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BGH · IV ZR 4/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 4/65

Gesetzes zur Änderung des BWGöD erledigt, wenn die streitige Rechtsfrage durch die Bestimmungen in diesem Gesetz geklärt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten werden dann gegeneinander aufgehoben ohne Rücksicht darauf, ob das Begehren des Klägers auch ohne Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hätte Erfolg haben müssen. Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 9« September 1965 (BGBl I, 1210) hat das Verwaltungsamt Berlin dem Kläger durch Bescheid vom 25. Das beklagte Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß damit das Verfahren seine Erledigung gefunden habe und hinsichtlich der Verfahrenskosten Art. IV Ziff.8 des 7. Der Kläger hat erwidert, der Rechtsstreit sei zur Hauptsache unter den selbstverständlichen Voraussetzungen erledigt, daß die Vergünstigungen des BWGöD im einzelnen auch insoweit Anwendung fänden, als sie im Bescheid nicht angeführt seien. Er hat der Anwendung des Art. IV auf die Verfahrenskosten widersprochen, denn er würde mit seinem Anspruch auch ohne das Schlußgesetz durchgedrungen sein. Der Rechtsstreit hat sich durch die Änderungen in dem 7. Eine solche Erledigung liegt vor, wenn dadurch, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes angewandt werden, über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr gestrichen wird. Gesetzes zur Änderung des BWGöD hat das Beklagte Land die von ihm bis dahin vertretene Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergutmachung, aufgegeben und dem Kläger Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des BWGöD gewährt. ÄndG werden, soweit sich die Rechtsstrei&igkeiten durch die Änderungen in diesem Gesetz erledigt haben, Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben. Gesetz zur Änderung des BWGöD nicht ergangen wäre. Für diesen Pall trifft das Gesetz eine generelle Regelung über die Verteilung der Kosten. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, die in Art, IV Abs.8 getroffene Regelung über die Kosten nur in den Fällen durchgreifen zu lassen, in denen die Klage ohne die Änderung in dem 7. Denn dadurch würde die mit Art. IV Abs.8 des ÄndG erstrebte Entlastung der Entschädigungsgerichte nicht erreicht.

KostenRechtsstreitGesetzBerlinKlägerBWGöDerfolgenBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
7. ÄndG -BY/GöD v. 9. September 1965, BGBl I 1210 Art. IV Abs. 8
Der Rechtsstreit ist im Sinne des Art. IV Abs. 8 des 7. Gesetzes zur Änderung des BWGöD erledigt, wenn die streitige Rechtsfrage durch die Bestimmungen in diesem Gesetz geklärt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten werden dann gegeneinander aufgehoben ohne Rücksicht darauf, ob das Begehren des Klägers auch ohne Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hätte Erfolg haben müssen.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1966 - IV ZR 4/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
JM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2. Dezember 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 4/65
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Prof. John Gl
 Kaliforni en/USA,
Drive,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt|
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgei'ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Y/üstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit hat sich erledigt. Gerichtskosten einschließlich Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1927 die Prüfung für Zeichenlehrer mit Erfolg abgelegt. Am 12. Oktober 1928 wurde ihm a'ls Zeichenlehramtskandidat vom Preußischen Provinzial-Schulkollegium in Berlin die Befähigung zur endgültigen Anstellung als Oberschullehrer, Zeichenlehrer, an höheren Lehranstalten zuerkannt. Er wurde in die Bewerberliste für den höheren Schuldienst beim Zentralstellennachweis für Hilfskräfte der Stadt Berlin eingetragen. In der Folgezeit unterrichtete er mit Unterbrechungen als Hilfszeichenlehrer-Aushilfskraft an verschiedenen höheren Schulen in Berlin und Guben bis 1932. Wegen
 
seiner jüdischen Abstammung wurde er im September 1933 aus der Bewerberliste für den höheren Schuldienst gestrichen. Er wanderte daraufhin im Dezember 1933 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Der Kläger begehrt Wiedergutmachung wegen Schädigung im öffentlichen Dienst. Diese ist ihm durch einen Bescheid vom 29. November 1961 versagt worden mit der Begründung, er gehöre nicht zu dem nach dem BWGÖD wiedergutmachungsberechtigten Personenkreis. Die von ihm hierauf angestrengte Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Der Klüger hat Revision eingelegt. Nach Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 9« September 1965 (BGBl I, 1210) hat das Verwaltungsamt Berlin dem Kläger durch Bescheid vom 25. Mai 1966 die von ihm begehrte Wiedergutmachung gewährt.
Das beklagte Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß damit das Verfahren seine Erledigung gefunden habe und hinsichtlich der Verfahrenskosten Art. IV Ziff. 8 des 7. Änderungsgesetzes zu dem BWGöD anzuwenden sei. Der Kläger hat erwidert, der Rechtsstreit sei zur Hauptsache unter den selbstverständlichen Voraussetzungen erledigt, daß die Vergünstigungen des BWGöD im einzelnen auch insoweit Anwendung fänden, als sie im Bescheid nicht angeführt seien. Er denke dabei insbesondere an § 9 Abs. 2
Satz 5 BWGÖD. Er hat der Anwendung des Art. IV auf die Verfahrenskosten widersprochen, denn er würde mit seinem Anspruch auch ohne das Schlußgesetz durchgedrungen sein.
Sntscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit hat sich durch die Änderungen in dem 7. Gesetz zur Änderung des BWGöD erledigt. Eine solche Erledigung liegt vor, wenn dadurch, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes angewandt werden, über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr gestrichen wird. Das trifft hier zu. Auf Grund der Bestimmungen des 7. Gesetzes zur Änderung des BWGöD hat das Beklagte Land die von ihm bis dahin vertretene Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergutmachung, aufgegeben und dem Kläger Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des BWGöD gewährt. Damit bat der anhängige Rechtsstreit sich erledigt. Es ist nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger in dem vollen von ihm begehrten Sinne Wiedergutmachung gewährt worden ist. Soweit er der Ansicht ist, daß der Bescheid vom 25. Mai 1966 seinem Begehren nicht ausreichend Rechnung trägt, bleibt es ihm unbenommen, gegen diesen Bescheid eine Klage zu erheben.
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Nach Art. IV Abs. 8 des 7. ÄndG werden, soweit sich die Rechtsstrei&igkeiten durch die Änderungen in diesem Gesetz erledigt haben, Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage auch dann Erfolg gehabt hätte, wenn das 7. Gesetz zur Änderung des BWGöD nicht ergangen wäre. Entscheidend ist allein, daß der sachliche Streit seine Bedeutung verloren hat. Für diesen Pall trifft das Gesetz eine generelle Regelung über die Verteilung der Kosten. Dadurch soll vermieden werden, daß die Entschädigungsgerichte allein, wegen der von ihnen zu treffenden Kostenentscheidungen schwierige und unter Umständen zeitraubende Erwägungen anstellen müssen, die für die Sachentscheidung in diesem und anderen Verfahren bedeutungslos sind. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, die in Art, IV Abs. 8 getroffene Regelung über die Kosten nur in den Fällen durchgreifen zu lassen, in denen die Klage ohne die Änderung in dem 7. Änderungsgesetz unbegründet gewesen wäre, in den anderen Fällen hingegen den Beklagtenfür verpflichtet zu erachten, die
 
außergerichtlichen Kosten zu tragen. Denn dadurch würde die mit Art. IV Abs. 8 des ÄndG erstrebte Entlastung der Entschädigungsgerichte nicht erreicht.
Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen