Das Berufungsurteil geht davon aus, daß der Kläger seinen Dekorateurberuf wegen rassischer Ver~ folung aufgegeben und vom Mai 1939 ab eine ungewohnte Schwerarbeit im Straßen«- und Tiefbau, später im Bunkerbau und schließlich in einer Gärtnerei geleistet hat* Nach den Feststellungen des Urteils besteht heute ein Bauchwandbruch mit Austritt von Bauchhöhleninhalt vor die Bauchwand und ein Zwerchfellbruch« Der Vertrauensarzt der Entschädigungs«* behörde Dr« Kämmerling hat die Minderung der Erwerbs-fähigkeit (MdE) durch beide Brüche auf 50 # geschätzt« Nach seinem Gutachten entfallen 15 $ MdE auf die Manifestierung der angeborenen Bruchanlagen infolge Beide Sachverständigen gingen ersichtlich von der Voraussetzung aus, daß die Brucherscheinungen bereits während der Verfolgung oder in nächstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung aufgetreten seien» Ob die vom Kläger schon während des Krieges seinem Arzt Dr» Hurwitz geklagten Magenbeschwerden bereits Symptome des äußerlich nicht sichtbaren Zwerchfellbruchs gewesen seien, möge auf sich beruhen» Denn jedenfalls wäre Dr» Hurwitz und den nachbehandelnden Ärzten der nach außen erkennbare Bauchwandbruch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht entgangen» Dieser Defekt sei aber in ihren Attesten nirgends aufgeführt; erst in einer Bescheinigung von 1961 heiße es, der Bauchwandbruch sei nach Angaben des Klägers seit vier Jahren, also etwa seit 1957? Der Revision kann nicht darin beigetreten wer« den, daß der Berufungsrichter hiermit aus eigener Sachkunde vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweiche» ohne im Urteil seine Sachkunde ersichtlich zu machen (RzW 62, 76)« Der Berufungsrichter entnimmt vielmehr den Gutachten» daß die Ärzte ihrer medizinischen Schlußfolgerung einen bestimmten Umstand des Entscheidungsfalles zugrundelegen, und zwar das Auftreten eines "nach außen erkennbaren Bauchwandbruchs" in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung« Es bedurfte keiner medizinischen Sachkunde» um in diesem Zusammenhang die Tatsache zu würdigen» daß ein äußerlich sichtbarer Defekt vom Kläger und von den behandelnden Ärzten vor 1961 nie erwähnt worden und nach den Angaben des Klägers gegenüber seinem Arzt überhaupt erst seit 1957 bekannt war. Den Gutachten beider Sachverstähdiger läßt sich in der Tat nicht entnehmen, daß ihre Schlußfolgerung auf dem Eintritt eines Bauchwandbruchs während oder kurz nach der Verfolgung beruht» Sie enthalten keinen Hinweis darauf, wann nach ärztlicher Erfahrung eine weitere Schädigung einer anlagemäßig schwachen Bauchwand durch Arbeitsüberlastung zu dem Bruch, geschweige denn zu äußeren für den Kläger und die behandelnden Ärzte nicht mehr übersehbaren Erscheinungen führt» Das Gutachten Dr» Schäfer gibt zwar ln der Eigenanamnese die Äußerung des Klägers wieder9 daß der Bauchdeckenbruch schon 1939 aufgetreten sei«, Diese Angabe ist aber bei der Beurteilung des Kausalverlaufs nicht verwertet worden und auch dem Zusammenhänge der Darlegungen ist kein Anhalt dafür zu ent^ nehmen, daß der Sachverständige von der Vorstellung ausgehe, der Defekt sei spätestens unmittelbar nach Kriegsende in Erscheinung getreten» Die Datierung auf das Jahr 1939 widersprach außerdem dem Inhalt der vom Gutachter verwerteten Akten und wäre nicht mit seiner Annahme vereinbar, daß der Kläger von 1939 bis 1944 schwerste körperliche Arbeit verrichtet habe» Unter diesen Umständen ist nicht nachprüfbar9 was zu der Auffassung des Berufungsrichters geführt hat, beide Sachverständigen gingen “ersichtlich” von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ver~ folgungsbelastung und Aufbrechen der Bauchwand aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22o März 1967 Ehrenbergerp Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZK 4/66 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Dekorateurs Paul A^Bstraße E !> - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt 9 gegen das Land Kordrhein - Westfalen* vertreten durch die Landesrentenbehörde Kordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten» 2 °" Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden9 Br* Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1967 für Hecht erkannt« Das Urteil des 17« Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 2o Juni 1965 wird aufgehoben* Der Rechtsstreit wird 2ur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren* und auslagenfrei * Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist mütterlicherseits jüdischer Ab stammung* Er war Schaufensterdekorateur, gab 1959 seinen Beruf auf und betätigte sich bis 1944 als Bauhilfsarbeiter und Gärtner« Er verlangt Entschädigung wegen Gesundheits-Schadens mit der Begründung, er habe nach der Eingliederung des Bundes der Schaufensterdekorateure in die Heichskulturkammer sein Gewerbe auf Verlangen der NSDAP abroelden müssen und habe sich in den Ausweichberufen durch Schwerarbeit unter anderem einen Bauchdecken- und einen Zwerchfellbruch zuge-zögern Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnto Klage und Berufung waren erfolglos* Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerichte Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen* Ent scheidungsgründe: Das Berufungsurteil geht davon aus, daß der Kläger seinen Dekorateurberuf wegen rassischer Ver~ folung aufgegeben und vom Mai 1939 ab eine ungewohnte Schwerarbeit im Straßen«- und Tiefbau, später im Bunkerbau und schließlich in einer Gärtnerei geleistet hat* Nach den Feststellungen des Urteils besteht heute ein Bauchwandbruch mit Austritt von Bauchhöhleninhalt vor die Bauchwand und ein Zwerchfellbruch« Der Vertrauensarzt der Entschädigungs«* behörde Dr« Kämmerling hat die Minderung der Erwerbs-fähigkeit (MdE) durch beide Brüche auf 50 # geschätzt« Nach seinem Gutachten entfallen 15 $ MdE auf die Manifestierung der angeborenen Bruchanlagen infolge / l—i ^ dor Strapazen des Ausweichberufs» Der vom Landgericht zugezogene Sachverständige Prof» Dr» Schäfer bewertet die MdE durch das Bruchleiden mit 20 #, die verfolgungsbedingte MdE infolge stärkerer Ausbildung der durch Bindegewebsschwäche bedingten BrUche mit 15 Der Berufungsrichter läßt offen, ob nicht der Bewertung Dr« Kämmerlings zu folgen sei» Er hält nicht für Wahrscheinlich, daß der gegenwärtige Befund wesentlich (§4 d» 2» DV-BECr) auf der Verfolgungsbelastung beruhe, und führt dazu aus: Beide Sachverständigen gingen ersichtlich von der Voraussetzung aus, daß die Brucherscheinungen bereits während der Verfolgung oder in nächstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung aufgetreten seien» Ob die vom Kläger schon während des Krieges seinem Arzt Dr» Hurwitz geklagten Magenbeschwerden bereits Symptome des äußerlich nicht sichtbaren Zwerchfellbruchs gewesen seien, möge auf sich beruhen» Denn jedenfalls wäre Dr» Hurwitz und den nachbehandelnden Ärzten der nach außen erkennbare Bauchwandbruch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht entgangen» Dieser Defekt sei aber in ihren Attesten nirgends aufgeführt; erst in einer Bescheinigung von 1961 heiße es, der Bauchwandbruch sei nach Angaben des Klägers seit vier Jahren, also etwa seit 1957? bekannt» Hinsichtlich dieses Defekts fehle es daher an den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Gutachter den Verfolgungszusammenhang für ~ 5 - wahrscheinlich hielten« Da aber von der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 $ (Dr« Kämmerling) je« denfalls ein erheblicher Teil auf den Bauchwand« bruch entfalle, bleibe für den möglicherweise ver-folgungsbedingten Zwerchfellbruch kein Anteil von 25 *.