Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ira Hinblick auf Art* IV der Zweiten ÄndVO zur 1«, 2«, und 3*' DV-BEG vom 25o Februar I960 (BGBl I, 130) die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens eines Verfolgten neu ermittelt und fcotgesteilt werden darf„ Dio Berufung dos Klägers gegen das Urteil der £nt-schädigungskammer XI dos Landgerichts Karlsruhe von 26o September 1961 wird zurückgewiesen, Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi» Die Entschädigungsbehördc hat dem Kläger durch Bescheid vom 23* Oktober 1957 eine Kapitalentschädigung von 3 121 DM für die Zeit vom 1«. Das Landgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 30, Juni 1958 bestätigt, Gemäß Art, IV der 2, IndVO zur 1M 2, und 3» DV-BEG- vom 23o Eebruar I960 begehrt der Kläger Neufestsetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens, Die Bntschädigungsbehbrdo hat mit Bescheid vom 25« Oktober I960 und das Landgericht mit Urteil vom 26, September 1961 den Neufestsetzungsantrag und die auf Zahlung einer weiteron Kapitalentschädigung von 1 7C4 DM gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag j> das beklagte Land zur Zahlung des begehrten weiteren Entschädigungnbetragoe zu verurteilen,. Das Cberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Berufsschaden eine weitere Kapitalentschädigung von 1 704 1)1,1 au sahlen, Hit der vom erkennenden Senat zugolaosenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entocheidungagründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf Art, IV der Zweiten XndVQ zur 1,, 2, und 3« DV-BEG vom 25, Februar I960 (BGBl I, 130) die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens eines Verfolgten neu ermittelt und festgestellt werden darf.I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt : Reineinkommen von jährlich höchstens 3 600 HK gelangt« Es habe jedoch außer acht gelassen, daß sich sämtliche Einkommens* angaben des Klägers nur auf die Zeit unmittelbar vor seiner Verdrängung aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter bezögen, für die weiter zurückliegende Zeit aber nichts auosegten. Nur ein Zurückgreifen auf'die davor liegende Zeit ermögliche aber sowohl eine zutreffende Einstufung des Klägers, wie auch eine Entscheidung Uber die weitere Frage einer Binkommeriominderung dos Klägers vor seiner Boruf»Verdrängung durch BoykottausWirkungen« 1« Gemäß Art. IV Abs« 1 der Zweiten ÄndVO zur 1., 2* und 3« DV-BEG steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen« Rach der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (Urteil vom 7o Februar 1962 - IV 2R 228/61 RcW 1962, 350 Nr« 16) beschrankt sich die Änderungsverordnung auf den besonderen Zweck der Rentenerhöhung und ermöglicht keine erneute Prüfung der Antragsberechtigung« Für diese Auslegung spricht schon die Formulierung des Art« IV Abs. 1 ÄndVO« Wenn eine erneute Entscheidung nur auf Grund der Xnderungoverordnung für zulässig erklärt wird, ao iat damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Präge einer Erhöhung der zuerkannton Leistungen nicht auch auf Grund dor sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anopruchoberechtigung zu prüfen ist« Entscheidend iat aber, daß die /inderungevorordnung alle Berechtigten in den Genuß dor durch die Verordnung bestimmten erhöhten Rentcnlcictungen setzen wollte, ohne daß die Entschädigung sorgen e berechtigt wären, die materiollreehtliche Grundlogc für die begehrte höhere Leistung zu prüfen. Zusätzlich, hat das Landgericht ausgeführt, auch bei Zugrundelegung eines Einkommens von monatlich 300 RM « jühi'lich 3 600 RM sei die Einreihung des Klägers in die vorglcichbc.ro Beamtengruppe des mittleren Dienstes nicht gerechtfertigt. Lie P.echtosicherheit und der Sinn der Zweiten iindVO zur I,, 2, und 3o DV-BEG forderten, daß er mit einem Vorbringen nicht ausgeschlossen sein könne, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine günstigere Einstufung nicht hätte begründen können, nach deren Inkrafttreten diese günstigere Einstufung aber zu rechtfertigen vermöge0 deshalb könnten frühere Feststellungen dann nicht bindend sein, wenn der Kläger diese Feststellungen vernünftigerweise nicht habe anzugreifen brauchen und vielfach auch nicht habe angreifen könnoru Lies gelte beispielsweise dann, wenn von den Rntschil-digungeorganon zwar ein zu geringes Vorverfolgungeoinkoinmon festgestellt worden sei, die Feststellung des richtigen und beweisbaren Einkommens aber auch nicht zu einer höheren Ein- Vergleichsgehalt in der Altersstufe des Klägers (bis zu dem vollendeten 45* Lebensjahr im Zeitpunkt : der Schädigung) nach der Tabelle in der Anlage 2 zur 3« DV-BEG zugrundogelegt und diesen EinkommensZiffern auch 20 ^ euge- > können, das Vergleichsgehalt sei um 20 ^ wieder zu kürzen, da damals die Beamtenbezüge noch einer entsprechenden Kürzung auf Grund der Brüningochcn Notverordnungen unterlagen, durch die in den Jahren 1930 und 1931 die Bienst-und Vcroorgungsbezüge der Beamten aus Ersparnisgründen allgemein herabgesetzt wurden (vgl0 Urteil dos Senats vom 26o Januar 1959 - IV ZR 224/58 -> IM Nr* 7 su § 76 BEG 1956; van Bam/Loos, Eundcscntschädigungsgesetz, § 1 02 3EG, Ann, 11 Die Frage, ob die Möglichkeit einer Neufeststellung des Vorvcrfolgungseinkomnens auf Grund einer ÄndVO zur 1,, 20 und 5c DV-BEG dmn zu eröffnen ist, wenn der Pall, anders als hier, tatsächlich so gelagert ist, daß der Verfolgte auf Grund seines Sachvortrages vor Inkrafttreten der AndVO eine günstigere Einstufung nicht hatte begründen können, nach deren Inkrafttreten aber hierzu in der Lage gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden«,
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: 3a nein 2„ VO zur Änderung der 1*, 2„ und 3* DV-BEG v, 25» Februar 196o BGBl I 130, Art, XV Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ira Hinblick auf Art* IV der Zweiten ÄndVO zur 1«, 2«, und 3*' DV-BEG vom 25o Februar I960 (BGBl I, 130) die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens eines Verfolgten neu ermittelt und fcotgesteilt werden darf„ BGH, Urto Vo 19o Juni 1963 - IV ZB 4/63 - 0X»G Karlsruhe LG Karlsruhe ‘/erkundet am 19« Juni 1963 Oechsler, Justizangectelltc als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg-, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstraße 9, Beklagten und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr« in gegen Hermann B ? HhflHBB^str«, W, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt i)r< hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskc, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25* April 1962 aufgehoben« -1a- Dio Berufung dos Klägers gegen das Urteil der £nt-schädigungskammer XI dos Landgerichts Karlsruhe von 26o September 1961 wird zurückgewiesen, Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi» Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger». Von Hechts wegen Tatbestand: Der am A, CHAA 1894 geborene Kläger war nach Besuch der Volks- und Oberschule bis zur mittleren Keife und Absolvierung einer kaufmännischen Lehre in der Tabakbranche zunächst als Angestellter und seit etv;a Mitte der 20er Jahre als selbständiger Vertreter tätig. Unter dem Druck der gegen den jüdischen Bevölkerungcteil gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung mußte er seine Berufstätigkeit am 1, Oktober 1938 aufgeben. Im September 1945 fand er wieder eine Anstellung bei der Stadt MflAAA Die Entschädigungsbehördc hat dem Kläger durch Bescheid vom 23* Oktober 1957 eine Kapitalentschädigung von 3 121 DM für die Zeit vom 1«. Oktober 1938 bis 31* August 1945 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zuerkannt. Das Landgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 30, Juni 1958 bestätigt, Gemäß Art, IV der 2, IndVO zur 1M 2, und 3» DV-BEG- vom 23o Eebruar I960 begehrt der Kläger Neufestsetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens, Die Bntschädigungsbehbrdo hat mit Bescheid vom 25« Oktober I960 und das Landgericht mit Urteil vom 26, September 1961 den Neufestsetzungsantrag und die auf Zahlung einer weiteron Kapitalentschädigung von 1 7C4 DM gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag j> das beklagte Land zur Zahlung des begehrten weiteren Entschädigungnbetragoe zu verurteilen,. Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt Das Cberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Berufsschaden eine weitere Kapitalentschädigung von 1 704 1)1,1 au sahlen, Hit der vom erkennenden Senat zugolaosenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entocheidungagründe: Die Revision hat Erfolge j Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf Art, IV der Zweiten XndVQ zur 1,, 2, und 3« DV-BEG vom 25, Februar I960 (BGBl I, 130) die Höhe des vor der Verfolgung erzielten Einkommens eines Verfolgten neu ermittelt und festgestellt werden darf. I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt : Das Landgericht habe den Kläger lediglich in die vergleichbare BeamtengrUppe des einfachen Dienstes eingoreiht« Es soi den Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 30, Sep-tenbor 1957 (Bl, 79 - 80 SA) gefolgt, habe jedoch von dom sich hiernach ergebenden Jahreseinkommen von - höchstens -4 000 RI.! Spesenabzüge vorgenommen und sei hierdurch zu einem I Reineinkommen von jährlich höchstens 3 600 HK gelangt« Es habe jedoch außer acht gelassen, daß sich sämtliche Einkommens* angaben des Klägers nur auf die Zeit unmittelbar vor seiner Verdrängung aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter bezögen, für die weiter zurückliegende Zeit aber nichts auosegten. Nur ein Zurückgreifen auf'die davor liegende Zeit ermögliche aber sowohl eine zutreffende Einstufung des Klägers, wie auch eine Entscheidung Uber die weitere Frage einer Binkommeriominderung dos Klägers vor seiner Boruf»Verdrängung durch BoykottausWirkungen« Gehe man demzufolge von der Bescheinigung der Firma (Bl. 12*» EA) aus, die 3ich auf den ganzen Zeitraum von 1931 - 1938 beziehe, so habe der Kläger allein von'dieser Firma ein Monatseinkommen von 120 HM bezogen, wobei offen Meibe, ob er daneben noch Spesenorsatz erhalten habe oder aus dem angegebenen Sinkommonabetrag auch seine Spesen habe bestreiten müssen,, Sein Bruder Max habe dem Kläger (Bl. 122 SA) ein Monatseinkommen von 120 RM für die Zeit bis 1932 und ein solches von 100 RM ab 1933 bescheinigt und außerdem bestätigt, daß Auslagen für Straßenbahn, Omnibus odor Bahnfahrten rückvergütet worden seien. Bor frühere Mitinhaber der Firma Jacob RflHHP, Zigarrenfabriken, in 0.3kar habe dagegen über das vom Kläger von der Firma RflMH bezogene Einkommen keine Angaben mehr zu: machen vermocht (Bl. 123 EA); der Kläger habe dieses Einkommen auf 120 - 150 RM im Monat angegeben. Alloa in allem sei daher ein Vorverfolgungceinkommen des Klägers von monatlich 35C RM als fostgestellt zu erachten«. Sin solches Einkommen aber rechtfertige sowohl die - im übrigen auch seiner Berufsausbildung entsprechende - Einreihung «■5 des Klägers -in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, v;io auch die Feststellung einer sich hiernach ergehenden Beschränkung des Klägers in seiner selbständigen ivrworbotiltigkeit von mindestens 1935 bis zu seiner Berufs-Verdrängung um durchschnittlich 30 # (Absinken des monatlichen lurchschnittseinkomnons von 350 HM um 105 HM) in Auswirkung dos bekannt ermaßen gegen jüdische Vert'rctei' ebenso wie gegen . jüdische Firmen