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BGH · IV ZR 5/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 5/64

BEG § 160 Die Hinterbliebene eines Verfolgten ist auch dann beim Inkrafttreten des BEG laufend betreut worden, wenn ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt wegen eines verfolgungsbe-r dingten Schadens an Körper und Gesundheit auf Grund der österreichischen Entschädigungsgesetzgebung eine Rente erhielt und die Hinterbliebene selbst nach dem im Jahre 1956 erfolgten Tode ihres Ehemannes von diesem Zeitpunkt an eine laufende Rente wegen Schadens an leben erhält. Er schloß nach dem zweiten Weltkrieg mit der Klägerin die Ehe. Nach seinem Tode hat seine Ehefrau als seine Witwe und Erbin die von ihm angc-raeldeten Ansprüche weiter verfolgt. September 1961 die von der Klägerin nach Joachim D • erhobenen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr nachihrem Ehemann geltend gemachten Entschädigungsansprüche weiter. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der verstorbene Joachim D , von dem die Klägerin als seine Y/itwe und Erbin die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche herleitot, nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG war. Dorthin ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Wien aus, wo er bis dahin seinen Wohnsitz hatte, deportiert worden (Bl. 8 der Entscheidungsgründe). Zwar ist die Y/ohnsitzbegründung kein Rechtsgeschäft, weil nicht der Rochtserfolg des Wohnsitzes gewollt sein muß. Daß der Verstorbene staatenlos war und als solcher, wie die Revision ausführt, in' Wien nur ’’geduldet" war, ändert nichts an der entscheidenden Tatsache, daß.er seinen langjährigen Wohnsitz in dieser Stadt nicht freiwillig aufgegeben hat. Mögen in dem Ghettobezirk dieser Stadt auch viele Familien gewohnt haben, die niemals einen anderen Wohnsitz hatten, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verstorbene nicht auf Grund eigener Willensentschließung sich in Lodz niedergelassen hat. Die Revision hat auch keinen verständlichen Grund dafür Vorbringen können, der den Kläger hätte veranlassen können, seinen Wohnsitz in Wien, wo er seit Jahren mit seiner Familie wohnte und seinen Lebensunterhalt verdiente, mit dem Ghetto in Lodz zu vertauschen. Dafür, daß der Verstorbene einen zweiten Wohnsitz in Borysklaw und Krakau gehabt hat, haben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ergeben. Wenn das Berufungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff.4 BVFG verneint hat, wonach Vertriebener auch derjenige ist, der, ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Abs.-1 des § 1 BVFG genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, so läßt auch diese Meinung einen rechtlichen Irr- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann :der:• Klägerin, daher nicht-unter diese Vorschrift ff alle, weil er sichiauo'beruflichen Gründen nur ■■zeitweise, • wenn auch möglicherweise jfür längere Zeit,, in .Polen 'aufgehalten habe, ist nicht"zu beanstanden. 2. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auflassung des Berufungsgerichts, daß dem Erblasser auch Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und Schadens an Freiheit nach § 160 Abs. 1 und 2 BEG nicht zugestanden hätten, weil er am 1. Juli 1962 - IV ZR 48/62 Rz\7 1962, 515 Nr. 27 näher dargelegt worden Ist. Kit Recht hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervor, daß die Klägerin nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt habe, daß ihr verstorbener Ehemann, der am 1. Daß es sich hierbei nicht um ein redaktionelles Versehen .handelt, sondern daß die Beschränkung des Anspruchs vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ergibt sich aus der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben auch deshalb verneint, weil sie wegen des von den österreichischen Behörden angenommenen Ursachenzusamncn- Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Betreuung nicht bereits am 1„ Oktober 1953 bestand, wie dies § 160 Abs. 1 BEG als Voraussetzung für die Versagung des Anspruchs vorsieht. Das Berufungsgericht meint jedoch, daß eine fortlaufende, die Anspruchsberechtigung der Y/itwe nach § 160 BEG