In diesem Falle soll mein Bruder auch das Recht haben, nach seiner Wahl sein Essen mit am Tisch der Familie meines Erben oder in seinen eigenen Räumen einzunehmen. Wenn mein Bruder als Aufenthaltsort Husum oder einen von dem Orte der Familie meines Erben entfernt gelegenen Ort innerhalb Schleswig-Holsteins wählt, hat der Erbe für seine Versorgung in der oben näher beschriebenen Form auf seine Kosten aufzukommen. Kommt mein Bruder als Pflegefall oder aus anderen Gründen in ein Heim pp, ist mein Erbe verpflichtet, die nicht aus der Krankenkasse oder den eigenen finanziellen Mitteln von ihm aufzubringenden September 1972 lebt er in dem Rentner-Wohnheim des Deutschen Roten Kreuzes in er hat dort ein eigenes Zimmer und wird vollständig verpflegt. Januar 1973 stellte der Kläger die Zahlung des Kostenbeitrages an den Beklagten, dieser die Zahlung der Heimkosten an das Rentner-Wohnheim ein. a) an den Kläger 3*816,- DM zu zahlen (das ist der Heimbetrag bei einem Tagessatz von 18,- DM für die Zeit vom 1. 2. festgestellt, daß der Beklagte bei einer Erhöhung der vom Kläger an das Rentner-Wohnheim zu zahlenden Miete den jeweils erhöhten Betrag an das Heim zu zahlen habe. Mit der Berufung hat der Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit angefochten, als er zu mehr als 300,- DM monatlich verurteilt worden ist; zuletzt hat er die Zahlung von monatlich 400,- DM anerkannt. 2. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die dem Kläger während der Dauer seines Heimaufenthaltes entstehenden Heimkosten an das Heim zu zahlen, mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe eines Drittels der Einnahmen des Klägers aus Rente und Mietzuschuß, den der Kläger selbst zu den Heimkosten beizusteuern habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fall, daß der Kläger sich in das Rentner-Wohnheim des Deutschen Roten Kreuzes in H^|^ aufnehmen lasse, sei im Testament der Erblasserin nicht geregelt. Es hat ausgeführt, dieser Zeuge habe vor dem Senat bekundet, die Frage, was habe geschehen sollen, wenn der Kläger in ein Rentner-Wohnheim komme, sei in dem Testament nicht geregelt; das sei auch nicht erörtert worden. Es ist aber rechtsfehlerhaft, daß das Gericht seine Feststellung über das Vorhandensein einer Lücke im Testament entscheidend mit auf die vom Notar vertretene Rechtsansicht gestützt hat. Da alle für die Auslegung in Betracht kommenden Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist, kann das Revisionsgericht das Testament der Erblasserin selbst auslegen. Nach der Bekundung des Notars hatte sie dabei die Fälle im Auge gehabt, in denen der Kläger pflege- oder hilfsbedürftig wurde und auf ärztliche Anweisung eine Unterbringung geboten erschien. Nur für diesen besonderen Fall hat die Erblasserin vorgesehen, daß der Kläger selbst einen Beitrag zu den entstehenden Kosten aus seiner Rente zu tragen habe. Nach der Bekundung des Zeugen beruhte diese Anordnung auf der Erwägung, daß der Kläger in einem solchen Fall nur noch ein Taschengeld benötige und im übrigen versorgt gewesen wäre. Für den Normalfall hat die Erblasserin ihrem Erben die Verpflichtung auferlegt, für den Kläger zu sorgen, und bestimmt, diese Sorge solle sowohl seine finanziellen als auch seine persönlichen Bedürfnisse betreffen. Die Erblasserin hat dazu im einzelnen zusätzlich bestimmt, daß, falls der Kläger es wünsche, der Erbe verpflichtet sein solle, ihn in seine häusliche Gemeinschaft aufzunehmen. Wenn er das tue, habe der Erbe für seine Versorgung in der oben näher beschriebenen Form auf seine Kosten aufzukommen. Die Erblasserin hat nicht bestimmt, wie der Kläger in diesem Fall seine Unterbringung und Versorgung regeln solle. Der Kläger konnte danach auf Kosten des Beklagten sich entweder in die häusliche Gemeinschaft einer Familie in H0H oder Schleswig-Holstein aufnehmen und dort versorgen lassen; er konnte sich auch eine kleine bescheidene Wohnung mieten und sich von einer Hilfskraft betreuen lassen; schließlich hatte er auch die Möglichkeit, sich in ein bescheidenes und nicht aufwendiges Altersheim aufnehmen zu lassen. Daraus, daß die Erblasserin diese Art der Unterbringung und Versorgung des Klägers in ihrem Testament nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, daß das Testament insoweit eine Lücke enthalte. Die Kosten einer Unterbringung und Versorgung, die nach ihrer Art und ihrem Umfang im Rahmen dessen liegt, was die Erblasserin zu ihren Lebzeiten für den Kläger getan hat, soll der Beklagte als Erbe tragen. Er ist danach, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat, verpflichtet, die durch die Aufnahme des Klägers im Roten-Kreuz-Wohnheim entstandenen Kosten in vollem Umfange zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verbindet am 16. Juni 1976 IV ZR 4/76 Hellmann, Justizhauptsekretär alt Urkundtbeam ter der Geech&ftMtelle in dem Rechtsstreit des Rentners Erich itraße * Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte gegen den Gewerkschaftssekretär Gustav in )4HQstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 1974 teilweise aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 5. Juli 1973 wird im vollen Umfang zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 5. August 1896 geborene, ledige Kläger ist der Bruder und einzige überlebende Blutsverwandte der am 21. August 1971 in (Schleswig-Holstein) verstorbe- nen Frau Wally SflHB, deren Alleinerbe der Beklagte ist. Die Erblasserin hatte den Kläger, der als Flüchtling zu ihr - ^ gekommen war, im Dezember 19^5 in ihrem Haus in Husum aufgenommen. Im Jahre 1965, nachdem der Kläger inzwischen Rentner geworden war, zog sie mit ihm in ihr in errichtetes Haus. In dem notariellen Testament, mit dem sie den Beklagten zu dem Alleinerben bestimmte, hat sie dem Kläger ein Vermächtnis ausgesetzt. Es heißt dort: " Meinem Erben lege ich die Verpflichtung auf, für meinen Bruder ... zu sorgen. Diese Sorge soll sowohl seine finanziellen als auch seine persönlichen Bedürfnisse betreffen. Der Umfang der an ihn zu erbringenden Leistungen soll dem entsprechen, was ich zu meinen Lebzeiten für ihn getan habe. Ihm wurde ausreichender Wohnraum (ein Zimmer und Nebengelaß) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem erhielt er von mir Kost und Verpflegung und teilweise auch Kleidung. Sein Wohnraum wurde sauber gehalten und seine persönliche Habe gepflegt. Außerdem hatte ich es übernommen, ihn bei Krankheit zu hegen und zu pflegen. Mein Bruder bezieht im übrigen eine Rente und ist auch sozial-krankenversichert. Mein Erbe soll verpflichtet sein, meinen Bruder in seine häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, wenn mein Bruder es wünscht. In diesem Falle soll mein Bruder auch das Recht haben, nach seiner Wahl sein Essen mit am Tisch der Familie meines Erben oder in seinen eigenen Räumen einzunehmen. Wenn mein Bruder als Aufenthaltsort Husum oder einen von dem Orte der Familie meines Erben entfernt gelegenen Ort innerhalb Schleswig-Holsteins wählt, hat der Erbe für seine Versorgung in der oben näher beschriebenen Form auf seine Kosten aufzukommen. Mein Bruder hat keinen Anspruch darauf, in meinem Hause in S0H wohnen zu bleiben. Kommt mein Bruder als Pflegefall oder aus anderen Gründen in ein Heim pp, ist mein Erbe verpflichtet, die nicht aus der Krankenkasse oder den eigenen finanziellen Mitteln von ihm aufzubringenden Kosten der Unterbringung hinzuzuzahlen. Er hat meinem Bruder auch, soweit nötig, ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung zu stellen. Kosten einer etwaigen Krankenhausbehandlung sowie Arztkosten soll mein Erbe für die einfache Krankenhausklasse übernehmen, soweit die Krankenkasse bzw. der Sozialversicherungs-träger hierfür nicht aufkommt. Falls der behandelnde Arzt entscheidet, daß aufgrund des Krankheitszustandes die Unterbringung in einer höheren Klasse erfolgen muß, ist der Erbe verpflichtet, die Mehrkosten zu übernehmen. ** Nach dem Tode der Erblasserin am 21. August 1971 blieb der Kläger zunächst in dem Hause in Seit dem 15. September 1972 lebt er in dem Rentner-Wohnheim des Deutschen Roten Kreuzes in er hat dort ein eigenes Zimmer und wird vollständig verpflegt. Die Heimkosten wurden bis zu dem 31. Dezember 1972 von dem Beklagten getragen; der Kläger zahlte ihm von seiner Rente einen Kostenzuschuß von monatlich 150,- DM. Ab 1. Januar 1973 stellte der