Es wird festgestellt, daß am 20, Juni 1948 zufolge Umstellung einer Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 3,738,69 DM bestanden hat. Von den Kosten des Bechtsstreits hat die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen« „Bei dieser Aufteilung entfielen auf die Klägerin und ihre Schwester, Anita H^|, 10.875,— RM, die dem gemeinsamen Konto der Geschwister gutgeschrieben wurden. festzustellen,*daß das bei der Beklagten geführte Konto von HM 18«, 140,33 am 20« Juni 1948 durch die Währungsreform im Verhältnis 1 i 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sei« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag* I- Der Senat legt den Klageantrag dahin aus, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr' am 20- Juni 1948 zufolge Umstellung eine Forderung von 18-140,33 DM gegen die Beklagte zustand- Ein solches der Vergangenheit angehöriges Rechtsverhältnis kann festgestellt werden, wenn Nachwirkungen aus ihm hergeleitet werden (SGZ 80, 189 /T917)» Dies ist hier der Fall- Denn das Konto der Klägerin, das sich zwischenzeitlich verändert hat, muß, wenn der Klage stattzugeben ist, jetzt ein größeres Guthaben ausweisen, als die Beklagte anerkennt„ § 18 Abs T Ziff 2 UmstG, weil es an einer Auseinandersetzung fehle- Es verkennt nicht, daß diese Bestimmung auch für die Auseinandersetzung eines bloß wirtschaftlich gemeinsamen Vermögens gilt- Eine Auseinandersetzung setze aber voraus, daß zwischen den Parteien eine Vermögensgemeinschaft bestehe, die entweder in einem vor der Währungsreform aufgelösten Gesellschaftsverhältnis oder in einem Miterbenverhältnis ihren Grund habe- Beides verneint das Berufungsgericht- Aus dem Ursprung und der Entwicklung des streitigen Kontos entnimmt es, daß es sich nicht um eine Beteiligung, sondern um ein echtes Darlehen gehandelt habe, das im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen seiAuch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft komme nicht in Frage, da die Gesellschafter der Beklagten nicht zu den Miterben der Klägerin gehörten- Sie vertritt die Auffassung, daß wirtschaftlich betrachtet das streitige Konto; $ die Beteiligung eines Familienmitgliedes an den Familiengesellschaften, nämlich der AG und der Beklagten, in welche die AG umgewandelt wurde, darstelleo Das Konto habe das Familienvermögen enthalten, das der Beklagten und der AG gedient habe, die beide Familienunternehmen seien, ohne daß es auf ihre rechtliche Unterscheidung ankomme * Um die Auseinandersetzung dieses gemeinsamen Familienvermögens handele es sich. Der Ursprung des Kontos stamme nicht aus dem Erläs von Verkäufen von Nachlaßgrundstücken, wie das Berufungsgericht irrigerweise annehme, sondern aus einer Beteiligung des Erblassers C.A. sen° deshalb müßten auch die späteren Zugänge auf dem Konto den Charakter einer Beteiligung haben» Die Beträge von 9*657,45 HM und 5„000,— HM seien von dem Kapitalkonto des Vaters der Klägerin überwiesen worden und hätten durch die Abtretung ihr Vorzugsrecht hinsichtlich der Umstellung nicht verloren. Der Beteiligungscharakter des Kontos ergebe sich ferner daraus, daß die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 9. Sie übersieht aber, daß'das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weiter voraussetzt, daß zwischen Gläubiger und Schuldner die enge persönliche Verbindung besteht, von der diese Gesetzesbestimmung ausgeht. Deshalb hat der Bundesgerichtshof das Umstellungsvorrecht für Forderungen von Schwiegereltern gegen Schwiegerkinder versagt (Beschluß vom 8, März 1952 aaO und BGHZ 8, 265 = IM zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Nr 19), Bei der Feststellung dieser notwendigen Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner kommt es auf die Person des Gläubigers und Schuldners zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses an (BGHZ 2, 229)? da durch eine Rechtsnachfolge das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht verloren geht, außer wenn mit dem Rechtsübergang eine Novation verbunden ist (BGHZ 5? Dabei ist noch die Einschrän kung zu machen, daß bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung das Gesellschaftsverhältnis vor der Währungsreform aufgelöst sein muß, wenn gemäß § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG eine Umstellung 1 : 1 Rechtens ist (BGHZ 3, 75 und 4, 364 sowie Urteil vom 21, Mai 1952 -II ZR 114/51 - Der Betrieb 1952y 486)„ leshalb bleibe, wie in dem ersten Urteil dargelegt worden ist, das der einzelnen Forderung zustehende Umstellungsvorrecht nach § 18 UmstG durch die Art der Verbuchung der Forderung unberührt, sofern nicht auf Grund einer dem BuchungsVorgang zugrunde liegenden Vereinbarung der Böteiligten anzunehmen sei, daß eine von den ursprünglichen Schuldgründen unabhängige neue Forderung gebildet werde. Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Umbuchung eine Abtretung beinhaltet oder als Neubegründung einer Forderung für die Klägerin und gleichzeitiges Erlöschen der Forderung der Erbengemeinschaft rechtlich zu würdigen ist (vgl Urteil vom 2. Juli 1953 - IV ZR 147/52 - auf Seite 12 ff)* Da die Klägerin zu der Erbengemeinschaft gehörte, würde auch im letzten Fall einer neu begründeten Forderung das Umstellungsvorrecht zukommen, da sie auf der früheren Forderung beruht * 1.) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist das Konto K^[|^Erben bei der Aktiengesellschaft dadurch zur Entstehung gelangt, daß die Erbengemeinschaft Gelder aus dem Verkauf von Nachlaßgrundstücken an die AG Es verstößt daher nicht gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht sich auf diesen Bericht stützt und zu dem Ergebnis kommt, daß die Behauptungen der Klägerin über die Entstehung des Kontos widerlegt seien. weiter, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten für-ihre Darstellung der Entstehung des Kontos benannten Zeugen nicht vernommen. bei der Beklagten stehen geblieben, auf die Erben übergegangen und daß die in'Betracht kommenden Betra* ge an sie nicht ausgezahlt worden seien, so kann daraus alleinj noch nicht mit der Revision der Schluß gezogen werden, die Gelder, die dieser Forderung der Erbengemeinschaft zugrunde lagen, hätten ständig in der Firma weitergearbeitet und seien auch noch in dem der Klägerin zugeteilten Betrag enthalten. Denn ihre Richtigkeit unterstellt, ergeben sie allein nichts für die rechtliche Würdigung des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts» Die Beweisangebote waren somitnicht erheblich» Da die in die AG gegebenen Gelder vereinbarungsgemäß mit 8 ^ zu verzinsen waren und sonstige Umstände, aus denen sich ein Beteiligungsverhältnis der Erbengemeinschaft bei der AG oder der Beklagten ergeben hätte, nicht dargetan sind, ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Hingabe dieser Gelder die Begründung einer Darlehensforderung sieht, für die das Umstellungsvorrecht nicht besteht» 2.) Für die Umstellung spielt eine besondere Rolle der Geldbetrag, der später beim Übergang der AG auf die Beklagte mit 17.106,73 RM der Erbengemeinschaft gutgebracht wurde, und von dem der Klägerin ein Teilbetrag von 2»312,82 RM zugeteilt worden ist. deren in der Porm der K^|^ AG, deren Aktien zu dem Teilbetrag von 425«000,— RM der Beklagten gehörten und zu dem Teilbetrag von 25-000,— RM der Erbengemeinschaft, also den Enkeln des G,A~ Kf^seno Mag der Aktienbesitz der Enkel, zu denen die Klägerin gehört, auch verhältnismäßig nicht sehr groß gewesen sein, so kam in diesem gemeinsamen Aktienbesitz der Kinder und Enkel des Erblassers doch der gemeinschaftliche Zusammenschluß der Abkömmlinge des Erblassers zurErreichung der gemeinsamen Zwecke des Pamilienunternehmens zu dem Ausdruck« Wenn auch im‘allgemeinen das rechtliche Band, das die Aktionäre einer AG verbindet, nur sehr lose ist und sich nicht zu der Porm einer Gesellschaft verdichtet, so kann das bei •einer Familien-AG anders sein« Hier führt nach der Lebenserfahrung schon das gemeinsame Familienbewußtsein regelmäßig dazu, einen Zusammenschluß der Aktionäre zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie anzunehmen«, Daß der Erblasser diesen Zusammenschluß der Erben, also der Enkel, und der Gesellschafter der OHG und Hauptaktionäre der AG, also der Kinder, gewollt hat,, ergibt sich daraus, daß er die letzteren zu unbeschränkten Testamentsvollstreckern eingesetzt und da- mit ermöglicht hat, den Nachlaß und das Familienunternehmen gegenseitig dienstbar zu machen* In der Übernahme des Aktien-, paketes der Erbengemeinschaft durch die Beklagte anläßlich der Umwandlung der AG in die Beklagte liegt daher wirtschaftlich eine Auseinandersetzung der zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten auf Grund des gemeinsamen Aktienbesitzes bestehenden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Aktien vor oder bei der Umwandlung übernommen wurden* Die aus der übernähme der Aktien durch die Beklagte stammende Forderung der Klägerin ist daher im Verhältnis 1 2 1 umzustellen. 3c) Soweit das Guthaben der Klägerin auf andere Ansprüche zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um Forderungen eines Gesellschafters aus einer Auseinandersetzung. Es ist dem Berufungsgericht vielmehr darin beizutreten, daß insoweit ein solches Beteiligungsverhältnis nicht besteht, und daß es sich insoweit bei dem Guthaben der Klägerin um eine nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Forderung handelt* Das ergibt sich aus folgenden Gründen. Auch die stille Gesellschaft ist nach herrschender Ansicht ein echtes, auf einem Vertrag beruhendes Gesellschaftsverhältnis, auf das, soweit nicht die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der besondere Charakter dieser Gesellschaftsart entgegenstehen, die Vorschriften der §§ 705 ff BGB anzuwenden sind (Weipert in RGBK HGB 2.Aufl § 335 Anm 4)« Es muß ein ausdrücklich oder doch Stillschweigen geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegen, durch den sich die Gesellschafter verpflichten, die Errichtung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (Baumbach-Duden 10. Die von dem Berufungsriehter getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Beziehungen der Parteien sich diesem Ver-tragstypus nicht fügen, auch wenn man von den Erwägungen ab- ^ sieht, die das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausfüh- / rungen des Urteils des. 2 erörterten auf die Erbengemeinschaft zurückgehenden Posten absieht, nicht durch Beiträge entstanden, zu denen sich die Klägerin verpflichtet hat, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern, sondern im wesentlichen aus Zuwendungen ihres Vaters und Zinsgutschriften. Es kommt auch', nicht entscheidend darauf an, ob die der Klägerin überwiesenen Beträge von 9*467,45 HM und 5*000,— HM zu Lasten, der Beteiligung des Vaters an der beklagten Firma überwiesen wurden und in deren Hand eine Kapitalbeteiligung darstellten. b) Nicht ganz unbedenklich sind allerdings die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter eine Beteiligung im Hinblick auf den der Klägerin nach dem Vorbringen der Parteien zu Lasten des Kapitalkontos ihres Vaters überwiesenen Betrag von 5v000?— Durch die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin ist daher eine Forderung nicht übertragen worden oder eine neue Forderung an Stelle einer anderen erloschenen getreten. VII* Die Revision rügt ferner, daß ..die Umstellung des Guthabens der Klägerin im Verhältnis 10 % 1 den Gleichheitsgrundsatz verletze, weil ein anderes Miterbenkonto, das des im Kriege gefallenen Herwarth im Verhältnis *1 : 1 umge- Sie treffen auch auf das ursprünglich dem Herwarth K^|^ zustehende Konto zu, auch wenn es zur Zeit des Inkrafttretens der Währungsreform noch nicht unter seinen Erben, den Eheleuten Fritz auf geteilt war. Stichtag war 18«= 140,33 RM* Hiervon sind 2*138,51 HM im Verhältnis 1 : 1 umzustellen und der Rest von 16*001,82 RM im Verhältnis 10 : 1* Die Klägerin hatte demnach auf Grund dieser Umstellung am 20* Juni 1948 eine Forderung von 2*138,51 DM + 1*600?18 DM - 3*738,69 DM* Insoweit ist die Feststellungsklage begründet, im übrigen aber unbegründet*
2458 045 ^ IV ZR 5/54 Verkündet am 21, Juni 1954 Romacker, Just«Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-‘ Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Seheffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19, November 1953 teilweise aufgehoben, Das Urteil der 1, Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 17« März 1953 wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, daß am 20, Juni 1948 zufolge Umstellung einer Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 3,738,69 DM bestanden hat. Im übri- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. Kl Beklagte und Revisionsbeklagte, rv gen wird die Klage abgewiesen und die Bevision zurückgewiesen* Von den Kosten des Bechtsstreits hat die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen« Von Bechts wegen ~ 3 - Tatbestand; Am 30. August 1923 verstarb der Großvater der Klägerin, C.a. K^|^ sen. Er hatte durch Erbvertrag unter Übergehung seiner Kinder seine Enkel, darunter die Klägerin, als Erben eingesetzt und zu unbeschränkten Testamentsvollstreckern seine Söhne C.A« Kfp^ (der Vater der Klägerin) und Fritz ernannt* Diese waren geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, die damals die Rechtsform einer OHG hatte« Die Testamentsvollstrecker gaben Gelder im Gesamtbeträge von 43«517,30 RM an die K0^& Söhne AG, einer Gründung der Beklagten und des Erblassers C.A. Am 31. Mai 1931 erkannte die AG an, diesen Betrag nebst 8 Jß Zinsen der Erbengemeinschaft zu schulden« Bis zu dem 1« Oktober 1935 war die Schuld durch Zinsgutschriften auf 37«207,66 RM angewachsen. JLls die AG durch Umwandlung mit Aktiven und Passiven auf die Beklagte überging, richtete diese das Konto MErben C«A« ein, auf welchem der von der AG geschuldete Betrag von 37«207,66 RM und ein weiterer Betrag von 17«106,73 RM verbucht wurden. Den letztgenannten Betrag schuldete die Beklagte der Erbengemeinschaft für die Überlassung von 25«000,— RM Aktien der AG.» Das Konto wurde später auf geteilt. Im Geschäftsjahr 1939/40 wurde ein Teilbetrag von 43«500,— RM unter die erbberechtigten Stämme geteilt, jedoch nicht ausgezahlt. „Bei dieser Aufteilung entfielen auf die Klägerin und ihre Schwester, Anita H^|, 10.875,— RM, die dem gemeinsamen Konto der Geschwister gutgeschrieben wurden. Im Geschäftsjahr 1942/43 wurde ein weiterer Teilbetrag von 40.000,— RM aufgeteilt, wobei dem Konto der Klägerin und ihrer Schwester 10*000,— RM gutgebracht wurden. Bei der Auflösung des gemeinsamen Kontos der beiden Schwestern in Einzelkonten wurden auf dem Konto der Klägerin einmal 6.044,53 RM und dann noch 5c000,— RM verbucht. Dieses Konto entwickelte sich dann folgendermaßen. Außer den Zinsgutschriften wurden dem' Konto . :* . gutgeschrieben am 23* März 1944 eine AussteuerverSicherungen* . summe von 9.657,45 SM, am 1. Oktober 1945 aus dem Konto des :‘ ■ % Vaters der Klägerin C*A. ^un° 5.000,— HM* Ausgezahlt :J, wurde der Klägerin am 28«, September 1945 ein Betrag von fi! 