ausschlies-sende Betreuung zu dem mindesten dann angenommen werden müsse, wenn der Verfolgte selbst wegen seines Schadens an Körper und Gesundheit in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis zu seinen verfolgungsbedingten Tod betreut und die Betreuung danach auf seine Witwe übergäleitet worden ist. Wenn auch § 160 BEG nur die Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention für anspruchsberechtigt erklärt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen weder laufend betreut werden noch durch Kapitalabfindung betreut worden sind, sc ergibt sich aus dem <Sinn der Vorschrift doch in einer jeden berechtigten Zweifel ausschließenden Weise, daß auch eine spätere Betreuung dem Entschädigungsanspruch dann entgogensteht, wenn der Verfolgte, von dem die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens am Leben ableitet, wegen seines Schadens an- Körper und Gesundheit in der Zeit vom 1. betreut worden ist, so daß ihr ein Anspruch nach den §§ 160 ff BEG wegen dieser Betreuung nicht zusteht.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 163 BEG § 97 ZPO
WohnsitzWienBEGBerufungsgerichtLodzAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 160
Die Hinterbliebene eines Verfolgten ist auch dann beim Inkrafttreten des BEG laufend betreut worden, wenn ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt wegen eines verfolgungsbe-r dingten Schadens an Körper und Gesundheit auf Grund der österreichischen Entschädigungsgesetzgebung eine Rente erhielt und die Hinterbliebene selbst nach dem im Jahre 1956 erfolgten Tode ihres Ehemannes von diesem Zeitpunkt an eine laufende Rente wegen Schadens an leben erhält.
BGH, Urt. v. 27* November 1964 - IV ZR 5/64 - OLG Köln
IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_5/64_
URTEIL
Verkündet am
27- November 1964
Justizangestellte
 in
dem Entschädigungsrechtsstre
 als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle
 it
der Frau E	D	,	W	,	P	str.	,
Österreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt	in
C
k.	—
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in K öil n ,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-„
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Der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:	■	'
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 27* September 1965 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des am 1892 in S	(Polen)	geborenen	und am 3* Februar
1956 in Wien verstorbenen Joachim D , der Jude war. Joachim I	hat im Jahre 1954 Ansprüche nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz angemeldet und zu ihrer Begründung vorgetragen, er habe bis zu dem 8. November 1938 mit seiner ersten Ehefrau und seiner Tochter unbehelligt in Wien gelebt und sein Unternehmen für Laboratoriumsbedarfsapparate geführt. Dann sei das Unternehmen im Zuge der Durchführung der Nürnberger Rassengesetze "gesperrt" worden und man habe ihn mit seiner Familie aus der V/ohnung vertrieben. Vom 20. September 1939 bis zu dem 20. Februar 1940 sei er als
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früherer polnischer Staatsbürger und damaliger Staatenloser in Polizeihaft gehalten worden. Nach der Entlassung habe er sich täglich bei der Polizei melden müssen. Am 28. Oktober 1 SM 1, seien dann er und seine Angehörigen nach Lodz deportiert worden. Im dortigen Ghetto hätten sie bis zu dem Frühjahr gelebt und seien dann in das Lager Auschwitz überstellt worden. Im Januar 1945 habe man .ihn ohne seine Angehörigen von Auschwitz in das Lager Friedland bei Waldenburg überführt. Dort sei er gegen Ende des zweiten Weltkriegs' befreit worden. Nach seiner Rückkehr nach Wien habe er erfahren, daß seine Angehörigen in Auschwitz umgebracht worden seien.
Joachim D	erwarb	am	28.	Januar 1947 die öster-
reichische Staatsangehörigkeit. Er schloß nach dem zweiten Weltkrieg mit der Klägerin die Ehe. Nach seinem Tode hat seine Ehefrau als seine Witwe und Erbin die von ihm angc-raeldeten Ansprüche weiter verfolgt. Die Entschädigungsbehörde hat durch den Bescheid vom 11. September 1961 die von der Klägerin nach Joachim D • erhobenen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen abgelehnt.
Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr nachihrem Ehemann geltend gemachten Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-
weisen .
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En t s c he i dun r^sgr ün d e j_
Die Revision ist unbegründet.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der verstorbene Joachim D	,	von dem die Klägerin als seine Y/itwe und Erbin
 die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche herleitot, nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG war. Danach ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten-oder'in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Vfeltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch' Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachen Y/ohn-sitzen muß derjenige V/ohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war.
Der Erblasser gehörte nicht zu dem in dieser Vorschrift umschriebenen Personenkreis. Lodz war zu keiner Zeit, der Wohnsitz des Verstorbenen. Dorthin ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Wien aus, wo er bis dahin seinen Wohnsitz hatte, deportiert worden (Bl. 8 der Entscheidungsgründe). Aus diesem Grunde scheidet der Ort, an den die Deportation vorgenommen worden ist, als Ort der Wohnsitzbegründung aus. Zwar ist die Y/ohnsitzbegründung kein Rechtsgeschäft, weil nicht der Rochtserfolg des Wohnsitzes gewollt sein muß. Dieser tritt
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kraft Gesetzes ein. Doch muß die ständige Niederlassung beabsichtigt sein. An dieser freien Entschließung fehlt . es im Falle des Erblassers der Klägerin. Daß der Verstorbene staatenlos war und als solcher, wie die Revision ausführt, in' Wien nur ’’geduldet" war, ändert nichts an der entscheidenden Tatsache, daß.er seinen langjährigen Wohnsitz in dieser Stadt nicht freiwillig aufgegeben hat. Wien blieb daher ungeachtet der Deportierung nach wie vor sein 'Wohnsitz. Lodz war nicht der Mittelpunkt seines Lebens. Mögen in dem Ghettobezirk dieser Stadt auch viele Familien gewohnt haben, die niemals einen anderen Wohnsitz hatten, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verstorbene nicht auf Grund eigener Willensentschließung sich in Lodz niedergelassen hat. Die formelle Abmeldung des Klägers von Wien nach Lodz \Litznannstadt) am 3. November 1941 {vgl; Bl. 67 EA) ist schon deshalb nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil sic. über die freie Willensentschließung der Übersiedlung des Verstorbenen nichts besagt. Die Revision hat auch keinen verständlichen Grund dafür Vorbringen können, der den Kläger hätte veranlassen können, seinen Wohnsitz in Wien, wo er seit Jahren mit seiner Familie wohnte und seinen Lebensunterhalt verdiente, mit dem Ghetto in Lodz zu vertauschen. Dafür, daß der Verstorbene einen zweiten Wohnsitz in Borysklaw und Krakau gehabt hat, haben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ergeben. Wenn das Berufungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 4 BVFG verneint hat, wonach Vertriebener auch derjenige ist, der, ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Abs. -1 des § 1 BVFG genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte, so läßt auch diese Meinung einen rechtlichen Irr-
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tum nicht erkennen. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß unter diese Vorschrift nur solche Personen fallen, die im Vertreibungsgebiet ihre gewerbliche oder berufliche Existenz hatten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann :der:• Klägerin, daher nicht-unter diese Vorschrift ff alle, weil er sichiauo'beruflichen Gründen nur ■■zeitweise, • wenn auch möglicherweise jfür längere Zeit,, in .Polen 'aufgehalten habe, ist nicht"zu beanstanden.
2.	Ebensowenig	bestehen	rechtliche Bedenken gegen die
 Auflassung des Berufungsgerichts, daß dem Erblasser auch Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und Schadens an Freiheit nach § 160 Abs. 1 und 2 BEG nicht zugestanden hätten, weil er am 1. Oktober 1953 von der Republik Österreich wegen dieser Schäden betreut worden sei. Wenn das Berufungsgericht der Meinung ist, hdaß die Höhe der laufenden Rentenzahlungen -wegen des Schadens an Körper und Gesundheit und die der einmaligen Betreuung durch Kapitalcntschädigung wegen Schadens an Freiheit bereits eine Prüfung entbehrlich machten, ob der Verstorbene am 1. Oktober 1953 ohne jede Einschränkung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht den Altbürgern seines Landes gleich-, gestellt sei, so entspricht diese Meinung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in den Entscheidungen vom 29* November 1961 - IV ZR 133/61 -, RzW 1962, 177 Nr. 29 und vom 11. Juli 1962 - IV ZR 48/62 Rz\7 1962, 515 Nr. 27 näher dargelegt worden Ist. Kit Recht hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervor, daß die Klägerin nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt habe, daß ihr verstorbener Ehemann, der am 1. Oktober 1953 länger als
 
ögdhs Jahr c^ ö s t err eYchi's cheb Staatsbürger'geueeen* sc 1 pdamals in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gegenüber solchen Personen benachteiligt gewesen sei, die durch Geburt oder doch zu einem früheren Zeitpunkt als er die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hätten.
3*	Ohne	erkennbaren	Rechtsirrtum	hat das Berufungsgericht
 schließlich auch einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben verneint.
Staatenlosen und. Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention wird dieser■ Anspruch gemäß § 163 Abs. 1 BEG nach Ilaß-gabe der §§ 15, 16 Hr. 1 und 3? 17 bis 22, 24 und 25 BEG geleistet. Die Vorschrift des § 41 BÖG ist in § 163 BEG nicht in Bezug genommen. Daß es sich hierbei nicht um ein redaktionelles Versehen .handelt, sondern daß die Beschränkung des Anspruchs vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ergibt sich aus der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Daß gegen die gesetzliche Regelung keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen, hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22. Dezember 1961 - IV ZR 232/61 -, RzW 1962, 266 Nr. 17 zu dem Ausdruck gebracht. Zweifelhaft kann es sein, ob der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben unmittelbar aus § 15 BIG hergeleitet werden kann.
4.	Einer	abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf
 es in diesem rechtlichen Zusammenhang jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin wegen Schadens am Leben auch deshalb verneint, weil sie wegen des von den österreichischen Behörden angenommenen Ursachenzusamncn-
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hangs zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes eine Witwenrente erhält und daher wegen dieses Anspruchs von der Republik Österreich betreut wird. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Betreuung nicht bereits am 1„ Oktober 1953 bestand, wie dies § 160 Abs. 1 BEG als Voraussetzung für die Versagung des Anspruchs vorsieht. Das Berufungsgericht meint jedoch, daß eine fortlaufende, die Anspruchsberechtigung der Y/itwe nach § 160 BEG ausschlies-sende Betreuung zu dem mindesten dann angenommen werden müsse, wenn der Verfolgte selbst wegen seines Schadens an Körper und Gesundheit in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis zu seinen verfolgungsbedingten Tod betreut und die Betreuung danach auf seine Witwe übergäleitet worden ist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts trägt das Urteil. Wenn auch § 160 BEG nur die Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention für anspruchsberechtigt erklärt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen weder laufend betreut werden noch durch Kapitalabfindung betreut worden sind, sc ergibt sich aus dem <Sinn der Vorschrift doch in einer jeden berechtigten Zweifel ausschließenden Weise, daß auch eine spätere Betreuung dem Entschädigungsanspruch dann entgogensteht, wenn der Verfolgte, von dem die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens am Leben ableitet, wegen seines Schadens an- Körper und Gesundheit in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis zu seinem verfolgungsbeding-ten Tode betreut worden ist. Die Entschädigungsleistungen, die der Verfolgte wegen seines Schadens an Körper und Gesundheit erhalten hat, sind der Klägerin unmittelbar zugute gekommen. Nach dem Sinn des Gesetzes ist in diesem Falle anzunehmen, daß die Klägerin am Stichtage des 1. Oktober 1953
betreut worden ist, so daß ihr ein Anspruch nach den §§ 160 ff BEG wegen dieser Betreuung nicht zusteht.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. T BEG zurück-. zuweisen.
Wüstenberg
 Wilden
Ascher
 Raske
Johannsen