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BGH · IV ZR 4/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 4/62

Es wird daran festgehalten, daß eine Partei, im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und daß ein Sach-urteil nicht ergehen kann, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquollen nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten geschäftsunfähig war» Ec hat angenommen, daß die Ehe der Parteien zwar durch schuldhaftes ehev/idrigeö Vorhalten der Beklagten zerrüttet, da3 Scheidungsbegehren des Klägers aber mit Rücksicht auf seine eigenen Ehever-fehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei (§43 Satz 2 EheG). Das Oborlandesgericht hat die Berufung dos Klägers gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgcwieson, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Gemäß §§ 52, 612 ZPO aoi sie prozeßunfähig, wenn sic nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig seio Sowohl diese vom Berufungsgericht über den Geisteszustand der Beklagten getroffene Feststellung als auch die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der erkennende Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 24» September 1955 (BGHZ 18, 184) ausgesprochen, daß eine Partei im Ergebnis nicht als prozoßfähig angesehen werden und ein Sach-urteil nicht ergehen könne, v/enn sich auch nach der Erschöpfung aller Bevveismöglichkeiten nicht klären lasse, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten im Sinne des § 104 Ziff.2 BGB geistesgestört war. Die Bejahung dieser Voraussetzung kann deshalb, wenn ihr erhebliche Zweifel entgegenstehen, nicht mit dem Hinwois begründet werden, daß der Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung ein von der allgemeinen Regel abweichender Aus-nahmofall sei» Die Anwendung dieses Grundsatzes ist berechtigt, wenn es um die Frage geht, ob die Parteien zur Seit des Abschlusses eines klagebegründenden Rechtsgeschäftes, also eines in der Vergangenheit liegenden Vorganges, geschäftsfähig gewesen sind. Hier kann der Gefahr einer Unwirksamkeit dos Rechtsgeschäfts nicht mehr begegnet, sondern diese nur noch festgestollt oder verneint werden, Der Umstand, daß alle bei dem Geschäft Beteiligten dieses abgeschlossen haben, ohne bei einem von ihnen das Fehlen der Geschäftsfähigkeit angenommen und darin ein Hindernis für als prozeß-unfähig zu behandelnde Partei außerhalb des Zivilprozesses den positiven Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit, also die volle Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Richters von ihrer Geistesgestörtheit zur Voraussetzung hat, sei os, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Vormundes durch ihre vorangehende Entmündigung (§6 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geschaffen oder die Feststellung getroffen werden soll, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei und deshalb auch ohne ihre Einwilligung für sie ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt werden könne (§ 1910 Abs.3 BGB). Der Vorsitzende des Gerichts wird deshalb zu prüfen haben, ob er nicht auch in einem solchen Falle befugt und verpflichtet ist, diesem Mangel durch Bestellung eines Prozeßvertreters abzuhelfen, da andernfalls die gerichtliche Geltendmachung von Hechten gegenüber einer rechtsfähigen Person auf die Dauer ausgeschlossen sein könnte. Zu einer völligen Klärung der Frage» ob und in welchem Ausmaß die Beklagte durch einen krankhaften Geisteszustand verhindert ist, ihren Willen frei zu bestimmen, hat das Berufungsgericht möglicherweise deshalb nicht gelangen können, weil die Beklagte der gemäß § 623 ZPO erlassenen An- • Ordnung des Gerichts, sich von einem Facharzt für Nervenkrankheiten, den das Berufungsgericht als Sachverständigen bestellt hatte, untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist. April 1952 - LU Nr. 3 zu § 32 EheG = KJ?/ 52, 1215 -mit näherer Begründung dargelegt hat, von den für das Entmündigungsverfahren geltenden Aucnahmevorschriften der §§ 654» 656 ZPO abgesehen, nicht gezwungen werden kann, sich auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen (so jetzt auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe, v.enn es auch die Beklagte nicht zur Durchführung der Untersuchung zwangsweise in der Anstalt habe fcsthalten können, doch ihr persönliches Erscheinen vor dem Gericht anordnen und sie dann in Gegenwart des Sachverständigen vernehmen können. Bl. 369» 364 GA) gemäß § 141 Abs.3 in Verbindung mit § 380 Abs. 2 ZPO bei wiederholtem Ausbleiben die Vorführung der Beklagten anordnen und zu dem Termin, zu dem sic vorgeführt worden wäre, auch den Sachverständigen erneut laden können. Es konnte mit gutem Grund davon absehen, wenn ec eich von einer Vernehmung der Beklagten in Gegenwart des Sachverständigen keine weitere Klärung der Frage nach ihrer Prozeßfähigkeit versprach als sie bereits dadurch ermöglicht war, daß der Sachverständige Gelegenheit gehabt hatte, von der Beklagten bei ihrer Vorführung zur Untersuchung einen - wenn auch für die Beurteilung ihres Geisteszustandes unzureichenden - Im übrigen hätte die Beklagte, auch wenn sie zu dem Verhandlungstermin vorgeführt worden wäre, nicht gezwungen werden können, in Gegenwart dos Sachverständigen zur Frage ihres Geisteszustandes irgendwelche Angaben zu machen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Sachverständigen vor dem Berufungsgericht abgegebenen gutachtlichen Äußerungen, Unbegründet ist auch die weitere auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Prozeßfähigkeit der Beklagten die Pflegschaftsakten des Amtsgerichts in Hannover 65 VIII E 1240 nicht ausgewertet, was im Wege des Freibeweises (vgl, LM Nr, 1 zu § 56 ZPO) habe geschehen müssen. Das Berufungsgericht hat, wie im Tatbestand seines Urteils (BU S, 12) bemerkt, diese Akten herangezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Zuziehung von Sachverständigen ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision erat in dem weiteren, durch einen erneuten Antrag des Beklagten oin-gcleiteten Verfahren am 15» Januar 1962 erfolgt» Die Niederschrift über diese Verhandlung konnte also das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert worden, eine Erkenntnisquelle, die für die Klärung der Frage nach ihrer Geschäftsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein konnte, nämlich ihre Untersuchung durch einen Sachverständigen, zu nutzen» Dieses Verhalten der Beklagten war geeignet, den Kläger in seiner prozessualen Lage erheblich zu benachteiligen» Gleichwohl kann der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz hier nicht zur Anwendung kommen, daß eine Partei, die dem Gegner einen ihm obliegenden Beweis für ein bestimmtes Vorbringen unmöglich macht, sich so behandeln lassen muß, als wäre der von ihr vereitelte Beweis für dieses Vorbringen geführt, es sei denn, daß sie ihrerseits dessen Uxirichtigkeit nachweist (RG 105,

Zitierte Normen: § 43 EheG § 104 BGB § 51 ZPO § 6 BGB § 274 ZPO § 32 EheG § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiSachverständigeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche ->ammlung: nein
ZPO §§ 51, 52, 56, 57
Es wird daran festgehalten, daß eine Partei, im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und daß ein Sach-urteil nicht ergehen kann, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquollen nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten geschäftsunfähig war»
Entsteht eine solche Lage für die beklagte Partei und können außerhalb des Rechtsstreits die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters dieser Partei nicht dargetan werden, so wird der Vorsitzende des Gerichts die Bestellung eines Prozeßvertreters in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO zu erwägen habene
BGH, Urto V» 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 4/62
VerkUndot am 9. Mai 1962
Becker
 Ju3t.-Angest. ala Urkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dea landgerichtadirektors Dr. Theodor L^^^-Straßc Q,
Klägers und Rovisionsklägero,
- prozef3bevollmächtigter:
Rechtsanwalt in Ki
 gegen
seine Ehefrau Luise E An der
 geb. Bl
 in Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 in Kl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raokc, Wüstenberg, wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das, Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Cello vom 21. November 1961 wird zurückgewieoono Der Klager hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :■ >
Dio Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 15. April 1953 die Ehe geschlossen. Der Kläger klagt auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Falle der Scheidung den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Sachurteil abgewieson. Ec hat angenommen, daß die Ehe der Parteien zwar durch schuldhaftes ehev/idrigeö Vorhalten der Beklagten zerrüttet, da3 Scheidungsbegehren des Klägers aber mit Rücksicht auf seine eigenen Ehever-fehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei (§43 Satz 2 EheG).
Das Oborlandesgericht hat die Berufung dos Klägers gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgcwieson, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klüger sein Soheidungtbegehreu weiter.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründo:
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß sich die Beklagte, soweit es sich um Angelegenheiten ihrer Ehe und des Scheidungorechtsstroits handelt, mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem 3cinor Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willcnsbestim-mung abschließenden Zustand krankhafter Störung der
 
Geistostätigkeit (§ 104 Kr. 2 BGB) befindet und sich in diesem Zustand mit großer Wahrscheinlichkeit auch schon zur Zeit der Klagocrhebung (5» Mai I960) befunden hat. Gemäß §§ 52, 612 ZPO aoi sie prozeßunfähig, wenn sic nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig seio
 Sowohl diese vom Berufungsgericht über den Geisteszustand der Beklagten getroffene Feststellung als auch die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Der erkennende Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 24» September 1955 (BGHZ 18, 184) ausgesprochen, daß eine Partei im Ergebnis nicht als prozoßfähig angesehen werden und ein Sach-urteil nicht ergehen könne, v/enn sich auch nach der Erschöpfung aller Bevveismöglichkeiten nicht klären lasse, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB geistesgestört war. An dieser in der erwähnton Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Hechtsprechung und die Stellungnahme im Schrifttum näher begründete Rechtsauffassung, der sich inzwischen auch y/ieezorek ZPO § 56 A III b 5 und das Bundesarbeitsgericht NJW 1958, 1699 angeschlossen haben, halt der Senat fest. Sie wird auch von der Revision nicht bekämpft.
Handlungen einer prozeßunfähigen Person sollen, wie die darüber im Gesetz (§§ 51, 52, 56, 579 Abs. 1 Nr„ 4, 586 Abs. 3 ZPO) getroffene Regelung klar erkennen läßt, grundsätzlich nicht die Grundlage eines auf Herbeiführung einer Sachentscheidung gerichteten gerichtlichen Verfahrens und des in einem solchen Verfahren ergehenden Urteils bilden können. Das Gericht hat deshalb, wie in § 56 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben, den Mangel der Pro-zeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu berücksich-
 
tigen, Treten deutliche Anzeichen für das Vorliegcn eines solchen Mangels bei einer Prozeßpartei zutage, so hat es dem Vorfahren, soweit es auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet i3t, keinen Fortgang zu geben, sondern zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit und damit der Zuläs-3igkoit einer solchen Sachentscheidung zu prüfen. Führt diese Prüfung trotz Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen weder zu einer klaren Bejahung noch zu einer eindeutigen Verneinung der Prozeßfähigkeit, bleiben aber ernste und begründete Zweifel an der Prozeßfähigkeit bestehen, so kann das Verfahren nicht auf die Gefahr seiner Mangelhaftigkeit und der sich daraus möglicherweise später ergebenden Rechtsfolgen hin fortgesetzt werden. Eine solche Gefahr und das in ihr begründete Hindernis für den Fortgang des Verfahrens geht vielmehr zu Lasten dessen, der da3 Verfahren betreibt bzw» weiter betreiben will. Die Beweislast ist hier, wie Rosenberg, Beweislast 4® Aufl» § 32 III 1 c, ausführt, unter dem entscheidenden Gesichtspunkt zu beurteilen, daß sie eine Voraussetzung für eine gegenwärtige Tätigkeit des Gerichts betrifft. Die Bejahung dieser Voraussetzung kann deshalb, wenn ihr erhebliche Zweifel entgegenstehen, nicht mit dem Hinwois begründet werden, daß der Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung ein von der allgemeinen Regel abweichender Aus-nahmofall sei» Die Anwendung dieses Grundsatzes ist berechtigt, wenn es um die Frage geht, ob die Parteien zur Seit des Abschlusses eines klagebegründenden Rechtsgeschäftes, also eines in der Vergangenheit liegenden Vorganges, geschäftsfähig gewesen sind. Hier kann der Gefahr einer Unwirksamkeit dos Rechtsgeschäfts nicht mehr begegnet, sondern diese nur noch festgestollt oder verneint werden, Der Umstand, daß alle bei dem Geschäft Beteiligten dieses abgeschlossen haben, ohne bei einem von ihnen das Fehlen der Geschäftsfähigkeit angenommen und darin ein Hindernis für
 
die Eurchführung ihres Vorhabens erblickt zu haben, rechtfertigt es hier, von der durch den regelmäßigen Geschehenaablauf nahegelegten Vermutung auszugehen, daß ein solches Hindernis in der Tat nicht bestanden habe.
Eer Senat verkennt nicht, daß sich, v/ie der vorliegende Fall zeigt, aus der dargelcgten Auffassung insofern Schv/ie-rigkeiten ergeben können, als die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die prozeßunfähige bzw. als prozeß-unfähig zu behandelnde Partei außerhalb des Zivilprozesses den positiven Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit, also die volle Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Richters von ihrer Geistesgestörtheit zur Voraussetzung hat, sei os, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Vormundes durch ihre vorangehende Entmündigung (§6 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geschaffen oder die Feststellung getroffen werden soll, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei und deshalb auch ohne ihre Einwilligung für sie ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt werden könne (§ 1910 Abs. 3 BGB). Die Schwierigkeiten, auf die Stein/Jonas/ Schönlcc, ZPO 16. Aufl. ? 56 in Fußnote 20, hinwoisen, rechtfertigen jedoch keine andere Entscheidung. Soweit es sien um die Prozeßfähigkeit der klagenden Partei handelt, wird nicht bezweifelt werden können, daß die hier vertretene Ansicht durchaus sachgerecht ist. Überdies wird es die klagende Partei, deren Prozeßfähigkeit verneint wird, regelmäßig in der Hand haben, durch Erteilung ihrer Zustinmmng die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers zu ermöglichen, wenn der Vormundschaftsrichter davon ausgeht, daß eine Verständigung mit ihr nicht ausgeschlossen ist. Aber auch soweit die Prozeßfähigkeit der beklagten Partei zweifelhaft ist, kann nicht anders entschieden werden. Die verfahrensmäßige Regelung der "Einrede der mangelnden Prozeßfähigkcit" in den §§ 274 Abs. 2 Nr. 6, 275 ZPO macit keinen Unterschied zwischen mangelnder Prozeßfähigkcit dos Klägers und der des
 Beklagten. Treten die erörterten Schwierigkeiten wie im vorliegenden Falle bei der beklagten Partoi auf, so kann ihnen nach der Meinung des Senate durch eine weitherzige Auslegung und eine entsprechende Anwendung des § 57 ZPO auf derartige Fälle begegnet werden. Diese Vorschrift ist zwar für den Fall gegeben, daß eine nichtprozeßfähigciPartei, die verklagt werden soll, vorübergehend ohne gesetzlichen Vertreter ist. Der Gesetzgeber hat ersichtlich an die Möglichkeit, daß ein solcher Mangel als Dauerzustand eintreten könnte, nicht gedacht. Der Vorsitzende des Gerichts wird deshalb zu prüfen haben, ob er nicht auch in einem solchen Falle befugt und verpflichtet ist, diesem Mangel durch Bestellung eines Prozeßvertreters abzuhelfen, da andernfalls die gerichtliche Geltendmachung von Hechten gegenüber einer rechtsfähigen Person auf die Dauer ausgeschlossen sein könnte.
Zu einer völligen Klärung der Frage» ob und in welchem Ausmaß die Beklagte durch einen krankhaften Geisteszustand verhindert ist, ihren Willen frei zu bestimmen, hat das Berufungsgericht möglicherweise deshalb nicht gelangen können, weil die Beklagte der gemäß § 623 ZPO erlassenen An- • Ordnung des Gerichts, sich von einem Facharzt für Nervenkrankheiten, den das Berufungsgericht als Sachverständigen bestellt hatte, untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat diese Weigerung der Beklag-ten zu dem Anlaß genommen, 3ie zwangsweise zur Untersuchung bei dem Sachverständigen vorführen zu lassen. Die Beklagte hat aber auch nach der Vorführung ihre Weigerung, sich untersuchen zu lassen, aufrechterhalten. Von weitergehenden ZwangomaSnahmen hat das Berufungsgericht abgesehen, insbesondere hat es ein Festhalten der Beklagten in einer geschlossenen Anstalt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 623 Satz 3 i. V. mit § 619 Abs. 3 ZPO nicht für zulässig erachtet.
 
Dieses Verfahren des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Es 3teht im Ergebnis im Einklang mit der allgemein anerkannten Rechtsprechung, nach der eine Partei, wie auch der Senat in seinem Urteil von 24. April 1952 - LU Nr. 3 zu § 32 EheG = KJ?/ 52, 1215 -mit näherer Begründung dargelegt hat, von den für das Entmündigungsverfahren geltenden Aucnahmevorschriften der §§ 654» 656 ZPO abgesehen, nicht gezwungen werden kann, sich auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen (so jetzt auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. Übersicht 3 A vor § 371)•
Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe, v.enn es auch die Beklagte nicht zur Durchführung der Untersuchung zwangsweise in der Anstalt habe fcsthalten können, doch ihr persönliches Erscheinen vor dem Gericht anordnen und sie dann in Gegenwart des Sachverständigen vernehmen können. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hätte zwar, nachdem die Beklagte trotz einer entsprechenden Anordnung des Gerichts in dem auf den 4.
Juli 1961 bestimmten 'fermin, zu dem es auch den Sachverständigen geladen hatte, nicht erschienen war (vgl. Bl.
 369» 364 GA) gemäß § 141 Abs. 3 in Verbindung mit § 380 Abs. 2 ZPO bei wiederholtem Ausbleiben die Vorführung der Beklagten anordnen und zu dem Termin, zu dem sic vorgeführt worden wäre, auch den Sachverständigen erneut laden können. Es stand jedoch im Ermessen des Gerichts, ob ec eine dex’artige Maßnahme ergreifen wollte. Es konnte mit gutem Grund davon absehen, wenn ec eich von einer Vernehmung der Beklagten in Gegenwart des Sachverständigen keine weitere Klärung der Frage nach ihrer Prozeßfähigkeit versprach als sie bereits dadurch ermöglicht war, daß der Sachverständige Gelegenheit gehabt hatte, von der Beklagten bei ihrer Vorführung zur Untersuchung einen - wenn auch für die Beurteilung ihres Geisteszustandes unzureichenden -
 
persönlichen Eindruck zu bekommen,, den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und den Zeugenvernehmungen sowie der Verhandlung im Termin vom 4» Juli 1961 beizuwohnen. Im übrigen hätte die Beklagte, auch wenn sie zu dem Verhandlungstermin vorgeführt worden wäre, nicht gezwungen werden können, in Gegenwart dos Sachverständigen zur Frage ihres Geisteszustandes irgendwelche Angaben zu machen. In jedem Falle konnte eine eingehende Untersuchung der Beklagten auf Grund einer längeren Anstaltsboobaehtung durch ihre gerichtliche Vernehmung in Gegenwart des Sachverständigen nicht vollwertig ersetzt werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Sachverständigen vor dem Berufungsgericht abgegebenen gutachtlichen Äußerungen,
 Unbegründet ist auch die weitere auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Prozeßfähigkeit der Beklagten die Pflegschaftsakten des Amtsgerichts in Hannover 65 VIII E 1240 nicht ausgewertet, was im Wege des Freibeweises (vgl,
 LM Nr, 1 zu § 56 ZPO) habe geschehen müssen. Das Berufungsgericht hat, wie im Tatbestand seines Urteils (BU S, 12) bemerkt, diese Akten herangezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat in den Gründen seines Urteils (BÜ S, 20) auch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, durch die die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers für die Beklagte abgelehnt war, sowie den Beschluß des Landgerichts erörtert, durch den auf die Beschwerde des Klägers die Entscheidung des Vormundschafts-gerichta bestätigt worden ist. Für die Annahme, daß der wesentliche Inhalt dieser Pflegschaftsakten dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gev/esen sei, besteht danach kein Anhalt. Im übrigen waren diese Entscheidungen in der Pflegschaftssache, von der Anhörung der Beklagten durch ias Amtsgericht abgesehen, ohne Beweiserhebung ergangen, wie sich aus den Ausfertigungen der
 
Beschlüssedie der Kläger im Revisionsverfahren vorgelegt hat, ergibt. Die Zuziehung von Sachverständigen ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision erat in dem weiteren, durch einen erneuten Antrag des Beklagten oin-gcleiteten Verfahren am 15» Januar 1962 erfolgt» Die Niederschrift über diese Verhandlung konnte also das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.
Das Berufungsgericht ist durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert worden, eine Erkenntnisquelle, die für die Klärung der Frage nach ihrer Geschäftsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sein konnte, nämlich ihre Untersuchung durch einen Sachverständigen, zu nutzen» Dieses Verhalten der Beklagten war geeignet, den Kläger in seiner prozessualen Lage erheblich zu benachteiligen» Gleichwohl kann der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz hier nicht zur Anwendung kommen, daß eine Partei, die dem Gegner einen ihm obliegenden Beweis für ein bestimmtes Vorbringen unmöglich macht, sich so behandeln lassen muß, als wäre der von ihr vereitelte Beweis für dieses Vorbringen geführt, es sei denn, daß sie ihrerseits dessen Uxirichtigkeit nachweist (RG 105,
255, 259; 101, 198; 128, 125; J\7 34, 3299; ferner BGH Urteil vom 23« September 1958 - IV ZR 233/57	.	Die
 Anwendung dieses Grundsatzes beruht auf dem Gedanken, daß die den Beweis vereitelnde Partei mit diesem Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, so daß e3 ihr zu dem Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Voraussetzung aber würde es hier fehlen, wenn die Beklagte, wie es das Berufungsgericht für sehr wahrscheinlich hält, für ihr Verhalten
 nicht verantwortlich gemacht werden kann«
Wach allem kann die Revision keinen Erfolg haben« Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last«
Ascher Raske Wüstonborg Wilden Dr« Loowenheim