'jji , 10oOOO,— RM* Der Stand des Kontos zu dem Stichtag der Währungsf ' reform, dem. 20. Juni 1948, war 18*140*33 HM* Die Beklagte haf ; das Guthaben im Verhältnis 10 i 1 umgestellt in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen« Die Klägerin verlangt Umstellung im Verhältnis 1 : 1, * 5] weil ihre Ansprüche Auseinandersetzungsforderungen seien und als Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen der Beklagten und ihrer HechtsVorgängerin der AG angesehen werden müßten* \ :' , - Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, * festzustellen,*daß das bei der Beklagten geführte Konto von HM 18«, 140,33 am 20« Juni 1948 durch die Währungsreform im Verhältnis 1 i 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sei« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt«, Sie hat bestritten, daß dem Konto der Charakter einer Beteiligung zukomme. Bei den darauf verbuchten Beträgen handele es sich um Darlehens- und Kaufpreisansprüche gegen sie,, die Beklagte, und ihre Rechtsvorgängerin die AG, wel- che im Verhältnis 10 :-1 umzustellen seien« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Beirufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag* ' ***. , * V "S : Kt SV Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen- Entscheidung?gründes Die Revision ist zulässig- Sie kann aber nur teilweise Erfolg haben* I- Der Senat legt den Klageantrag dahin aus, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr' am 20- Juni 1948 zufolge Umstellung eine Forderung von 18-140,33 DM gegen die Beklagte zustand- Ein solches der Vergangenheit angehöriges Rechtsverhältnis kann festgestellt werden, wenn Nachwirkungen aus ihm hergeleitet werden (SGZ 80, 189 /T917)» Dies ist hier der Fall- Denn das Konto der Klägerin, das sich zwischenzeitlich verändert hat, muß, wenn der Klage stattzugeben ist, jetzt ein größeres Guthaben ausweisen, als die Beklagte anerkennt„ II- Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 18 Abs T Ziff 2 UmstG, weil es an einer Auseinandersetzung fehle- Es verkennt nicht, daß diese Bestimmung auch für die Auseinandersetzung eines bloß wirtschaftlich gemeinsamen Vermögens gilt- Eine Auseinandersetzung setze aber voraus, daß zwischen den Parteien eine Vermögensgemeinschaft bestehe, die entweder in einem vor der Währungsreform aufgelösten Gesellschaftsverhältnis oder in einem Miterbenverhältnis ihren Grund habe- Beides verneint das Berufungsgericht- Aus dem Ursprung und der Entwicklung des streitigen Kontos entnimmt es, daß es sich nicht um eine Beteiligung, sondern um ein echtes Darlehen gehandelt habe, das im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen seiAuch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft komme nicht in Frage, da die Gesellschafter der Beklagten nicht zu den Miterben der Klägerin gehörten- * Hiergegen- wendet sich *ie Revision. Sie vertritt die Auffassung, daß wirtschaftlich betrachtet das streitige Konto; $ die Beteiligung eines Familienmitgliedes an den Familiengesellschaften, nämlich der AG und der Beklagten, in welche die AG umgewandelt wurde, darstelleo Das Konto habe das Familienvermögen enthalten, das der Beklagten und der AG gedient habe, die beide Familienunternehmen seien, ohne daß es auf ihre rechtliche Unterscheidung ankomme * Um die Auseinandersetzung dieses gemeinsamen Familienvermögens handele es sich. Der Ursprung des Kontos stamme nicht aus dem Erläs von Verkäufen von Nachlaßgrundstücken, wie das Berufungsgericht irrigerweise annehme, sondern aus einer Beteiligung des Erblassers C.A. sen° deshalb müßten auch die späteren Zugänge auf dem Konto den Charakter einer Beteiligung haben» Die Beträge von 9*657,45 HM und 5„000,— HM seien von dem Kapitalkonto des Vaters der Klägerin überwiesen worden und hätten durch die Abtretung ihr Vorzugsrecht hinsichtlich der Umstellung nicht verloren. Gegen ein Darlehen spreche auch die schwankende Zinshöhe des Kontos» Der Beteiligungscharakter des Kontos ergebe sich ferner daraus, daß die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober 1944 Kommanditistin der Beklagten hätte werden sollen. Das Konto sei *aher gemäß § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzusteilen» 4 III. Der Senat hat invmehreren Entscheidungen ausgesprochen, ' daß § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weit äuszulegen ist und seine .' Anwendung in objektiver Hinsicht nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, sondern auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftltch gemeinsamen Vermögens umfaßt, was die Revision mit Recht hervorhebt und auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat (Beschluß vom 24- Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - DM zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Nr 8 und Beschluß vom 8. März 1952 - IV •t 1 ZB 10/52- IM aaO Nr 11)« Für *ie Anwendbarkeit des § 18 Abs 1 Nr 3aaO genügt es, wenn ein Schuldverhältnis im Hin- \ blick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet wird, wenn also die bestehenden Forderungen einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst später eintretenden Vermögensgemeinschaft darstellen (Beschluß vom 8, März 1952 aaO). Insoweit ist der Revision beizutreten. Sie übersieht aber, daß'das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weiter voraussetzt, daß zwischen Gläubiger und Schuldner die enge persönliche Verbindung besteht, von der diese Gesetzesbestimmung ausgeht. Bloße verwandtschaftliche Beziehungen, wie die Revision meint, genügen nicht. Deshalb hat der Bundesgerichtshof das Umstellungsvorrecht für Forderungen von Schwiegereltern gegen Schwiegerkinder versagt (Beschluß vom 8, März 1952 aaO und BGHZ 8, 265 = IM zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Nr 19), Bei der Feststellung dieser notwendigen Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner kommt es auf die Person des Gläubigers und Schuldners zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses an (BGHZ 2, 229)? da durch eine Rechtsnachfolge das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht verloren geht, außer wenn mit dem Rechtsübergang eine Novation verbunden ist (BGHZ 5? 135 und 352). Es ist also daran festzuhalten, daß die wirtschaftliche Betrachtungs weise insoweit maßgeblich ist, als es sich um das Objekt der Auseinandersetzung, also das Vermögen handelt. Die Gemeinsamkeit des Vermögens braucht keine rechtliche zu sein, es genügt ein wirtschaftlich gemeinsames Vermögen. Dagegen muß aber das Band, welches die Personen verbindet, denen das Vermögen gehört, von der in § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG aufgezählten Art sein, also ein gesellschaftsrechtliches, erbrechtliches oder ein sonstiges von der in der Vorschrift bezeichneten Art« IVc In dem zur Entscheidung stehenden Fall kommt demgemäß eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit, die 1 ; 1 um- zustellen ist, nur in Betracht, wenn die Parteien oder ihre Rechtsvorgänger rechtlich Gesellschafter oder Miterben sind, bezw. waren oder werden sollten. Dabei ist noch die Einschrän kung zu machen, daß bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung das Gesellschaftsverhältnis vor der Währungsreform aufgelöst sein muß, wenn gemäß § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG eine Umstellung 1 : 1 Rechtens ist (BGHZ 3, 75 und 4, 364 sowie Urteil vom 21, Mai 1952 -II ZR 114/51 - Der Betrieb 1952y 486)„ Vc 1.) Die Schwierigkeit, das Umstellungsverhältnis für das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu ermitteln, beruht in erster Linie darauf, daß auf dem für die Klägerin bei der Beklagten eingerichteten Konto mehrere Förderungen aus verschiedenen selbständigen Rechtsgründen in einem Betrag zü^ammenge flössen sind. Der Senat hat sich mit einem derartigen Fall in zwei Urteilen vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - und vom 2. Juli 1953 - IV ZR 147/52 - befaßt. Dort ist ausgesprochen, daß die buchmäßige Vereinigung mehrerer Geldforderungen in einem Buchungsbetrag nicht dazu führen müsse, daß die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und deshalb einheitlich umgestellt werden müßten. leshalb bleibe, wie in dem ersten Urteil dargelegt worden ist, das der einzelnen Forderung zustehende Umstellungsvorrecht nach § 18 UmstG durch die Art der Verbuchung der Forderung unberührt, sofern nicht auf Grund einer dem BuchungsVorgang zugrunde liegenden Vereinbarung der Böteiligten anzunehmen sei, daß eine von den ursprünglichen Schuldgründen unabhängige neue Forderung gebildet werde. 2.) Maßgebend ist für die Beurteilung der Umstellungsfrage die Entstehung und die weitere Entwicklung des Kontos der Klägerin. Das Konto geht auf Umbuchungen aus einem bei der Beklagten und früher bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma und Söhne AG, unter der Bezeichnung C.A« Erben geführten Konto zurück, die in den Jahren 1939/40 und 1942/43,vorgenommen wurden. Diese Umbuchungen bedeuten eine wichtige Zäsur, Sind infolge der Umbuchung Forderungen der Erbengemeinschaft auf die Klägerin übergegangen, so haben sie dadurch allein ein ihnen zukommendes Umstellungsprivileg nicht v-erloren. Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Umbuchung eine Abtretung beinhaltet oder als Neubegründung einer Forderung für die Klägerin und gleichzeitiges Erlöschen der Forderung der Erbengemeinschaft rechtlich zu würdigen ist (vgl Urteil vom 2. Juli 1953 - IV ZR 147/52 - auf Seite 12 ff)* Da die Klägerin zu der Erbengemeinschaft gehörte, würde auch im letzten Fall einer neu begründeten Forderung das Umstellungsvorrecht zukommen, da sie auf der früheren Forderung beruht * VI o Es is.t nunmehr auf das Konto im einzelnen einzugehen* 1.) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist das Konto K^[|^Erben bei der Aktiengesellschaft dadurch zur Entstehung gelangt, daß die Erbengemeinschaft Gelder aus dem Verkauf von Nachlaßgrundstücken an die AG gegeben hat* Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe widersprechen zu dem feil in unzulässiger Weise den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters, zu dem feil stellen sie statthafte Verfahrensrügen dara Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen auf den Bericht der freuhandgesell- schaft (Hülle Bl 81 GA) und auf die eigenen Angaben der Klägerin, Die Revision meint, es habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und sich nicht in einer für die Parteien überraschenden Weise auf den Bericht stützen dürfen, der selbst auf mangelhafte Unterlagen hinweise und allein im Auftrag der Beklagten erstattet worden seiDer Bericht sei nichts anderes als eine Parteibehauptung- Die Rüge kann nicht durchgreifen. Denn in dem Berufungsurteil wird ausdrücklich festgestellt, daß sich auch die Klägerin auf den Bericht beru- 10 - fen habe. Es verstößt daher nicht gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht sich auf diesen Bericht stützt und zu dem Ergebnis kommt, daß die Behauptungen der Klägerin über die Entstehung des Kontos widerlegt seien. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang allerdings •v/' .: - weiter, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten für-ihre Darstellung der Entstehung des Kontos benannten Zeugen nicht vernommen. Auf diesen Beweisantrag kömmt es aber nicht an. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Beteiligungsforderung des C.A. sen. bei der Beklagten stehen geblieben, auf die Erben übergegangen und daß die in'Betracht kommenden Betra* ge an sie nicht ausgezahlt worden seien, so kann daraus alleinj noch nicht mit der Revision der Schluß gezogen werden, die Gelder, die dieser Forderung der Erbengemeinschaft zugrunde lagen, hätten ständig in der Firma weitergearbeitet und seien auch noch in dem der Klägerin zugeteilten Betrag enthalten. Dazu hätte es der substantiierten Behauptung von Tatsachen über die Entwicklung des Kontos in der Zeit nach dem Tode des C. A» K^p^ sen. bedurft, zu der aber die Klägerin selbst nicht in der Lage ist. Daß das Konto der Erbengemeinschaft mit der AG nichts zu tun habe, hat die Klägerin zwar behaup- : tet, aber nicht unter Beweis gestellt, während eie in der Berufungsbegründung selbst nicht in Abrede gestellt hat, daß« die Beträge aus den Grundstücksverkäufen mit dem Guthaben der Erbengemeinschaft verbunden worden seien. Das Berufungsgericht nimmt ohne weiteres an, daß die von der Erbengemeinschaft an die AG gegebenen Gelder eine % Darlehensforderung begründet haben und daß die Darlehens- f schuld als solche von der Beklagten bei der Übernahme der AG r übernommen sei. Die Revision rügt, diese Feststellung hätte nicht getroffen werden dürfen, ohne den im ersten Rechtszug angebotenen Beweis dafür zu erheben, daß die Grundstücke hätten verkauft werden müssen, um aus dem Erlös Bankschulden 5 ' -•vv -J abzudecken und flüssige Mittel für das Geschäft, das sich damals in einer schwierigen Lage befunden habe, zu erhaltene Die Revision will damit öartun, daß es sich auch bei der Hingabe de* Verkaufserlöse an die Firma durch die Erbengemeinschaft' um eine (stille) Beteiligung der letzteren gehandelt habe* Die Schlußfolgerung der Revision trifft nicht zu. Die einschlägigen unter Beweis gestellten Behauptungen waren unerheblich. Denn ihre Richtigkeit unterstellt, ergeben sie allein nichts für die rechtliche Würdigung des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts» Die Beweisangebote waren somitnicht erheblich» Da die in die AG gegebenen Gelder vereinbarungsgemäß mit 8 ^ zu verzinsen waren und sonstige Umstände, aus denen sich ein Beteiligungsverhältnis der Erbengemeinschaft bei der AG oder der Beklagten ergeben hätte, nicht dargetan sind, ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Hingabe dieser Gelder die Begründung einer Darlehensforderung sieht, für die das Umstellungsvorrecht nicht besteht» 2.) Für die Umstellung spielt eine besondere Rolle der Geldbetrag, der später beim Übergang der AG auf die Beklagte mit 17.106,73 RM der Erbengemeinschaft gutgebracht wurde, und von dem der Klägerin ein Teilbetrag von 2»312,82 RM zugeteilt worden ist. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, daß diese Gutschrift eine Kaufpreisforderung der Erbengemeinschaft an die Beklagte darsteile. Die hierfür gegebene Begründung ist rechtlich nicht haltbar„ Der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG ist, - wie oben erwähnt, nicht nach rein rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Wie Harmening- • Duden, Währungsgesetze Band 1 Anm 26 zu § 18 (S 256) zutreffend darlegen, kann eine Auseinandersetzung auch darin liegen, daß der Gesellschafter seinen Anteil an einer GmbH oder der Aktionär sein Aktienpaket auf einen anderen Aktionär derselben Gesellschaft überträgt» Harmening-Duden wollen dies dann annehmen, wenn die Beteiligten, abgesehen von ihrer Betei- 12 - ligung an der AG oder der GmbH, in einem Gesellschaftsver- v haltnis, in der Regel einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, stehen. Das sei u,a* auch bei einer Pamiliengesell- -schaft der Pallo Eine-solche gesellschaftliche Bindung zwischen der Erbengemeinschaft, einerseits und der Beklagten und ih- - ren Gesellschaftern andererseits ist hier gegeben« Die besonderen Umstände des vorliegenden Palles sprechen auch