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BGH · IV-ZR-4/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-4/60

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Verwundungen, die durch die Aktion des Grafen Bernadotte befreite KZ-Häftlinge auf dem Y/ege nach Schweden durch einen feindlichen Fliegerangriff auf ihrem durch das Zeichen des Koten Kreuzes geschützten Transport erlitten haben» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Mai I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsident an Ascher un der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Klägerin ist Jüdin, Sie wurde aus Gründen der Hasse verfolgt und 65 Monate in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. April 1945 wurde sie nach einer Aktion,die der Graf Bernadotte bei Himmler unternommen hatte, aus dem Lager befreit und ihrem Wunsche ent- Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der geltend gemachte Schaden durch die Verfolgung adäquat verursacht und auch verfolgungseigentümlich ist (LM BEG 1956 § 5 Nr6 5; § 51 Nr, 2; § 56 Nr. 2; HzW 1955, 294)«. Die durch den feindlichen Bombenangriff verursachte Verwundung der Klägerin ist weder eine adäquate noch eine der von ihr erlittenen Verfolgung eigentümliche Folge« Die Verfolgung der Klägerin ist zwar eine Bedingung -für diese Verwundung« Die Frage, ob es sich dabei auch um eine adäquate und der Verfolgung eigentümliche Folge handelt ist damit noch nicht beantwortet« Es handelt sich dabei nicht eigentlich um den ursächlichen Zusammenhang, sondern um die Grenze, bis zu der dem Verfolger eine Haftung für einen Schaden, für ‘dessen Eintritt er eine Bedingung gesetzt hat, zugemutet werden kann (vgl. Die Klägerin war aus der KZ-Haft befreit und wurde ihrem Wunsche entsprechend nach Schweden gebracht. Sie reisten unter dem Zeichen des ^oten Kreuzes und genossen damit einen 5chutz, den nichtver-folgte Personen bei ihren Reisen in Deutschland in aller Regel nicht genossen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeichenVerfolgungEntschädigungfeindlichSchwedeKlägerinSchadenKreuzTransportRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung;
Da
 nein
2426 O'O
BEG §§ 1, 28
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Verwundungen, die durch die Aktion des Grafen Bernadotte befreite KZ-Häftlinge auf dem Y/ege nach Schweden durch einen feindlichen Fliegerangriff auf ihrem durch das Zeichen des Koten Kreuzes geschützten Transport erlitten haben»
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BGH, Urt. v.U. Mai I960	-	IV	ZR	4/60	-
Olß Koblenz Iß Trier

Verkündet am IX.Mai I960 MHi, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau A Street,
/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Eheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmechtigter: Rechtsanwalt	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Mai I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsident an Ascher un der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15* Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin, Sie wurde aus Gründen der Hasse verfolgt und 65 Monate in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten.
Am 26. April 1945 wurde sie nach einer Aktion,die der Graf Bernadotte bei Himmler unternommen hatte, aus dem Lager	befreit	und	ihrem	Wunsche ent-
sprechend nach Schweden verbracht. Die Fahrzeuge, die die entlassenen Häftlinge nach Schweden brachten, waren mit dem Zeichen des Roten Kreuzes versehen. Dennoch wurden sie von alliierten Fliegern mit Bomben angegriffen. Durch einen solchen Angriff wurde die Klägerin an beiden Beinen schwer verletzt. Sie begehrt wegen dieser Verletzung eine Entschädigung. Ihre Klage blieb in allen Hechtszügen ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die
 
Klägerin für ihren Körperschaden keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der geltend gemachte Schaden durch die Verfolgung adäquat verursacht und auch verfolgungseigentümlich ist (LM BEG 1956 § 5 Nr6 5; § 51 Nr, 2; § 56 Nr. 2; HzW 1955, 294)«.
Die durch den feindlichen Bombenangriff verursachte Verwundung der Klägerin ist weder eine adäquate noch eine der von ihr erlittenen Verfolgung eigentümliche Folge«
Die Verfolgung der Klägerin ist zwar eine Bedingung -für diese Verwundung« Die Frage, ob es sich dabei auch um eine adäquate und der Verfolgung eigentümliche Folge handelt ist damit noch nicht beantwortet« Es handelt sich dabei nicht eigentlich um den ursächlichen Zusammenhang, sondern um die Grenze, bis zu der dem Verfolger eine Haftung für einen Schaden, für ‘dessen Eintritt er eine Bedingung gesetzt hat, zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 3, 261, 26618; 286,: 2'88).
Die Klägerin war aus der KZ-Haft befreit und wurde ihrem Wunsche entsprechend nach Schweden gebracht. Daß sie auf diesem Wege verwundet wurde, kann dem nationalsozialistischen Verfolger nicht zugerechnet werden. Es war alles getan worden, um die Angehörigen des Transportes zu schützen. Sie reisten unter dem Zeichen des ^oten Kreuzes und genossen damit einen 5chutz, den nichtver-folgte Personen bei ihren Reisen in Deutschland in aller Regel nicht genossen. Durch diese Kennzeichnung des Transports sollte soweit wie. möglich verhindert werden, daß die Angehörigen des Transportes durch kriegerische Handlungen Schaden erlitten. Der dennoch erfolgte An-
griff auf den Transport war eine völkerrechtswidrige Handlung feindlicher Flugzeugbesatzungen. Der Gefahr, auf solche Weise geschädigt zu werden, war die Klägerin nicht mehr ausgesetzt als andere nichtverfolgte Personen. Die nationalsozialistischen Gewalthaber, die gleich aus welchen Gründen der Klägerin die Freiheit zurückgegeben hatten und sie dorthin bringen ließen, wohin sie zu gehen wünschte, hatten keine Möglichkeit, ihr einen größeren Schutz zu gewähren, als ihr zuteil geworden war. Es ist nicht festgestellt und nach Lage der Sache auch nicht an-zunehmen, daß die Transportangehörigen daran gehindert waren, bei einem drohenden Angriff geeignete Deckungen aufzusuchen«,
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 B3G zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
Dr.Graf