betrieb, verkaufte er 1937 das Anwesen in Schönthal Der Verkauf erfolgte freiwillig in der Absicht, einen größeren, rein landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben» Ein solcher Erwerb wurde dem Kläger jedoch von der Kreisbauernschaft und anderen Stellen untersagt, weil er den Ankauf eines sogenannten arisierten Bauerngutes abgelehnt hatte» Später richtete er auf dem senthaler Anwe eine Pony-Zucht ein» Hiermit hatte der Kläger erhebliche Schwierigkeiten, weil er für seine Tiere keine Abstammungspapiere erhielt und außerdem in den im Jahre 1943 gegründeten Kleinpferde-Züchterverband nicht aufgenommen wurde» Nach seiner Flucht in die Bundesrepublik war der Kläger bis 1955 im wesentlichen auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen» Er erwarb dann mit Lastenausgleichsmitteln einen selbständigen Betrieb (Ladenbedarfsartikel und Schreinerei)» listischen Gewaltherrschaft anerkannt Er fordert- Entscftädi gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, er hat die Zuerkennung einer Rente unter Einstufung in den höheren Dienst beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat die geltend gemachte Entschädigung abgelehnt, weil dem Kläger als Gegner des Nationalsozialismus kein Schaden entstanden sei Die Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gemäß 233 ZPO zu gewähren» Er hat rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und auf Beiordnung eines zu seiner Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt; außerdem ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 2 BEG in der Verhinderung de ji bs land wirtschaftlichen Besitztums nach dem Verkauf des Schönthaler Anwesens erblickt und es hat hierzu ausgeführt: Da insoweit der Verfolgungstatbestand bedenkenfrei festgestellt ist, kommt es darauf, ob das Berufungsgericht Mißerfolge des Klägers bei der später in Wiesenthal er di richteten Ponyzucht zu Recht als nicht verfolgungsbedingt 2, Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger einen An-spruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus folgenden Gründen versagt: Unter Berücksichtigung der in RzW 1959, 397 Nr. 41 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch weder nach § 114 BEG noch Man könne es vielleicht als einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 66 BEG ansehen, wenn ein Verfolgter einen Bauernhofverkauft habe, um seinen bisherigen Beruf an einem anderen ^rt fortzusetzen und ihn die damaligen Machthaber zwar nicht gehindert hätten, das frühere Anwesen zu veräußern, ihm dann aber aus politischen Gründen den Erwerb des Ersatzgrundstückes verweigert hätten. 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger das Anwesen in Schönthal zu einem durch nationalsozialistischen Verfolgungsdruclc nicht beeinträchtigten Erlös veräußert, um ein rein landwirtschaftliches Gut zu erwerben und damit seine auf Gewinnerzielung gerichteten Pläne eigener Betätigung zu verwirklichen. Der Kläger kann, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, keine Entschädigungsansprüche nach § 1H BEG geltend machen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß der Kläger in früheren Jahren eine landwirtschaftliche Ausbildung gehabt habe, so würde dieser zeitliche Zusammenhang fehlen, weil ihn die Verfolgungsmaßnahmen erst viele Jahre später getroffen haben und er zwischenzeitlich in Schönthal bereits einem landwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen war. Zwar setzt § 66 Abs. 1 BEG eine Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder die wesentliche Beschrän kung in einer olchen voraus. Aus dem Wortlaut dieser Bestim mung könnte geschlossen werden, daß nur solche Eingriffe in Präge kommen können, die auf eine gerade im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ausgeübte, auf Erwerb abgestellte tätigung des Verfolgten gerichtet sind. Dieses sich aus dem natürlichen Zusammenhang ergebende Untätigsein kann aber bei einer den normalen Vorgängen im Erwerbsleben gerecht werdenden Betrachtung nicht so gewertet werden, als ob in der Übergangszeit von einer Betriebsstätte zur anderen Da der Kläger nach der insoweit nicht zu beanstandenden Annahme des Oberlandesgerichts das Anwesen in Schönthal nur veräußert hat, um seine Tätigkeit in einem mit dem Verkaufs- Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht für entscheidungs heblich gehalten, daß der Kläger in Schönthal die Landwirt- Der Revision ist darin beizutreten, daß das BEG in den hier maßgeblichen Vorschriften der.§§ 66 ff keine Unterscheidung zwischen Haupt-und Nebenberuf trifft. Abgestellt ist insoweit lediglich auf den Umfang der Schädigung in der Gesamterwerbstätigkeit des Verfolgten, wie sich aus mit DV-BEG ergibt- Des weiteren kann von einer bloßen Zerschlagung neuer Berufspläne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfolgte daran gehindert worden ist eine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, die er vor der rfolgung bereits geübt hat» Unter einem neuen Berufs plan kann nur ein solches Vorhaben verstanden werden, das den Charakter des Neuartigen trägt, weil der Verfolgte sich auf dem erstrebten Erwerbsgebiet noch cht selbständig beruf lieh betätigt und deshalb noch keine Erfahrungen gesammelt hat, desgerichts im vorliegenden Ball nicht’ zuDer Kläger hatte Das trifft aber nach den Feststellungen des Oberlan in Schönthal bereits 88 Morgen landwirtschaftlichen Be sitzes bewirtschaftet. DV-BEG ist in der Regel die Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit dann wesentlich, wenn sie in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat. das Durchschnittseinkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung (Senat in RzW 196o, 131 Nr. 31; 1959 4o1 Nr. 45) ausgesprochen hat, beginnt der Entschädigungszeitraum für den in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkten Verfolgten solange nicht, als er aus seiner - verbliebenen - Da der Entschädigungszeitraum endet, wenn der Verfolgte wieder eine ausreichende Lebensgrundlage hat (§ 75 Abs0 1 Satz 1 BEG), kann er folgerichtig auch nicht beginnen, solange die ausreichende Lebensgrundlage infolge einer dem Verfolgten noch möglichen Erwerbstätigkeit vorhanden ist. Sollte festgestellt werden, daß für den Kläger durch die verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung der Entschädi-gungszeitraum begonnen und ihm demnach in irgendeiner Zeit Kapitalentschädigung zugestanden hat, ist das Urteil vom 13. Demnach kann der Verfolgte das Rentenwahlrecht auch dann haben, wenn er nach der Beendigung der Verfolgung durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte, er diese jedoch später ohne seine Schuld wieder verloren hat, mag auch der neuerliche Verlust der Lebensgrundlage nicht mehr auf die Verfolgung zurückzuführen sein.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 64, 65, 66 Der selbständig tätig gewesene Verfolgte ist auch dann in seinem beruflichen Eortkommen benachteiligt worden wenn er einen Betrieb, der die Grundlage seiner beruflichen Existenz bildete, in der Absicht veräußert hat, mit dem erzielten Erlös alsbald einen anderen Betrieb zu erwerben, an der Verwirklichung dieses Vorhabens jedoch aus Verfolgungsgründen verhindert wurde« BGH, Urto Vo 31. Mai 1961 - IV ZR 5/61 - OIG Düsseldorf LG Düsseldorf Verkündet am 31. Mai 1961 Justizangestellter U rkund s b e amt e r der Geschäftsstelle I m Namen des Volke s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Friedrich Wilhelm S , B Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revjsionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr m hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, ■ Maaß, Y/ilden und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2» Februar 196o aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten * der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1899 geborene Kläger besaß in Schönthal in Sachsen ein Stromlieferwerk mit Landwirtschaft (88 Morgen) und in Wiesenthal eine Wasserkraft-Holzstoffabrik mit dazugehörigem WiesenlandsWährend er das Unternehmen