schaftlichen Testament das Hecht eingeräümt werden, die für den Fall seines Todes in dem Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlass anderweitig zu verfügen* Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments als Vorerbe für den Nachlass des Zuerstverstorbenen berufen, so ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Nacherbfall an die Bedingung geknüpft ist, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht anders verfügt (vgl HG JW 36, 3264)* Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments zu dem Alleinerben, für den Nachlass des Züerstverstorbenen/'berufen, so ist die abändernde Verfügung des überlebenden .Ehegatten nur eine Verfügung über seinen- Nachlass. Bei der Auslegung von Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments, die die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen^-haben,,.ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5.Mai 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, setzten durch gemeinschaftliches Testament vom 31* Januar 1935 sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten, dass nach dem Tode des Überlebenden die Klägerin Miterbin zu einem Drittel sein und als Vorausvermächtnis das Haus-grundstück H^^^^^strasse 0 in erhalten solle. Sie sind der Ansicht, ein nach § 13 des gemeinschaftlichen Testaments begründeter Widerruf könne überhaupt nicht durch das Gericht auf das Bestehen der angeführten Gründe nachgeprüft werden* Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Die Revision ist nicht begründet» Die Klage könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute B^^^P isiit-erbiri geworden wäre. Folgt man dieser Auslegung, so ist entsprechend der Regel des § 2269 BGB die von dem Ehemann' vorgenommene Einsetzung der Klägerin als Erbin ^uhdfVe r-mächtnisnehmerin dadurch erledigt, dass er vor seirie^: Ehefrau verstorben ist. §13 des gemeinschaftlichen Testaments kann daher nicht gegen § 2065 BGB verstossen, da der Widerruf der Wilhel- Die Ausführungen, die das Reichsgericht hier im Zusammenhang mit § 2269 BGB gemacht hat, sind so,wie sie in der amtlichen Sammlung abgekürzt wiedergegeben worden sind, missverständlich, Staudinger, dem die Entschei-dung in ihrem vollen Yfortlaut Vorgelegen hat, hat dieses Missverständnis eindeutig geklärt (vgl Staudinger 9- Aufl §§ 2270, 2271 Anm IV), res Ehemannes nur zur- Vorerbin und die für den Pall ihres Todes benannten Erben hinsichtlich des Nachlasses des Ehemanns 'B^j^ zu Nacherben eingesetzt sind, würde Cie Bestimmung des § 13 nicht gegen die Vorschrift des § 2065 BGB verstosaen. Das Testament wäre dann dahin auszulegen, dass die Nacherbschaft unter der Bedingung angeordnet ist, dass der überlebende Ehegatte nicht entsprechend dem § 13 letztwillig anders verfügt. * Das Berufungsgericht hat weiter festgest-öl^t&daös die in dem gemeinschaftlichen Testament von äenräSh'el'eu-ten B|^H| getroffenen Verfügungen .wechselbezüglich. Daraus folgt aber nicht, dass diese Bestimmung des Testaments ungültig ist. Das Berufungsgericht hat aus dem § 13 des Testaments zutreffend die Befugnis der 'Wilhelmine B^^^ entnommen, unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch die Erbeinsetzung und die Anordnung des Vermächtnisses für die Klägerin zu widerrufen. Sie widerspricht auch nicht dem Wortlaut des § 13- Zwar ist im § 13 von den "bedachten Personen" und von einem "Kürzen oder Streichen der ausgeworfenen Beträge" .die Hede. Das Berufungsgericht konnte aber der Auffassung sein, dass nach'dem willen der Erblasser § 13 auch für die in dem Testament eingesetzten Erben gelten sollte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, dass unter dem Begriff “bedachte Personen“ in § 13 auch die Erben zu verstehen sind, und dass mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen “Abänderungen“ auch eine Verfügung zu verstehen war, wie sie Wilhelmine B^^^ in ihrem Testament vom 27*3.1945 getroffen hat. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verfügung der Wilhelmine vom 27. * die Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, hie von .der Revision gegen diese Annahme vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Handelt es sich um die Ausleguiig,gemeinschaftlicher Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments, so ist-weiter zu beachten, dass diese Bestimmungen auf dem willen beider Ehegatten beruhen. Lässt sich das nicht feststellen und ergeben sich insoweit Zweifel, dann wird die Bestimmung in der Regel so auszulegen sein, wie es nach ihrem Y/ortlaut angenommen werden muss. Die Revision will den § 13 dahin verstehen., dass eine abändernde Verfügung nur unter der Bedingung getroffen werden könne, dass die davon betroffene Person sich tatsächlich eines lieblosen Verhaltens schuldig gemaöht habe. anderen als den in § 13 angegebenen Gründen von ihrer Abänderangsbefugnis Gebrauch machen werde* Diese Auslegung des § 13 muss aber daran scheitern, dass nach dem klaren und unzweideutigen. dachten Personen die gleichen Befugnisse hatte* Eine Bevorzugung und Sonderstellung der Klägerin im ilahmen dieser Vorschrift kann aus dem gemeinschaftlichen Testament schlechterdings nicht entnommen werden* Es können daher auch Umstände, die. sich gerade ihr gegenüber die Möglichkeit Vorbehalten wollte,, die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen unter den im § 13 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, und dass er seine Entscheidung hierzu der gerichtlichen Nachprüfung entziehen wollte. Das mag mit der Grund dafür gewesen sein, dass er seiner Ehefrau dieselben Kechte einräumte, Die Revision kann ihre Ansicht auch nicht auf die von § 13 abweichende Passung des § 12 gründen. Es ist zwar zuzugeben, dass § 12 dem überlebenden Ehegatten eine freie Abänderungsbefugnis hinsichtlich bestimiater Gegenstände und bestimmter Personen gewährt, während das im § 13 nicht der Pall ist. Daraus folgt aber nicht notwendig, dass eine auf § 13 gründende Testaments-änderung nach dem Y/illen der Erblasser der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen muss. Sie können angenommen haben, der überlebende Ehegatte würde die ihm im § 13 eingeräuiate Befugnis nicht missbrauchen» Dass Wilhelm tatsächlich dieses Vertrauen in seine Ehefrau gesetzt hat, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Aus diesem Grunde besteht auch entgegen der Ansicht der revision kein \Yiderspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, dass § 13 dem überlebenden Ehegatten kein freies Widerrufsrecht einräumt, und der weiteren Annahme, dass die Präge, ob die im § 13 bestimmten Y/iderrufsgründe tatsächlich gegeben sind, der gerichtlichen Nachprüfung ent-r zogen ist. Die Ehegatten können der Ansicht gewesen sein, dass damit ein ausreichender Schutz gegen einen Rechtsmissbrauch geschaffen v/ar, auch wenn die gerichtliche Nachprüfung ausgeschlossen wurde. Obwohl die Voraussetzungen für die Ausübung des V/iderrufsrechts nach § 13 der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein sollten, hat das Berufungsgericht geprüft, ob Wilhelmine B^|| ihre Verfügung vom 27* August 1945 willkürlich getroffen hat. Die Klägerin' hat sich darauf berufen, dass .’/ilhel-mine B^|^ in Wahrheit überhaupt nicht zu dem V/iderruf berechtigt gewesen und der Widerruf daher willkürlich erfolgt sei. Viderrufsgründe kann nur dadurch geführt werden, dass die von V/ilhe Imine in <3 er Widerrufs Verfügung angeführten Tatsachen auf ihre Wahrheit geprüft werden* Hierüber kann das Gericht Jedoch keine Beweise erheben j denn gerade diese Prüfung sollte nach der Bestimmung des § 13 dem Gericht verschlossen sein. liegen die Gründe für einen Widerruf nach § 13 .vor - davon ist mit Kücksicht auf die für das Gericht nicht nachprüfbare Begründung der Widerrufsverfügung auszugehen - so stand es im freien Ermessen der Wilhelmine ob sie von ihrem Widerrufsrecht Ge- Da die.Klägerin sich eines besonders lieblosen Verhaltens gegenüber V/il-heImine B^|^ schuldig gemacht hatte, war diese zu dem Widerruf berechtigt. Ihr Widerruf ist, wenn sie von der Klägerin erheblich gekränkt worden war, auch dann nicht willkürlich, wenn sie den Entschluss, von diesem Hecht Gebrauch zu machen, nur deswegen fasste weil die Klägerin früher in unerlaubten Beziehungen zu Wilhelm gestanden hatte, oder weil ihre Verwandten sie dazu bestimmten. Im Ergebnis kann daher mit Hücksicht auf den im § 13- allgemein angeordneten Ausschluss des Rechtswege«-hier durch die Berichte nur nachgeprüft werden, ob die in dem Testament vom 27*8.1945 aufgeführten und als wahr zu unterstellenden Tatsachen Y/ilhelmine nach § 13 des gemeinschaftlichen Testaments das Recht gaben, über den der Klägerin zugewandten Erbteil anderweitig zu verfügen. Da das der Fall ist, hat die Klägerin ihre Ansprüche als Erbin aus dem gemeinschaftlichen Testament verloren. Ihre Klage ist zu Hecht abgewiesen worden und die Revision musste mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Für das Nachschlagewerk ! Gesetz: 1.) §§ 2065, 2269 BGB. 2.) § 2084 BGB Hechtssatz: 1. ) Dem überlebenden Ehegatten kann in einem gemein- schaftlichen Testament das Hecht eingeräümt werden, die für den Fall seines Todes in dem Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlass anderweitig zu verfügen* Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments als Vorerbe für den Nachlass des Zuerstverstorbenen berufen, so ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Nacherbfall an die Bedingung geknüpft ist, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht anders verfügt (vgl HG JW 36, 3264)* Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments zu dem Alleinerben, für den Nachlass des Züerstverstorbenen/'berufen, so ist die abändernde Verfügung des überlebenden .Ehegatten nur eine Verfügung über seinen- Nachlass. Die dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Befugnis verstösst daher nicht gegen § 2065 BGB. 2. ) § 2084 BGB. Bei der Auslegung von Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments, die die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen^-haben,,.ist. stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des Erblassers mögliche Auslegung auch dem Jillen des anderen Ehegatten entsprochen^hatJ&sst. sich das nicht feststelieri, :>darin Hvlr^d'ieV^ Stimmung in der Regel so auszulegen sein, wie es nach ihrem Wortlaut angenommen werdehvmuss. ^ Aktenzeichen: IV ZR 4/50 Urteil vom 26. April 1951 OLG. Hamm »**• A IV ZR 4. ./JO Verkündet am 26, April 1951 gez. Klett, Jus t iz-Angestel Iter als Urkundsbeamter der Oreschäftss telle Im Hamen des Volkes • f-----------------——— In dem Rechtsstreit in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanws Wirkung des Bundesrichters Dr.Iiers.cTki als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Dr,Hartz . * für Recht erkannt: .. . * • • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5.Mai 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. in die Ehefrau Mi Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, hat der IV. Zivilsenat des BundesgerichtshofsT^äüfJ;üie■ mündliche Verhandlung vom 12. April 1951 unter Mit7" Von Rechts wegen.. Tatbestand Die Klägerin war verheiratet mit dem einzigen Sohn der Eheleute wilhelm B^J^ und Ailhelmine geb.C^j^^; der Mann starb bald nach der Heirat. Die Eltern 3^0^? die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, setzten durch gemeinschaftliches Testament vom 31* Januar 1935 sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten, dass nach dem Tode des Überlebenden die Klägerin Miterbin zu einem Drittel sein und als Vorausvermächtnis das Haus-grundstück H^^^^^strasse 0 in erhalten solle. Das Testament enthält eine Anzahl weiterer Beklemmungen. Von diesen lauten % § 12 Jeder von uns soll das Recht haben, über die in seinem persönlichen Gebrauch befindlichen Gegenstände, wie z.B. Schmucksachen, Uhr, Kleidungsstücke, Auto usw. selbständige Verfügungen von todesv/egen zu treffen. Ebenso soll jeder das Recht haben, zugunsten des Hauspersonals einschl, des Chauffeurs angemessene Vermächtnisse auszusetzen. § 13 Gibt das Verhalten..der in diesem Testament bedachten Personen dem Überlebenden von uns berechtigten Anlass zu Beschwerden, .weil die betr. Personen sich a) eines besonders lieblosen Verhaltens gegenüber.C'dän. Erblassern, . b) eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels, ■.•••• c) eines besonders leichtsinnigen Lebenswandels schuldig gemacht hat, so kann der überlebende die ausgev/orfenen Beträge kürzen oder ganz streichen oder sonstige Abänderungen hinsichtlich dieser Person treffen. \ > Din abändernde Bestimmung ist im Sinne dieser Bestimmung zu begründen, wenn mit solcher Begründung eine letztwil-lige Verfügung getroffen wird, ist sie in jedem Palle verbindlich und nicht anfechtbar. Ebenfalls ist der iieqhtsv/eg ausgeschlossen. Der Ehemann B^|^ verstarb am 13» Juni 1939* Am 27. August 1943 verfügte V/ilhelmine letztwillig: "Nach Massgabe des § 13 des gemeinschaftlichen Testaments vom 31.1.1935 bestimme ich, die unterzeich-nete Witwe «vilhelmine B^HBgeb. O^flp^wie folgt: Ich hebe die Erbeinsetzun^meiner Schwiegertochter, Benchen in vollem Umfang auf. Auch hinsicht- lich des vor^sveriT^cl^jiijisses der Hausbesitzung H^p ^PP^strasse PB BP^HpP. Die Bestimmung in ^ 8 cie^gemeinscha5Rlicnen Testaments kommt in Wegfall. Auch soll meine Schwiegertochter für den Nachlass nicht tätig sein. Das Erbteil meiner Schwiegertochter Prau Benchen soll den nach § 3 Absatz 1 jenes Testaments verbleibenden Erben zu je 1/4 anwach sen. 'meine Verfügung begründe ich wie folgt: Prau Benchen B^fl^ hat sich eines besonders lieblosen Verhalt entgegen mich schuldig gemacht. Dieses Verhalten hat sie trotz wiederholter, eindringlichster Ermahnungen fortgesetzt. Meine Schwiegertochter hat mir keine Achtung entgegengebracht. Ihr entsprechendes Benehmen zu mir wurde unerträglich. Sie hat mich häufiger grundlos ln hässlichster Weise beschimpft, mir angedroht, mich totzuschlagcn und in angetrunkenem Zustand ist sie sogar tätlich geworden. Nach meinen Pliegerschäden hat sie mich wie eine Premde behandelt und kein Wort mehr mit mir ge-^ sprochen. Ich musste zudem feststeilen, dass sie * auch, in ihren Briefen mich grundlos, herabsetzte und. beschimpfte. Ich habe mich daher von ihr getrennt. Meine letztv/illige Verfügung ist vor Gott, meinem Gewissen und Dritten, die das Verhältnis kennen, vollauf gerechtfertigt.” Am 20.Mai 1948 verstarb auch Wilhelmine BDie Beklagten nahmen ihren Nachlass in Besitz. : li .8 •• '*> •• i ►i * >. ^ Die Klägerin hat auf Feststellung ihres Erbrechts und auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlas ses geklagt«, Sie hält die Verfügung ihrer Schwiegermattfcrz für unwirksam* Auch ist sie der Ansicht, der 'widerruf ihrer Erbeinsetzung, sei willkürlich erfolgt, da sie sich keiner der im § 13 des'gemeinschaftlichen Testaments angeführten Verfehlungen schuldig gemacht habe* Anlass zu dem V/iderruf sei allein die Tatsache gewesen, dass,: sie^seit 1927 intime Beziehungen zu ihrem ScTw*iegervater,iu^ halten habe* Diese Beziehungen seien aber der Sp^wi^er-mutter bekannt gewesen und sie habe die. Beziehungen auch verziehen. Die Beklagten sind den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ein nach § 13 des gemeinschaftlichen Testaments begründeter Widerruf könne überhaupt nicht durch das Gericht auf das Bestehen der angeführten Gründe nachgeprüft werden* Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Das- Qber-landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Oberlandes-gericKts aufzuheben und. nach dem Klagantrag zu entscheiden. Die Beklagten bitten, die £evision zurückzuweisen* /It Ent s oh ei dungs gründ e: • Die Revision ist nicht begründet» Die Klage könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute B^^^P isiit-erbiri geworden wäre. Das ist nicht der Pall. Denn die dahingehenden Bestimmungen dieses Testaments sind durch die letztwillige Verfügung der Wilhelmine B^^^ vom 27. August 1945 widerrufen worden. Im § 13 des gemeinschaftlichen Testaments ist Wilhelmine ein :.Vid erruf srecht wirksam eingeräumt worden. Die Bestimmung des § 13 verstösst nicht, wie die Revision anninmt, gegen § 2065 BGB. DasiBerufungsgericht hat ausgeführt, die Eheleute hätten sich in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Pall des Todes des Längstlebenden seien in dem Testament weitere Bestimmungen über den Nachlass getroffen. Gemäss § 2269 BGB sei anzunehmen,, dass der Dritte als Erbe für den Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt sei. Folgt man dieser Auslegung, so ist entsprechend der Regel des § 2269 BGB die von dem Ehemann' vorgenommene Einsetzung der Klägerin als Erbin ^uhdfVe r-mächtnisnehmerin dadurch erledigt, dass er vor seirie^: Ehefrau verstorben ist. Seine Ehefrau ist auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments alleinige Vollerbin des Wilhelm geworden. Die etwaigen Rechte der Klä- gerin aus dem gemeinschaftlichen Testament beruhen dann allein noch auf den Verfügungen, die Yfilhelmine B^p^ : in diesem Testament über ihron Nachlass getroffen hat. §13 des gemeinschaftlichen Testaments kann daher nicht gegen § 2065 BGB verstossen, da der Widerruf der Wilhel- 6 .. min® nur ihre eigenen letztwilligen Verfügungen, nicht aber die ihres verstorbenen Ehemannes zu dem Gegenstand hat. Dieser Ansicht steht auch nicht die von dem Reichsgericht in RGZ 79, 32 (34) vertretene entgegen. Die Ausführungen, die das Reichsgericht hier im Zusammenhang mit § 2269 BGB gemacht hat, sind so,wie sie in der amtlichen Sammlung abgekürzt wiedergegeben worden sind, missverständlich, Staudinger, dem die Entschei-dung in ihrem vollen Yfortlaut Vorgelegen hat, hat dieses Missverständnis eindeutig geklärt (vgl Staudinger 9- Aufl §§ 2270, 2271 Anm IV), Aber auch wenn man das Testament dahin auslegt, dass Y/ilhelmine hinsichtlich des Nachlasses ih- res Ehemannes nur zur- Vorerbin und die für den Pall ihres Todes benannten Erben hinsichtlich des Nachlasses des Ehemanns 'B^j^ zu Nacherben eingesetzt sind, würde Cie Bestimmung des § 13 nicht gegen die Vorschrift des § 2065 BGB verstosaen. Das Testament wäre dann dahin auszulegen, dass die Nacherbschaft unter der Bedingung angeordnet ist, dass der überlebende Ehegatte nicht entsprechend dem § 13 letztwillig anders verfügt. Eine solche Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat-, zulässig. Sie verstösst nicht gegen § 2065 BGB (vgl BGB RGR §2065 9, Aufl Anm 2 und die äort an- geführte Rechtsprechung). * Das Berufungsgericht hat weiter festgest-öl^t&daös die in dem gemeinschaftlichen Testament von äenräSh'el'eu-ten B|^H| getroffenen Verfügungen .wechselbezüglich. Im » Sinne des § 2270 BGB sind. Auch dieser Charakter der Verfügung steht der Gültigkeit des § 13 nicht entgegen. « * Gemäss § 2271 Abs 2 Satz 2 kann der überlebende Ehegatte zv/ar seine Verfügungen, nachdem er die Erbschaft angenommen hat, nur nach Maßgabe der §§ 2294 und 2336 widerrufen. Eie der Wilhelmine in § 13 des Testaments eingeräumte Befugnis geht darüber hinaus. Daraus folgt aber nicht, dass diese Bestimmung des Testaments ungültig ist. Denn § 2271 Abs 2 enthält insov/.ei’t nachgiebiges Hecht. Die Ehegatten können frei darüber bestimmen, ob und wieweit’ ihre letztwilligen Verfügungen v/echseibezüglich sein sollen. 'Wenn sie die Wechselbezüglicfckeit überhaupt ausschliessen können, muss es ihnen' auch gestattet sein, die Widerruflichkeit v/echs eibezüglich er Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Hahmen zu erweitern, d.h. dem überlebenden Ehegatten auch andere als die im Gesetz vorgesehenen Widerrufsgründe oder sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen. Dem entspricht auch die einhellige Ansicht von Eechtsprechung und Schrifttum (vgl BGB BGH § 2271 Anm IV Abs 2 und die dort angeführte Rechtsprechung, Staudinger aaO und Planck § 2271 Anm IV 3 a). Das Berufungsgericht hat aus dem § 13 des Testaments zutreffend die Befugnis der 'Wilhelmine B^^^ entnommen, unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch die Erbeinsetzung und die Anordnung des Vermächtnisses für die Klägerin zu widerrufen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass § 13.sich nicht nur auf die Vermächtnisnehmer, sondern auch auf die. Erben betzieht. Diese Auslegung ist- möglich. Sie widerspricht auch nicht dem Wortlaut des § 13- Zwar ist im § 13 von den "bedachten Personen" und von einem "Kürzen oder Streichen der ausgeworfenen Beträge" .die Hede. Diese -Wendung könnte darauf deuten, dass in § 13 nur eine Abänderung hinsichtlich der Vermächtnisnehmer vorgesehen ist«, Das Berufungsgericht konnte aber der Auffassung sein, dass nach'dem willen der Erblasser § 13 auch für die in dem Testament eingesetzten Erben gelten sollte. Aus der Passung des § 13 ergibt sich, dass er dem überlebenden Ehegatten einen gewissen Schutz gegen Krän- ■ i> kungen von dritter Seite geben sollte. Dieser Zweck wurde aber vielleicht nicht erreicht, v/enn § 13vs.ich * nur auf die Vermächtnisnehmer beziehen würde;; ;;ils:JV,er-mächtnisnehmer kamen nach dem Testament nur verhält-.' nismässig wenig Personen in Betracht. Gerade die Erben, darunter besonders die Klägerin, waren diejenigen, mit denen der überlebende Ehegatte enger zusammenlebte. Gerade von ihnen konnte er daher Kränkungen erfahren. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, dass unter dem Begriff “bedachte Personen“ in § 13 auch die Erben zu verstehen sind, und dass mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen “Abänderungen“ auch eine Verfügung zu verstehen war, wie sie Wilhelmine B^^^ in ihrem Testament vom 27*3.1945 getroffen hat. . Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verfügung der Wilhelmine vom 27. August 1945 den § 13 des Testaments, aufge.stellten formellen Anforderungen entspricht, bestehen gleichfalls keine rechtlichen. Bedenken. Die Revision irrt, v/enn* sie ausführt, Y/ilhelmine B^|J^ habe die in § 13 aufge führten. Gründe nur mit allgemeinen Hedewenöungen und nicht durch Angabe konkreter Einzelheiten dafrrgelegt. In dem vorletzten Absatz der värfügung vom 2?.August 1945 hat Y/ilhel- mine B^^p durch Angabe zahlreicher Einzelheiten ausgeführt, inwiefern die Klägerin sich ihr gegenüber besonders lieblos verhalten hat. hie darin enthaltenen Schilderungen genügen als Begründung für ein solches Verhalten.- hass V/ilhelmine genötigt war, die von ihr aufgeführten Tatsachen in allen Einzelheiten unter Angabe von Ort und Datum näher zu bezeichnen, sann dem § 13 nicht entnommen werden. Schliesslich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass das Gericht nach § 13 nicht befugt ist. nächzuprüfen, ob die von 'wilhelmine 3^01 gegen * die Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, hie von .der Revision gegen diese Annahme vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Zwar ist bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen nicht nur der ‘Wortlaut/des-. •’ Testaments nach grammatikalischen Grundsätzen*"zÜ.-pruh fen. sondern es sind auch ausserhalb der Testaments-: •' urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den V/illen des Testierenden zulassen, zu beachten. Das Berufungsgericht hat aber gegen diese Regel nicht ver-stossen. Eine letztwillige Verfügung kann nach ausserhalb der Testamentsurkunde liegenden Umständen nur aus-gelegt werden, wenn der Wortlaut der Testamentsurkunde Zweifel an dem Inhalt der Verfügung aufkommen lässt. Denn auch die Auslegung darf nicht dem völlig unzweideutig ausgedrückten .Villen geradezu zuwiderlaufen. Handelt es sich um die Ausleguiig,gemeinschaftlicher Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments, so ist-weiter zu beachten, dass diese Bestimmungen auf dem willen beider Ehegatten beruhen. Es ist. datier in diesen • Fällen stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des Erblassers mögliche Auslegung auch dem willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Lässt sich das nicht feststellen und ergeben sich insoweit Zweifel, dann wird die Bestimmung in der Regel so auszulegen sein, wie es nach ihrem Y/ortlaut angenommen werden muss. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht im Ergebnis diesen Grundsätzen. Der Wortlaut des § 13 des Testaments ist klar und unzweideutig. Die Ansicht .der Revision, dass sich die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs nur auf den vorangehenden Satz, nicht, aber auf die Prüfung der Präge beziehe, ob die betreffende Person sich tatsächlich besonders lieb- 'iy lös verhalten habe, ist irrig. Sie könnte allenfalls denn möglich sein, wenn die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs im unmittelbaren Anschluss an den vorangegangenen Satz aufgenommen wäre. Bas ist aber nicht der Fall. Sie ist in einem besonderen Absatz enthalten» Daraus folgt, öass der gesamte Tatbestand des § 13 der sachlicl.en Prüfung durch die Gerichte entzogen sein soll. Zudem würde die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs überhaupt keine nennenswerte Bedeutung haben, wenn sie so auszulegen wäre, wie die Revision es will. Die Revision will den § 13 dahin verstehen., dass eine abändernde Verfügung nur unter der Bedingung getroffen werden könne, dass die davon betroffene Person sich tatsächlich eines lieblosen Verhaltens schuldig gemaöht habe. Das Vorliegen dieser Bedingung soll von den Gerichten nachgeprüft werden können. Insbesondere widerspreche es der Lebenserfahrung, dass der Ehemann Bflft den Bestand der Zuwendungen an die Klägerin, -- 11 die er ihr in Anerkennung ihrer geschäftlichen Liitar-heit gemacht habe, von dem praktisch freien Belieben seiner Ehefrau ohne jede Nachprüfung im itechtsw.eg.habe abhängig machen wollen ,• umsomehr, als gerade:\bei.;ihr;-v/egen seiner ihr bekannten Beziehungen zur Klägerin-Gefahr nahe lag, dass sie aus diesen und damit aus. anderen als den in § 13 angegebenen Gründen von ihrer Abänderangsbefugnis Gebrauch machen werde* Diese Auslegung des § 13 muss aber daran scheitern, dass nach dem klaren und unzweideutigen. V/ortlaut des § 13 V.'il-helmine gegenüber allen in dem Testament be- dachten Personen die gleichen Befugnisse hatte* Eine Bevorzugung und Sonderstellung der Klägerin im ilahmen dieser Vorschrift kann aus dem gemeinschaftlichen Testament schlechterdings nicht entnommen werden* Es können daher auch Umstände, die. nur in der Person der Klägerin liegen, hier für die Auslegung des auf alle Bedachten gleichmässig an zuwend enden ä. 13 nicht herangezogen werden* * Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass bei der Testamentserrichtung noch unge-•wiss war, wer von beiden Ehegatten den anderen überleben würde* Der Überlebende hätte auch der Ehemann Bgp sein können. Er war in hohem Maße daran interessiert, sich die Arbeitskraft und die Zuneigung der Klägerin zu erhalten. Es wäre durchaus verständlich, wenn er • * sich gerade ihr gegenüber die Möglichkeit Vorbehalten wollte,, die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen unter den im § 13 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, und dass er seine Entscheidung hierzu der gerichtlichen Nachprüfung entziehen wollte. Das mag mit der Grund dafür gewesen sein, dass er seiner Ehefrau dieselben Kechte einräumte, Die Revision kann ihre Ansicht auch nicht auf die von § 13 abweichende Passung des § 12 gründen. Es ist zwar zuzugeben, dass § 12 dem überlebenden Ehegatten eine freie Abänderungsbefugnis hinsichtlich bestimiater Gegenstände und bestimmter Personen gewährt, während das im § 13 nicht der Pall ist. Daraus folgt aber nicht notwendig, dass eine auf § 13 gründende Testaments-änderung nach dem Y/illen der Erblasser der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen muss. Es ist denkbar, dass die Ehegatten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, einander volles Vertrauen entgegengebracht haben. Sie können angenommen haben, der überlebende Ehegatte würde die ihm im § 13 eingeräuiate Befugnis nicht missbrauchen» Dass Wilhelm tatsächlich dieses Vertrauen in seine Ehefrau gesetzt hat, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dann aber war.der Unterschied zwischen der im § 12 einge-räümten freien und der nach § 13 bestehenden beschränkten Befugnis gewährleistet. Aus diesem Grunde besteht auch entgegen der Ansicht der revision kein \Yiderspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, dass § 13 dem überlebenden Ehegatten kein freies Widerrufsrecht einräumt, und der weiteren Annahme, dass die Präge, ob die im § 13 bestimmten Y/iderrufsgründe tatsächlich gegeben sind, der gerichtlichen Nachprüfung ent-r zogen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Ehegatten einen Missbrauch des Y/iderrufsrechts trotz des gegen- seitigen Vertrauens, das sie einander entgegenbrachten, doch für möglich gehalten haben, folgt daraus nicht notwendig, dass in § 13 das Bestehen der Widerrufsgründe der gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen sein kann. Die in § 13 getroffene Anordnung, dass der Widerruf begründet werden müsse, kann gerade auf der Erwägung beruhen, dadurch einen gewissen Schutz gegen einen missbräuchlichen Widerruf zu schaffen. Ein einfacher und unberechtigter Widerruf kann leicht aus einer augenblicklichen Verärgerung erfolgen, während die Begründung eine verantwortungsbewusste Person zu einer Überlegung und Rechtfertigung des Widerrufs vor sich selbst zwingt. Die Ehegatten können der Ansicht gewesen sein, dass damit ein ausreichender Schutz gegen einen Rechtsmissbrauch geschaffen v/ar, auch wenn die gerichtliche Nachprüfung ausgeschlossen wurde. Obwohl die Voraussetzungen für die Ausübung des V/iderrufsrechts nach § 13 der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein sollten, hat das Berufungsgericht geprüft, ob Wilhelmine B^|| ihre Verfügung vom 27* August 1945 willkürlich getroffen hat. Die von der Klägerin im Zusammenhang hiermit erhobenen formalen Rügen vermögen ihrer Revision gleichfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin' hat sich darauf berufen, dass .’/ilhel-mine B^|^ in Wahrheit überhaupt nicht zu dem V/iderruf berechtigt gewesen und der Widerruf daher willkürlich erfolgt sei. Diese Behauptung wird von den Beklagten bestritten. Der Beweis für eine willkürliche Ausübung des Widerrufsrechts infolge des Nichtbestehens der Viderrufsgründe kann nur dadurch geführt werden, dass die von V/ilhe Imine in <3 er Widerrufs Verfügung angeführten Tatsachen auf ihre Wahrheit geprüft werden* Hierüber kann das Gericht Jedoch keine Beweise erheben j denn gerade diese Prüfung sollte nach der Bestimmung des § 13 dem Gericht verschlossen sein. Die in der ./iderrufsVerfügung angegebenen Gründe müssen von dem Gericht als wahr hingenoramen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht die in der V/iderrufsverfügung aufgeführten Gründe, sondern ihre persönlichen Beziehungen zu Wilhelm der Anlass dafür waren, dass «ilhelmine den Widerruf aussprach, oder dass dies nur deswegen geschah, weil andere Verwandte sie dazu bestiimnt haben. Darauf, welches der Anlass für den Widerruf war, kommt es für die Entscheidung der Präge, ob'der .Viderruf willkürlich erfolgt ist, nicht an. liegen die Gründe für einen Widerruf nach § 13 .vor - davon ist mit Kücksicht auf die für das Gericht nicht nachprüfbare Begründung der Widerrufsverfügung auszugehen - so stand es im freien Ermessen der Wilhelmine ob sie von ihrem Widerrufsrecht Ge- brauch machen wollte oder nicht. Da die.Klägerin sich eines besonders lieblosen Verhaltens gegenüber V/il-heImine B^|^ schuldig gemacht hatte, war diese zu dem Widerruf berechtigt. Ihr Widerruf ist, wenn sie von der Klägerin erheblich gekränkt worden war, auch dann nicht willkürlich, wenn sie den Entschluss, von diesem Hecht Gebrauch zu machen, nur deswegen fasste weil die Klägerin früher in unerlaubten Beziehungen zu Wilhelm gestanden hatte, oder weil ihre Verwandten sie dazu bestimmten. Die Klägerin hat durch ihr eigenes liebloses Verhalten die Voraussetzungen für den Widerruf geschaffen. Den dadurch eintretenden Verlust ihrer Hechte hat sie selbst verschuldet. Dieser selbst verschuldete Bechtsverlust kann nicht auf einem Willkürakt beruhen * Im Ergebnis kann daher mit Hücksicht auf den im § 13- allgemein angeordneten Ausschluss des Rechtswege«-hier durch die Berichte nur nachgeprüft werden, ob die in dem Testament vom 27*8.1945 aufgeführten und als wahr zu unterstellenden Tatsachen Y/ilhelmine nach § 13 des gemeinschaftlichen Testaments das Recht gaben, über den der Klägerin zugewandten Erbteil anderweitig zu verfügen. Da das der Fall ist, hat die Klägerin ihre Ansprüche als Erbin aus dem gemeinschaftlichen Testament verloren. Ihre Klage ist zu Hecht abgewiesen worden und die Revision musste mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr.Lersch Ascher Raske Dr.Hartz Johannsen.