gerichteten nationalsozialistischen Boykotts* Dem Kluger stehe somit der unter Zugrundelegung eines jährlichen Kapitalontsehädigungsbeträges nach den Sätzen des mittleren Dienstes (2. Altersstufe, ohne Zuschlag von 20 /) der Anlage 2 zur 3. DV-BEG von 3 000 HM' in der Klagebogründung (Bio X 5 - 7) zutreffend errechnete Mehrbetrag zu. II* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet« 1« Gemäß Art. IV Abs« 1 der Zweiten ÄndVO zur 1., 2* und 3« DV-BEG steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen« Rach der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (Urteil vom 7o Februar 1962 - IV 2R 228/61 RcW 1962, 350 Nr« 16) beschrankt sich die Änderungsverordnung auf den besonderen Zweck der Rentenerhöhung und ermöglicht keine erneute Prüfung der Antragsberechtigung« Für diese Auslegung spricht schon die Formulierung des Art« IV Abs. 1 ÄndVO« Wenn eine erneute Entscheidung nur auf Grund der Xnderungoverordnung für zulässig erklärt wird, ao iat damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Präge einer Erhöhung der zuerkannton Leistungen nicht auch auf Grund dor sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anopruchoberechtigung zu prüfen ist« Entscheidend iat aber, daß die /inderungevorordnung alle Berechtigten in den Genuß dor durch die Verordnung bestimmten erhöhten Rentcnlcictungen setzen wollte, ohne daß die Entschädigung sorgen e berechtigt wären, die materiollreehtliche Grundlogc für die begehrte höhere Leistung zu prüfen. Einem solchen ex'neuten Prüfungerecht steht der Grundsatz der Rechtssicherheit und das rechtspolitische Interesse der Bundesrepublik an einer beschleunigten Durchführung der Entschädigung in gleicher Voice entgegen. Die wiederholte materiellrechtliche Prüfung würde diesen Grundsätzen ontgegenstehen und die Gefahr mit sich bringen, die endgültige Abwicklung der Entschädigung in unerträglicher «Veise hinauscuzögcrn. Durch den Bescheid der BntschUdigungsbehörde vom 23. Oktober 1957 hat der Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine KapitäLentSchädigung von 3 121 DM erhalten. Seine dagegen erhobene Klage ist vom Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30. Juni 1958 rechtskräftig abgowiesen worden. In diesem Urteil ist das Vorverfolgungseinkoirncn dos Klägers auf monatlich 250 KM * jährlich 3 OCC KM footgcstollt worden. Zusätzlich, hat das Landgericht ausgeführt, auch bei Zugrundelegung eines Einkommens von monatlich 300 RM « jühi'lich 3 600 RM sei die Einreihung des Klägers in die vorglcichbc.ro Beamtengruppe des mittleren Dienstes nicht gerechtfertigt. Deshalb durfte das Berufungsgericht nicht nach anderweitiger Feststellung des Vorvorfolgungseinkommens des Klägern diesem eine höhere KapitalentSchädigung zuerkennen. Ebensowenig durfte en deni Kläger zusätzlich einen Beschränkungsschaden in Höhe von 30 für die Zeit vom 1„ Januar 1935 bis zu dem 30„ September 1938 zubilligon, da die Zweite Anderungcverordnung aucl. inao-weit keine Änderung der früher geltenden gesetzlichen Bestimnun-gen enthälto 2, Der Klüger macht in der Revioionsinstanz geltend! Lie P.echtosicherheit und der Sinn der Zweiten iindVO zur I,, 2, und 3o DV-BEG forderten, daß er mit einem Vorbringen nicht ausgeschlossen sein könne, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine günstigere Einstufung nicht hätte begründen können, nach deren Inkrafttreten diese günstigere Einstufung aber zu rechtfertigen vermöge0 deshalb könnten frühere Feststellungen dann nicht bindend sein, wenn der Kläger diese Feststellungen vernünftigerweise nicht habe anzugreifen brauchen und vielfach auch nicht habe angreifen könnoru Lies gelte beispielsweise dann, wenn von den Rntschil-digungeorganon zwar ein zu geringes Vorverfolgungeoinkoinmon festgestellt worden sei, die Feststellung des richtigen und beweisbaren