Nach dem Tode ihres Vaters und ihrem Abgang von der Schule sei sie nach Absprache zwischen Professor und ihrer Mutter als Haustochter in den Haushalt der S^^Bi aufgenommen worden, um im Hinblick auf ihr Verhältnis zu Wolfram den Haushalt zu erlernen. Sie sei aber aus Zuneigung zu Wolfram wieder nach Berlin gekommen, weil sie die Trennung als Unrecht empfunden habe, sei hier in ein von ihm beschafftes möbliertes Zimmer gezogen und von ihm mit Geld und Lebensmitteln aus der elterlichen Wohnung versorgt worden. Professor S^[^^habe hiervon jedoch bald erfahren und die Fürsorgebehörde benachrichtigt, und sie sei dann von zwei Fürsorgerinnen nach Gelsenkirchen zu ihrer Mutter und von dort mit ihrem Einverständnis in ein Hein gebracht worden, in dem sie angeblich den Haushalt erlernen könnte, das sich jedoch als Erziehungsheim herausgeotellt habe, in dem sie bei Redeverbot Gummigurt el habe nähen müssen. Deshalb sei sie nach einiger Zeit aus dem Heim entwichen und habe sich väeder nach Berlin begeben, wo V/olfram 3^^ erneut ein Zimmer für sie genietet und sie mit Geld und Lebensmitteln versorgt Nach etwa einem halben Jahr sei sie einem Ehepaar als Dienstmädchen zugewiesen und dort auch gut behandelt worden, doch habe sich deren Verhalten alsbald geändert, nachdem die Fürsorgerin Frau Br. E^f^ das Ehepaar über ihre halbjüdische Abstammung informiert habe. sie erneut entdeckt und durch die Füroorgebehörde wieder in das Arbeitshaus Rumraelsburg bringen lassen, aus dem sie erst bei Erreichung der Volljährigkeit entlassen worden sei. Die Klägerin begehrt die zusätzliche Anerkennung einer chronischen reaktiven Depression als verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Sie verlangt wegen dieses Gesundheitsschadens ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die berufliche Schädigung des Vaters der Klägerin im Sommer 1933 nicht nur er selbst, sondern auch seine Familie habe getroffen werden sollen, und daß die Auswirkungen dieser Schädigung, der Selbstmord des Vaters, die finanziellen Schwierigkeiten der Familie und die Unterbrechung der Schulausbildung auf die auch gegen die Klägerin gerichtete Verfolgung zurückgingen. Dagegen könnten die Schwierigkeiten, die sich aus der Verhinderung einer festen Verbindung zu Wolfram Sw und später zu den jetzigen Ehemann der Klägerin ergeben hätten, nicht als Verfolgungseinwirkungen anerkannt werden. 2. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß Professor äae die Klägerin seinerzeit wegen ihrer halb jüdischen Abstammung aus seinem Haushalt entfernte und nach Hause zu ihrer Hutter schickte; es sieht darin jedoch keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. daß er die Klägerin allein schon, indem er ihr v/eiteres Verbleiben in seinem Haushalt untersagte, mit Billigung einer Dienststelle des Staates oder der NSDAP durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verfolgte. 5. Es brauchte auch keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sein, wenn Professor S^^ die für den Jugendschutz zuständigen Behörden verständigte, als er erfahren hatte, daß die damals noch minderjährige Klägerin nach Berlin zurückgekehrt war, dort in einem von seinem Sohn gemieteten Zimmer lebte und sich von diesem mit Geld und Lebensmitteln aus der 7/ohnung seiner Eltern unterhalten ließ. Es hätte einer eingehenderen Untersuchung bedurft, ob wirklich alle Maßnahmen, die gegen die Klägerin im Verlaufe der Zeit ergriffen v/urden, in dieser Weise auch ergriffen worden wären, wenn nicht schon wegen ihrer halbjüdischen Abstammung ihre Beziehungen zu dem Sohn des Professors damals als besonders Wenn Erwägungen über die Abstammung der Klägerin dazu geführt haben sollten, etwa auf Veranlassung des Professors S^|0, daß die ergriffenen Maßnahmen schärfer ausfielen, als es sonst geschehen wäre und angemessen und geboten war, ist die Klägerin von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG betroffen worden. Die Klägerin hat behauptet, daß sie nach der Entdeckung ihrer heimlichen Übersiedlung von Gelsenkirchen nach Berlin in ein Diakonissenheim habe kommen sollen, wozu ihre Mutter die Einwilligung gegeben habe, daß es sich aber bei dem Heim in Elberfeld, in das sie gebracht worden sei, um ein Erziehungsheim gehandelt habe, in dem sich asoziale Mädchen befunden hätten und eine sehr strenge Hausordnung geherrscht habe, und in dem die Mädchen nicht den Haushalt erlernt hätten, sondern Gumraigürtel hätten nähen müssen. Wicht das hartnäckige Pesthalten der Klägerin an der Verbindung mit Wolfram das als solches nicht zu beanstanden ist, wohl aber ihr wiederholter eigenmächtiger Aufenthalt in Berlin unter Bedingungen, die für ein junges Mädchen eine sittliche Gefährdung mit sich brachten, mögen nachhaltige und energische Maßnahmen erforderlich gemacht haben. Es läßt sich nicht von der Hand weisen, daß für eine solche erzieherisch schwerlich zu verantwortende Behandlung der Klägerin ihre Abstammung und die wegen ihrer Abstammung mißbilligte Verbindung mit Wolfram maßgebend war, und daß man deshalb dieser Verbindung mit den schwersten Mitteln glaubte entgegentreten zu sollen. Das Berufungsgericht hätte, wenn schon über den Charakter dos Erziehungsheims in Elberfeld nichts Häheres mehr fectzustollen sein sollte, jedenfalls prüfen sollen, ob in dem Arbeitshaus in Berlin-Rummelsburg die in § 42 d StGB vorgesehene Maßregel der Sicherung und Besserung vollotreckt wurde, und ob die Klägerin dort vornehmlich mit asozialen Personen zusammen war, gegen die die Es ist unerläßlich, daß bei der Würdigung des Vortrags der Klägerin über ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu Y/olfram S^^^ die damalige allgemeine abwertende Einstellung gegenüber einer Verbindung zwischen Nichtjuden und Juden berücksichtigt wird. Die Selbstmordversuche, die die Klägerin nach ihrer Behauptung im Arbeitshaus unternahm, könnten, gerade wenn sie psychisch labil war, eine Auswirkung der rassischen Diskriminierungen gewesen sein, denen sie wegen ihrer Verbindung zu Wolfram ausgesetzt war und die sie in ihrem jugendlichen Alter besonders schwer empfunden haben mag. Vorzuwerfen mag es der Klägerin sein, daß sie sich über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzte und wiederholt nach Berlin zurückkehrte, und daß sic sich dort in Verbindung mit einem jungen Mann in Verhältnisse begab, die eine sittliche Gefährdung mit sich brachten. Denn nur nach den für einen Jugendlichen allgemein geltenden Regeln von Anstand und Sittlichkeit, nicht aber aus rassischen Gründen brauchte die Klägerin sich in ihrem Umgang mit Y/olfram Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Klägerin wäre aber von einer solchen Gewaltmaßnahrae nur dann betroffen, v/enn sie und ihr späterer Ehemann schon vor dem Zusammenbruch der national-sozialistischen Gewaltherrschaft den ernstlichen Wunsch, zu heiraten, gehabt haben sollten. Dagegen ist es insoweit unerheblich, daß die Klägerin auch ohne Eheschließung durch ihren späteren Ehemann und durch ihre Arbeitgeberin in einem gewissen Umfang gegen die rassische Verfolgung geschützt wurde, denn das Leid, das ihr durch die Verhinderung der Eheschließung zugefügt wurde, konnte dadurch nicht beseitigt werden.
Nachschlagewerk: «ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§1,2 a) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen können gegen einen sittlich gefährdeten Jugendlichen dadurch getroffen werden sein, daß von den Ju-gendschutzbehörden gegen ihn zu weitgehende, sachlich ungerechtfertigte Maßnahmen ergriffen wurden, mittels derer eine rassisch unerwünschte eheliche Verbindung verhindert werden sollte. b) Ein aus rassischen Gründen erlassenes gesetzliches Eheverbot kann für den davon Betroffenen eine konkrete gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darsteilen. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1964 - IV ZR 4/64 - KG Berlin ji. Berlin IV ZR 4/64 Verkündet am 2. Dezember 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit geb. !<(■§, Bf der Frau Helma V/ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Dr. und lin gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, l’ehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. April 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Die Klägerin ist am 1916 in Gr geboren. Ihr Vater, nicht dagegen ihre Mutter, war jüdischer Abstammung. Die Klägerin besuchte ein Lyzeum in Nowawes bei Berlin und dann das Goethe-Lyzeum in Berlin-Lichterfelde. Nach ihrer Angabe hatte sie den Wunsch, Kinderärztin zu werden. Im Sommer 1933 wurde ihr Vater wegen seiner jüdischen Abstammung aus seiner Stellung als Bezirksdirektor der Pjm^-Versicherungs-Gesellschaft entlassen. Im Dezember 1933 beging er Selbstmord. Da die Mutter der Klägerin in finanzielle Bedrängnis geraten war, mußte die Klägerin nach dem Abschluß der Unterprima das Lyzeum verlassen. Die Mutter siedelte nunmehr mit der Klägerin zu Verwandten nach Gelsenkirchen über. Im Jahre 1939 machte die Klägerin in der Rackow-Schule in Berlin einen Handelsschulkursus mit. Dann war sie als Volontärin und später als Buchhalterin bei der Automobilfirma LJ^^ & B^m in tis zu dem Kriegsende angestellt. In Jahre 1945 schloß die Klägerin die Ehe mit dem nicht jüdischen V/einkaufmann den sie seit dem Jahre 1938 kannte und bis zu dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft nicht hatte heiraten können. Die Klägerin hat ferner vorgetragen: Als Unterprimanerin habe sie den etwa acht Jahre älteren T/olfram S , Sohn des Studienrates und Professors Walther eines fanatischen Nationalsozialisten, kennengelernt und sich mit ihm heimlich verlobt. Wolfram sei nach Erlangung der mittleren Keife auf eine Dekorationsschule gegangen und habe nebenbei praktisch gearbeitet, habe aber wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Füßen gestanden. Auch Wolframs Brüder seien Nationalsozialisten gewesen, nur Wolfram selbst nicht. . Durch Wolfram sei sie bei dessen Eltern eingeführt worden. Nach dem Tode ihres Vaters und ihrem Abgang von der Schule sei sie nach Absprache zwischen Professor und ihrer Mutter als Haustochter in den Haushalt der S^^Bi aufgenommen worden, um im Hinblick auf ihr Verhältnis zu Wolfram den Haushalt zu erlernen. Nach einiger Zeit habe Professor S^[|^ jedoch erfahren, daß sie ,'Mischling,r sei, und habe sie deshalb kurzerhand zu ihrer Mutter nach Gelsenkirchen zurückgeschickt. Sie sei aber aus Zuneigung zu Wolfram wieder nach Berlin gekommen, weil sie die Trennung als Unrecht empfunden habe, sei hier in ein von ihm beschafftes möbliertes Zimmer gezogen und von ihm mit Geld und Lebensmitteln aus der elterlichen Wohnung versorgt worden. Professor S^[^^habe hiervon jedoch bald erfahren und die Fürsorgebehörde benachrichtigt, und sie sei dann von zwei Fürsorgerinnen nach Gelsenkirchen zu ihrer Mutter und