In der Hausratversicherung, der die VHB 74 zugrunde liegen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach dem Tode des Versicherungsnehmers grundsätzlich noch für eine Übergangszeit bestehen. Dieser hatte mit der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde lagen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Entwendungs- und Sachschäden 85,088 DM nebst Zinsen, Die Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Versicherungsschutz sei gemäß § 6 VHB 74 mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfallen. Sie richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» der Versicherungsvertrag sei mit dem Tod des Erblassers nicht erloschen, vielmehr auf die Klägerin übergegangen. Wie sich aus § 6 Abs. 1 VHB 74 ergebe, sei ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers versichert. G IV Rdn. 94 - 106) und ihm folgend die Revision, daß Versicherungsschutz nur bestehe, wenn der Erbe schon vor dem Tod des Versicherungsnehmers mit diesem in der Wohnung zu-sammengelebt habe, denn dann handele es sich auch für den Erben als neuen Versicherungsnehmer um dessen eigene Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 (aaO Rdn. 96). Habe der Erbe nicht schon mit dem Versicherungsnehmer zusammengewohnt, könne man die Nachlaßwohnung nicht als "Wohnung" des anderswo wohnenden Erben ansehen, die Wohnung sei eigentlich nur ein Lagerraum (aaO Rdn. 99). Nach dessen Verständnis verliert die Wohnung ihren Charakter als solche nicht schon mit dem Tod des Wohnungsinhabers. In diese Richtung weisen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (VersR 1984, 1059), es sei keine Voraussetzung für die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Hausratversicherung, daß die versicherten Räume (nach dem Tod des Versicherungsnehmers) bewohnt seien. Das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1986, 331 unter 2, m.abl.An. Martin VersR 1986, 562) vertritt die Auffassung, unter einer "Wohnung des Versicherungsnehmers" sei auch eine solche zu verstehen, über die der Erbe als neuer Versicherungsnehmer verfügen könne. zu Wohnzwecken benutzt werde, habe bei der Definition, was als Wohnung des Versicherungsnehmers im, Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 anzusehen sei, außer Betracht zu bleiben. Diesen Auffassungen liegt die richtige Erkenntnis zugrunde, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer - sei es der, der den Vertrag abgeschlossen hat, oder der Erbe als neuer Versicherungsnehmer - im Falle des Todes auch die Erblasserwohnung zu demindest für eine Übergangszeit noch als versicherte Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 versteht. Da der Versicherungsfall schon sieben Wochen nach dem Tod des Erblassers eintrat, ist dieser Zeitraum, noch nicht so lang, daß die Räume nicht mehr als seine Wohnung Im. Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 anzusehen wären. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, ein Interesse des Erben an der Aufrechterhaltung der Versicherung gerade in der kritischen Zeit nach dem Tode des ursprünglichen Versicherungsnehmers sei derart evident, daß ein Interessenwegfall jedenfalls so lange nicht begründet werden könne, wie die Möbel sich noch am Versicherungs-
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VHB § 6 Abs. 1 (VHB 74)
In der Hausratversicherung, der die VHB 74 zugrunde liegen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach dem Tode des Versicherungsnehmers grundsätzlich noch für eine Übergangszeit bestehen.
BGH, Urteil vom 24. März 1993 - IV ZR 4/92 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 4/92 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. März 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter
und den Richter Römer auf die mündliche Verhandlung vom,
24. März 1993
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen aus einer Hausratversicherung zu
erbringen.
Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 12. Juli 1990 verstorbenen Versicherungsnehmers. Dieser hatte mit der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde lagen.
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Am 20, April 1990 wurde der Erblasser in ein Krankenhaus eingeliefert» wo er, ohne noch einmal in seine Wohnung zurückkehren zu können» verstarb. Am 31. August oder
1. September 1990 wurde in das Haus des Erblassers eingebrochen, Fernsehgerät, Teppiche, Ölgemälde und andere Gegenstände wurden entwendet und zu dem Teil beschädigt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Entwendungs- und Sachschäden 85,088 DM nebst Zinsen,
Die Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Versicherungsschutz sei gemäß § 6 VHB 74 mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfallen.
Das Landgericht; hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage dem. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (VersR 1992, 694 * RuS 1992, 62). Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Sie richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» der Versicherungsvertrag sei mit dem Tod des Erblassers nicht erloschen, vielmehr auf die Klägerin übergegangen. Eine abweichende Regelung sei in den VHB 74 nicht enthalten. § 6 VHB 74 bezeichne ausweislich seiner Überschrift nur den Versicherungsort und sei keine Erlöschensvorschrift für abgeschlossene Verträge.