in Wiesenthal bis zu seiner Flucht in die Bundesrepublik im Jahre 195o betrieb, verkaufte er 1937 das Anwesen in Schönthal Der Verkauf erfolgte freiwillig in der Absicht, einen größeren, rein landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben» Ein solcher Erwerb wurde dem Kläger jedoch von der Kreisbauernschaft und anderen Stellen untersagt, weil er den Ankauf eines sogenannten arisierten Bauerngutes abgelehnt hatte» Später richtete er auf dem senthaler Anwe eine Pony-Zucht ein» Hiermit hatte der Kläger erhebliche Schwierigkeiten, weil er für seine Tiere keine Abstammungspapiere erhielt und außerdem in den im Jahre 1943 gegründeten Kleinpferde-Züchterverband nicht aufgenommen wurde» Nach seiner Flucht in die Bundesrepublik war der Kläger bis 1955 im wesentlichen auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen» Er erwarb dann mit Lastenausgleichsmitteln einen selbständigen Betrieb (Ladenbedarfsartikel und Schreinerei)» Seit dem Jahre 1957 oder 1958 erkrankte er wiederholt Er führt seinen Betrieb nur noch eingeschränkt weiter Der Kläger wurde am 2o« August 1953 vom Kreisanerken nungsausschuß in Bonn als Geschädigter der nationalsozia- listischen Gewaltherrschaft anerkannt Er fordert- Entscftädi gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, er hat die Zuerkennung einer Rente unter Einstufung in den höheren Dienst beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat die geltend gemachte Entschädigung abgelehnt, weil dem Kläger als Gegner des Nationalsozialismus kein Schaden entstanden sei Die 3 i erlittenen Nachteile seien auf persönliche Streitigkeiten mit den damaligen Behörden und Dienststellen zurückzuführen. In der gegen den Bescheid erhobenen Klage hat der Klä s beantragt, das beklagte Land zu teilen, an ihn zu zahlen 1 2 ab 1 November 1953 eine monatliche Berufsschadens rente von 6oo DM; für die Zeit vom Io November 1952 bis zu dem Io vember 1953 einen Jahresbetrag von 7-2oo DM; No 3 hilfsweise eine Kapitalentschädigung von 4o0ooo DM Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEGr nicht erfülle« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisuing der Revision» Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gemäß 233 ZPO zu gewähren» Er hat rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und auf Beiordnung eines zu seiner Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt; außerdem ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des 234 ZPO sowie in der Form des 236 ZPO eingegangen Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 1 9 2 BEG in der Verhinderung de ji bs land wirtschaftlichen Besitztums nach dem Verkauf des Schönthaler Anwesens erblickt und es hat hierzu ausgeführt: Die Weigerung, ein einem Juden ungerechtfertigt entzogenes Grundstück zu kaufen, stelle eine Mißbilligung der Judenver- i _ _ « folgung dar, die ein ausdrückliches Verbot der Kreisbauern-schaft und später der Gestapo, sich weiterhin um landwirtschaftlichen Besitz zu bemühen, zur Folge gehabt habe. Hiergegen sind keine Einwendungen zu erheben. Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt sich, daß die Ablehnung, sogenanntes arisiertes Grundeigentum zu erwerben, den maßgeblichen Stellen der Kreisbauernschaft und später der Gestapo bekannt geworden und der Kläger daraufhin.- * i V. V -M. als politischer Gegner der nationalsozialistischen Gedanken und Bestrebungen angesehen worden ist. Das damit ira Zusammenhang stehende Verbot, sich weiterhin um ein landwirtschaftliches Gut zu Bemühen, war eine zielgerichtete Maßnahme in dem Bestreben, den Kläger wirtschaftlich einzuengen und damit zu schädigen. i Dem Kläger kann kein Mitverschulden zur -^ast gelegt werden (§§ 9 Abs. 1 BEG, 254 BGB). Die Ursache der Verfolgung und des hierdurch eingetretenen Schadens liegt nicht in der freiwilligen Veräußerung des Schönthaler Besitzes,sondern in den wegen der bekannten späteren Äußerungen gegen ihn getroffenen Maßnahmen. 5 Da insoweit der Verfolgungstatbestand bedenkenfrei festgestellt ist, kommt es darauf, ob das Berufungsgericht Mißerfolge des Klägers bei der später in Wiesenthal er di richteten Ponyzucht zu Recht als nicht verfolgungsbedingt ■ ■ angesehen hat, nicht an. Die gegen die entsprechenden Fest Stellungen gerichteten Rügen der Revision sind für die Ent Scheidung nicht erheblich und bedürfen keiner Erörterung, Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, # daß das Oberlandesgericht den hier maßgeblichen Sachverhalt auch unter, dem Gesichtspunkt de digen müssen. 2 Abs. 2 BEG hätte wür 2, Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger einen An-spruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus folgenden Gründen versagt: Unter Berücksichtigung der in RzW 1959, 397 Nr. 41 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch weder nach § 114 BEG noch T nach § 66 BEG zu. Man könne es vielleicht als einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 66 BEG ansehen, wenn ein Verfolgter einen Bauernhofverkauft habe, um seinen bisherigen Beruf an einem anderen ^rt fortzusetzen und ihn die damaligen Machthaber zwar nicht gehindert hätten, das frühere Anwesen zu veräußern, ihm dann aber aus politischen Gründen den Erwerb des Ersatzgrundstückes verweigert hätten. Dieser Betroffene habe nicht aufgehört, die Landwirtschaft als seinen Beruf zu betrachten. Dasselbe gelte von jedem selbständigen Unternehmer oder freiberuflich Tätigen, der lediglich den Ort seiner Arbeit zu wechseln im Begriff gewesen sei, als ihn die Verfolgung überrascht habe. Der Kläger sei jedoch niemals hauptberuflich Landwirt gewesen. Bei ihm handele es sich nicht um eine Berufsverdrängung oder Berufsbeschränkung im Zeitpunkt des Wechsels des Berufsortes, sondern um die bloße Zerschlagung von neuen Berufsplänen. 6 Die Revision rügt die Verletzung formellen und mate- m riellen Rechts, insbesondere der §§ 66 ff BEG: Das Beru- ■ fungsgericht habe übersehen, daß der Kläger schon vor der Veräußerung des Schönthaler Besitzes praktisch tätiger Landwirt gewesen sei. Das Gesetz kenne keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuf, so daß es unerheblich ■ sei, ob der Kläger die Landwirtschaft hauptberuflich ausgeübt habe. Die Verhinderung des geplanten Erwerbs anderwei- ■ tigen, rein landwirtschaftlichen Besitzes könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Zerschlagung neuer beruflicher Pläne betrachtet werden. Die Rügen der Revision sind im Ergebnis begründet a) Nach 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Gemäß § 65 BEG liegt ein Schaden im beruflichen Fortkommen vor, 'wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger das Anwesen in Schönthal zu einem durch nationalsozialistischen Verfolgungsdruclc nicht beeinträchtigten Erlös veräußert, um ein rein landwirtschaftliches Gut zu erwerben und damit seine auf Gewinnerzielung gerichteten Pläne eigener Betätigung zu verwirklichen. Damit wollte er den Verkaufserlös benutzen, um sich ein neues Betätigungsfeld als Landwirt zu beschaffen. ■ Der Kläger kann, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, keine Entschädigungsansprüche nach § 1H BEG geltend machen. Das scheitert allein aus dem Grunde, weil 7 § 114 BEG zur Voraussetzung hat, daß zwischen dem Abschluß der Ausbildung und der verfolgungsbedingten Behinderung der * erstmaligen Aufnahme einer der Ausbildung entsprechenden ■ Erwerbstätigkeit ein zeitlicher Zusammenhang bestanden haben * muß. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß der Kläger in früheren Jahren eine landwirtschaftliche Ausbildung gehabt habe, so würde dieser zeitliche Zusammenhang fehlen, weil ihn die Verfolgungsmaßnahmen erst viele Jahre später getroffen haben und er zwischenzeitlich in Schönthal bereits einem landwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen war. Daher können nur Ansprüche wegen Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der 66 ff BEG Ausübung einer selbständigen in Betracht kommen. Die Verhinderung des Erwerbs rein landwirtschaftlichen Besitzes würde eine Beschränkung in der ■ Erwerbstätigkeit im Sinne des 5 der 3. BV-BEG darstellen. Denn der Kläger hat den Betrieb in Wiesenthal auch während der Verfolgungszeit behalten und seine darauf gerichtete Erwerbstätigkeit ungehindert fortsetzen können. b) Zwar setzt § 66 Abs. 1 BEG eine Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder die wesentliche Beschrän kung in einer olchen voraus. Aus dem Wortlaut dieser Bestim mung könnte geschlossen werden, daß nur solche Eingriffe in Präge kommen können, die auf eine gerade im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ausgeübte, auf Erwerb abgestellte tätigung des Verfolgten gerichtet sind. In vielen Fällen würde dies nach der Natur der Beschäftigung das Vorhandensein einer Betriebsstätte zur Zeit des verfolgungsbedingten Ein- wie im Palle des Klägers. Zwar handelt griffes vorausq c* etzen 9 es sich hierbei um die Regel, jedoch kann sie nicht ohne Ausnahme gelten. 8 Ist eine Betriebsstätte notwendiger Bestandteil der Erwerbstätigkeit, gibt der Ausübende die bisherige auf mit dem Ziel, seine Arbeit in einem alsbald zu erwerbenden neuen Betrieb fortzusetzen, so ist er in der Zeit zwischen der Veräußerung des alten und dem Erwerb des neuen Betriebes zwangsläufig an der gegenwärtigen Tätigkeit gehindert. Dieses sich aus dem natürlichen Zusammenhang ergebende Untätigsein kann aber bei einer den normalen Vorgängen im Erwerbsleben gerecht werdenden Betrachtung nicht so gewertet werden, als ob in der Übergangszeit von einer Betriebsstätte zur anderen ■ eine Erwerbstätigkeit nicht mehr vorhanden, diese also aufgegeben wäre. Vielmehr erfordert es die den .Lebensumständen allein gerecht werdende Betrachtungsweise, den betreffenden Unternehmer oder freiberuflich Tätigen als ununterbrochen im Erwerbsleben stehend anzusehen, sofern sein gegenwärtiges gewerbliches Untätigsein ausschließlich auf dem bloß vorübergehenden Fehlen der Betriebsstätte beruht. Da der Kläger nach der insoweit nicht zu beanstandenden Annahme des Oberlandesgerichts das Anwesen in Schönthal nur veräußert hat, um seine Tätigkeit in einem mit dem Verkaufs- ■ erlös demnächst zu erwerbenden landwirtschaftlichen Betrieb fortzusetzen, kann die Tatsache, daß er wegen Fehlens einer Betriebsstätte seiner Absicht nach vorübergehend keine landwirtschaftliche Betätigung ausüben konnte, als ihn die Verfolgungsmaßnahme traf, nicht ausschließen, daß er in einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt worden ist. c) Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht für entscheidungs heblich gehalten, daß der Kläger in Schönthal die Landwirt- ausgeübt hat schaft lediglich in einem gemischten Betrieb während er nach dessen Veräußerung die Absicht gehabt hat 9 in Zukunft in einem rein landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuarbeiten. Die Folgerung, es habe sich hier um die bloße Zerschlagung von Berufsplänen gehandelt, weil der 9 Kläger vorher niemals hauptberuflicher Landwirt gewesen , findet im Gesetz keine Stütze. Der Revision ist darin beizutreten, daß das BEG in den hier maßgeblichen Vorschriften der.§§ 66 ff keine Unterscheidung zwischen Haupt-und Nebenberuf trifft. Abgestellt ist insoweit lediglich auf den Umfang der Schädigung in der Gesamterwerbstätigkeit des Verfolgten, wie sich aus mit 66 Abs, 3 BEG in Verbindung 5 der 3. DV-BEG ergibt- Des weiteren kann von einer bloßen Zerschlagung neuer Berufspläne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfolgte daran gehindert worden ist 0 eine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, die er vor der rfolgung bereits geübt hat» Unter einem neuen Berufs plan kann nur ein solches Vorhaben verstanden werden, das den Charakter des Neuartigen trägt, weil der Verfolgte sich auf dem erstrebten Erwerbsgebiet noch cht selbständig beruf lieh betätigt und deshalb noch keine Erfahrungen gesammelt hat, desgerichts im vorliegenden Ball nicht’ zuDer Kläger hatte Das trifft aber nach den Feststellungen des Oberlan in Schönthal bereits 88 Morgen landwirtschaftlichen Be sitzes bewirtschaftet. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts kann die in RzYif 1959, 397 Nr. 41 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats nicht vergleichsweise herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der entscheidungs-erhebliche Ausgangspunkt ein völlig anderer ist. Dort hatte die Klägerin bisher eine selbständige ErwerbStätigkeit noch nicht betrieben, sondern sich lediglich aus Liebhaberei » auf dem Landbesitz ihres Vaters gärtnerisch betätigt, bevor sie einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben wollte, was ihr nicht gelang. Es fehlte demnach an einer Verdrängung aus bzw. an einer Beschränkung in einer bisher bereits ausgeübten ■ selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Kläger dagegen war vorher selbständig tätig und wollte lediglich das Objekt seines Erwerbs wechseln. !» 10 Dem Kläger durfte somit der geltend gemachte Entschädi-gungsanspruch nicht allein aus den angeführten Gründen des Berufungsurteils versagt werden» 3» Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es hinsichtlich der weiteren Voraus-Setzungen des Entschädigungsanspruchs an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt» Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache u. a. zu beachten haben: a) Es bedarf zunächst der Entscheidung, ob die dem Kläger zugefügte Beschränkung wesentlich gewesen ist. Nach §§ 66 Abs 3 BEG, 5 Satz 2 der 3 DV-BEG ist in der Regel die Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit dann wesentlich, wenn sie in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat. Dabei kommt es auf die Feststellung der Minderung des Gesamteinkommens des Verfolgten unter Zugrunde legung aller bisherige E bstätigkeiten durch Gegen Überstellung an Den Maßstab t den späteren Einnahmen aus den verbliebenen für die Ermittlung der früheren Einkünfte bildet in entsprechender Anwendung 76 Abs o 1 Satz 4 BEG das Durchschnittseinkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung (Senat in RzW 196o, 131 Nr. 31; 1959 4o1 Nr 45) b) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 29« April 1959 - IV ZR 313/58 - (RzW 1959? 4o1 Nr. 45) ausgesprochen hat, beginnt der Entschädigungszeitraum für den in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkten Verfolgten solange nicht, als er aus seiner - verbliebenen - m Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hat» 11 Da der Entschädigungszeitraum endet, wenn der Verfolgte wieder eine ausreichende Lebensgrundlage hat (§ 75 Abs0 1 Satz 1 BEG), kann er folgerichtig auch nicht beginnen, solange die ausreichende Lebensgrundlage infolge einer dem Verfolgten noch möglichen Erwerbstätigkeit vorhanden ist. Das Gesetz wäre.sonst in sich widerspruchsvoll. c) n Sollte festgestellt werden, daß für den Kläger durch die verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung der Entschädi-gungszeitraum begonnen und ihm demnach in irgendeiner Zeit Kapitalentschädigung zugestanden hat, ist das Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - (RzW 1959, 324 Nr. 26) zu ■ beachten. Demnach kann der Verfolgte das Rentenwahlrecht auch dann haben, wenn er nach der Beendigung der Verfolgung durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte, er diese jedoch später ohne seine Schuld wieder verloren hat, mag auch der neuerliche Verlust der Lebensgrundlage nicht mehr auf die Verfolgung zurückzuführen sein. Sollte dem Kläger die Rente zuerkannt werden können, ist die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3o« September 96o IV ZR 66/6o 7 LM Nr 5 zu 83 BEG, von Bedeutung, wonach Verfolgten, die nur einen Beschränkungsschaden erlitten haben, die volle Rente zusteht, wie sie sich aus § 83 BEG in Verbindung mit § 22 der 3. DV-BEG samt Anlage 5 errechnet 4. Das angefochtene Urteil ist daher aus den angegebenen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 12 Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten und Auslagen der Revision beruht auf § 225 Abs« 1 BEG. Ascher Johann sen Maaß Wilden Dr* Graf l