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BGH · XV ZE 5/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZE 5/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br.Kregel, Br«v«Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt* Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Haftentschädigung nur in Höhe vuu 150,— DM zugesprochenj eine vom Beklagten begehrte Anrechnung von Beihilfen, die der Kläger für den Besuch einer Textilfachschule zur Ablegung der Meisterprüfung erhalten hatte, und die Anrechnung einer weiteren an ihn auf Grund der britischen Zonenpolitik-Anweisung Nr 20 gezahlten Beihilfe von 150,— DM hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht abgelehnt., Nachdem der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nur noch insoweit nachzuprüfen, als der Beklagte mit der von ihm eingelegten Revision rügt, das Berufungsgericht habe auf die dem Kläger zugesprochenen 150,- DU zu Unrecht die ihm zuvor gewährten Beihilfen nicht angerechnet. Diese 150,- DLI hat das Berufungsgericht dem Kläger als Entschädigung für' die Zeit seines Aufenthalts im Lager Zerbst zugebilligt, in dem ihm nach den tatsächlichen Feststellungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Freiheit entzogen war oder er eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 16 Abs 3 BEO hat leisten müssen» Die Gerichte der Vorinstanzen haben eine Anrechnung der unstreitig dem Kläger gewährten Beihilfen abgelehnt, weil es sich bei der Entschädigung für eine Freiheitsentziehung nach § 16 BEG- um eine Art Schmerzensgeld, somit um eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden handele und der Sinn und Zweck des i 4 BEG sei, Beihilfen nur auf Ansprüche wegen materieller Schäden nach den §§ 14, 15, 18 f BEG anzurechnen» Das BEG enthält in seinem ersten Abschnitt Vorschriften, die, wie die Überschrift dieses Abschnitts ergibt, grundsätzlich für alle Entschädigungsansprüche zu gelten haben» Zu diesen Vorschriften gehört auch der § 4, der ganz allgemein anordnet, dass auf die Entschädigung-nach dem BEG Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge,der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind’. Eine solche Anrechnung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 BEG, Denn bei den beschränkten Mitteln., die für die Entschädigung der Opfer .des Nationalsozialismus zur Verfügung stehen, will das Gesetz bei Verfolgten, denen bereits vor Inkrafttreten des BEG eine Entschädigung oder Beihilfe gewährt worden ist, dies bei Entschädigungen nach dem BEG berücksichtigt haben. Auf die Bemerkung von Blessin-Wilden Seite 176 in Anm 1 zu § 17 BEG, dass die HaftentSchädigung ihrem Wesen nach eine Art Schmerzensgeld sei, weil mit ihr ein immaterieller Schaden entschädigt werde, lässt sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht stützen. Grundsätzlich geht § 4 BEG davon aus, dass Leistungen, ’die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind, als eine Art Vorschuss auf die Leistungen angesehen werden müssen, die das BEG den Verfolgten des Nationalsozialismus zubilligt (so auch Becker-Huber-Küster § A BEG Anm 2 S 95)- Nur bei einer solchen Anrech- Denn diese Beihilfen hat der Kläger erhalten, weil ihm wegen seiner halbjüdischen Abstammung die Möglichkeit genommen wurde, die von ihm erstrebte Meisterprüfung als Schneider abzulegen. In einem derartigen Palle hat aber ein Verfolgter auch nach den Bestimmungen des BEG einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen (vgl §§ 51 ff)- und zwar, falls die Ausbildung, wie dies hier der Pall ist, bereits bei Inkrafttreten des BEG beendet war, gemäss § 54 BEG Dem Kläger ist aber über die Ausbildungsbeihilfe hinaus noch in seiner Eigenschaft als Verfolgter des Nationalsozialismus eine allgemeine Beihilfe in Höhe von 150,- DM.

Zitierte Normen: § 4 BEG
AnrechnungEntschädigungBEGVerfolgteKlägerBeihilfeNationalsozialismusSchaden

Volltext der Entscheidung

2472 065
Für das Nachschlagewerk*
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BEG §§ 4, 16
Rechtssatzx Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind, sind grundsätzlich auch auf eine Entschädigung für Freiheitsentziehung anzurechnen*
Aktenzeichens XV ZE 5/55
Urteil des BGH vom 8. Juni 1955	.	OLG	Braunschweig

IV ZR 5/55
Verkündet am 8, Juni 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Schneidermeisters Heinz
 in B
Klägers, Revisionsklägers und Revisions beklagten - Prozess bevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozess bevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br.Kregel,
 Br«v«Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom L Oktober 1954 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 150,— BM zu zahlen. Bas Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Braunschweig vom 14« April 1954 wird auch insoweit abgeändert und die Klage in vollem Jmfang abgewiesen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
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 Tatbestand g
Der im Jahre 1921 geborene Kläger ist halbjüdischer Abstammung und wohnt seit dem Jahre 1945 in Braunlage. Er wurde am 6. November 1944 im Böhmen einer gegen jüdische Mischlinge gerichteten Aktion zur OT eingezogen. Er kam zunächst in ein Lager in Zerbst, in dem ausschliesslich Männer halbjüdischer Abstammung oder Männer, die mit jüdischen Prauen verheiratet waren, untergebracht waren. Von hier kam der Kläger am 16. November 1944 nach Braunlage, wo er bis zu dem Einmarsch der amerikanischen Truppen am 17. April 1945 7,u Holzfällerarbeiten eingesetzt wurde.
Der Kläger hat eine Haftentschädigung für 6 Monate in Höhe von 900,— DM begehrt. Die Niedersächsischen Ausschüsse für Sonderhilfssachen haben ihm eine Entschädigung versagt, mit Ausnahme des Niedersächsischen Beschwerdeausschusses. Dieser wie das Landgericht haben die beantragte Entschädigung zugebilligt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Haftentschädigung nur in Höhe vuu 150,— DM zugesprochenj eine vom Beklagten begehrte Anrechnung von Beihilfen, die der Kläger für den Besuch einer Textilfachschule zur Ablegung der Meisterprüfung erhalten hatte, und die Anrechnung einer weiteren an ihn auf Grund der britischen Zonenpolitik-Anweisung Nr 20 gezahlten Beihilfe von 150,— DM hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht abgelehnt., Es hat die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben Revision' eingelegt. Der Kläger hat mit ihr eine Zubilligung der abgewiesenen 750,— DM erstrebt, während der Beklagte die dem Kläger gewährten Beihilfen auf die ihm zugesprochene Entschädigung angerechnet haben will. Der Kläger hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung seine Revision zuriickgenommen« Er bittet, die
 Revision des Beklagten zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
Nachdem der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nur noch insoweit nachzuprüfen, als der Beklagte mit der von ihm eingelegten Revision rügt, das Berufungsgericht habe auf die dem Kläger zugesprochenen 150,- DU zu Unrecht die ihm zuvor gewährten Beihilfen nicht angerechnet. Diese 150,- DLI hat das Berufungsgericht dem Kläger als Entschädigung für' die Zeit seines Aufenthalts im Lager Zerbst zugebilligt, in dem ihm nach den tatsächlichen Feststellungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Freiheit entzogen war oder er eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 16 Abs 3 BEO hat leisten müssen»
Die Gerichte der Vorinstanzen haben eine Anrechnung der unstreitig dem Kläger gewährten Beihilfen abgelehnt, weil es sich bei der Entschädigung für eine Freiheitsentziehung nach § 16 BEG- um eine Art Schmerzensgeld, somit um eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden handele und der Sinn und Zweck des i 4 BEG sei, Beihilfen nur auf Ansprüche wegen materieller Schäden nach den §§ 14, 15, 18 f BEG anzurechnen»
Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig.
Das BEG enthält in seinem ersten Abschnitt Vorschriften, die, wie die Überschrift dieses Abschnitts ergibt, grundsätzlich für alle Entschädigungsansprüche zu gelten haben» Zu diesen Vorschriften gehört auch der § 4, der ganz allgemein anordnet, dass auf die Entschädigung-nach
 dem BEG Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge,der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind’. -Schon seinem Wortlaut nach müssen daher diese Leistungen unabhängig von der Art der in Präge stehenden Entschädigung angerechnet werden. Eine solche Anrechnung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 BEG, Denn bei den beschränkten Mitteln., die für die Entschädigung der Opfer .des Nationalsozialismus zur Verfügung stehen, will das Gesetz bei Verfolgten, denen bereits vor Inkrafttreten des BEG eine Entschädigung oder Beihilfe gewährt worden ist, dies bei Entschädigungen nach dem BEG berücksichtigt haben. Es besteht auch kein sinnvoller Anlass, solche Verfolgten günstiger als die Verfolgten zu stellen, die derartige Leistungen noch nicht erhalten haben. Welcher Art der erlittene Schaden ist, ist dabei unerheblich. Auf die Bemerkung von Blessin-Wilden Seite 176 in Anm 1 zu § 17 BEG, dass die HaftentSchädigung ihrem Wesen nach eine Art Schmerzensgeld sei, weil mit ihr ein immaterieller Schaden entschädigt werde, lässt sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht stützen. Denn Blessin-Wilden will hieraus ersichtlich nur herleiten,- dass, wenn eine Inhaftierung auch einen Vermögensschaden zur Polge gehabt hat, dieser Schaden gesondert zu entschädigen sei. Dies ist aber nicht eine Präge der Anrechnung einer gewährten Beihilfe, sondern eine solche der Entschädigung, d.bu für welche Schäden ein Ersatz nach dem BEG gewährt werden kann.
Grundsätzlich geht § 4 BEG davon aus, dass Leistungen, ’die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind, als eine Art Vorschuss auf die Leistungen angesehen werden müssen, die das BEG den Verfolgten des Nationalsozialismus zubilligt (so auch Becker-Huber-Küster § A BEG Anm 2 S 95)- Nur bei einer solchen Anrech-
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nung lässt sich die grundsätzlich gebotene gleichmässige Behandlung aller Verfolgten erreichen. Die Anrechnung ist auch keine Aufrechnung, so dass ihr auch die Vorschriften der §§ 17 Abs 2 BEG, 851 ZPO, 394 BGB nicht entgegenstehen.
Allerdings kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er eine Anrechnung der dem Kläger durch Sonderhilfsbescheid vom 21, Juli 1949 bewilligten Ausbildungsbeihilfen begehrt. Denn diese Beihilfen hat der Kläger erhalten, weil ihm wegen seiner halbjüdischen Abstammung die Möglichkeit genommen wurde, die von ihm erstrebte Meisterprüfung als Schneider abzulegen. In einem derartigen Palle hat aber ein Verfolgter auch nach den Bestimmungen des BEG einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen (vgl §§ 51 ff)- und zwar, falls die Ausbildung, wie dies hier der Pall ist, bereits bei Inkrafttreten des BEG beendet war, gemäss § 54 BEG
unter Anrechnung der früher gewährten Ausbildungsbeihilfe.
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Abgesehen davon, dass somit über die Anrechnung dieser Beihilfe eine donderregelung getroffen ist, die der allgemeinen Regelung des § 4 BEG vorgeht, ist in einem solchen Palle auch die Gefahr einer doppelten Entschädigung nicht gegeben, die § 4 BEG ja nur verhindern will (vgl hierzu auch Huber in Das Deutsche Bundesrecht V P 50 Anm zu § 4 S 45)- '
Dem Kläger ist aber über die Ausbildungsbeihilfe hinaus noch in seiner Eigenschaft als Verfolgter des Nationalsozialismus eine allgemeine Beihilfe in Höhe von 150,- DM. auf Grund der britischen Zonenpolitik-Anweisung Nr 20 gezahlt v/orden, die Hilfsleistungen für frühere Häftlinge der nationalsozialistischen Konzentrationslager und andere Personen vorsieht, die Unterdrückung erlitten haben» Da diese 150,- DM somit im Zuge der Entschädigung für Opfer
 
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des Nationalsozialismus gewährt worden sind« muss sie der Kläger sich auf die ihm vom Berufungsgericht zugebilligte Haftentschädigung anrechnen lassen (vgl auch die zur Ver-öff entlichung bestimmte Entscheidung vom 30, März 1955 - IV ZR 225/54 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 BEN, 97.5 91 ZPO,
Schmidt
 Kregel
v-Werner
 Scheffler Wüstenberg