von dort mit ihrem Einverständnis in ein Hein gebracht worden, in dem sie angeblich den Haushalt erlernen könnte, das sich jedoch als Erziehungsheim herausgeotellt habe, in dem sie bei Redeverbot Gummigurt el habe nähen müssen. Deshalb sei sie nach einiger Zeit aus dem Heim entwichen und habe sich väeder nach Berlin begeben, wo V/olfram 3^^ erneut ein Zimmer für sie genietet und sie mit Geld und Lebensmitteln versorgt habe. Professor sei jedoch bald wieder hinter die Zusammenhänge gekommen und habe erneut die Für-sorgebehörde benachrichtigt, und diese habe ihrer Hutter das Sorgerecht entziehen lassen und sie selbst in das Arbeitshaus Berlin-Rummel3burg eingewiesen. Bort habe Professor sie einmal besucht und be- friedigt geäußert, sie sehe nun endlich "wie ein deutsches Mädchen" aus. Nach etwa einem halben Jahr sei sie einem Ehepaar als Dienstmädchen zugewiesen und dort auch gut behandelt worden, doch habe sich deren Verhalten alsbald geändert, nachdem die Fürsorgerin Frau Br. E^f^ das Ehepaar über ihre halbjüdische Abstammung informiert habe. Aus Scham sei sie nun wieder fortgegangen und habe sich von Wolfram versorgen lassen. Zur Zeit der Olympiade 1936 habe Professor. sie erneut entdeckt und durch die Füroorgebehörde wieder in das Arbeitshaus Rumraelsburg bringen lassen, aus dem sie erst bei Erreichung der Volljährigkeit entlassen worden sei. Während des letzten Arbeitshausaufenthalts habe sie zwei Selbstmordversuche unternommen. Seit dem Februar 1937 sei sie dann nicht mehr behelligt worden. Nur während des Krieges habe man sie dienstverpflichten wollen, doch sei sie von ihrer Arbeitgeberin LfÜ & reklamiert worden. In dem Verhalten des Professors sieht die Klä- gerin eine Verfolgung aus Gründen der Rasse. Sie behauptet, dadurch und durch die sonstigen gegen sie aus Gründen der Rasse ergriffenen Maßnahmen an ihrer Gesundheit geschädigt zu sein. Die Entschädigungs- behörde hat der Klägerin ein Heilverfahren v/egen ab-grenzbar verschlimmerter Schilddrüsen-Funktionsstörung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 seit dem 1. Januar 1945 zugesprochen. Die Klägerin begehrt die zusätzliche Anerkennung einer chronischen reaktiven Depression als verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Sie verlangt wegen dieses Gesundheitsschadens ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Januar 1945 an Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage einer Einstufung in den höheren Dienst und eines Hundertsatzes von 33 Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr v/egen chronischer reaktiver Depression ein Heilverfahren zu gewähren, ferner, ihr als Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung 36.375?— DM sowie vom 1. Januar 1962 an eine monatliche Rente von 290,— DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. »i» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die berufliche Schädigung des Vaters der Klägerin im Sommer 1933 nicht nur er selbst, sondern auch seine Familie habe getroffen werden sollen, und daß die Auswirkungen dieser Schädigung, der Selbstmord des Vaters, die finanziellen Schwierigkeiten der Familie und die Unterbrechung der Schulausbildung auf die auch gegen die Klägerin gerichtete Verfolgung zurückgingen. Dagegen könnten die Schwierigkeiten, die sich aus der Verhinderung einer festen Verbindung zu Wolfram Sw und später zu den jetzigen Ehemann der Klägerin ergeben hätten, nicht als Verfolgungseinwirkungen anerkannt werden. 2. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß Professor äae die Klägerin seinerzeit wegen ihrer halb jüdischen Abstammung aus seinem Haushalt entfernte und nach Hause zu ihrer Hutter schickte; es sieht darin jedoch keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Das kann aus Rechtsgründen insoweit nicht beanstandet werden, als es sich allein darum handelt, daß Professor die Klägerin nicht in seinem Hause dulden wollte. Selbst wenn er die Entfernung der Klägerin aus seinem Haushalt allein oder neben anderen Beweggründen auch deshalb durchführte, weil er ein Anhänger der nationalsozialistischen Rasoenideologie war und eine damals noch nicht verbotene Heirat zwischen seinem Sohn und der Klägerin verhindern wollte, läßt sich nicht sagen, daß er die Klägerin allein schon, indem er ihr v/eiteres Verbleiben in seinem Haushalt untersagte, mit Billigung einer Dienststelle des Staates oder der NSDAP durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verfolgte. Zwar konnte er dessen sicher sein, daß sein Verhalten die Billigung der NSDAP fand; trotzdem aber war die Entscheidung eines Familienvaters und Haus-haltungsvorstands, daß die sich anbahnende eheliche Verbindung eines Sohnes der Familie mit einer bestimmten Frau unerwünscht erscheine und deshalb die Frau den Haushalt der Familie verlassen solle, kein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbares Verhalten, wie es nach § 2 aaO erforderlich ist, sondern seine persönliche Angelegenheit, so daß daraus Entschädigungsansprüche nicht hergcleitet werden können. 5. Es brauchte auch keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sein, wenn Professor S^^ die für den Jugendschutz zuständigen Behörden verständigte, als er erfahren hatte, daß die damals noch minderjährige Klägerin nach Berlin zurückgekehrt war, dort in einem von seinem Sohn gemieteten Zimmer lebte und sich von diesem mit Geld und Lebensmitteln aus der 7/ohnung seiner Eltern unterhalten ließ. Die Jugendschutzbehörden hatten, als ihnen dieser Sachverhalt bekannt wurde, die Pflicht, einzuschreiten. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß sie das in der gleichen Weise und mit der gleichen Intensität, wie es geschehen ist, getan hätten, wenn es sich um ein nicht zu dem verfolgten Personenkreio gehörendes Mädchen gehandelt hätte. Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß der Sachverhalt insoweit nicht erschöpfend geprüft ist. Es hätte einer eingehenderen Untersuchung bedurft, ob wirklich alle Maßnahmen, die gegen die Klägerin im Verlaufe der Zeit ergriffen v/urden, in dieser Weise auch ergriffen worden wären, wenn nicht schon wegen ihrer halbjüdischen Abstammung ihre Beziehungen zu dem Sohn des Professors damals als besonders S/ nißbilligenwert erschienen. Wenn Erwägungen über die Abstammung der Klägerin dazu geführt haben sollten, etwa auf Veranlassung des Professors S^|0, daß die ergriffenen Maßnahmen schärfer ausfielen, als es sonst geschehen wäre und angemessen und geboten war, ist die Klägerin von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG betroffen worden. Die Klägerin hat behauptet, daß sie nach der Entdeckung ihrer heimlichen Übersiedlung von Gelsenkirchen nach Berlin in ein Diakonissenheim habe kommen sollen, wozu ihre Mutter die Einwilligung gegeben habe, daß es sich aber bei dem Heim in Elberfeld, in das sie gebracht worden sei, um ein Erziehungsheim gehandelt habe, in dem sich asoziale Mädchen befunden hätten und eine sehr strenge Hausordnung geherrscht habe, und in dem die Mädchen nicht den Haushalt erlernt hätten, sondern Gumraigürtel hätten nähen müssen. In dem Arbeitshaus Runimelsburg, in das sie später verbracht wurde, hätten wiederum sehr schwere Bedingungen für sie bestanden, insbesondere auch dadurch, daß fast nur asoziale Elemente untergebracht gewesen seien. Die Klägerin hat sich nach ihrer Behauptung zeitweise sogar in Gefängnishaft oder in Arbeitshaus in Kellerhaft befunden. - 9 “ Wicht das hartnäckige Pesthalten der Klägerin an der Verbindung mit Wolfram das als solches nicht zu beanstanden ist, wohl aber ihr wiederholter eigenmächtiger Aufenthalt in Berlin unter Bedingungen, die für ein junges Mädchen eine sittliche Gefährdung mit sich brachten, mögen nachhaltige und energische Maßnahmen erforderlich gemacht haben. Es muß aber doch erhebliche Bedenken erwecken, wenn die aus bürgerlichen Verhältnissen stammende und offenbar noch nicht sittlich verwahrloste Klägerin in Anstalten gebracht worden sein sollte, die dazu bestimmt waren, asoziale Prauen wie landstreicherinnen und Dirnen aufzunehmen, und wenn die Klägerin mit solchen Prauen auf eine Stufe gestellt worden sein sollte. Es läßt sich nicht von der Hand weisen, daß für eine solche erzieherisch schwerlich zu verantwortende Behandlung der Klägerin ihre Abstammung und die wegen ihrer Abstammung mißbilligte Verbindung mit Wolfram maßgebend war, und daß man deshalb dieser Verbindung mit den schwersten Mitteln glaubte entgegentreten zu sollen. Dafür könnte es sprechen, wenn die Klägerin, wie sie weiter behauptet hat, im Zusammenhang mit den gegen sie getroffenen Maßnahmen als Jüdin beschimpft und mit Sterilisation bedroht worden sein sollte. Das Berufungsgericht hätte, wenn schon über den Charakter dos Erziehungsheims in Elberfeld nichts Häheres mehr fectzustollen sein sollte, jedenfalls prüfen sollen, ob in dem Arbeitshaus in Berlin-Rummelsburg die in § 42 d StGB vorgesehene Maßregel der Sicherung und Besserung vollotreckt wurde, und ob die Klägerin dort vornehmlich mit asozialen Personen zusammen war, gegen die die 10 - Unterbringung in einem Arbeitshaus von einem Gericht oder einer anderen Dienststelle angeordnet war. Hinzuweisen ist darauf, daß nach § 9 Abs. 5 JGG in der damals geltenden Passung gegen Jugendliche nicht auf Unterbringung in einem Arbeitshaus erkannt werden durfte. Um so bedenklicher v/äre es, wenn man die gerade erst dem jugendlichen Alter entwachsene, noch nicht volljährige und nicht straffällig gewordene Klägerin in ein Arbeitshaus im Sinne des Strafgesetzbuchs oder eine andere Anstalt für Asoziale gebracht hätte. Es ist unerläßlich, daß bei der Würdigung des Vortrags der Klägerin über ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu Y/olfram S^^^ die damalige allgemeine abwertende Einstellung gegenüber einer Verbindung zwischen Nichtjuden und Juden berücksichtigt wird. Wenn der damaligen allgemeinen Auffassung von Parteidienststellen, Behörden und Privatpersonen über die Notwendigkeit einer Absonderung der Juden und einer Zerstörung ihrer Verbindung zu Nichtjuden, wobei auch die sogenannten Mischlinge in diese Betrachtungsweise einbezogen wurden, hinreichend Rechnung getragen wird, lassen 3ich möglicherweise bei sachgemäßer Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die gegen die Klägerin ergriffen wurden, gerade auch in Verbindung mit ihren Beziehungen zu Wolfram fest- otollen. Unter Umständen wäre, wenn sich das sonstige Yorgehengegen die Klägerin als eine Verfolgung aus rassischen Gründen darstellt, schon die Tatsache, daß der Hutter das Sorgerecht entzogen wurde, als eine aus solchen Gründen erfolgte nationalsozialistische Gewalt- 11 - maßnahme aufzufassen, sofern nämlich dadurch die Möglichkeit geschaffen werden sollte, ungehindert alles tun zu können, was eine Verbindung der Klägerin mit l/olfram vereitelte. Auch diese