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BGH · IV ZR 4/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 4/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. 117/94 - NJW-RR 1997, 999 unter II 1) und widerspreche auch den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 129, 108, 109 ff. Infolge dessen habe das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob der von der Klägerin als Darlehensrückforderung beanspruchte Geldbetrag ursprünglich unter der Abrede späterer Rückzahlung ausgezahlt worden sei, auf die gebotene Gesamtwürdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses unter Einbeziehung der Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten verzichtet. Eine solche Würdigung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Hingabe des Geldes als Darlehen (vgl. September 2007 - IV ZR 145/07 -veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des BGH Tz. 4; BGH, Urteile vom 3. Die Urteilsgründe weisen demgegenüber aber hinreichend aus, dass das Berufungsgericht ungeachtet seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe es i.S. von § 288 ZPO eingestanden, das Geld ursprünglich mit der Abrede späterer Rückzahlung erhalten zu haben, diese Angaben unter Einbeziehung der Zeugenaussage umfassend gewürdigt hat. 4 Für eine umfassende Würdigung spricht insbesondere der Umstand, dass sich das Berufungsgericht mit Blick auf die Zeugenaussage

Zitierte Normen: § 543 ZPO
28FrageBerufungsgerichtGeständnisGeldZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 4/07
vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 11. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 61.355 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	zeigt Gründe für die Zulassung
 der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf, weil die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
2	1.	Die Beschwerdeführerin und Beklagte beanstandet, Angaben
 aus ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nach § 141 ZPO seien zu Unrecht als Geständnis i.S. von § 288 ZPO bewertet worden. Das Vorgehen des Berufungsgerichts stehe in Divergenz zu Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 (VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663 Tz. 7) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 1995 (31 U
 
 117/94 - NJW-RR 1997, 999 unter II 1) und widerspreche auch den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 129, 108, 109 ff. aufgestellten Grundsätzen. Infolge dessen habe das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob der von der Klägerin als Darlehensrückforderung beanspruchte Geldbetrag ursprünglich unter der Abrede späterer Rückzahlung ausgezahlt worden sei, auf die gebotene Gesamtwürdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses unter Einbeziehung der Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten verzichtet. Eine solche Würdigung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Hingabe des Geldes als Darlehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 -veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des BGH Tz. 4; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1987 - III ZR 120/86 - BGHR BGB § 607 Beweislast 1; vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 unter II; vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 - WM 1976, 974 unter 1) nicht erbringen könne.
3	2. Die Urteilsgründe weisen demgegenüber aber hinreichend aus, dass das Berufungsgericht ungeachtet seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe es i.S. von § 288 ZPO eingestanden, das Geld ursprünglich mit der Abrede späterer Rückzahlung erhalten zu haben, diese Angaben unter Einbeziehung der Zeugenaussage umfassend gewürdigt hat. Es hat sich im Ergebnis die Überzeugung davon verschafft, dass ursprünglich eine Darlehensabrede bestanden hat, und sich nicht darauf beschränkt, diese Frage allein auf der Grundlage der Bindungswirkung des vermeintlichen Geständnisses zu entscheiden.
4	Für eine umfassende Würdigung spricht insbesondere der Umstand, dass sich das Berufungsgericht mit Blick auf die Zeugenaussage
 
des Ehemannes der Beklagten ausdrücklich auch mit der Frage befasst hat, ob von einer anfänglichen Schenkung des Geldes ausgegangen werden könne. Für eine solche Prüfung wäre kein Raum mehr gewesen, wenn das Berufungsgericht von einer strengen Bindung an ein Geständnis der Beklagten ausgegangen wäre.
5	Gelangt der Tatrichter über eine Würdigung nach § 286 ZPO zu
 demselben Ergebnis, zu dem ihn auch die Annahme eines bindenden Geständnisses geführt hätte, so wirkt sich der Streit um die Frage, ob ein Geständnis vorliegt, nicht auf die Entscheidung aus (vgl. dazu Orfanides, NJW 1990, 3174, 3175).
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch	Dr.	Franke
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 O 513/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 U 64/06 -