Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 5/11 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit OLG Saarbrücken - Az. 5 U 8/10-1- vom 08.12.2010; LG Saarbrücken - Az. 14 O 68/07 vom 10.12.2009; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Juli 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller