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BGH · IV ZR 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 4/61

Im Jahre 1936 mußte der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung diese Unternehmen aufgeben und nach den Vereinigten Staaten von Amerika auswandern. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm eine Kapitalentschädigung von 3.48o Diu. Die Betrag wurde in der Weise errechnet, daß der bei Beginn der Schädigung noch nicht 45 Jahre alte Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und ein Entschädigungszeitraum vom Dezember 194o angenommen wurde Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten und Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 2/3 der Versorgungsbezüge eines Beamten des höheren Dienstes gefordert. Das Landgericht hat den Kläger einem Beamten de ge hobenen Dienstes gleichgestellt und ihm für die Zeit vor dein 1. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht hätte ihm die Rente nach den Versorgungsbezügen eines Beamten des höheren Dienstes zusprechen müssen, es hätte diese Leistung auch nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen dürfen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, um zu erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. auch damit begründet, nach § 7 Abs. 1 BEG sei dem Kläger eine Entschädigungsleistung zu versagen, durch die er mehr erhalte als ihm von der Entschädigungsbehörde bereits zugebilligt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurück- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß ihm eine Rente nach den VersorgungsbeZügen eines Beamten des höheren Dienstes gewährt wird. 128 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil des Landge richts erst mit der letzten, ordnungsmäßigen Zustellung zu rechtlichem Dasein gelangt ist (BGHZ 32, 370; BGH RzW i960, 271 Nr. 28).Die Übersendung der Urteilsformel durch Einschreibebrief vom 1. 213 ZPO entsprechender Vermerk nicht zu den Akten gelangt ist Das Urteil des Landgerichts ist daher erst durch die vom Berufungsgericht veranlagte Aufgabe zur Post vom 23- Mai i960 existent geworden, an diesem Tage hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die an Stelle der Zustellungsurkunde notwendige Notiz nach § 213 ZPO zu den Akten gebracht. 1, Das beklagte Land war berechtigt, noch im Laufe des Berufungsrechtszuges den Antrag, die mit der Klage gefor derten Entschädigungsleistungen abzulehnen, auf § 7 Abs.BEGr zu stützen. Im Schriftsatz vom Io. Mai 196o hat das beklagte Land auch die Gründe für die Versagung der über die von der Entschädigungsbehörde bereits zuerkannte Kapi talentSchädigung hinausgehenden Leistungen dargelegt Das Berufungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, über die im Auswanderungsland bezogenen Einkünfte vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat. Es hat in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen den Angaben des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung, die er der Entschädigungsbehörde mit Schriftsatz vom 12. Das Beruftfngsgerieht hat diese Unterschiede im Zusammenhang mit den sonstigen Erklärungen des Klägers über seine wirtschaftliche Lage in den Vereinigten Staaten gewürdigt und die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger dabei bewußt falsche Angaben gemacht hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß dem Kläger ein solches Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne und daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Klägers im Schriftsatz vom 2o. Unter Bezug auf dieses Schreiben hat der Kläger dann die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtigen Zahlen mitgetei lt. Das Berufungsge rieht hat sich bei der Nachprüfung dieser Entscheidung des beklagten Landes nicht über die Grenzen des § 211 BEU hinweggesetzt. aus Rechtsgründen nicht versagt werden dürfen, weil ihm die Entschädigungsbehörde schon eine Kapitalentschädigung wegen seines Berufsschadens zuerkannt habe und diese Ent-schädigungsleistungfidem Kläger nicht wieder entzogen worden sei. Die besondere Ausgestaltung des Rentenwahlrechts ändert nichts daran, daß es ch bei dem Anspruch des Klägers auf Rente um Entschädigungsansprüche handelte, die im Umfang über die ihm rechtskräftig zuerkannten Leistungen weit hinausgehen. Kapitalentschädigung ergibt sich keine Einschränkung für die Anwendung des § 7 BEG, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 213 ZPO § 7 BEG
LandBerufungsgerichtLeistungRenteEntschädigungsbehördeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 4/61
Verkündet am 26. Mai 1961
Justizangestellter
s Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Samuel
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., USA,
Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Fritz
 gegen
das Land
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vertreten durch den
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Minister des Innern in W
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne:mündliche Verhandlung am 26. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivil
 Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 8. Juli i960 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der
 Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1891 geborene Kläger betrieb zunächst zusammen mit einem Teilhaber, von 1927 ab allein einen Textil
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großhandel mit Kurzwaren. Außerdem gründete er eine Weiß-
nähere
 in der nach seinen Angab
3o bis 35 Stammarbei
 terinnen damit beschäftigt waren, vornehmlich Lohnaufträge für eine Anzahl bedeutender Textilkaufhäuser in Frankfurt am Main auszuführen. Im Jahre 1936 mußte der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung diese Unternehmen aufgeben und nach den Vereinigten Staaten von Amerika auswandern. Dort ist er jetzt als Angestellter tätig.
Er fordert Entschädigung wegen seines Schadens im beruf liehen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm
 eine Kapitalentschädigung von 3.48o Diu. Die
 Betrag wurde
 in der Weise errechnet, daß der bei Beginn der Schädigung noch nicht 45 Jahre alte Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und ein Entschädigungszeitraum vom
1
März 1936 bis 31. Dezember 194o angenommen wurde
 Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten und Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 2/3 der Versorgungsbezüge eines Beamten des höheren Dienstes gefordert.
Das Landgericht hat den Kläger einem Beamten de
 ge
hobenen Dienstes gleichgestellt und ihm für die Zeit vor dein 1. November 1953 eine Kapitalentschädigung von 5.148 DM zu-erkannt, is hat ihm ferner eine Rente von monatlich 488 DM zugesprochen, jedoch nur für die Zeit, in der der Kläger keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben oder ein unter den Tabellensätzen liegendes Einkommen erzielen würde. Von dieser Bedin-
gung hat es die Leistung der Rente abhängig gemacht, weil der

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Kläger mit dem Ablauf des Jahres 1954 eine ausreichende
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Lebensgrundlagd erzielt habe, der Schadenszeitraum daher jetzt abgeschlossen sei.
fahren
 Das Urteil des Landgerichts ist im schriftlichen Ver-
128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Die Urteilsformel v/urd«
de

beklagten Land am 1. Oktober 1959, dem Kläger durch
 Aufgabe zur Post am 23« Mai i960 zugestellt. Schon am 1. Oktober 1959 war die Urteilsformel dem Prozeßbevollmäch tigten des Klägers unter Einschreiben gegen Rückschein übersandt worden.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt, das beklagte Land am 28. Dezember 1959, der Kläger am 25. März i960.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht hätte ihm die Rente nach den Versorgungsbezügen eines Beamten des höheren Dienstes zusprechen müssen, es hätte diese Leistung auch nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen dürfen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, um zu erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat es das Rechtsmitte]
auch damit begründet, nach § 7 Abs. 1 BEG sei dem Kläger eine Entschädigungsleistung zu versagen, durch die er mehr erhalte als ihm von der Entschädigungsbehörde bereits zugebilligt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurück-
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gewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß ihm eine Rente nach den VersorgungsbeZügen eines Beamten des höheren Dienstes
 gewährt wird.
Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
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Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Nachprüfung des Berufungsurteils sind gegeben» Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Oberlandesgericht mit Recht bejaht worden. Es ist dabei davon ausgegangen, daß das im schriftlichen Verfahren nach
128 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil des Landge richts erst mit der letzten, ordnungsmäßigen Zustellung zu rechtlichem Dasein gelangt ist (BGHZ 32, 370; BGH RzW i960, 271 Nr. 28).Die Übersendung der Urteilsformel durch Einschreibebrief vom 1. Oktober 1959 entsprach nicht den Vorschriften der §§ 175, 213 ZPO, da ein den Anforderungen
 de
213 ZPO entsprechender Vermerk nicht zu den Akten
 gelangt ist
 Das Urteil des Landgerichts ist daher erst durch die vom Berufungsgericht veranlagte Aufgabe zur Post vom 23- Mai i960 existent geworden, an diesem Tage hat der
 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die an Stelle der Zustellungsurkunde notwendige Notiz nach § 213 ZPO zu den Akten gebracht.
Die Berufungen der Parteien sind daher eingelegt worden,
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ehe das angefochtene Urteil zu rechtlichem Dasein gelangt war. Die Rechtsmittel sind zulässig, wenn das Urteil später durch eine ordnungsgemäße Zustellung der Urteilsformel zu rechtlichem Dasein gelangt. Der Mangel, der der Benfung gegen ein nichtbestehendes Urteil anhaftet, wird dadurch geheilt, daß das Berufungsurteil existent wird. Deshalb braucht die Einlegung des Rechtsmittels nicht wiederholt zu werden. Das hat der Senat in der erwähnten Entscheidung (EGHZ 32, 37o, 375)«schon ausgesprochen. Seine Ansicht entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
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Schrifttum. Ebenso: RGZ 148» 153» JW 1937, 1664 Nr. 31;
Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 135 IV 1 S. 669; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. An.
Ill 1 zu § 516. Nach alledem mußte das Berufungsgericht über das Rechtsmittel des Klägers sachlich entscheiden.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1, Das beklagte Land war berechtigt, noch im Laufe des
 Berufungsrechtszuges den Antrag, die mit der Klage gefor
 derten Entschädigungsleistungen abzulehnen, auf § 7 Abs. BEGr zu stützen. Im Schriftsatz vom Io. Mai 196o hat das beklagte Land auch die Gründe für die Versagung der über die von der Entschädigungsbehörde bereits zuerkannte Kapi talentSchädigung hinausgehenden Leistungen dargelegt
(BGH HzW 1959, 60 Nr. 17).
1
Das Berufungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, über die im Auswanderungsland bezogenen Einkünfte vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat. Es hat in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen den Angaben des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung, die er der Entschädigungsbehörde mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1956 (Bl. 26 der EA) überreicht hat und den Zahlen in der Auskunft der amerikanischen Sozialversicherungsbehörde vom 3- November 1958 hingewiesen. Diese Unterschiede fallen, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, beson-
ders bei den Angaben über die für die Rentenberechtigung
 ausschlaggebenden letzten Jahre 195o
1955 ins Gewicht
 Nach Auskunft der amerikanischen Rentenbehörde bezog der Kläger in den genannten 6 Jahren Einkünfte von insgesamt
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6
*14„487,25 Dollar, während er nach seinen Angaben nur Ein künfte in Höhe von 5.682,96 Dollar erzielt hat. Auch bei
 Vergleich all
 in beiden Aufstellungen enthaltenen Jahres-
zahlen bleiben die vom Kläger behaupteten Einkünfte erheblich hinter den von der Sozialversicherungsbehörde mitgeteilten Verdiensten zurück. Daran ändert nichts, daß solche Unterschiede nicht bei jedem einzelnen Jahre festzustellen sind. Das Beruftfngsgerieht hat diese Unterschiede im Zusammenhang mit den sonstigen Erklärungen des Klägers über seine wirtschaftliche Lage in den Vereinigten Staaten gewürdigt und die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger dabei
 bewußt falsche Angaben gemacht hat. Diese Feststellung liegt
 im Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Tatsachen.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß dem Kläger ein solches Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne und daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Klägers
 im Schriftsatz vom 2o. Juni I960 übergangen habe. In die-
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sem Schriftsatz hat der Kläger die erwähnten Unterschiede damit zu erklären versucht, daß es sich bei seinen Angaben um Nettoeinkünfte gehandelt habe, während die Sozialversicherungsbehörde Bruttoverdienste mitgeteilt habe. Auf
 diese Erklärung ist das Berufungsgericht jedoch eingegangen;
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es hat sie nicht für stichhaltig angesehen, weil der Kläger von der Entschädigungsbehörde am 12. Oktober 1956 ausdrücklich aufgefordert worden war, seine jährlichen Bruttoein-künfte in der 2eit nach der Auswanderung mitzuteilen. Unter Bezug auf dieses Schreiben hat der Kläger dann die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtigen Zahlen mitgetei lt.
Der von der Revision gerügte Verfahrensverstoß liegt somit nicht vor.
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Es stand im Ermessen des beklagten Landes, dieses
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 zu dem Anlaß zu nehmen
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die
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 Klage geforderten Leistungen zu versagen. Das Berufungsge
 rieht hat sich bei der Nachprüfung dieser Entscheidung des beklagten Landes nicht über die Grenzen des § 211 BEU hinweggesetzt.
Die Revision meint nun, dem Kläger hätte die Rente
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aus Rechtsgründen nicht versagt werden dürfen, weil ihm die Entschädigungsbehörde schon eine Kapitalentschädigung wegen seines Berufsschadens zuerkannt habe und diese Ent-schädigungsleistungfidem Kläger nicht wieder entzogen worden sei. Die besondere Ausgestaltung des Rentenwahlrechts ändert
 nichts daran, daß es
 ch bei dem Anspruch des Klägers auf
 Rente um Entschädigungsansprüche handelte, die im Umfang über die ihm rechtskräftig zuerkannten Leistungen weit hinausgehen. Diese weitergehenden Leistungen waren dem
 worden, wobei es keinen Unte
 Kläger nach § 7 BEG versagt woi schied macht, in welcher Form die Mehrleistungen gewährt
 werden sollten. Aus der Abhängigkeit der Rente von der
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Kapitalentschädigung ergibt sich keine Einschränkung für
 die Anwendung des § 7 BEG, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Eine andere Beurteilung dieser Rechts frage würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß in einem
 derartigen Falle die Entschädigungsbehörde immer genötigt wäre, den früher ergangenen Bescheid, in dem eine Entschä digung gewährt wurde, zu widerrufen.
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3o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine
 fiechtsfehler aufweist, muß die Revision mit der Kosten-folge aus §§ 225 Abs. 1, 2o9 Abs. 1 BES, § 97 ZPO zurück
 gewiesen werden.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Wilden Dr. Graf