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BGH · IV ZR 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 5/63

Die Auffassung, daß auch der Antrag auf Gewährung von rärtoausglcichslciotungon grundsätzlich his zu dem loApril 1958 zu Stollen v/or (so BGH vom lo* April 1963 - IV ZR 3o9/62 -), wird aufrocht erhalten# Der an flt* 1922 in R^p geborene jüdische Kläger ist im Soptembcr 1959 von R^^ nach England ausgowandort» Mit den cm 2« Pebrucr 1961 bei der üntschädigungsbohordc oingogan-genen Schriftsatz vom 3o« Januar 1961 hat der Klägor die Gewährung eines Härteausgleichs beantragt« Sr hat vorgotragon, er soi in im Oktober 1941 verhaftet worden, habo zunächst in Ghetto leben müssen und soi im Oktober 1944 in das Konzentrationslager St^BHM verbracht worden» Seine Eltern seien in Jahre 1941 aus Verfolgungsgründen umgebracht worden» Er befindo sich jetzt in einer Notlage, weil er sich in England eine neue Existenz aufbaucn müsse; außerdem sei er krank und arb oitsunfähig» Dio Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers durch den Bescheid vom 2o» April 1961 zurückgewiescn, da der Kläger dio Antragsfrist dos § 189 BEG nicht gewahrt habe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er soine Ansprüche nicht alsbald nach der Beseitigung dos Hindernisses - seines Lebens in einem Ootblockstaat angcmoldet. Io Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der an 2o l?ebruar 1961 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kärteausgleichs verspätet ist* Gemäß § 189 Abs» 1 Satz 2 BEG mußte der Antrag bis zu dem 1* April 1958 gestellt werden* Diese Antragsfrist hat der Kläger versäumt» Daß die rechtzeitige Stellung des Antrages unbedingte Anopruchovorauosctzung ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an» Die Ausführungen des Großen Senats des Eundessozialgerichts vom 9* Juni 1961 - GS 2/6o NJW 1961, 2277, sin# für den Beroich des Bun-decentschädigungsgesetzes nicht anwendbar* Das hat der erkennende Senat insbesondere in der Entscheidung vom 5o» Kai 1962 - IV ZB lo6/62 RzW 1962, 4243 ausgeführt, in der er sich mit den Ausführungen Nipperdoy's in NJW 1962, 321 aus-einandergesetzt hat* Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen«, Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat auch nach erneuter Prüfung keino Veranlassung, seine bisherige Auffassung zu ändern* 1 Satz 1 des § 171 BEG grundsätzlich nur solche Personen erhalten können, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründc los § 1 BEG zurücksuführen ist, wenn auch Ausnahmen von diesem Grundsatz in den weiteren Bestimmungen des § 171 BEG zugolns-son sind« Da Entschädigung nur auf Antrag gewährt wird und der Antrag innerhalb einer bestimmten Prist zu stellen ist, muß geschlossen werden,, daß die den Antrag und dio Antragsfrist regelnde Vorschrift des § 189 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn es sich um dio Gewährung einer Härteausgleichslcic«., tung gemäß § 171 BEG handelt« Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß ein Härtefall, zu dessen Milderung dio Ent-schädigungsleistungen gemäß § 171 BEG bestimmt sind, auch nach Ablauf der Anmeldefrist eintreten können. In diesen fällen sind die berechtigten Interessen der Antragsteller hinreichend dadurch gewahrt, daß ihnen auf Antrag nach § 189 Ahe* 3 BEG Y/iodoroinootzung in don vorigen Stand zu gewähren ist, wenn cio ohno ihr Verochulden verhindert waren, die Antragsfrist einzuhalten. 2. Ben Berufungsgericht ist auch darin zuzustiramen, daß den Kläger eine Y/ioderoinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragofriot nicht gewährt werden kann* Das BundeoontcohUdigungsgesotz sieht cino solche Möglichkeit grundsätzlich in § 189 Abo. 3 vor* War danach der Antrags .steiler ohno sein Vorschulden gehindert, die Antragsfriot einsuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in don vorigen Stand zu gewähren. Barübcr, welche Form dor Antrag auf Wiedoreinsotzung in den vorigen Stand haben muß und in welcher Frist er zu stellen ist, enthält das Gesotz keine Bestimmungen. Bio Wiedereinsetzung kann jedoch nicht mehr erteilt worden, wenn dor durch den rechtskundigen Beistand des Verfolgten in Kenntnis des Fristablaufs verspätet und ohne Gesuch um Wiedereinsetzung in don vorigen Stand eingereichto Antrag wegen Versäumung der Frist zurückgewiosen worden ist (vgl. Bio vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob auch ein stillschweigender Y/iodoreinsotzungsantrag angenommen werden könne, bederf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, denn der Vertreter des Klägers hat ausdrücklich erklärt, daß und aus wolchon Grunde dor Härteausgloichsantrag nicht mit einem Antrag in don vorigen Stand verbunden worden sei (vgl.

Zitierte Normen: § 189 BEG
GewährungAbschnittBEGStandKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

li ach sell lag owork:	ja
 Autliehe Sammlungs nein
DBG 5§ 171p 189
Die Auffassung, daß auch der Antrag auf Gewährung von rärtoausglcichslciotungon grundsätzlich his zu dem loApril 1958 zu Stollen v/or (so BGH vom lo* April 1963 - IV ZR 3o9/62 -), wird aufrocht erhalten#
BGII, Urteil vom 12# Juni 1963 - IV ZR 5/63	-	OIG	Düsseldorf
- IG Düsseldorf
30HJ/Ö
Verkündet
 era 12 o Juni 1963 Koeppe, Justizangestellto. als Urkundsbeamtor der Geschältestelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigung3rechtsotroit
 dos Israel
'9
Klägers und Revisionsklägerc,
~ Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr« So
 in
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Innenminister dos Landes Nordrhoin-'-Vestfalcn in Düsseldorf9
Beklagten und Revisionsboklagtcn,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 5. Juni 1963 unter Mitwirkung der BundeorSehter Johannson, V/üctenherg, Haa£, Wilden und Dr „ Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
11o Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf
 vom 28o November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergoht gehühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbostand:
Der an flt*	1922 in R^p geborene jüdische Kläger
 ist im Soptembcr 1959 von R^^ nach England ausgowandort» Mit den cm 2« Pebrucr 1961 bei der üntschädigungsbohordc oingogan-genen Schriftsatz vom 3o« Januar 1961 hat der Klägor die Gewährung eines Härteausgleichs beantragt« Sr hat vorgotragon, er soi in	im	Oktober 1941 verhaftet worden, habo zunächst
 in Ghetto leben müssen und soi im Oktober 1944 in das Konzentrationslager St^BHM verbracht worden» Seine Eltern seien in Jahre 1941 aus Verfolgungsgründen umgebracht worden» Er befindo sich jetzt in einer Notlage, weil er sich in England eine neue Existenz aufbaucn müsse; außerdem sei er krank und arb oitsunfähig»
Dio Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers durch den Bescheid vom 2o» April 1961 zurückgewiescn, da der Kläger dio Antragsfrist dos § 189 BEG nicht gewahrt habe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er soine Ansprüche nicht alsbald nach der Beseitigung dos Hindernisses - seines Lebens in einem Ootblockstaat angcmoldet. habe*
Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klago dos Klägers blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, ihm eine Entschädigung aus Härtefonds zu gewähren, weiter» Er beantragt, ihm ein Heilverfahren, eine monatliche Beihilfe in Höhe von 277 DM und Gin Exi3tenzaufbaudarleben in Höhe von 5»ooo DM zu gewähren»
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwoi-
son«
 
Ent s chojul ungsg r Ü n d Gj,
 Dtio Revision ist unbegründet*
Io Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der an 2o l?ebruar 1961 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kärteausgleichs verspätet ist* Gemäß § 189 Abs» 1 Satz 2 BEG mußte der Antrag bis zu dem 1* April 1958 gestellt werden* Diese Antragsfrist hat der Kläger versäumt» Daß die rechtzeitige Stellung des Antrages unbedingte Anopruchovorauosctzung ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an» Die Ausführungen des Großen Senats des Eundessozialgerichts vom 9* Juni 1961 - GS 2/6o NJW 1961, 2277, sin# für den Beroich des Bun-decentschädigungsgesetzes nicht anwendbar* Das hat der erkennende Senat insbesondere in der Entscheidung vom 5o» Kai 1962 - IV ZB lo6/62 RzW 1962, 4243 ausgeführt, in der er sich mit den Ausführungen Nipperdoy's in NJW 1962, 321 aus-einandergesetzt hat* Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen«, Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat auch nach erneuter Prüfung keino Veranlassung, seine bisherige Auffassung zu ändern*