dafür, die Übernahme des Aktienpaketes durch die Beklagte bezw.’ ihre damaligen Gesellschafter als Auseinandersetzung dieses Gesellschaftsverhältnisses zu betrachten. Das Familienunter-'1* — «J •• nehmen stellte, sich in zwei Rechtsformen dar, einmal /- in der Form der Beklagten, der früheren OHG, deren Gesell-schafter die Kinder des CcA* sen. waren, und zu dem an- | deren in der Porm der K^|^ AG, deren Aktien zu dem Teilbetrag von 425«000,— RM der Beklagten gehörten und zu dem Teilbetrag von 25-000,— RM der Erbengemeinschaft, also den Enkeln des G,A~ Kf^seno Mag der Aktienbesitz der Enkel, zu denen die Klägerin gehört, auch verhältnismäßig nicht sehr groß gewesen sein, so kam in diesem gemeinsamen Aktienbesitz der Kinder und Enkel des Erblassers doch der gemeinschaftliche Zusammenschluß der Abkömmlinge des Erblassers zurErreichung der gemeinsamen Zwecke des Pamilienunternehmens zu dem Ausdruck« Wenn auch im‘allgemeinen das rechtliche Band, das die Aktionäre einer AG verbindet, nur sehr lose ist und sich nicht zu der Porm einer Gesellschaft verdichtet, so kann das bei •einer Familien-AG anders sein« Hier führt nach der Lebenserfahrung schon das gemeinsame Familienbewußtsein regelmäßig dazu, einen Zusammenschluß der Aktionäre zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie anzunehmen«, Daß der Erblasser diesen Zusammenschluß der Erben, also der Enkel, und der Gesellschafter der OHG und Hauptaktionäre der AG, also der Kinder, gewollt hat,, ergibt sich daraus, daß er die letzteren zu unbeschränkten Testamentsvollstreckern eingesetzt und da- SV mit ermöglicht hat, den Nachlaß und das Familienunternehmen gegenseitig dienstbar zu machen* In der Übernahme des Aktien-, paketes der Erbengemeinschaft durch die Beklagte anläßlich der Umwandlung der AG in die Beklagte liegt daher wirtschaftlich eine Auseinandersetzung der zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten auf Grund des gemeinsamen Aktienbesitzes bestehenden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Aktien vor oder bei der Umwandlung übernommen wurden* Die aus der übernähme der Aktien durch die Beklagte stammende Forderung der Klägerin ist daher im Verhältnis 1 2 1 umzustellen. Auf die zahlenmäßige Auswirkung dieser Rechtslage ist unten (zu VII) noch zurückzukommen* 3c) Soweit das Guthaben der Klägerin auf andere Ansprüche zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um Forderungen eines Gesellschafters aus einer Auseinandersetzung. Es ist dem Berufungsgericht vielmehr darin beizutreten, daß insoweit ein solches Beteiligungsverhältnis nicht besteht, und daß es sich insoweit bei dem Guthaben der Klägerin um eine nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Forderung handelt* Das ergibt sich aus folgenden Gründen. Die in Frage kommende "Beteiligung”' könnte nach Lage der Sache nur eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 335 ff HGB sein. Auch die stille Gesellschaft ist nach herrschender Ansicht ein echtes, auf einem Vertrag beruhendes Gesellschaftsverhältnis, auf das, soweit nicht die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der besondere Charakter dieser Gesellschaftsart entgegenstehen, die Vorschriften der §§ 705 ff BGB anzuwenden sind (Weipert in RGBK HGB 2.Aufl § 335 Anm 4)« Es muß ein ausdrücklich oder doch Stillschweigen geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegen, durch den sich die Gesellschafter verpflichten, die Errichtung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (Baumbach-Duden 10. Aufl Ueb« § 335 Anm 1). Eine aus- 1« • 1 -■ \ - H - drüekliche Vereinbarung zwischen den Parteien Über die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses liegt nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob aus dem festgestellten Sachver- ^ halt sich die stillschweigende Begründung eines Rechtsverhältnisses entnehmen läßt, das den gesetzlichen Voraussetzung gen entspricht. fl' Die von dem Berufungsriehter getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Beziehungen der Parteien sich diesem Ver-tragstypus nicht fügen, auch wenn man von den Erwägungen ab- ^ sieht, die das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausfüh- / rungen des Urteils des. II. Zivilsenats vom 21'. Mai 1952 - II 2 114/51 - (Der Betrieb 1952, Seite 486) anstellt. Das Guthaben der Klägerin ist, wenn man von dem oben zu VI. 2 erörterten auf die Erbengemeinschaft zurückgehenden Posten absieht, nicht durch Beiträge entstanden, zu denen sich die Klägerin verpflichtet hat, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern, sondern im wesentlichen aus Zuwendungen ihres Vaters und Zinsgutschriften. Daraus eine Verpflichtung zu entnehmen, wie sie ein Gesellschaftsverhältnis auch bei der stillen Gesellschaft voraussetzt, entspricht nicht der Sachlage. Aber auch abgesehen davon fehlt es an allen wesentlichen Merkmalen, die gerade bei der stillen Gesellschaft von Bedeutung sind, wie die dem Gesellschafter zustehenden Kontrollrechte und die Beteiligung am Gewinn (§§ 336, 338 HGB). Das hat der Berufungsrichter richtig gewürdigt. Es kommt auch', nicht entscheidend darauf an, ob die der Klägerin überwiesenen Beträge von 9*467,45 HM und 5*000,— HM zu Lasten, der Beteiligung des Vaters an der beklagten Firma überwiesen wurden und in deren Hand eine Kapitalbeteiligung darstellten. a) Keineswegs ist dies der Pall, soweit es sich um den ersten Betrag (Aussteuerversicherung) handelt. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin selbst und dem Schreiben der Lebensversicherungsgesellschaft vom 26. Januar 1952 (Bl 63 GA) 15 - •V ergibt, kann die Gutschrift dieses Betrages auf einem Konto ihres Vaters nur vorübergehend gewesen sein, b) Nicht ganz unbedenklich sind allerdings die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter eine Beteiligung im Hinblick auf den der Klägerin nach dem Vorbringen der Parteien zu Lasten des Kapitalkontos ihres Vaters überwiesenen Betrag von 5v000?— RM verneint. Von einer Novation kann hier nicht gesprochen werden. Die Buchungen aufdem Kapitalkonto eines Gesellschafters begründen keine Forderung und keine Verpflichtung (Weipert aaO Anm 18 zu § 120). Durch die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin ist daher eine Forderung nicht übertragen worden oder eine neue Forderung an Stelle einer anderen erloschenen getreten. Durch die Buchung kann vielmehr nur eine neue Verbindlichkeit der Beklagten zur Entstehung gelangt sein. Es kann daher weder von einer Übertragung noch von einer Novation gesprochen werden,' und die daraus von dem Berufungsricht'ör und der Revision gezogenen Folgerungen entfallen, Jedoch ist im Ergebnis dem Berufungsgericht beizutreten. Auch für diesen Teil des Guthabens der Klägerin fehlt es nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsurteils an' den Merkmalen, die das. Wesen einer Beteiligung (stillen Gesellschaft) ausmachen, wenn auch zuzugeben ist, daß der Vater der Klägerin als allein vertretungsberechtigter Gesellschafter einen stillen Gesellschafter aufnehmen konnte, ohne der Zustimmung der anderen Gesellschafter zu bedürfen (RGZ 153, 373 und Baumbach-Duden HGB 10. Aufl § 335 Anm 2 A)* Somit kann der Betrag von 5*000,— RM nicht im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt werden, VII* Die Revision rügt ferner, daß ..die Umstellung des Guthabens der Klägerin im Verhältnis 10 % 1 den Gleichheitsgrundsatz verletze, weil ein anderes Miterbenkonto, das des im Kriege gefallenen Herwarth im Verhältnis *1 : 1 umge- stellt worden sei. Dadurch sei § 242 BGB verletzt. s 16 - Der Angriff der Revision geht fehl* Nach den Behauptungen der Xlägerin ist das Konto Herwarth endgül- tig nur insoweit im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt worden, als es dem Darlehenskonto seines Vaters Fritz der Mit- gesellschafter der Beklagten und Miterbe seines Sohnes ist, mit der Hälfte des Guthabensbetrages gutgeschrieben wurde. N Es handelt sich demnach in Wirklichkeit um die Umstellung des Darlehenskontos eines Gesellschafters. Die Darlehenskonten der Gesellschafter sind allgemein von der Beklagten im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden. Der Berufungsriehter hält dies auch für gerechtfertigt, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag Kapitalfunktion hätten und in Bezug auf Kündigung und Abhebung besonderen Bestimmungen unterworfen seien, die auf die' Forderung der Klägerin keine Anwendung fänden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Sie treffen auch auf das ursprünglich dem Herwarth K^|^ zustehende Konto zu, auch wenn es zur Zeit des Inkrafttretens der Währungsreform noch nicht unter seinen Erben, den Eheleuten Fritz auf geteilt war. VIIID Es ist also lediglich der aus der Übernahme der Aktien der Klägerin zugeteilte Betrag von 2.313,— RM im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. Dazu kommen die 5 / Zinsen und Zins eszinsen vom Zeitpunkt der Gutschrift des Gegenwertes der nom. 25.000,-HM Aktien auf dem Konto der Erbengemeinschaft, das ist vom 1. Oktober 1935 bis zu dem 30. September 1945, dem letzten Tag, bis zu dem vor der Währungsreform von der Beklagten Zinsen gutgeschrieben worden sind. Das ergibt insgesamt einen Betrag von 3o765,56 RM. Nun sind aber am 28. September'1945 von dem Konto der Klägerin 10,000,— RM durch Scheck abgehoben worden. -Mit dieser Abhebung wurden alle in dem damaligen Guthaben von 23.140,33 RM zusammengeflossenen Forderungen gemäß § 366 Abs 2 BGB verhältnismäßig getilgt» Von der Forderung der Klägerin von 3*765,56 RM wurden demgemäß 1,627,05 RM getilgt, so daß als im Verhältnis 1 : 1 umzustellender Betrag noch 2,138,51 SM verbleiben. Der Stand des Kontos der Klägerin am Währungs- SY Stichtag war 18«= 140,33 RM* Hiervon sind 2*138,51 HM im Verhältnis 1 : 1 umzustellen und der Rest von 16*001,82 RM im Verhältnis 10 : 1* Die Klägerin hatte demnach auf Grund dieser Umstellung am 20* Juni 1948 eine Forderung von 2*138,51 DM + 1*600?18 DM - 3*738,69 DM* Insoweit ist die Feststellungsklage begründet, im übrigen aber unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1 ZPO* Schmidt Ascher Raske Johannsen Scheffler s t *