Frage bedarf gegebenenfalls einer erneuten Prüfung. Die Selbstmordversuche, die die Klägerin nach ihrer Behauptung im Arbeitshaus unternahm, könnten, gerade wenn sie psychisch labil war, eine Auswirkung der rassischen Diskriminierungen gewesen sein, denen sie wegen ihrer Verbindung zu Wolfram ausgesetzt war und die sie in ihrem jugendlichen Alter besonders schwer empfunden haben mag. Sie lassen sich, bevor das Verfolgungsgeschehen nicht umfassend geprüft worden ist, nicht allein damit erklären, daß sie von einem charakterlich noch nicht gefestigten, zu Schwärmerei und Unbeherrschtheit neigenden jungen Mädchen begangen worden seien. 4. Wenn im Zusammenhang mit der Verbindung der Klägerin zu Wolfram nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen fest- gestellt werden, so kann der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB nicht entgegengehalten werden. Vorzuwerfen mag es der Klägerin sein, daß sie sich über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzte und wiederholt nach Berlin zurückkehrte, und daß sic sich dort in Verbindung mit einem jungen Mann in Verhältnisse begab, die eine sittliche Gefährdung mit sich brachten. Insofern hätte sie sich aber nur angemessene fürsorgerische Maßnahmen selbst zuzuschreiben gehabt. Maßnahmen, die aus rassischen Gründen darüber hinausgingen und deshalb nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen 12 sind, sind ausschließlich dem Verfolger zuzurechnen. Denn nur nach den für einen Jugendlichen allgemein geltenden Regeln von Anstand und Sittlichkeit, nicht aber aus rassischen Gründen brauchte die Klägerin sich in ihrem Umgang mit Y/olfram Zurückhaltung aufzuerlegen. 5. Auch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen erlassenen Eheverbote stellen für die davon Betroffenen konkrete gegen sie gerichtete Gewaltnaßnahmen dar. Die Klägerin wäre aber von einer solchen Gewaltmaßnahrae nur dann betroffen, v/enn sie und ihr späterer Ehemann schon vor dem Zusammenbruch der national-sozialistischen Gewaltherrschaft den ernstlichen Wunsch, zu heiraten, gehabt haben sollten. Dagegen ist es insoweit unerheblich, daß die Klägerin auch ohne Eheschließung durch ihren späteren Ehemann und durch ihre Arbeitgeberin in einem gewissen Umfang gegen die rassische Verfolgung geschützt wurde, denn das Leid, das ihr durch die Verhinderung der Eheschließung zugefügt wurde, konnte dadurch nicht beseitigt werden. 6. Erst wenn feststeht, in welchem Umfang die Klägerin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war, kann geprüft v/erden, inwieweit diese Maßnahmen gesundheitliche Schäden bei ihr hervorgerufen haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Vielmehr ist, damit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nochmals geprüft v/erden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 13 - 7. Hinzuweisen ist noch darauf, daß es nicht angängig ist, den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für eine in einem beschränkten Zeitraum bestehende höhere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung mit dem Hinweis darauf zu versagen, die Entschädigungsbehörde habe zu Unrecht ein Heilverfahren für eine unbegrenzte Zeit gewährt. Da der Bescheid unanfechtbar ist, soweit in ihm der Anspruch auf ein Heilverfahren zuerkannt ist, kann die Berechtigung dieses Anspruchs in dem gerichtlichen Verfahren, das nur die in dem Bescheid erfolgte Ablehnung weiterer Ansprüche zu dem Gegenstand hat, nicht in Frage gestellt werden. ö. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-rechtozugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Y/ilden