Auch der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe aus «om Härtcfondo muß innerhalb der Prist des § 189 Abs* 2 BEG gestellt werden. Das hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf van Dam/Ioos, BEG § 171 Anm* 12 und Zorn in RzW 1961, 145? 148 in der Entscheidung vom lo* April 1963 - IV ZR 3o9/62 -im einzelnen darg«siegt* Auch insoweit hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest. Es ist richtig, daß dio in § 171 BEG geregelten Möglichkeiten der Gewährung eines Härtefiuogäeichs erst im 7. Abschnitt des BEG geregelt sind? während die dem Verfolgten durch das Gesotz zugebilligton Entschädigungsansprüche bereits in don Abschnitten 2-6 normiert worden sind. Entscheidend ist jedoch, daß sich § 189 BEG, der die Antragefrist bestimmt, orst im 9*Abccl:nitt
 
dos Gesetzes befindet * Systematisch erfaßt daher die den Antrag und die Antragsfrist regelnde Vorschrift des § 169 BEG auch die Vorschrift des § 171 BEG, die dio Gewährung des Kärteausgloichs in besonderen Härtefällen enthält« Das ist auch sachlich gerechtfertigt« Richtig ist, daß dio in den Abschnitten 2 bis 6 goregelten Entschädigungsansprüche regelmäßig dio Verwirklichung eines gosotzlich umschriebenen Schadenstatbostandes zur Voraussetzung haben, während dio Härteausgleichsleistung ohne Beschränkung auf einen speziellen Schadenstatbestand generell zur Milderung von liärton gegeben werden kann« Ein weiterer Unterschied zwischen ccm Härtcausgloich nach § 171 BEG und den in den Abschnitten 2 bis 6 gcrogolton Entschädigungsansprüchen besteht insofern, als dio letztgenannten Ansprüche Rechtsansprüche sind, während die Bewilligung des Härteausglcichs im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt« Bas ändert jedoch nichts daran, daß auch der Hartoausgleich des § 171 BEG eine echte Entschädigungsloistung auf Grund des Bundcsonl;-cchädigungsgesotses ist« Das ergibt sich nicht nur daraus, daß auch Härteausgloichsleistungen zu den im 8« Abschnitt dos Gesetzes genannten Sntschädigungslasten gehören, sondern vor allem daraus, daß Härteausgleichsleistungen nach Abc«. 1 Satz 1 des § 171 BEG grundsätzlich nur solche Personen erhalten können, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründc los § 1 BEG zurücksuführen ist, wenn auch Ausnahmen von diesem Grundsatz in den weiteren Bestimmungen des § 171 BEG zugolns-son sind« Da Entschädigung nur auf Antrag gewährt wird und der Antrag innerhalb einer bestimmten Prist zu stellen ist, muß geschlossen werden,, daß die den Antrag und dio Antragsfrist regelnde Vorschrift des § 189 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn es sich um dio Gewährung einer Härteausgleichslcic«., tung gemäß § 171 BEG handelt« Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß ein Härtefall, zu dessen Milderung dio Ent-schädigungsleistungen gemäß § 171 BEG bestimmt sind, auch nach Ablauf der Anmeldefrist eintreten können. In diesen fällen sind die berechtigten Interessen der Antragsteller
 hinreichend dadurch gewahrt, daß ihnen auf Antrag nach § 189 Ahe* 3 BEG Y/iodoroinootzung in don vorigen Stand zu gewähren ist, wenn cio ohno ihr Verochulden verhindert waren, die Antragsfrist einzuhalten.
2. Ben Berufungsgericht ist auch darin zuzustiramen, daß den Kläger eine Y/ioderoinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragofriot nicht gewährt werden kann* Das BundeoontcohUdigungsgesotz sieht cino solche Möglichkeit grundsätzlich in § 189 Abo. 3 vor* War danach der Antrags .steiler ohno sein Vorschulden gehindert, die Antragsfriot einsuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in don vorigen Stand zu gewähren. Barübcr, welche Form dor Antrag auf Wiedoreinsotzung in den vorigen Stand haben muß und in welcher Frist er zu stellen ist, enthält das Gesotz keine Bestimmungen. Ber Berechtigte muß aber, wenn das der Frist-wahr ung entgegentehende Hindernis behoben ist, alsbald den Antrag auf Y/iedorcinoetzung in don vorigen Stand steilon. de nach den Verhältnissen kann ihm hierfür auch eine zwei Y/ochon übersteigende, angemessene Frist sugebilligt werden. Bio Wiedereinsetzung kann jedoch nicht mehr erteilt worden, wenn dor durch den rechtskundigen Beistand des Verfolgten in Kenntnis des Fristablaufs verspätet und ohne Gesuch um Wiedereinsetzung in don vorigen Stand eingereichto Antrag wegen Versäumung der Frist zurückgewiosen worden ist (vgl. BGH vom 18. Besenbor 1959 ~ IV ZR 189/59 RzW 196o, 135 Nr. 37)'.'.An dieser unerläßlichen Voraussetzung, dem Antrag auf Wiedoreinsotzung in don vorigen Stand, fehlt es im vorliegenden Falle. Bonn dor Kläger hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Bio vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob auch ein stillschweigender Y/iodoreinsotzungsantrag angenommen werden könne, bederf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, denn der Vertreter des Klägers hat ausdrücklich erklärt, daß und aus wolchon Grunde dor Härteausgloichsantrag nicht mit einem Antrag in don vorigen Stand verbunden worden sei (vgl. Revi3ionoschrif‘fc vom 11. Januar 1965, S. 1). In einem solchen Fallo kann ein stillschweigender Wicdoroinsetzungsantrag nicht angenommen
 werdorio Y/ollto aber dor Klägor oinon V/iodcroinaotzungsantrag nicht etollen, obgleich er erkannte, daß die Prist für diesen Antrag verstrichen war, und hat or doohalb alloin die Rechts-anoicht vortroten, daß die Antragsfrict doo § 189 Abc, 1 BßG für den Antrag auf Gewährung oinos Härtoausgloichc nicht gölte, co kann auch bei günotigator Auslegung ooin Vorbringen nicht dahin verstanden wordon, daß oino Wiedereinsetzung vorsorglich stillschweigend erboten wordo (vgl. ähnlich BGH vom 24o September 1952 - III ZB 13/52 -, BGKZ 7, .195, (198))*
Boi dieser Sach-und Rechtslage bedarf os koiner iintschoi-dung der Frago, aus welchen Gründen dor Bevollmächtigte dos Klägers den Antrag auf Wiedoraucsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt hat und ob ihn an der Versäumung der Antrago-friat ein Verschulden trifft, sowie ob ein Verschulden dos Prozcßbevollmächtigton den Kläger zuzurochnen wäre,
 Bio KostonentScheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs, 1
BÜG 6.
Johannson Wüstonberg Maaß Wilden Br. Graf