Wird im Revisionsrechtszug ein aus den Gründen des § 7 AhSo 1 BEG zu tTngunsten des Klägers erlassener Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben, weil die Behörde von ihrem Ermessen keinen richtigen Ge- ; • brauch gemacht hab, und hat der Kläger neben dem An-, trag auf Aufhebung des Bescheides Klage auf Leistung erhoben, so ist der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über den Leistungsantrag zurückzuverweisen,. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt und dazu unter anderem in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5« -Mai 1955 behauptet , ihr jährliches Reineinkommen habe bis zu dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mindestens 12«ooo?*- Auf Grund diesö« Ergebnisses ist die Bntschädigungs-behörde zu der Überzeugung gelangt, daß die von der Klägerin angegebenen Einnahmen für die Zeit Vor dem Jahre 1933 bei weitem zu hoch seien« Sie hat den Bevollmäch~ tigten der Klägerin aufgefordert, diese zur Richtigstel-' lung ihrer Angaben zu veranlassen« Unter dem 26« Iffärz *, 1956 hat die Klägerin vortragen lassen, sie bestreite, viel weniger verdient zu haben, als *hie angegeben hat« im übrigen könne ihr Einkommen jedenfalls auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer sozialen Stellung dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes angeglibhen werden, so daß es auf die zahlenmäßige Genauigkeit ihrer Einkommensangaben nicht ankomme« Durch den Teilbescheid vom 8« April 1957 hat der Regierungspräsident in Detmold als Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden iflT>\ beruflichen Fortkommen mit der Begründung abgelehnt, *' die Klägerin habe über die Höhe ihres Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, um Entschädigungsleistungen zu erlangen« Gegen den ablehnenden Teilbescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung .des angefochtenen Bescheides ihr die sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz erge- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter Hilfsweisc beantragte sie, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 4o oooo,J)M zu zahlen« Auch im Be— rufungsrechtszug ist die Klägerin unterlegen* 29 Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gekommen, indem es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 BEG bejaht hat«, Bach Abs«, 1 dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt öder zugelassen hat«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigungsbehörde, habe der Klägerin mit Hecht den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Bortkommen versagt, weil diese /'ihre Einnahmen aus dem von ihr betriebenen Putzmacherge--Schaft zu dem mindesten grob fahrlässig wesentlich zu hoch Die Entschädigungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung das ihr durch § 7 BEG eingeräumte Ermessens-recht nicht mißbraucht«, Nachdem das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgrüriden die tatsächlichen Angaben der Klägerin Uber ihre Einnahmen in den Jahren 193o, 1931 und 1932 im einzelnen eingehend gewürdigt hat und zu der Zutreffend ist auch, daß die Entschädigungsbehörde zur ^ Ausübung des Ermessens befugt ist, während sich das Recht der &ntSchädigungsgerichte gemäß § 211 BEG allein auf die ' ** Brüfung beschränkt,, ob die Entschädigungsbehörde die grund-yj sätzlichen Grenzen des Ermessens überschritten od er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ontr sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 120 November 1958- - IV ZR 144/58 - abgedruckt in RzW 59, 66, 17, und ständige Rechtsprechung)0 Bas Berufungsgericht war; boi dieser Rechtslage insbesondere zur,Prüfung verpflichtet, Baß die Entschädigungsbehörde diese objektiven und subjektiven Überlegungen auch nur -teilweise angestellt hat, läßt der Teilbescheid vom 8«, April 1957 nicht erkennen«, Zur Begründung der Versagung des Anspruchs wird vielmehr allein ausgeführt, daß der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 7 BEG versagt werden müsse, da unterstellt werden müsse, daß sich die * Antragsteilerin bei der Schilderung ihres Goschäftsum-fanges und ihres Einkommens trotz der inzwischen verstrichenen Jahre nicht in so erheblichem Maße irren könneo Biese Entscheidung entspricht nicht den in der genannten Entscheidung des erkennenden Senats auf gestellten
' Amtliche Sammlung* aela ' 2544-o;^ BEG§§ 79 21t« SozialgerichtsG vc 23« August 1958* BGBl I 615, §'54 9 ' Wird im Revisionsrechtszug ein aus den Gründen des § 7 AhSo 1 BEG zu tTngunsten des Klägers erlassener Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben, weil die Behörde von ihrem Ermessen keinen richtigen Ge- ; • brauch gemacht hab, und hat der Kläger neben dem An-, trag auf Aufhebung des Bescheides Klage auf Leistung erhoben, so ist der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über den Leistungsantrag zurückzuverweisen,. , . ’ BGH, Urte vo 220 Mai 1959 - IV ZR 5/59 « OLG Hamm/Westf. LG Detmold iy ZR ..5/59 Verkündet am 22o Mai 1959 chorm, Justizangestellter , als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes 2h dem Entschädigungsrechtsaträit geb o Ka®, 0/f AI der Frau Helene HVTo, USA, Klägerin und Revisionsklögerin, - Pro zeBbev^Imächtigte s Rechtsanwälte pr o und |o o gegen v das land Wordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmoldr Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter r HEtecht sanwal t Dr0 in — hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Pr«, v„ Werner, Wilden und Dr„ Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Hr toil des i3o Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Hamm/Westfo vom 2o0, Mai 1958 aufgehoben« Auf die Berufung wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil der InthcfLädigungskammcr des Landgerichts in Detmold ~ äen^Partcion zugestellt am 2c und 3« August 1957 - abgeanderto, Der Teilbe- -scheid des Regierungspräsidenten in Detmold als Bitschädigungsbehörde vom Bo April 1957 wird auf-; gehoben* • w: * Jm übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, % auch über dio Bosten des Revisionsrechtszuges, an die Entschädi-gungskämmer des Landgerichts in Detmold zurückver-wiesen* Von Rechts wegen 2 Tatbestands Di© jüdische Klägerin betrieb früher in Severusen / ein Futzwarengeachäf t, das sie von ihrer Mutter ühermm- v men hatte« Nach Beginn der nationalsozialistischen Crewaltherrschaft ging das Geschäft infolge der jüdischen Abstammung der Klägerin immer mehr zurück«. Im Jahre 1938 wan derte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach den USA Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt und dazu unter anderem in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5« -Mai 1955 behauptet , ihr jährliches Reineinkommen habe bis zu dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mindestens 12«ooo?*- RM betragen« 3)ie Entschädigungsbehörde hat dazu dl&J3te 11 ungnahme der Amtsverwaltung der Kreishandwerkerschaft des Kreises H(RRP herbeigeführt« Die Amts Verwaltung schätzte das Einkommen der Klägerin für die Zeit* bis zu dem Jahre 1953 auf 2«4oo,- RM jährlich, die Kreishandwerkerschaft kommt zu einer Schätzung des jährlichen Einkommens von bestenfalls 4oOoo,- Hl* Auf Grund diesö« Ergebnisses ist die Bntschädigungs-behörde zu der Überzeugung gelangt, daß die von der Klägerin angegebenen Einnahmen für die Zeit Vor dem Jahre 1933 bei weitem zu hoch seien« Sie hat den Bevollmäch~ tigten der Klägerin aufgefordert, diese zur Richtigstel-' lung ihrer Angaben zu veranlassen« Unter dem 26« Iffärz *, 1956 hat die Klägerin vortragen lassen, sie bestreite, viel weniger verdient zu haben, als *hie angegeben hat« im übrigen könne ihr Einkommen jedenfalls auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer sozialen Stellung dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes angeglibhen werden, so daß es auf die zahlenmäßige Genauigkeit ihrer Einkommensangaben nicht ankomme« ~ 3 - Durch den Teilbescheid vom 8« April 1957 hat der Regierungspräsident in Detmold als Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden iflT>\ beruflichen Fortkommen mit der Begründung abgelehnt, *' die Klägerin habe über die Höhe ihres Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, um Entschädigungsleistungen zu erlangen« V Gegen den ablehnenden Teilbescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung .des angefochtenen Bescheides ihr die sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz erge- \ bende Entschädigung für Schaden-im beruflichen Fortkommen auf der Basis des vergleichbaren Berufa-einkommens eines Beamten des gehobenen Dienstes zuzusprechen a Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter Hilfsweisc beantragte sie, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 4o oooo,J)M zu zahlen« Auch im Be— rufungsrechtszug ist die Klägerin unterlegen* Mit der vom erkennenden Senat durch Beschluß yom „ ^ ________________________________________________ 3o Dezember 1958 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren KLageanspruch weiter« Hilfsweiße beantragt sie, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dip Sache - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an * das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Das beklagte land beantragt, die Revision zurückzuweisen® r» ij. *—■ Entscheiflungsgründe g Io Der in erster Linie gestellte Antrag der Klägerin ist, mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig«, ✓ N Wenn die Klägerin auch beantragt hat, ihr eine Ent-Schädigung auf der Basis des vergleichbaren Berufsein-kommens eines Beamten des gehobenen Dienstes zuzusprechen, so ist nicht ersichtlich, für welchen Schadens Zeitraum die Klägerin eine Entschädigung geltend machen will«, Dagegen ist der Hilfsantrag der Klägerin, den sie im Beru-fungsrechtszug gestellt hat, hinreichend bestimmt, so daß das Revisionsgericht über den Klageantrag sachlich zu entscheiden in der Lage ist« . 29 Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gekommen, indem es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 BEG bejaht hat«, Bach Abs«, 1 dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt öder zugelassen hat«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigungsbehörde, habe der Klägerin mit Hecht den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Bortkommen versagt, weil diese /'ihre Einnahmen aus dem von ihr betriebenen Putzmacherge--Schaft zu dem mindesten grob fahrlässig wesentlich zu hoch i-*U ^angegeben habe«. Die Entschädigungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung das ihr durch § 7 BEG eingeräumte Ermessens-recht nicht mißbraucht«, Nachdem das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgrüriden die tatsächlichen Angaben der Klägerin Uber ihre Einnahmen in den Jahren 193o, 1931 und 1932 im einzelnen eingehend gewürdigt hat und zu der > . -V * k ' < > ♦ I 5 Schlußfolgerung gelangt ist, daß diese Angaben, wie die Bntschädigungsbehörde mit Recht angenommen habe, nicht nur objektiv falsch, sondern auch bewußt oder zu dem mindesten grob fahrlässig abgegeben seien, verneint es einen der Entschädigungsbehördo von der Klägerin vorgeworfenen Ermessensmißbrauch mit der Begründung, die Behörde sei bei dieser Sachlage nach § 7 BEG berechtigt gewesen, der Klägerin die Entschädigung zu vorsagen0 Bei der Schwere des objektiven und subjektiven Verstoßes der Klägerin gegen ihre Wahrheitspflicht könne der Behörde auch nicht vorge-worfen werden, daß sio die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen einen zweckwidrigen Gebrauch gemacht habe«, Biese rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen. Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die Entscheidung über die Versagung des Entschädigungsanspruchs aus den Gründen des § 7 BEG eine echte Ermessens-entScheidung ist* i Zutreffend ist auch, daß die Entschädigungsbehörde zur ^ Ausübung des Ermessens befugt ist, während sich das Recht der &ntSchädigungsgerichte gemäß § 211 BEG allein auf die ' ** Brüfung beschränkt,, ob die Entschädigungsbehörde die grund-yj sätzlichen Grenzen des Ermessens überschritten od er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ontr sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 120 November 1958- - IV ZR 144/58 - abgedruckt in RzW 59, 66, 17, und ständige Rechtsprechung)0 Bas Berufungsgericht war; boi dieser Rechtslage insbesondere zur,Prüfung verpflichtet, ' £ ' * 4 ob der Bescheid der. Entschädigungsbehörde eine echte Er-* ^ messensentscheidung darstellt„ ,Bas Berufungsgericht hat die&§ Krage zwar bejaht, es hat jedoch den Umfang der an.VJ ¥ NV' > 6 - eine Ermessensontscheidung zu stellenden rechtlichen Erfordernisse verkannte Nach der genannten Entscheidung vom 5o November 1958 kommt auch dem beschränkten Nachprüfungsrecht der Gerichte eino materielle Bedeutung zu0 Die Ausübung des Ermessens hat sich a, a«, darauf zu erstrecken, ob der Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise versagt werden solle Die Entscheidung der Entschädigungsbchördo muß, wie der erkennende Senat dargelegt hat, ersichtlich machen, aus welchen Gründen die Entschädigungsbchördo in dem in Frage stehenden Falle zu einer völligen oder zu einer nur teilweisen Versagung des Anspruchs gekommen ist, wobei bei einer nur teilweisen Versagung auch erkennbar sein muß, warum ein der Höhe nach bestimmter Anspruchsteil versagt worden ist* Bei ihrer Entscheidung muß die Ent-schädigungsbehördo sowohl subjektive als auch objektive Gesichtspunkte erwägen«, So werden, wie in der Entscheidung des erkennenden Senats zu dem Ausdruck gebracht worden ist,, das Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht, die Erheblichkeit der unrichtigen oder irreführenden Angaben, die Länge der seit der Verfolgung abgelaufenen Zeit sowie auch die Natur des in Frage stehenden Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen sein«, Baß die Entschädigungsbehörde diese objektiven und subjektiven Überlegungen auch nur -teilweise angestellt hat, läßt der Teilbescheid vom 8«, April 1957 nicht erkennen«, Zur Begründung der Versagung des Anspruchs wird vielmehr allein ausgeführt, daß der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 7 BEG versagt werden müsse, da unterstellt werden müsse, daß sich die * Antragsteilerin bei der Schilderung ihres Goschäftsum-fanges und ihres Einkommens trotz der inzwischen verstrichenen Jahre nicht in so erheblichem Maße irren könneo Biese Entscheidung entspricht nicht den in der genannten Entscheidung des erkennenden Senats auf gestellten M f K V i, * * V ji t >.'■1 i ~ 7 - . Erfordernissen«, Die Begründung* "der Klägerin müsse der Entschädigungsanspruch versagt werden”* läßt viel-.* mehr die Annahme als naheläe gend erscheinen, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung irrtümlicher-weise von der Annahme ausgegangen, die Entschädigung rnüBso in vollem Umfang versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 BEG gegeben seien«, Bas widerspricht der gesetzlichen Horm«, Demgemäß kann das Urteil des . . Berufungsgerichts keinen Bestand haben, sondern muß aufgehoben werden«, Gleichzeitig ist auch der auf Grund dos § 7 BEG ergangene Bescheid der EntschädigungsbehÖrde aufzuheben (van Dam/Loos BEG § 211 Anm«, 6)«, Van Dam/Loos, B aaO, (§ 21,1 Anmo6)vertreten nun die Auffassung, daß das' !; Urteil des Entschädigungsgerichts sich bei begründeter Klage auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides , der Entschädigungsbehörde zu beschränken habe,* ohne daß jedoch gleichzeitig die EntschädigungsbehÖrde' zu der vom Kläger erstrebten Leistung verpflichtet werden könneo Di eso Auffassung teilt der erkennende Senat nicht«. Sie würde nämlich dazu führen, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde nach Aufhebung des Bescheides heu zu beginnen hat«. Dies würde aber der in § 179 Abs« 1 BEG vorgeschriebenen beschleunigten Durchführung des Entschädigungsverfahrens und einer gesunden Erozeßökonomio widersprechen., In einem derartigen Palle ist vielmehr' der Rechtsstreit an däs Gericht der ersten Instanz zu-rückzuverweisen, damit dort das Verfahren seinen Fortgang nimmt und über den sachlichen Anspruch der Klägerin v; entschieden wird, wobei die Behörde erneut von ihrem Er- ' ' V , messen in richtiger Weise Gebrauch machen un8 hiarWig. möglicherweise in einer vom Gericht zu billigenden Mise über den Anspruch der Klägerin entscheiden kann« Dabei ist der Senat von den Erwägungen ausgegangen, die auch der Regelung des § 54 Abso a SGG zugrunde liegen« Betrifft danach der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, 8 auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann ebenso, wie dies in § 54 Abs. 4 SGG bestimmt ist, mit der Klage neben der Aufhebung des Vorwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt wordene Biesen Leistungs-antrag hat die Klägerin im vorliegenden Pall gestellte Bie Zurückverweisung an das Landgericht beruht darauf, daß das Revisibnsgericht hier anstelle dos Berufungsgerichts entscheidet«, Bio Zurückverweisung an .das Gericht erster Instanz ergibt sich darum aus § 538 Abs«, 1 tfr«, 3 ZIOo Ascher Raske v<» Werner Wilden Br* loewenheim *