In ihrer letztwilligen Verfügung vom 4* Februar 1944 hat sie die Beklagte f,su dem Zwecke, das Lebenswerk ihres verstorbenen Hannes zu erhalten”, zur Alleinerbin eingesetzt. Ihren 4 weiteren Töchtern, darunter auch der Klägerin, hat sie Vermächtnisse in Höhe von 1/6 des Wertes, den ihr Kommanditauteil im Augenblick der Erbfolge hatte, zugewandt. Die Beklagte berechnete das Vermächtnis der Klägerin auf 18 358,— EM und überwies ihr diesen Betrag am 10. November 1947 in Kenntnis und bemerkte dabei, dass sie die Auszahlung des Vermächtnisses im Interesse ihrer Kinder vorgenommen habe.. Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis durch den hinterlegten Betrag erfüllt'zu habenDie Bestimmungen über die Zalilungsweise, so hat sie ausgeführt, seien nur zu ihren Schutz getroffen. Das Berufungsgericht hat rechtlich’bedenkenfrei festgestellt, das3 die Vermächtnisforderung der Klä- • gerin dadurch, dass die Beklagte einen Betrag von 18 358,— Eli im November 1947 zugunsten der Klägerin unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat, nicht getilgt worden ist. Damit sollte, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgrün-den erkennen lassen, die Beklagte nach dem Willen der Erblasserin nicht unter allen Umständen schon vor Fälligkeit mit schuldenbefreiender Wirkung leisten können. Sie hatte kein Recht, auf jeden Fall von der Klägerin zu fordern, die vorzeitige Zahlung als Erfüllung anzunehmen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts 1 • die Beklagte nach dem im Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen der Erblasserin nur dann befugt war, das Vermächtnis vorzeitig zu erfüllen, wenn dadurch die Zwecke, die die Erblasserin mit ihrem Testament verfolgte, auch tatsächlich erreicht würden. Ihnen wandte sie nur ein Vermächtnis im werte von l/6 ihrer Beteiligung an dem Zementwerk zu, während die Beklagte als Erbin an dem Werk selbst beteiligt blieb. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es fehle an jedem Anhalt dafür, dass die Rücksicht auf das'Interesse des Werkes und auf die Beklagte bei der Erblasserin soweit gegangen wäre, dass sie auch eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung ihrer anderen Töchter gewollt habe. fungsgericht das Testament dahin ausgelegt hat, die Klägerin brauche nach dem Willen der Erblasser die vorzeitige Zahlung ihres Vermächtnisses dann nicht anzunehnen, wenn sie dadurch stärker benachteiligt würde, als es .dem festgestellten Willen der Erblasserin entsprach. Diese Auslegung kennte nach Sinn und Zweck der letztwilii-gen Verfügung, wie das Berufungsgericht sie festgestellt hatte, getroffen werden. Durch die Auszahlung des Vermächtnisses erhielt sie nur einen Bruchteil, dessen, was die Erblasserin ihr zugedacht hatte. Denn die Beklagte erhielt dadurch nicht einmal 1/10 des Wertes, den die Erblasserin für sie bestimmt hatte. Durch die vorzeitige Erfüllung wollte die Beklagte sich auf Kosten der Klägerin Vorteile verschaffen, die ihr nach dem 'Willen der Erblasserin nicht zukommen sollten. Da somit die sofortige Erfüllung der Vermächtnis-: forderung im November 1947 gegen den im Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen der Erblasserin ver-stiess, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte damit ausserdem gegen Treu und Glauben verstossen.
IV ZE 4/51 kt Verkündet am 15. Dezember 1951 Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle '5- ■ 5 O99 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Hartha KIBü verw. EflÜM geh. R< in BMMfc iTflHfl^Mvstr. 4, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Frau Kläre gegen geh. Ri in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johännsen, Dr. Kregel und Dr. von Werner für Recht erkannt: . > '1 Die Revision der Beklagten gegen das.Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. November 1950 wird auf Kosten der Beklagten zürückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tat be, stands Die am Oktober 1946 verstorbene Kutter der. Parteien v/ar zu 18,2 als Kommanditist in an einem Zementwerk beteiligt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 4* Februar 1944 hat sie die Beklagte f,su dem Zwecke, das Lebenswerk ihres verstorbenen Hannes zu erhalten”, zur Alleinerbin eingesetzt. Ihren 4 weiteren Töchtern, darunter auch der Klägerin, hat sie Vermächtnisse in Höhe von 1/6 des Wertes, den ihr Kommanditauteil im Augenblick der Erbfolge hatte, zugewandt. Für die .V.ertberechnung sollte der letzte von dem Finanzamt“Beckum festgesetzte Steuerwert massgebend sein. Ihre Tochter Bernhardine sollte ausserdem aus besonderem Grunde einen weiteren Betrag von 10 000,— RM erhalten. Schliesslich wandte sie den Kindern ihres verstorbenen Sohnes ein Sparguthaben im Betrage von 12 500,— EM zu. Über die Auszahlung der Vermächtnisse bestimmte sie in ihrer letztwilligen Verfügung: ”LIit der Auszahlung der Vermächtnisse soll ein Jahr nach meinem Tode begonnen v/erden. Meine Tochter Martha ist jedoch nicht verpflichtet, mehr als 10 000,— EM jährlich zur Auszahlung zu bringen. Im ersten Jahre ' ist in erster Linie das Sondervermächtnis von 10 000,— EM an meine Tochter Bernhardine auszuzahlen. Die weiteren Zahlungen von je 10 000,— EM jährlich sollen gleichmässig auf meine genannten 4 Töchter verteilt v/erden, so dass jede von ihnen jährlich 2 500,— EM erhält.M * Die Beklagte berechnete das Vermächtnis der Klägerin auf 18 358,— EM und überwies ihr diesen Betrag am 10. November 1947* In einem Schreiben vom gleichen Tage setzte sie die Klägerin hiervon in Kenntnis. Dabei wies sie darauf hin, dass sie die Überweisung vorgenommen habe, nachdem die Sparkasse ihr einen zusätzlichen Kredit eingeräumt habe. Die Klägerin liess den Betrag zurückgehen. Darauf hinterlegte die Beklagte den Betrag alsbald beim Amtsgericht in Beckum unter Verzicht auf die Rücknahme. Sie setzte die Klägerin hiervon durch Schreiben vom 24. November 1947 in Kenntnis und bemerkte dabei, dass sie die Auszahlung des Vermächtnisses im Interesse ihrer Kinder vorgenommen habe.. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Die Beklagte habe angesichts der bevorstehenden Währungsreform nicht eher leisten dürfen, als im Testament vorgesehen gewesen sei. Sie habe auch nur' eine Teilleistung.angeboten. Nach einer berichtigten Einheitswertfestsetzung seien mindestens 21 496,— Pi/i zu zahlen gewesen. Bei dem Vermächtnis handle es sich auch nicht um ein Geldsummenver-mächtnis, sondern um eine Geldwertschuld, da den von der Erbschaft ausgeschlossenen Geschwistern je 1/6 des Wertes der Beteiligung der Erblasserin an dem Zementwerk vermacht worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zählung von 6 100,— DM, hilfsweise zur sofortigen .. Zahlung von 5 000,— DM und zur Zahlung von weiteren 1 100,— DM am 15- Oktober 1950 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/ei-sen. # Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis durch den hinterlegten Betrag erfüllt'zu habenDie Bestimmungen über die Zalilungsweise, so hat sie ausgeführt, seien nur zu ihren Schutz getroffen. Das Hecht früher zu leisten, sei ihr damit nicht genommen worden. Das Landgericht hat nach dem Hilfsantrag der , Klägerin erkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. jn ts ch ei du n&sgründe_: Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtlich’bedenkenfrei festgestellt, das3 die Vermächtnisforderung der Klä- • gerin dadurch, dass die Beklagte einen Betrag von 18 358,— Eli im November 1947 zugunsten der Klägerin unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat, nicht getilgt worden ist. Eine Tilung hätte nur dann eintreten können, wenn die Beklagte im November 1947 berechtigt gewesen wäre, das Vermächtnis zu erfüllen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte die Beklagte.kein Recht« die Vermächtnisforderung im November 1947 zu erfüllen. Das angefochtene Urteil gellt davon au.3, dass die Erblasserin durch ihre Anordnungen über die Zahlungsweise der Vermächtnisse Fälligkeitstermine gesetzt hat, dass es aber der Beklagten unbenommen bleiben sollte, schon vor diesen Terminen grössere Zahlungen zu leisten. Damit sollte, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgrün-den erkennen lassen, die Beklagte nach dem Willen der Erblasserin nicht unter allen Umständen schon vor Fälligkeit mit schuldenbefreiender Wirkung leisten können. Sie hatte kein Recht, auf jeden Fall von der Klägerin zu fordern, die vorzeitige Zahlung als Erfüllung anzunehmen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts 1 • die Beklagte nach dem im Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen der Erblasserin nur dann befugt war, das Vermächtnis vorzeitig zu erfüllen, wenn dadurch die Zwecke, die die Erblasserin mit ihrem Testament verfolgte, auch tatsächlich erreicht würden. Diese Zwecke hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Erblasserin einmal das lebensv/erlc ihres verstorbenen Hannes erhalten wissen wollte. Deswegen setzte sie die Beklagte zur Alleinerbin ein und deswegen benachteiligte sie gegenüber der Beklagten ihre anderen Kinder. Ihnen wandte sie nur ein Vermächtnis im werte von l/6 ihrer Beteiligung an dem Zementwerk zu, während die Beklagte als Erbin an dem Werk selbst beteiligt blieb. Der 'wert ihres Erbteils betrug gegenüber den Wert der Vermächtnisse 1/5 der Beteiligung der Erblasserin. Ausserdem sollten die Vermächtnisse nicht nach dem gemeinen, sondern nach dem Steuerwert berechnet werden. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es fehle an jedem Anhalt dafür, dass die Rücksicht auf das'Interesse des Werkes und auf die Beklagte bei der Erblasserin soweit gegangen wäre, dass sie auch eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung ihrer anderen Töchter gewollt habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Beru-. fungsgericht das Testament dahin ausgelegt hat, die Klägerin brauche nach dem Willen der Erblasser die vorzeitige Zahlung ihres Vermächtnisses dann nicht anzunehnen, wenn sie dadurch stärker benachteiligt würde, als es .dem festgestellten Willen der Erblasserin entsprach. Die Erblasserin wollte dadurch, dass sie langfristige Fälligkeitstermine für die Erfüllung der Vermächtnisse setzte, verhindern, dass die Beklagte durch die angeordneten Vermächtnisse in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten -würde/ die unter Umständen ihr Verbleiben in der Gesellschaft in Frage gestellt hätten. Die Befugnis zur vorzeitigen Zahlung war von der Erblasserin nur zu dem Vorteil aber nicht zu dem Nachteil der bedachten Personen gewollt. Diese Auslegung ist möglich. Sie verstösst weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen .Denkgesetze oder ErfahrungsSätze des Lebens. Diese Auslegung kennte nach Sinn und Zweck der letztwilii-gen Verfügung, wie das Berufungsgericht sie festgestellt hatte, getroffen werden. Das Berufungsgericht hat weiter frei von Eechts-irrtum f eotgestellt, dass die Voraussetzungen,' • unter denen die Klägerin die Annahme des vorzeitig angebotenen Betrages ablehnen'konnte, im November 1947 gegeben waren. Die Klägerin hatte zu der Zeit keine Möglichkeit, die Vermächtnissumme wertbeständig anzulegen. Durch die Auszahlung des Vermächtnisses erhielt sie nur einen Bruchteil, dessen, was die Erblasserin ihr zugedacht hatte. Hach dem Willen der Erblasserin, v/ie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte sie einen V/ertanteil an dem Nachlass erhalten, der in einem bestimmten Verhältnis zu dem Werte stand, den die Erblasserin der Beklagten zugedacht hatte. Dadurch, dass die Beklagte das Vermächtnis vor dem gesetzten Fälligkeitstermin erfüllen wollte, wurde dieser Wille der Erblasserin vereitelt. Denn die Beklagte erhielt dadurch nicht einmal 1/10 des Wertes, den die Erblasserin für sie bestimmt hatte. Durch die vorzeitige Erfüllung wollte die Beklagte sich auf Kosten der Klägerin Vorteile verschaffen, die ihr nach dem 'Willen der Erblasserin nicht zukommen sollten. • -» v> . ' j f • * i. Die MilRegVO Nr 92 steht der Berücksichtigung dieses in den Testament zu dem Ausdruck gelangten Willens der Erblasserin nicht entgegen. Sie enthält nur BestInnungen darüber, wie fällige Forderungen zu erfüllen sind, verbietet es aber nicht, bestimmte Fäl-liglceitsternine zu setzen und eine vorzeitige Erfüllung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen-auszuschliessen. Da somit die sofortige Erfüllung der Vermächtnis-: forderung im November 1947 gegen den im Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen der Erblasserin ver-stiess, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte damit ausserdem gegen Treu und Glauben verstossen. hat. Soweit das angefoclitene Urteil dazu Ausführungen macht, handelt es sich nur um Hilfserwägungen, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Auf die Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Revision musste mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Lersch Röske Johannsen ' Kregel v,Werner