Pie Klägerin hat mit einem am 13* Oktober 1958 hei cem Entschädigungsamt in BflHMI eingegangenon Antrag Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet und wegen der Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eibeten. Sie hat an Eides Statt versichert, daß 3ie zwar von der Möglichkeit einer Anmeldung von Wiedergutmachungsansprüchon wegen entzogenen Besitzes, nicht aber auch davon gewußt habe, daß sie auch Ansprüche wegen Schadens in einer freiberuflichen Tätigkeit erheben könne; letzteres hat sie nach ihrer Parst ollvng erst im September 1958 erfahren* Sie hat angegeben, daß in ihrem iWHHi Wohnviertel kaum Emigranten lebten und daß sie auch durch ihre mit einem Christen verheiratete Tante keine Kontakte mit Emigrantenkreisen habe, Pas Entschädigungsamt in BflHHIhat durch den Bescheid vom 2P. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der auf § 189 Abs.3 BEO gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht begründet sei, da die Klägerin nicht ohne Verschulden daran gehindert worden sei, die Antragsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Anmoldefrist Kenntnis davon erhalten hat, daß sie auf Grurö des Bundesontschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erheben könne. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Unkenntnis über die gesetzlichen Möglichkeiten der Entschädigung in jedem Falle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, oder ob jedenfalls im vorliegenden Falle nach den besonderen Umständen dos Falles die Voraussetzungen dos § 189 Abs.3 BEG gegeben sind. Aber auch, wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, daß auch die Versäumung einer Antragsfrist aus Unkenntnis gesetzlicher Anmeldefristen grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, so ergibt sich kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. Wenn die Klägerin auch nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nichts von der Möglichkeit gewußt hat. EntSchädigungsansprüche wogen Schadens im beruflichen Fortkommen zu erheben, so waren ihr doch im Grundsatz die Möglichkeiten einer Wiedergutmachung bekannt,, Wenn es daher auch richtig sein mag, daß die Klägerin mit Emigrantenkreisen keinen Verkehr hatte, so gehörte sie doch abstammung3gemäß einem Personenkreis an, dem Entschädigungsansprüche wegen erlittenen nationalsozialistischen Unrechts zustanden. Ein Verschulden der Klägerin ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9- Oktober 1958 gewußt hat, Insbesondere weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß die Klägerin, die ihren V/ohnsitz in iJIBfthat, loicht durch eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in LttHP die materiellen Voraussetzungen und die formalen Verfahrensvorschriften dos Bundesentschädigungsgesetzes hätte feststellen können.
2<»2(5 064 J?„2S'5/60 Verkünd ei am 27«Mal I960 ust izob orsekre t?ir als Urkundsbeamter dar G each ä ft sake 11 e Im Namen ö g s V o 1 k e b In dem lintschädigungarachtastreit der Graphikerin I.l| iVi^mCourt, Klägerin und hevisionsklägorin, - 1-rostvßbevollmächtigter: Rochtsanvvalt gegen das land Berlin. vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten und Kevisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27.. Mai i960 unter Mitwirkung dos Benats-präeidenten Ascher und der öundesrichtor Baske, Dr.v. Y/ornor, Wilden und Br. !oewenheim . für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammorgörichts in Berlin vorn 15. Oktober 1959 wird zurückgev/iösan. Die Entscheidung ergeht gebühren und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Kevisionsrechtszugcs trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die atn April 1905 geboz*ene Klägerin, deren Mutter au dem aus Gründen der Rasse verfolgten Fersonenkreis gehörte, war in BflHfeals Graphikerin tätig. Im Sommer 1934 wänderte sie mit ihrer Mutter von BflH| nach England aus, wo ihre Mutt ui’ bei einer verheirateten Schwester Zuflucht fand* Seit 19^0 ist eie Klägerin in I'SHHlwieder als G rapbikerin tätig * Pie Klägerin hat mit einem am 13* Oktober 1958 hei cem Entschädigungsamt in BflHMI eingegangenon Antrag Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet und wegen der Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eibeten. Sie hat an Eides Statt versichert, daß 3ie zwar von der Möglichkeit einer Anmeldung von Wiedergutmachungsansprüchon wegen entzogenen Besitzes, nicht aber auch davon gewußt habe, daß sie auch Ansprüche wegen Schadens in einer freiberuflichen Tätigkeit erheben könne; letzteres hat sie nach ihrer Parst ollvng erst im September 1958 erfahren* Sie hat angegeben, daß in ihrem iWHHi Wohnviertel kaum Emigranten lebten und daß sie auch durch ihre mit einem Christen verheiratete Tante keine Kontakte mit Emigrantenkreisen habe, Pas Entschädigungsamt in BflHHIhat durch den Bescheid vom 2P. Oktober 1958 das Wiedereinsetzungsgesuch und den Entschädigungsanspruch abgelehnt, weil die vorgetragenen Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigten und für den Antrag die Antragsfrist versäumt sei. Das Landgericht in Berlin hat die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 1958 erhobene Klage abgewieson. Pie Berufung der Klägerin,bliob ohne Erfolg» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründ e; Die Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der auf § 189 Abs. 3 BEO gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht begründet sei, da die Klägerin nicht ohne Verschulden daran gehindert worden sei, die Antragsfrist einzuhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechts irrtum nicht erkennen. Bei der Entscheidung ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Anmoldefrist Kenntnis davon erhalten hat, daß sie auf Grurö des Bundesontschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erheben könne. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Unkenntnis über die gesetzlichen Möglichkeiten der Entschädigung in jedem Falle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, oder ob jedenfalls im vorliegenden Falle nach den besonderen Umständen dos Falles die Voraussetzungen dos § 189 Abs. 3 BEG gegeben sind. Beide Fragen sind zu verneinen. 1. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Versäumung der Anmeldefrist aus Unkenntnis über die gesetzlichen Möglichkeiten einer Entschädigung überhaupt geeignet ist, den Wiedereinsetzungsantrag zu rechtfertigen. Es kann die Annahme gerechtfertigt sein, daß Fälle der Verhinderung im Sinne dos § 189 Abs„ 3 BEG nur solche Fälle sind, in denen - 4 clor Berechtigte tatsächlich verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, z.B. aus Krankheitsgründon odor wegen Unterbrechung der bestehenden postalischen Verbindungen. Aber auch, wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, daß auch die Versäumung einer Antragsfrist aus Unkenntnis gesetzlicher Anmeldefristen grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, so ergibt sich kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. 2c Daß Unkenntnis des Gesetzes nicht in jedem Falle ein Wiedereinsetzungsgrund ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Es sind unschwer Fälle denkbar, in denen die Unkenntnis der gesetzlichen Anmeldefristen auf einem Vorschulden beruht und in denen daher einem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden kann. Maßgebend für die Entscheidung sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles. Denn nur nach der speziellen Sachlage kann geprüft und entschieden werden, ob den Kläger an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden trifft oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfrage auch nicht verkannt. Wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Bejahung eines Verschuldens der Klägerin gelangt, so liegt diose Würdigung auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Nachprüfung im Kevisionsrechtszuge entzogen. Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder zwingende Verfahrensvorschriften hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung nicht verletzt. Insbesondere ist auch der Rechtsbegriff des Verschuldens nicht verkannt. Zutreffend ist vor allem, daß es in erster Linio Aufgabe der Antragstellerin sei, sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihr nach dem Gesetz zu-stehonden Ansprüche zu vergewissern. Das gilt auch für Entschädigungsansprüche, die seit Jahren die Öffentlichkeit beschäftigen. Wenn die Klägerin auch nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nichts von der Möglichkeit gewußt hat. EntSchädigungsansprüche wogen Schadens im beruflichen Fortkommen zu erheben, so waren ihr doch im Grundsatz die Möglichkeiten einer Wiedergutmachung bekannt,, Wenn es daher auch richtig sein mag, daß die Klägerin mit Emigrantenkreisen keinen Verkehr hatte, so gehörte sie doch abstammung3gemäß einem Personenkreis an, dem Entschädigungsansprüche wegen erlittenen nationalsozialistischen Unrechts zustanden. Ein Verschulden der Klägerin ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9- Oktober 1958 gewußt hat, "daß man Wiedergutmachungsansprüche stellen konnte, wenn einem aus Verfolgungsgründen in Deutschland Besitz entzogen war". Y/enn ihr auch nach der in Bezug genommenen Vorsicherung an Eides Statt vollständig unbekannt war, daß jemand, der in Deutschland keine feste Anstellung und kein Vormögen e ingobüßt hatte, V/iedergutmachungsansprüche st ollen konnte, so mußte doch ihr beschränktes Wissen um Wiedergutmachungsansprüche ihr Veranlassung geben, nach dem Ausmaß der Entschädigung geeignete Nachforschungen anzusto'llen. Die Klägerin durfte sich bei dieser Sachlage nicht passiv verhaltene Wenn sie geeignete Feststellungen zu der Frage, ob ihr wegen ihrer beruflichen Schädigung Entschädigungsansprüche zuständen, nicht getroffen hat, so hat sie schuldhaft gehandelt. Daß sie in der Lage war, solche Feststollungen zu treffen, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Insbesondere weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß die Klägerin, die ihren V/ohnsitz in iJIBfthat, loicht durch eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in LttHP die materiellen Voraussetzungen und die formalen Verfahrensvorschriften dos Bundesentschädigungsgesetzes hätte feststellen können. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG- zurückzu-weisen» Ascher Raske v» Werner Wilden Dr »Loev/enheim