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Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, der Versicherungsvertrag gehe zwar nach § 1922 BGB auf den Erben über. Daraus folge aber nicht, daß der Versicherungsschutz fortbestehe. Wie sich aus § 6 Abs. 1 VHB 74 ergebe, sei ausschließlich die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers versichert. Gehe die Versicherung auf den Erben über, könne daher seine Wohnung versichert sein, nicht jedoch die Nachlaßwohnung, wenn der Erbe in dieser Wohnung nicht wohne. Für diesen Fall müsse man Interessenwegfall und Vertragsaufhebung mit Prämienrückgewähr gemäß § 68 Abs. 2 VVG annehmen. Ein Interessenwegfall komme auch wegen der besonderen Verhältnisse des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Erblasser sei aufgrund seiner früheren Stellung im öffentlichen Dienst im Beamtentarif versichert gewesen. Die Klägerin hätte deshalb mit der Beklagten einen anderen Vertrag abschließen müssen. Dieser Auffassung der Revision ist nicht beizutreten.
2. Zutreffend ist ihr Ausgangspunkt, daß im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auch der Versicherungsvertrag auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen ist. Schon deshalb bestand das Versicherungsverhältnis zunächst mit der Klägerin fort. Eine Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer etwa im Wege allgemeiner Versicherungsbedingungen über das Ende des Vertragsverhältnisses im Falle des Todes enthalten im Gegensatz zu den VHB 84 (vgl.
§ 10 Abs. 4) und VHB 92 (vgl. § 15 Nr. 6, VerBAV 1992, 305) die VHB 74 nicht. Insbesondere ergibt sich aus § 6 Abs. 1 VHB 74 nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses beim Tode des Versicherungsnehmers oder auch nur die Voraussetzung einer Leistungsfreiheit.
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Nach dieser Bestimmung 1st der Versicherungsort dahin beschrieben, daß die Versicherung "in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers" gilt. Daraus entnehmen Martin (Sachversicherungsrecht, 3. Aufl.
G IV Rdn. 94 - 106) und ihm folgend die Revision, daß Versicherungsschutz nur bestehe, wenn der Erbe schon vor dem Tod des Versicherungsnehmers mit diesem in der Wohnung zu-sammengelebt habe, denn dann handele es sich auch für den Erben als neuen Versicherungsnehmer um dessen eigene Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 (aaO Rdn. 96). Habe der Erbe nicht schon mit dem Versicherungsnehmer zusammengewohnt, könne man die Nachlaßwohnung nicht als "Wohnung" des anderswo wohnenden Erben ansehen, die Wohnung sei eigentlich nur ein Lagerraum (aaO Rdn. 99).
Diese Auffassung übersieht, daß § 6 Abs. 1 VHB 74 aus der Sicht eines durchschnittlichen, versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers auszulegen ist. Nach dessen Verständnis verliert die Wohnung ihren Charakter als solche nicht schon mit dem Tod des Wohnungsinhabers. In diese Richtung weisen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (VersR 1984, 1059), es sei keine Voraussetzung für die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Hausratversicherung, daß die versicherten Räume (nach dem Tod des Versicherungsnehmers) bewohnt seien. Das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1986, 331 unter 2, m.abl.Anm. Martin VersR 1986, 562) vertritt die Auffassung, unter einer "Wohnung des Versicherungsnehmers" sei auch eine solche zu verstehen, über die der Erbe als neuer Versicherungsnehmer verfügen könne. Die Frage, ob eine Wohnung Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers ist oder von ihm selbst
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zu Wohnzwecken benutzt werde, habe bei der Definition, was
als Wohnung des Versicherungsnehmers im, Sinne von § 6
Abs. 1 VHB 74 anzusehen sei, außer Betracht zu bleiben.
Diesen Auffassungen liegt die richtige Erkenntnis zugrunde, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer - sei es der, der den Vertrag abgeschlossen hat, oder der Erbe als neuer Versicherungsnehmer - im Falle des Todes auch die Erblasserwohnung zu demindest für eine Übergangszeit noch als versicherte Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 versteht. Auch wenn diese Wohnung zunächst unbewohnt bleibt, wird sie im Verständnis des Versicherungsnehmers mit dem Tode nicht schon zu dem Lagerraum. Vielmehr wirkt der Charakter der Räume als Wohnung über den Tod des Erblassers hinaus {so zutreffend Schirmer, ZVersWiss 1984, 553, 561).
Da der Versicherungsfall schon sieben Wochen nach dem Tod des Erblassers eintrat, ist dieser Zeitraum, noch nicht so lang, daß die Räume nicht mehr als seine Wohnung Im. Sinne von § 6 Abs. 1 VHB 74 anzusehen wären.
3. Der Revision ist auch nicht darin zuzustimmen, daß das versicherte Interesse weggefallen sei.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, ein Interesse des Erben an der Aufrechterhaltung der Versicherung gerade in der kritischen Zeit nach dem Tode des ursprünglichen Versicherungsnehmers sei derart evident, daß ein Interessenwegfall jedenfalls so lange nicht begründet werden könne, wie die Möbel sich noch am Versicherungs-
ort befänden und ein abweichender Wille des Erben nicht erkennbar sei (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt am Main aaO).
b) Soweit die Revision darauf abhebt, daß in der Person der Klägerin nicht dieselben tariflichen Voraussetzungen gegeben seien wie beim Erblasser, kann dadurch das versicherte Interesse nicht wegfallen.
Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer