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BGH

Gericht: BGH

Die Minderung der Arbeitsfähigkeit durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmassnahmen bemaß der Gutach-ter auf 50 $0 Dem Kläger wurde auf Grund dieses Gutachtens eine Personenschadensrente von monatlich 120?— DM für sich selbst und 45?— DM für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zuerkannt. sprach sich dahin aus, dass das Lungenleiden durch die Haft verursacht sei, als Folge der Lungenerweiterung habe sich die Herzmuskelschwäche mit Kompensationsstörungen eingestellt, Dadurch sei der Allgemeinzustand des Klägers erheblich ungünstig beeinflusst worden, so dass sich die Erwerbsfähigkeit infolge Personenschadens um*80 $> gemindert habe« Dieser Befund bildete die Grundlage für einen neuen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses Goslar vom 17«. März 1954 den Bescheid des Kreissonder-hilfsausschusses Goslar vom 17* März 1950 auf Grund des § 96 Abs 1 BEG und bewilligte dem Kläger nur noch eine Rente von monatlich 118,76 DM bei einer Erwerbsminderung von 30 die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe -zurückzuweisen, dass das angefochtene Urteil geändert und festgestellt werde, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, nach dem rechtskräftigen Bescheid des KSHA Goslar vom 17. § 96 Abs 1 BEG nicht berechtigt gewesen sei, den rechtskräftigen Bescheid vom 17- März 1950 abzuändern, da die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente massgebend gewesen seien, sich nicht geändert hätten» Die abweichende medizinische Beurteilung des gegebenen Sachverhalts erfülle nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 aaO« Der Berufungsrichter stützt sich für das von ihm gewonnene Ergebnis im wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die ihr Vorbild in gleichen oder ähnlichen Bestimmungen des deutschen Sozialversiche- rungs- und Versorgungsrechts habe* Diese Vorschriften seien, soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen der einschlägigen Gesetze etwas anderes vorschrieben, allgemein so ausgelegt worden, dass eine andere Beurteilung der Verhältnisse, die der Bewilligung wiederkehrender Leistungen (Renten) zugrunde gelegen hätten, nicht zuliesse, den Rentenbescheid zu ändern» § 96 Abs 1 BEG müsse aber ebenso verstanden werden* Denn die Entwicklung des Versorgungsrechts zeige, dass das Problem, inwieweit ergangene Rentenbescheide abgeändert werden könnten, dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei* Wenn er daher in § 96 die entsprechende Formulierung gebraucht habe, so könne dies nur bedeuten, dass der Rechtszustand für das Bundesentschädigungsgesetz nicht anders sein solle. Die Auslegung des § 96 BEG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 323 ZPO, Hier sei ebenfalls anerkannt, dass § 323 ZPO nicht eingreife, wenn das erste Urteil die damaligen Verhältnisse falsch beurteilt habe» Dem ist zuzustimmen, 1* Der Senat hat sich bereits in zwei Entschädigungssachen in seinen Urteilen vom 5, Februar 1955 - IV ZR 218 und 219 /54 - in demselben Sinne ausgesprochen-» Die von der Revision gegen diesen Standpunkt vorgebrachten Bedenken geben keinen Grund, den hier eingenommenen Standpunkt zu ändern, a) Die Revision kann nicht in Abrede stellen, dass die Bestimmungen der Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetze, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, von diesem Sie meint jedoch, es komme für die Auslegung des § 96 Abs 1 BEG nicht darauf an» Diese müsse im Hinblick auf die andersartigen Verhältnisse, mit denen es das Bundesentschädigungsgesetz zu tun habe, zu einem anderen Ergebnis führen. Bei der Feststellung der Invalidität (Beruf sunfähigkeit) brauchten die Gutachter und die Versicherungsträger nicht zu klären, ob ein leiden in Kausalzusammenhang mit einer meist vor Jahrzehnten erfolgten Schädigung stehe, sondern es sei lediglich festzustellen, ob auf Grund des jetzigen Gesundheitszustandes•Invalidität bestehe. Es würde aber auch unberücksichtigt bleiben, dass in den Jahren 194-8 und 1949 die ärztlichen Gutachter und die die Renten festsetzenden Ausschüsse nicht in dem heute möglichen Umfang auf Grund verbesserter medizinischer Methoden oder jetzt zur Verfügung stehender Unterlagen in der Lage gewesen seien, die Angaben der Antragsteller nachzuprüfen und dementsprechend die Untersuchung vorzunehmen. Ob streitentscheidende Verwaltungsakte wie die Ren-tenbescheide neben der formellen auch eine materielle Rechtskraft besässen, sei bestritten» Das Institut der materiellen Rechtskraft leite seine Berechtigung nicht zuletzt daraus her, dass die der Rechtskraft fähigen Entscheidungen in einem mit allen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen seien und unter diesen Umständen Fehlerquellen auf ein Mindestmaß zurückgeführt werden könnten,; insoweit dann aber auch im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden müssten. das minder’ Wichti gere -'zurücktreten- müsse ,wenn das Wichtigere nur auf Kosten-des anderen durcbgeführt werden könne „ So müsse auch der Grundsatz der Rechtskraft weichen, wenn es der höchste Zweck der Rechtspflege, die Gerechtigkeit, erfordere * Mit den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege sei es nicht vereinbar, Dauerleistungen zu erbringen« obwohl sich inzwischen einwandfrei herausgestellt habe, dass der angeblich Berechtigte von vox*nhe-rein keinen Anspruch gehabt habe und die Zuerkennung einer Rente nur auf einer fehlerhaften Entscheidung beruhe, die unter dem Zwang der damaligen allgemeinen Be-weisnot ergangen sei* .b) Bei diesen Argumenten übersieht die Revision zunächst, dass die Vorschrift des § 96 BEG nicht nur für die nach § 15 BEG gewährten Renten gilt, sondern für alle Rentehsprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (§§ 14, 30 Abs 1 Satz 2, 33, 36, 58 usw). Bei den meisten Rentenansprüchen auf-Grund des Bundesentschädigungsgesetzes handelt es sich um Rechte, die ihrem Bestände, ihrer Höhe und ihrer Dauer nach nicht nur von dem Zeitablauf, sondern auch von künftigen unter Umständen wechselnden Verhältnissen abhängen, wie dies der .Senat in dem Urteil vom 5» Februar 1955 - IV ZR ' In solchen Fällen hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die in der Gegenwart eine solche Rente festsetzt, soweit als möglich die künftige Entwicklung der Voraussetzungen für Grund, Höhe und Dauer der wiederkehrenden Leistungen vorausschauend zu berücksichtigen» Dies ist aber nur in beschränktem Maße möglich, es kann nicht immer vermieden werden, dass, wie sich später ergibt, die durch einmaligen Rechtsakt festgesetzte Rente den massgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr entspricht. Die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Sachverhalt, wie es sich durch eine nachträgliche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestaltet hat, zu ermöglichen, ist der Sinn des § 96 BEG. Dies rechtfertigt es, wenn der Berufungsrichter den § 96 BEG so ausgelegt hat, wie in der Rechtsprechung der ordentlichen und der Sozialgerich-te die entsprechenden Vorschriften der §§ 62 BVG, 608 RVO, 30 Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31o Mai 1906 und ähnliche oder gleichlautende Bestimmungen des deutschen Rechts verstanden worden sind0 Bei dieser Auslegung ist die veränderte Beurteilung eines Sachverhalts, keine Tatsache , die es rechtfertigt, einen Rentenbescheid (nach § 96 BEG) zu änderno Wenn der Gesetzgeber die Abänderung von Rentenbescheiden aus anderen als den angegebenen Gründen zulassen will, etwa weil in vielen Rentenfällen die Voraussetzungen für die Gewährung oder Ablehnung von Rentenansprüchen unzutreffend festgestellt oder gewürdigt wurden, dann hat er dies ausdrücklich bestimmt» Bas ist in § 86 BVG geschehen, auf den sich die Revision bezieht» Hier lässt das Gesetz die-Abänderung von Rentenbescheiden für eine beschränkte Zeit auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 BVG, der dem § 96 BEG entspricht, nicht vorliegen» Auch das von der Revision hier angezogene Bayerische Gesetz Nr 68 vom 21» Juli 1949 (GVB1 S 145) bestimmt wie die gleichlautenden Gesetze der anderen Länder der amerikanischen Besatzungszone in seinem § 1 ausdrücklich, dass bis zu dem 31o Juli 1948 - der Zeitraum ist später verlängert worden - die'Entziehung einer Invalidenrente auch ohne Feststellung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse möglich sei» Aus diesen Gesetzen kann daher die Revision nichts führ ihre Ansicht entnehmen« Ob die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder der ihm vorangegangenen Landesentschädigungsgesetze ergangenen Feststellungsbescheide der materiellen Rechtskraft ebenso fähig sind wie gerichtliche Urteile, ist für die Auslegung des § 96 BEG unerheblich» Besgleichen ist es hierfür unwesentlich, dass gerichtliche Urteile über vermögensrechtliche Ansprüche in der Regel in einem auf dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime aufgebauten Verfahren beruhen, während für das Verfahren in Entschädigungssachen die Untersuchungs-maxime gilt» c) Es kann auch der Revision nicht zugegeben werden* dass nur die von ihr vertretene Auslegung des § 96 BEG den besonderen Problemen gerecht .werde, denen die Pest Setzung von Entschädigungen für die durch den Nationalsozialismus Verfolgten gegenüberstehe. Bies kann nur dann zur Beseitigung des Bescheides führen, wenn die Feststellungen auf unrichtigen oder irreführenden Angaben des Antragstellers beruhen (§95 Abs 1 Nr 2) oder der Antragsteller sich unlauterer Mittel bedient hat, um die Entschädigungsbehörde zu ihrer Entscheidung zu bestimmen (Nr-3). 2) Zu Unrecht meint die Revision weiter, eine Änderung der massgebenden Verhältnisse liege hier schon deswegen vor, weil der Kläger Uber seinen früheren Gesundheitszustand verschiedene Angaben in dem Fragebogen für politische Häftlinge vom 15« Mai 1947? Aus diesen von der Revision vorgetragenen Tatsachen lässt sich in diesem Rechtsstreit, insbesondere aber im Re-visionsrechtszug, nichts zu Guns.ten des Beklagten herleiten«, Eine ^erfahrensrechtliche Rüge kann auf die Tatsachen, die aus den Akten der Knappschaft festzustellen sind, schon deswegen nicht gestützt werden, weil diese Akten weder dem Landgericht noch dem Oberlandesgericht Vorgelegen haben« Materiellrechtlich kommt es, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 5« Februar 1955 - IV ZR 218/54 auf S 12 der Urteilsausfertigung eingehend dargelegt hat, für die Anwendung des § 96 BEG auf verfahrensrechtliche Tatsachen, wie etwa die Beweiswürdigung in dem Entschädigungsbescheid, überhaupt nicht an, massgebend sind nur die- stellungen ist die Krankheit des Klägers eine Folge der Abnutzung in seinem schweren körperlichen Berufe, Das entnimmt der Sachverständige daraus, dass der Kläger bis zu dem Jahre 1949 schwere und schwerste körperliche Arbeit verrichtet und auch den Wehrdienst abgeleistet hat, ohne an einer akuten Erkrankung der Lunge zu leiden* Die früheren Erkrankungen müssen dann aber ohne Einfluss auf den Gesundheitszustand des Klägers geblieben sein.

Zitierte Normen: § 99 BEG § 323 ZPO § 96 BEG § 86 BVG § 96 BEG § 97 ZPO
VorschriftGesetzGrundBEGRenteKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 4 / 55
Verkündet am 25, Mai 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
A/1

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch
 den Präsidenten des Nieders»Verwaltungsbezirks Braunschweig«
Entschädigungsbehörde,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof» Dr»
gegen
 in 01
den Bergmann Theodor van IHB’	Strasse
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr»
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr* Kregel,
 Lr* V» Werner und Wüstenberg ■
für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats beim Oberlandesgericht in Braunschweig vom 1» Oktober 1954 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und -auslagen» Der Beklagte hat dem Kläger die in diesem Rechtszug erwachsenen ausssergerichtlichen Kosten zu ersetzen«
Von Rechts wegen
... 2 -
Tatbestands
 Der am fjmHB 1901 geborene .Kläger, der von Beruf Bergmann ist? wurde am 4* März 1933 verhaftet und am 24c November 1934 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat in Tateinheit mit einem Sprengstoffverbrechen und Vergehen nach § 1 Abs 3 Kap I der Verordnung zu dem Schutz des inneren Friedens vom 8„ Dezember 1931 zu einem Jahr- und. fünf Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Er wurde am 17, Januar 1936 aus der Strafhaft entlassen. Er war dann als Bahnarbeiter tätig und wurde Ende 1942 zu dem Heere eingezogeno Nach dem Zusammenbruch arbeitete er weiter auf der Grube« 1949 wurde er wegen Krankheit entlassen«
Der Kläger erhielt für den erlittenen Freiheitsentzug • eine Haftentschädigung von 5-250?— DM* Im Jahre 1949 beantragte er? ihm eine Geschädigtenrente zuzubilligen? weil er als Folge der Haft sich eine Erkrankung der Dunge? des Herzens? Asthma und Bronchitis zugezogen und durch Schlageinwir-kung die Sehkraft des linken Auges eingebüßt habe,
'Das Gesundheitsamt Goslar (Dr»med,BmiHB) stellte auf Grund einer Untersuchung bei dem Kläger die angegebenen Leiden fest? verneinte jedoch? dass die Lungenkrankheit (Lungenerweiterung) die Folge der erlittenen Haft sei. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmassnahmen bemaß der Gutach-ter auf 50 $0 Dem Kläger wurde auf Grund dieses Gutachtens eine Personenschadensrente von monatlich 120?— DM für sich selbst und 45?— DM für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zuerkannt. Bei einer am 7» März 1950 vorgenommenen Nachuntersuchung stellte der begutachtende Arzt Dr. T^f IUI bei dem Kläger die starke Minderung der Sehkraft fest, sowie eine Erweiterung der Lunge mit Bronchitis? ferner Herzmuskel schwäche sowie eine Lungentuberkulose, Der Gutachter
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sprach sich dahin aus, dass das Lungenleiden durch die Haft verursacht sei, als Folge der Lungenerweiterung habe sich die Herzmuskelschwäche mit Kompensationsstörungen eingestellt, Dadurch sei der Allgemeinzustand des Klägers erheblich ungünstig beeinflusst worden, so dass sich die Erwerbsfähigkeit infolge Personenschadens um*80 $> gemindert habe« Dieser Befund bildete die Grundlage für einen neuen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses Goslar vom 17«.
März 1950“ 17/8/50 durch ihn wurde dem Kläger eine Personenschadenrente - auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 80 #zugebilligt. Die Höhe der Rente wurde später einschliesslich der Zuschläge für die Frau und die beiden Kinder auf monatlich 265,— DM-festgesetzt» Der Beschluss wurde nicht angefochten, er ist rechtskräftig»
Am 3« Februar 1954- wurde der Kläger nachuntersucht»
Als Ergebnis stellte der Arzt Dr„ med-	in
 fest, der Kläger leide an chronischer Bronchitis mit asthmatoidem Charakter und einem Lungenemphysem. Die Herzmuskelschwäche sei eine Folge der Lungenerweiterung»
Auf dieser beruhe eine öftere Dekompensierung mit ödem der Füße. Die in recht jugendlichem Alter erlittene Haft des Klägers könne jedoch nicht als Ursache der heutigen schweren Erkrankung des Klägers angesehen werden- Während der Haft habe der Kläger keine akute Erkrankung der Lunge., wie Lungenentzündung oder Rippenfellentzündung, durchgemacht. Dies werde dadurch bewiesen, dass der Kläger nach Verbüßung der Haft schwere und schwerste körperliche Arbeiten, Wehrdienst und Untertagearbeit?bis zu dem Jahre 1949 verrichtet habe. Die gegenwärtige Lungenerkrankung mit sekundärer Herzbeteiligung sei e ine Abnutzungsfolge in dem schweren körperlichen Beruf des Klägers. Bei wohlwollender Einstellung könne angenommen werden, dass die Haft mit ihrer Minderung der Abwehrkräfte den schicksalsmässigen Verlauf der jetzigen Lei
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den beschleunigt habe. Den Personenschaden schätzt der Gutachter auf 30 $, die ge samt e,, Erwerbsminderung auf 80
Die Entschädigungsbehörde in Braunschweig widerrief darauf, indem sie sich auf dieses Gutachten stutzte.durch Bescheid vom 10. März 1954 den Bescheid des Kreissonder-hilfsausschusses Goslar vom 17* März 1950 auf Grund des § 96 Abs 1 BEG und bewilligte dem Kläger nur noch eine Rente von monatlich 118,76 DM bei einer Erwerbsminderung von 30
Der Kläger macht geltend, die Entschädigungsbehörde sei nicht befugt gewesen, die Rente herabzusetzen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hatten. Mit der nach § 99 BEG erhobenen Klage hat er zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an.ihn, den Kläger, ab 1. April 1954 bis auf weiteres eine monatliche Geschädigtenrente einschliesslich Frauen- und Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 265,— DM zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort ^ ’unter Anrechnung der inzwischen gezahlten Beträge, und die künftig fällig werdenden jeweils monatlich im voraus.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht in Braunschweig hat wie folgt erkannt?
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nach dem rechtskräftigen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses Goslar vom 17. März 1950 - 17/8/50. - verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Geschädigtenrente einschliesslich Frauen- und Kinderzuschlag im Gesamtbeträge von 265,— DM zu zahlen, und zwar die
 
seit dem 1. April 1954 rückständigen Beträge unter Anrechnung etwa hierauf inzwischen gezahlter Betrage sofort, und die künftig fälligen Beträge jeweils monatlich, im voraus.
Der Anspruch ist nach § 78 Abs 2 Ziff 1 und 3 BEG sofort zu befriedigen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und gebeten es zu ändern und die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten beantragt5
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe -zurückzuweisen, dass das angefochtene Urteil geändert und festgestellt werde, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, nach dem rechtskräftigen Bescheid des KSHA Goslar vom 17. März 1950 eine Perso-nenschaderir-ente in-,Höhe, von 80 <f> zu zahlen.
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Das Oberlähdesgeriöht hat nach'diesem Antrag des Klägers erkannt. Mit der von'dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung'der Klage weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe3
Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind überein stimmend der»Ansicht, dass die Entschädigungsbehörde nach
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§ 96 Abs 1 BEG nicht berechtigt gewesen sei, den rechtskräftigen Bescheid vom 17- März 1950 abzuändern, da die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der
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Rente massgebend gewesen seien, sich nicht geändert hätten» Die abweichende medizinische Beurteilung des gegebenen Sachverhalts erfülle nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 aaO« Der Berufungsrichter stützt sich für das von ihm gewonnene Ergebnis im wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die ihr Vorbild in gleichen oder ähnlichen Bestimmungen des deutschen Sozialversiche-
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rungs- und Versorgungsrechts habe* Diese Vorschriften seien, soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen der einschlägigen Gesetze etwas anderes vorschrieben, allgemein so ausgelegt worden, dass eine andere Beurteilung der Verhältnisse, die der Bewilligung wiederkehrender Leistungen (Renten) zugrunde gelegen hätten, nicht zuliesse, den Rentenbescheid zu ändern» § 96 Abs 1 BEG müsse aber ebenso verstanden werden* Denn die Entwicklung des Versorgungsrechts zeige, dass das Problem, inwieweit ergangene Rentenbescheide abgeändert werden könnten, dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei* Wenn er daher in § 96 die entsprechende Formulierung gebraucht habe, so könne dies nur bedeuten, dass der Rechtszustand für das Bundesentschädigungsgesetz nicht anders sein solle. Die Auslegung des § 96 BEG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 323 ZPO, Hier sei ebenfalls anerkannt, dass § 323 ZPO nicht eingreife, wenn das erste Urteil die damaligen Verhältnisse falsch beurteilt habe» Dem ist zuzustimmen,
1* Der Senat hat sich bereits in zwei Entschädigungssachen in seinen Urteilen vom 5, Februar 1955 - IV ZR 218 und 219 /54 - in demselben Sinne ausgesprochen-» Die von der Revision gegen diesen Standpunkt vorgebrachten Bedenken geben keinen Grund, den hier eingenommenen Standpunkt zu ändern,
a) Die Revision kann nicht in Abrede stellen, dass die Bestimmungen der Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetze, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, von diesem
 
richtig aasgelegt worden sind. Sie meint jedoch, es komme für die Auslegung des § 96 Abs 1 BEG nicht darauf an» Diese müsse im Hinblick auf die andersartigen Verhältnisse, mit denen es das Bundesentschädigungsgesetz zu tun habe, zu einem anderen Ergebnis führen. Es sei schon bedenklich, die im Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht entwik-kelten Begriffe in Entschädigungssachen nach diesem Gesetz heranzuziehen„ Dieses gewähre Renten und Heilverfahren nach Massgabe der Vorschriften über die .Unfallfürsorge, für Beamte (§§ 14 und 15 BEG)-, Die Rechtsgrundsätze der anderen Rechtsgebiete könnten auch für die nach dem niedersächsischen Sonderhilfegesetz zu gewährenden Renten nicht angewandt werden. Vor allem sei zu bedenken, dass die Grundlagen für die Feststellung von Sozialversiche-rungs- und ähnlichen Renten alsbald nach dem Unfall oder dem die Rentenberechtigung begründenden Umstand gewonnen werden konnten. Bei der Feststellung der Invalidität (Beruf sunfähigkeit) brauchten die Gutachter und die Versicherungsträger nicht zu klären, ob ein leiden in Kausalzusammenhang mit einer meist vor Jahrzehnten erfolgten Schädigung stehe, sondern es sei lediglich festzustellen, ob auf Grund des jetzigen Gesundheitszustandes•Invalidität bestehe. Im Entschädigungsrecht sei dagegen zu klären, ob und in welchem Umfang die jetzigen Krankheitserscheinungen durch die Verfolgung verursacht worden seien.. Es sei naturgemäss besonders schwierig zu beurteilen, ob ein jetzt vorhandener Gesundheitsschaden vor zehn oder zwanzig Jahren durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verursacht wor~-:den, oder ob er im Laufe der Zeit durch Altersoder Abnutzungserscheinung oder als Berufsschäden eingetreten sei» Diese Schwierigkeiten bestünden weder im Invalidisierungs-noch im Unfallversicherungsrechta Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass es auch den Ärzten, die mit der Begutachtung befasst würden, für den mehrjährigen Zeitraum zwi-
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sehen her Verfolgung und der von ihnen vorzunehmenden Begutachtung meist an Zwischengutachten und "Brückensymptomen" fehle. Sie seien weitgehend auf die Angaben der Verfolgten angewiesene Ein voller Beweis könne oft nicht erbracht werden. In vielen Pallen hätten spätere ärztliche Untersuchungen auf &rund eines Vergleichs mit früheren Befunden ergeben, dass der Kausalzusammenhang habe verneint werden müssen, weil die früher als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschäden sich nunmehr einwandfrei als teils anlagebedingt oder teils als allgemeine Alters-, Abnutzungs- oder Berufserkrankungen herausgestellt hätten oder nachweislich auf andere Ursachen zurückzuführen seien, oder weil Gesundheitsschäden nicht mehr feststellbar seien, an ihrer Stelle aber durch Anlage, Beruf oder Unfall bedingte Gesundheitsschäden vorhanden seien. Würde man es in diesen Pallen nicht zulassen, die früheren Rentenbescheide zu ändern, dann würde man gegen den auch hier anzuerkennenden Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus" verstossen. Es würde aber auch unberücksichtigt bleiben, dass in den Jahren 194-8 und 1949 die ärztlichen Gutachter und die die Renten festsetzenden Ausschüsse nicht in dem heute möglichen Umfang auf Grund verbesserter medizinischer Methoden oder jetzt zur Verfügung stehender Unterlagen in der Lage gewesen seien, die Angaben der Antragsteller nachzuprüfen und dementsprechend die Untersuchung vorzunehmen. Deshalb ergebe sich vielfach heute ein wesentlich verändertes Krankheitsbild. Würde man in diesen Fällen eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 96 BEG verneinen, so würden viele Renten der Gerechtigkeit zuwider weitergezahlt werden müssen. Auch würden Verfolgte, deren Ansprüche in den älteren Bescheiden abgelehnt worden seien, benachteiligt.
Zu Unrecht verweise das Berufungsgericht ferner auf die Rechtsprechung zu § 323 ZPO« Diese Vorschrift stelle
 
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in ihren Tatbestandsvoraussetzungen und Auswirkungen ganz auf die im Zivilprozess herrschende Parteimaxime ab. Sie bilde daher keinen geeigneten Ausgangspunkt zur Gewinnung von Auslegungsregeln für ein Verfahren., für das in § 83 BEG die Untersuchungsmaxime vorgeschrieben sei. Ob streitentscheidende Verwaltungsakte wie die Ren-tenbescheide neben der formellen auch eine materielle Rechtskraft besässen, sei bestritten» Das Institut der materiellen Rechtskraft leite seine Berechtigung nicht zuletzt daraus her, dass die der Rechtskraft fähigen Entscheidungen in einem mit allen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen seien und unter diesen Umständen Fehlerquellen auf ein Mindestmaß zurückgeführt werden könnten,; insoweit dann aber auch im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden müssten. Gerade aber mit diesen Wesenszügen der richterlichen Entscheidung seien die hier in Frage stehenden Verwaltungsentscheidungen nicht 'ausgestattet. Insbesondere fehle es an der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der die Entscheidungen treffenden Verwaltungsausschüsse, Wegen erheblicher Verfahrensmängel in derartigen Verfahren habe auch das Land Niedersachsen das Sonderhilfegesetz durch das Gesetz vom 16. Mai 1952 (Nds GV0B1 S 26 ff) geändert und so die Möglichkeit gegeben, alle früheren Rentenbescheide der Sonderhilfsausschüsse anzufechten. Es sei aber weiter zu bedenken, dass die Rechtskraft nicht um ihrer selbst willen gegeben sei; wenn sie auch eine wertvolle Einrichtung des Rechts sei, so dürfe ihr Wert nicht übertrieben werden. Gerade im Sozial-, Kriegsbeschädigten- und Versorgungsrecht habe der Gedanke der Rechtssicherheit wiederholt hinter den zwingenden Erfordernissen der Praxis zurücktreten müssen. In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass im Widerstreit verschiedener Rechtsgüter
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das minder’ Wichti gere -'zurücktreten- müsse ,wenn das Wichtigere nur auf Kosten-des anderen durcbgeführt werden könne „ So müsse auch der Grundsatz der Rechtskraft weichen, wenn es der höchste Zweck der Rechtspflege, die Gerechtigkeit, erfordere * Mit den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege sei es nicht vereinbar, Dauerleistungen zu erbringen« obwohl sich inzwischen einwandfrei herausgestellt habe, dass der angeblich Berechtigte von vox*nhe-rein keinen Anspruch gehabt habe und die Zuerkennung einer Rente nur auf einer fehlerhaften Entscheidung beruhe, die unter dem Zwang der damaligen allgemeinen Be-weisnot ergangen sei*
.b) Bei diesen Argumenten übersieht die Revision zunächst, dass die Vorschrift des § 96 BEG nicht nur für die nach § 15 BEG gewährten Renten gilt, sondern für alle Rentehsprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (§§ 14, 30 Abs 1 Satz 2, 33, 36, 58 usw). Schon aus diesem Grunde ist es grundsätzlich verfehlt, wenn die Beweisgründe der Revision lediglich die dem Rentenanspruch nach § 15 BEG zugrunde liegenden Sachverhalte in den Kreis ihrer Erwägungen ziehen, insbesondere den nach dieser Vorschrift erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Körper- oder dem Gesundheitsschaden und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit* Nicht für alle in dem Gesetz geregelten Rentenansprüche ist ein solcher oder gleichartiger Kausalzusammenhang Voraussetzung für die Rentenbewilligung. Wäre die Beweisführung der Revision richtig, so ist nicht einzusehen, warum sich die Vorschrift des § 96 aaO nur auf solche auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Ansprüche bezieht und die Fälle, in denen eine Kapitalentschädigung gewährt wird, nicht betrifft. Denn die Erwägungen der Revision würden auch in den Fällen zutreffen, in denen etwa einem Verfolgten wegen
 
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eines Schadens an Leben, Körper, Gesundheit oder einem sonstigen Rechtsgut ein Anspruch auf Leistung einer Kapitalentschädigung eingeräumt wird. Dies zeigt schon, dass die Revision die Umstände, die für die Auslegung des § 96 BEG massgebend sein müssen, nicht richtig erkannt hat. Bei den meisten Rentenansprüchen auf-Grund des Bundesentschädigungsgesetzes handelt es sich um Rechte, die ihrem Bestände, ihrer Höhe und ihrer Dauer nach nicht nur von dem Zeitablauf, sondern auch von künftigen unter Umständen wechselnden Verhältnissen abhängen, wie dies der .Senat in dem Urteil vom 5» Februar 1955 - IV ZR '
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218/54 - dargelegt hat. In solchen Fällen hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die in der Gegenwart eine solche Rente festsetzt, soweit als möglich die künftige Entwicklung der Voraussetzungen für Grund, Höhe und Dauer der wiederkehrenden Leistungen vorausschauend zu berücksichtigen» Dies ist aber nur in beschränktem Maße möglich, es kann nicht immer vermieden werden, dass, wie sich später ergibt, die durch einmaligen Rechtsakt festgesetzte Rente den massgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr entspricht. Die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Sachverhalt, wie es sich durch eine nachträgliche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestaltet hat, zu ermöglichen, ist der Sinn des § 96 BEG. Den gleichen Zweck verfolgen die von dem Berufungsrichter angeführten Vorschriften der deutschen Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetze und ausserdem auch § 323 ZPO. Dies rechtfertigt es, wenn der Berufungsrichter den § 96 BEG so ausgelegt hat, wie in der Rechtsprechung der ordentlichen und der Sozialgerich-te die entsprechenden Vorschriften der §§ 62 BVG, 608 RVO, 30 Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31o Mai 1906 und ähnliche oder gleichlautende Bestimmungen des deutschen Rechts

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verstanden worden sind0 Bei dieser Auslegung ist die veränderte Beurteilung eines Sachverhalts, keine Tatsache , die es rechtfertigt, einen Rentenbescheid (nach § 96 BEG) zu änderno
 Wenn der Gesetzgeber die Abänderung von Rentenbescheiden aus anderen als den angegebenen Gründen zulassen will, etwa weil in vielen Rentenfällen die Voraussetzungen für die Gewährung oder Ablehnung von Rentenansprüchen unzutreffend festgestellt oder gewürdigt wurden, dann hat er dies ausdrücklich bestimmt» Bas ist in § 86 BVG geschehen, auf den sich die Revision bezieht» Hier lässt das Gesetz die-Abänderung von Rentenbescheiden für eine beschränkte Zeit auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 BVG, der dem § 96 BEG entspricht, nicht vorliegen» Auch das von der Revision hier angezogene Bayerische Gesetz Nr 68 vom 21» Juli 1949 (GVB1 S 145) bestimmt wie die gleichlautenden Gesetze der anderen Länder der amerikanischen Besatzungszone in seinem § 1 ausdrücklich, dass bis zu dem 31o Juli 1948 - der Zeitraum ist später verlängert worden - die'Entziehung einer Invalidenrente auch ohne Feststellung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse möglich sei» Aus diesen Gesetzen kann daher die Revision nichts führ ihre Ansicht entnehmen« Ob die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder der ihm vorangegangenen Landesentschädigungsgesetze ergangenen Feststellungsbescheide der materiellen Rechtskraft ebenso fähig sind wie gerichtliche Urteile, ist für die Auslegung des § 96 BEG unerheblich» Besgleichen ist es hierfür unwesentlich, dass gerichtliche Urteile über vermögensrechtliche Ansprüche in der Regel in einem auf dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime aufgebauten Verfahren beruhen, während für das Verfahren in Entschädigungssachen die Untersuchungs-maxime gilt»
 
c) Es kann auch der Revision nicht zugegeben werden* dass nur die von ihr vertretene Auslegung des § 96 BEG den besonderen Problemen gerecht .werde, denen die Pest Setzung von Entschädigungen für die durch den Nationalsozialismus Verfolgten gegenüberstehe. Der Gesetzgeber hat diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen- Verschiedene Vorschriften des Gesetzes, wie die §§ 4 Abs 1 Satz 2, 15 Abs.1 Satz 2, 85 Abs 2 und 97 BEG, sowie § 1 der 2, BV-BEG geben Anweisung, wie zu verfahren ist, wenn die erforderlichen Beweise überhaupt nicht oder doch nur lückenhaft erbracht sind. Bas Gesetz trifft aber auch Pürsorge für den Pall, dass die ergangenen Entscheidungen auf unrichtigen tatsächlichen Peststellungen beruhen. Es lässt nach § 95 Abs 1 Nr 2 und 5 BEG den Widerruf des Bescheides zu. und zwar nicht nur dann, wenn es sich um einen Rentenbescheid handelt, sondern in allen Pallen, in denen eine nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu erbringende Leistung festgesetzt oder ein Anspruch aberkannt ist. Bie Widerrufsgründe des § 95 BEG sind erschöpfend aufgezählt (Blessin-Wilden BEG § 95 Anm 1). Baraus ergibt sich, dass ein Bescheid nicht allein deswegen widerrufen werden kann, weil sich nachträg-. lieh herausstellt, dass die der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen unrichtig sind. Bies kann nur dann zur Beseitigung des Bescheides führen, wenn die Feststellungen auf unrichtigen oder irreführenden Angaben des Antragstellers beruhen (§95 Abs 1 Nr 2) oder der Antragsteller sich unlauterer Mittel bedient hat, um die Entschädigungsbehörde zu ihrer Entscheidung zu bestimmen (Nr-3). Bie ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen des Widerrufs im Bundesentschädigungsgesetz macht es auch überflüssig, dazu Stellung zu nehmen, ob die Bescheide der Entschädigungsbehörden materielle Rechtskraft besitzen und ob und inwieweit deswegen das Recht der Behörde zu dem Widerruf beschränkt ist*.; Sind die Voraussetzungen des § 95 aaO gegeben, dann ist der-
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Widerruf stets möglich, sind sie nicht erfüllt, dann kann der Bescheid auch nicht widerrufen werden«
2) Zu Unrecht meint die Revision weiter, eine Änderung der massgebenden Verhältnisse liege hier schon deswegen vor, weil der Kläger Uber seinen früheren Gesundheitszustand verschiedene Angaben in dem Fragebogen für politische Häftlinge vom 15« Mai 1947? seinem Sonderhilfsantrag vom 3« März 1949 und bei den ärztlichen Untersuchungen am 14- Mai 1949 und am'7« März 1950 gemacht habe« In dem bei der Knappschaft anhängig gewesenen Verfahren, in dem geprüft worden sei, ob der Kläger Invalide sei, habe er zugegeben, dass er als Kind an einer Lungenentzündung erkrankt gewesen sei, im Entschäd-igungsverfahren habe er bei der Nachuntersuchung im Jahre 1954 angegeben, er sei zweimal als Kind an Lungenentzündung erkrankt gewesen«, Aus dem Beitragsnachweis zur Knappschaftsrentenversicherung sei zu entnehmen, dass der Kläger in den Jahroivon 1915 bis 1930 öfter krank gewesen sei«
Aus diesen von der Revision vorgetragenen Tatsachen lässt sich in diesem Rechtsstreit, insbesondere aber im Re-visionsrechtszug, nichts zu Guns.ten des Beklagten herleiten«, Eine ^erfahrensrechtliche Rüge kann auf die Tatsachen, die aus den Akten der Knappschaft festzustellen sind, schon deswegen nicht gestützt werden, weil diese Akten weder dem Landgericht noch dem Oberlandesgericht Vorgelegen haben« Materiellrechtlich kommt es, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 5« Februar 1955 - IV ZR 218/54 auf S 12 der Urteilsausfertigung eingehend dargelegt hat, für die Anwendung des § 96 BEG auf verfahrensrechtliche Tatsachen, wie etwa die Beweiswürdigung in dem Entschädigungsbescheid, überhaupt nicht an, massgebend sind nur die-
jenigen, die nach den Vorschriften des materiellen Rechts den Anspruch seiner Entstehung, seiner Dauer und seinem Umfang nach bestimmen* Ebensowenig wie die Feststellungen des abgeänderten Bescheids sind die Behauptungen, die der Antragsteller zur Begründung seines Antrags aufgestellt oder aufzustellen unterlässt, für die Anwendung des § 96 von Bedeutung* Soweit es sich daher um die Voraussetzungen des § 96 BEG handelt, kann dem Berufungsurteil nicht der Vorwurf gemacht werden, es beruhe darauf, dass die Vorschriften der §§ 83, 98 Abs 3 BEG verletzt seien*-Eine Verletzung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflicht des Entschädigungsgerichts, von Amts wegen'alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erhe-ben, könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Berufungsrichter hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 95 Abs 1 Nr 2 BEG für den Widerruf des Bescheides vom 17-' März 1950 erfüllt sind. Dies ist aber auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht der Fall* Es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid auf den angeblich vom Kläger nicht gemachten Angaben über frühere Krankheiten beruht. Nach den von dem ärztlichen Sachverständigen Dr*	getroffenen Fest-
stellungen ist die Krankheit des Klägers eine Folge der Abnutzung in seinem schweren körperlichen Berufe, Das entnimmt der Sachverständige daraus, dass der Kläger bis zu dem Jahre 1949 schwere und schwerste körperliche Arbeit verrichtet und auch den Wehrdienst abgeleistet hat, ohne an einer akuten Erkrankung der Lunge zu leiden* Die früheren Erkrankungen müssen dann aber ohne Einfluss auf den Gesundheitszustand des Klägers geblieben sein. Somit entfällt die Anwendbarkeit des § 95 Abs Ziff 2 BEG im vorliegenden Fall*.
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Aus diesen Gründen war die Revision mit der sich, aus den Vorschriften der §§ 97 ZPO,. 87, 98 Abs 3 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«.
Schmidt Ascher Kregel
v, Werner Wüstenberg