Einkommens aber auch nicht zu einer höheren Ein- stufung geführt hätte* Vorliegendenfalls sei davon auszugehen, daß der Klüger im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ein Vor-vorfolgungseinkommen von 4 800 RK nicht habe naebweicon können. Sowohl damals wie houte könne er aber glaubhaft machen, daß er mindestens 3 7C0 R&I verdient habe.. Der Klüger habe aber seinerzeit das abweisende Urteil des Landgerichts nicht an- . greifen können, weil .dieses Einkommen für eine Einstufung in den mittleren Dienst nicht ausgeroicht habe. Rach dem Inkrafttreten der Zweiten /indVO zur 1*, 20 und 3* DV-LZG genügten hierfür aber 3 700 RM. Der Neufestsotzungoentrag beruhe also ausschließlich auf der durch die 2« ÄndVO verbesserten Rechtslage* Diese Ausführungen können nicht zur erneuten Nachprüfung der Feststellung des Vorverfolgungseinkommeno des Klügere fuhren«» Der Fall liegt nicht so, wie der Kläger meint, dafi er vor Inkrafttroten der Zweiten ÄndVO zur 1„, 2, und 3« DV-ftEG’ eine günstigere Einstufung nicht hätte begründen können, nach deren Inkrafttreten aber diese günstigere Einstufung zu rechtfertigen vermöge, Denn der Kläger hatte seinerzeit behauptet, or habe bis zur* Jahre 1934 monatlich netto 400 bis 500 Hil und in den Jahren 1935 bis 1938 durchschnittlich 350 KM als Arbeitseinkommen erzielte Mit dieser Behauptung hätte er eine höhere Feststellung seines Vorverfolgungseinkommenc und damit die höhere Einstufung schon damals erreichen können, Wenn das Landgericht als Vorverfolgungseinkommen damals nur monatlich 250 EM feststente und dem Kläger daraufhin die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppo ^ea mittleren Dienstes versagte, so hätte der Kläger damals Berufung einlegcn und seine weitorgohenden Behauptungen unter Beweis stellen können* Für die Annahme, daß er zwar nicht die von ihm damals behaupteten Einkommensbeträge, v/ohl aber einen Jahresverdionr3t von 3 700 KM habe nachwcisen können und daß er lediglich deshalb von der Einlegung der Berufung abgesehen habe, weil dieser Betrag für eine höhere Einstufung nicht ausgereicht habe, fehlt es an jedem Anhalt, Eine Berufung hätte auch noch aus einen anderen Grunde Aussicht auf Erfolg gehabt. Zutreffend hatte • zwar das Landgericht das. Vergleichsgehalt in der Altersstufe des Klägers (bis zu dem vollendeten 45* Lebensjahr im Zeitpunkt : der Schädigung) nach der Tabelle in der Anlage 2 zur 3« DV-BEG zugrundogelegt und diesen EinkommensZiffern auch 20 ^ euge- > schlagen, weil die gesicherte Altersversorgung und die größere Beständigkeit des Einkommens der vergleichbaren Beamten berück- ; cichtigt werden muß. Der Kläger hätte aber geltend machen ; können, das Vergleichsgehalt sei um 20 ^ wieder zu kürzen, da damals die Beamtenbezüge noch einer entsprechenden Kürzung auf Grund der Brüningochcn Notverordnungen unterlagen, durch die in den Jahren 1930 und 1931 die Bienst-und Vcroorgungsbezüge der Beamten aus Ersparnisgründen allgemein herabgesetzt wurden (vgl0 Urteil dos Senats vom 26o Januar 1959 - IV ZR 224/58 -> IM Nr* 7 su § 76 BEG 1956; van Bam/Loos, Eundcscntschädigungsgesetz, § 1 02 3EG, Ann, 11 So 501 )o Die Frage, ob die Möglichkeit einer Neufeststellung des Vorvcrfolgungseinkomnens auf Grund einer ÄndVO zur 1,, 20 und 5c DV-BEG dmn zu eröffnen ist, wenn der Pall, anders als hier, tatsächlich so gelagert ist, daß der Verfolgte auf Grund seines Sachvortrages vor Inkrafttreten der AndVO eine günstigere Einstufung nicht hatte begründen können, nach deren Inkrafttreten aber hierzu in der Lage gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden«, IIIo Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweison«, 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 2C9 Abs, lP 225 Abs. 1 B32G, 91, 97 Abs, 1 ZPO, Raske WUstenberg Maaß Wilden Dr, loowenhoim