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BGH · IV ZR 4/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 4/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
16Harsdorf-GebhardtKoblenzZPOKlägerKarczewski

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 4/10
vom 16. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung - abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 416.826,50 €
Terno	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2008 - 12 0 58/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2009 - 8 U 537/08 -