Kläger die Zahlung des Kostenbeitrages an den Beklagten, dieser die Zahlung der Heimkosten an das Rentner-Wohnheim ein. Mit der am 2. Juni 1973 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Bezahlung der vollen Heimkosten ohne eigene Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenzuschusses in Anspruch. Im ersten Rechtszuge hat der Beklagte die Zahlung von monatlich 300,- DM anerkannt. Entsprechend den Klageanträgen hat das Landgericht 1. den Beklagten verurteilt, a) an den Kläger 3*816,- DM zu zahlen (das ist der Heimbetrag bei einem Tagessatz von 18,- DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1973)? b) an das Rentner-Wohnheim ab 1. August 1973 täglich 18,- DM zu zahlen; 2. festgestellt, daß der Beklagte bei einer Erhöhung der vom Kläger an das Rentner-Wohnheim zu zahlenden Miete den jeweils erhöhten Betrag an das Heim zu zahlen habe. Mit der Berufung hat der Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit angefochten, als er zu mehr als 300,- DM monatlich verurteilt worden ist; zuletzt hat er die Zahlung von monatlich 400,- DM anerkannt. Unter Abweisung der Klage im übrigen und unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung hat das Oberlandesgericht 1. den Beklagten verurteilt, a) an das Rentner-Wohnheim für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. März 1974 insgesamt 6.068,02 DM zu zahlen (das ist der Heim-Betrag bei einem Tagessatz von zunächst 18,- DM, von 20,- DM ab 1. Juli 1973 und von 24,- DM ab 1. Februar 1974 jeweils unter teilweiser Berücksichtigung der Rente des Klägers und eines ihm gewährten Mietzuschusses), b) an das Wohnheim vom 1. April 1974 an bestimmte Beträge, mindestens aber 400,- DM monatlich zu zahlen; 6 2. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die dem Kläger während der Dauer seines Heimaufenthaltes entstehenden Heimkosten an das Heim zu zahlen, mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe eines Drittels der Einnahmen des Klägers aus Rente und Mietzuschuß, den der Kläger selbst zu den Heimkosten beizusteuern habe. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf völlige Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fall, daß der Kläger sich in das Rentner-Wohnheim des Deutschen Roten Kreuzes in H^|^ aufnehmen lasse, sei im Testament der Erblasserin nicht geregelt. Das Testament enthalte insoweit eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden müsse. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind begründet. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung entscheidend auf die Bekundung des Zeugen Notar Dr. I«H|gegründet. Es hat ausgeführt, dieser Zeuge habe vor dem Senat bekundet, die Frage, was habe geschehen sollen, wenn der Kläger in ein Rentner-Wohnheim komme, sei in dem Testament nicht geregelt; das sei auch nicht erörtert worden. Daraus hat das Berufungsgericht sodann ge- - 7 schlossen, daß die genannte Frage in dem Testament offengeblieben sei und nur nach einer ergänzenden Auslegung beantwortet werden könne. Was nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung zu geschehen hat, wenn der Kläger sich in ein Rentner-Wohnheim aufnehmen läßt, und ob dies in dem Testament geregelt ist, ist eine Rechtsfrage, die allein das Gericht zu entscheiden hat. Der Notar hatte als Zeuge hierzu nicht Stellung zu nehmen. Er hatte nur Tatsachen zu bekunden, die im Zusammenhang mit der Te-stamentserrichtung standen. Insofern hat er neben anderem angegeben, daß diese Frage bei der Errichtung des Testaments nicht erörtert worden sei. Seine diesbezüglichen Angaben waren bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen. Es ist aber rechtsfehlerhaft, daß das Gericht seine Feststellung über das Vorhandensein einer Lücke im Testament entscheidend mit auf die vom Notar vertretene Rechtsansicht gestützt hat. Dieser Fehler nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben. Da alle für die Auslegung in Betracht kommenden Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist, kann das Revisionsgericht das Testament der Erblasserin selbst auslegen. Die Erblasserin hat in ihrem Testament zu dem Ausdruck gebracht, wie sie den Kläger nach ihrem Ableben versorgt wissen wollte. Dazu hat sie zwei Fälle unterschiedlich geregelt, den Normalfall, daß der Kläger als gesunde, noch keiner ständigen Pflege bedürftige Person selbst seinen Aufenthalt bestimmen kann, und den besonderen, daß er 8 - v. als Pflegefall oder aus anderen Gründen in einem Heim oder anderweit (z.B. einem Krankenhaus) untergebracht werden müsse. Nach der Bekundung des Notars hatte sie dabei die Fälle im Auge gehabt, in denen der Kläger pflege- oder hilfsbedürftig wurde und auf ärztliche Anweisung eine Unterbringung geboten erschien. Die dadurch entstehenden, sehr erheblichen Kosten sollte der Erbe nicht in vollem Umfange übernehmen. Nur für diesen besonderen Fall hat die Erblasserin vorgesehen, daß der Kläger selbst einen Beitrag zu den entstehenden Kosten aus seiner Rente zu tragen habe. Nach der Bekundung des Zeugen beruhte diese Anordnung auf der Erwägung, daß der Kläger in einem solchen Fall nur noch ein Taschengeld benötige und im übrigen versorgt gewesen wäre. Für den Normalfall hat die Erblasserin ihrem Erben die Verpflichtung auferlegt, für den Kläger zu sorgen, und bestimmt, diese Sorge solle sowohl seine finanziellen als auch seine persönlichen Bedürfnisse betreffen. Der Umfang der an ihn zu erbringenden Leistungen solle dem entsprechen, was sie zu ihren Lebzeiten für ihn getan habe. Sie führt sodann auf, sie habe ihm ausreichenden Wohnraum (ein Zimmer und Nebengelaß) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem habe er von ihr Kost und Verpflegung und teilweise auch Kleidung erhalten. Sein Wohnraum sei sauber gehalten und seine persönliche Habe gepflegt worden. Schließlich habe sie es übernommen, ihn bei Krankheit zu hegen und zu pflegen. In dieser Weise sollte danach auch nach ihrem Tode für den Kläger gesorgt werden. Die Erblasserin hat dazu im einzelnen zusätzlich bestimmt, daß, falls der Kläger es wünsche, der Erbe verpflichtet sein solle, ihn in seine häusliche Gemeinschaft aufzunehmen. Der Kläger könne aber auch als Aufenthaltsort H^^ oder einen anderen Ort innerhalb Schleswig-Holsteins wählen. Wenn er das tue, habe der Erbe für seine Versorgung in der oben näher beschriebenen Form auf seine Kosten aufzukommen. Die Erblasserin hat nicht bestimmt, wie der Kläger in diesem Fall seine Unterbringung und Versorgung regeln solle. Das hat sie ihm überlassen. Der Kläger konnte danach auf Kosten des Beklagten sich entweder in die häusliche Gemeinschaft einer Familie in H0H oder Schleswig-Holstein aufnehmen und dort versorgen lassen; er konnte sich auch eine kleine bescheidene Wohnung mieten und sich von einer Hilfskraft betreuen lassen; schließlich hatte er auch die Möglichkeit, sich in ein bescheidenes und nicht aufwendiges Altersheim aufnehmen zu lassen. Auch dieses fällt unter die von der Erblasserin an erster Stelle geregelte Fallgruppe. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, daß alleinstehende ältere Männer diese Art der Unterbringung und Versorgung wählen. Sie ist für sie oft die einzige Möglichkeit, angemessen betreut zu werden, und ist in vielen Fällen auch nicht teuerer als eine Aufnahme und Betreuung in einer Familie oder das Wohnen in eigenen Räumen und die Betreuung durch eine fremde Hilfskraft. Daraus, daß die Erblasserin diese Art der Unterbringung und Versorgung des Klägers in ihrem Testament nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, daß das Testament insoweit eine Lücke enthalte. Aus dem Testament ergibt sich als Wille der Erblasserin, daß der Kläger bezüglich der Bestimmung seines Aufenthaltsortes und der Art seiner Unterbringung und Versorgung 10 weitgehende Freiheit haben soll. Die Kosten einer Unterbringung und Versorgung, die nach ihrer Art und ihrem Umfang im Rahmen dessen liegt, was die Erblasserin zu ihren Lebzeiten für den Kläger getan hat, soll der Beklagte als Erbe tragen. Er ist danach, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat, verpflichtet, die durch die Aufnahme des Klägers im Roten-Kreuz-Wohnheim entstandenen Kosten in vollem Umfange zu tragen. Johannsen Dr. Bukow Knüfer Richter am Bundesgerichtshof Dehner ist beur-Rottmüller laubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen