Daß der Gesetzgeber auch jetzt noch grundsätzlich befugt ist, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtsstandpunkt für dio Verfolgten ungünstiger ist, ist bereits dargclegt. Es wäre mit der dem Gesetzgeber obliegenden Aufgabe nicht zu vereinbaren, v/enn er allein berechtigt sein sollte, auf das Verlangen der Intorossenvorbände der Verfolgten diesen weitorgehende Ansprüche zu gewähren, als sie ihnen bisher zugestanden haben, wenn es ihm aber versagt sein sollte, dabei zugleich Unklarheiten, Y/idersprüche und Lücken zu beseitigen, die die bisherige gesetzliche Regelung enthielt. Er könnte -13- seiner Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es ihm nicht gestattet wäre, daß Gesetz in der Weise neu zu fassen, daß eo der Gesamtkonzeption entspricht, die den Gesetzgebungsorganen von Anfang an vorge-schv/ebt hat, die ira Gesetz auszudrücken ihnen aber bisher nicht gelungen war. Ein gegenteiliger Rechtsstandpunkt würde auch nicht im Interesse der Gesamtheit der Verfolgten liegen. Eine solche Korrektur des Gesetzes ist kein Eingriff in die Rechte derjenigen Anspruchsberechtigten, deren Anspruch nach der vom Bundesgerichtshof zuletzt vertretenen, von der jetzigen Gesetzesfassung abweichenden Ansicht begründet gewesen wäre. Das ist schon deswegen nicht der Pall, weil die Rechtsfrage streitig war und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter streitig blieb. Die Anspruchsberechtigten hatten weder einen Anspruch darauf, noch konnten sie damit rechnen, daß der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsauffassung festhalten würde. Es wäre durchaus möglich gewesen, daß der Bundesgerichtshof sich von den von den Vertretern der Gegenmeinung vorgebrachten Argumenten hätte überzeugen lassen und das Gesetz anders, vielleicht so ausgelegt hätte, wie es durch das Entschädigungsschlußgesetz gefaßt worden ist. Es kann unerörtert bleiben, ob die nach dem Bundosentschädigungsgosetz bestehenden Ansprüche auf Entschädigung nach dem vom Bundesverfassungsge-richt in der Entscheidung NJVf 1953, 1137 dargelegten Grundsätzen kein "Eigentum1* im Sinne des Art. 14 GG sind* Insoweit könnte es bedeutsam sein, daß die durch das Bundesentschädigungsgesetz begründeten Ansprüche keine Schadensersatzansprüche bürgerlichen Rechts,sondern öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Bundesrepublik gewährt Personen, denen vom Staat zur Verfolgung der von ihm gesetzten Ziele Unrecht zugefügt worden ist, eine Wiedergutmachung. Sie erfolgt auf die verschiedenste Weise, teils dadurch, daß der entstandene Schaden ganz oder teilweise in Geld ersetzt wird, zu dem Teil wird dem Verfolgten als Entschädigung ein Anspruch auf Versorgung oingeröumt. Der Anspruch des Geschädigten geht zunächst nur dahin, daß ihm eine Entschädigung nach Maßgabe der geltenden Gesetze zuerkannt wird. Der konkrete Anspruch dos Verfolgten auf Entschädigung kann allenfalls erst in dem Augenblick zu einem grundsätzlich un-entzichbaren Vollrecht werden, indem der Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgesetzt worden ist. Das zeigt sich schon darin, daß der Anspruch vorher zuweilen nicht oder nur im beschränkten Umfang vererblich ist (§§ 13, 26, 39, 46, 5o, 14o, 153, 158 und 159 a BEG). Daß eine Gesotzeskorrektur der hier in Rede stehenden Art nicht gegen den Gleichheitssatz und auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht in der beroits erwähnten Entscheidung RzYf 1961, 388 dargelegt. Da der Klägerin nach der jetzt geltenden Passung de3 § 15 BEG koin Anspruch auf Entschädigung für den geltend gemachten Schaden zustoht, mußte auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung, die die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, zurückgev/iesen werden. Die Kostonentocheidung folgt aus §§i2£)9, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Ascher Johannsen Bundesrichter I.laaß ist beurlaubt und verhindert zu unter- schreiben. Ascher Dr. Graf von der Mühlen