(§ 31 BEG-) übrig« Der Revision kann nicht darin beigetreten wer« den, daß der Berufungsrichter hiermit aus eigener Sachkunde vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweiche» ohne im Urteil seine Sachkunde ersichtlich zu machen (RzW 62, 76)« Der Berufungsrichter entnimmt vielmehr den Gutachten» daß die Ärzte ihrer medizinischen Schlußfolgerung einen bestimmten Umstand des Entscheidungsfalles zugrundelegen, und zwar das Auftreten eines "nach außen erkennbaren Bauchwandbruchs" in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung« Die Feststellung eines solchen Umstandes fiel in den Verantwortungsbereich des Berufungsrichters« Es bedurfte keiner medizinischen Sachkunde» um in diesem Zusammenhang die Tatsache zu würdigen» daß ein äußerlich sichtbarer Defekt vom Kläger und von den behandelnden Ärzten vor 1961 nie erwähnt worden und nach den Angaben des Klägers gegenüber seinem Arzt überhaupt erst seit 1957 bekannt war. Mit Erfolg rügt die Revision aber, daß die im Berufungsurteil verwerteten schriftlichen Gutachten keinen Anhalt für die Deutung bieten» die der Berufungsrichter ihnen in diesem Punkte gibt, und verweist darauf, daß die Sachverständigen den •• 6 * Vcrfolgungszusammenhang (allein) mit der Annahme begründen, die Schwerarbeit habe zu einer häufigen Betätigung der Bauchpresse und damit zu einer stärkeren Dehnung der schwachen Bindegewebs-stelle geführt (Prof» Dr. Schäfer)«» Den Gutachten beider Sachverstähdiger läßt sich in der Tat nicht entnehmen, daß ihre Schlußfolgerung auf dem Eintritt eines Bauchwandbruchs während oder kurz nach der Verfolgung beruht» Sie enthalten keinen Hinweis darauf, wann nach ärztlicher Erfahrung eine weitere Schädigung einer anlagemäßig schwachen Bauchwand durch Arbeitsüberlastung zu dem Bruch, geschweige denn zu äußeren für den Kläger und die behandelnden Ärzte nicht mehr übersehbaren Erscheinungen führt» Das Gutachten Dr» Kämmerling sagt nichts über das erstmalige Auftreten des Bauehdeckenbruchs» Das Gutachten Dr» Schäfer gibt zwar ln der Eigenanamnese die Äußerung des Klägers wieder9 daß der Bauchdeckenbruch schon 1939 aufgetreten sei«, Diese Angabe ist aber bei der Beurteilung des Kausalverlaufs nicht verwertet worden und auch dem Zusammenhänge der Darlegungen ist kein Anhalt dafür zu ent^ nehmen, daß der Sachverständige von der Vorstellung ausgehe, der Defekt sei spätestens unmittelbar nach Kriegsende in Erscheinung getreten» Die Datierung auf das Jahr 1939 widersprach außerdem dem Inhalt der vom Gutachter verwerteten Akten und wäre nicht mit seiner Annahme vereinbar, daß der Kläger von 1939 bis 1944 schwerste körperliche Arbeit verrichtet habe» Unter diesen Umständen ist nicht nachprüfbar9 was zu der Auffassung des Berufungsrichters geführt hat, beide Sachverständigen gingen “ersichtlich” von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ver~ folgungsbelastung und Aufbrechen der Bauchwand aus. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt Gelegenheit zu klaren, ob der VerfolgungsZusammenhang hiervon abhängig ist* Besteht diese Abhängigkeit nach der Auffassung des Sachverständigen, dann können die Parteien den Zeitpunkt der Spaltung der Bauchdecke und des Eintritts unübersehbarer Erscheinungen weiter erörtern; die hierauf bezüglichen Rügen der Revision bedürfen deshalb keiner Behandlung* Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs* 1 BEG, Ascher Johannsen Wilden I>r* Graf von der Mühlen