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BGH · IV ZR 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 3/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesem Teil des Antragsformulars um eine der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung. Dezember 1990 geschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, welche mittels des beschriebenen Antragsformulars durch handschriftliche Eintragung von Beginn und Ende der Laufzeit und durch Ankreuzen der 10-Jahres-Klausel zustande gekommen sind. Das von der Beklagten verwendete Antragsformular hält einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die vom Kläger beanstandete Klausel, nämlich die durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens vereinbarte 10-Jahres-Frist, eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes dar, weil sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sei. Im Einzelfall kann es sich um eine Individualerklärung handeln, die der AGB-Kontrolle entzogen ist. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. b) Im vorliegenden Fall hat die.Beklagte mit ihrem Antragsformular dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (vgl.

Zitierte Normen: § 9 AGBG
AllgemeineVertragsdauerAGBGKlauselEinzelfallKlägerAGB-Gesetz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 3/95
URTEIL
Verkündet am:
7. Februar 1996 Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1994 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß der vom Berufungsgericht eingefügte Zusatz "es sei denn, sie seien ausgehandelt worden" im Urteilsausspruch entfällt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwendete beim Abschluß von Versicherungsverträgen bis zu dem 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passage enthielten:
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Vferx-Beginn (mittags IZOO Uhr) Oauer
 pi»mii9ir5-iiB,»-.n.i ...
Zahlungsweis« (Mindestrata 30,- OM)	I	(**•**• Rücksaite Ziffer 1-2)
(—> '/irjährlich , '/-«-jährlich m '/rjährtich j-«
I—I Ratenzusehlag 8% I__I Ratenaischlag 5% liLi Ratenruschlag 3txl lährllCh
 Vsrs.-AWaut (mittags 12.00 Uhr)
mmin9i^ri
| (siehe Rückseite Zitier 1-2)	|
Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesem Teil des Antragsformulars um eine der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine zehnjährige Laufzeitregelung hält der Kläger nach § 9 AGBG für unwirksam. Er hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, sich gegenüber ihren Versicherungsnehmern in Unfallversicherungsverträgen, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1990 geschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, welche mittels des beschriebenen Antragsformulars durch handschriftliche Eintragung von Beginn und Ende der Laufzeit und durch Ankreuzen der 10-Jahres-Klausel zustande gekommen sind.
Die Beklagte hat vorprozessual die Abgabe einer vom Kläger geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Ihrer Ansicht nach wird die Vertragsdauer auch bei Benutzung des Antragsvordrucks jeweils individuell und nicht formularmäßig vereinbart. Schließlich sei auch die zehnjährige Bindung des Versicherungsnehmers für diesen nicht unbillig, sondern vorteilhaft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das von der Beklagten verwendete Antragsformular hält einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.
1.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die vom Kläger beanstandete Klausel, nämlich die durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens vereinbarte 10-Jahres-Frist, eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes dar, weil sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sei. Für den Kunden bestehe zwar die Möglichkeit, bei der Bestimmung der Vertragsdauer zwischen zwei Varianten zu wählen, dadurch allein werde die Regelung aber nicht individuell ausgehandelt. Die hier vorliegende Vertragsfassung ließe die Vertragsdauer nicht von vornherein völlig offen, sondern gebe zehn Jahre vor und halte im übrigen eine unvollständige, ausfüllungsbedürftige Variante bereit. Darin könne ein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG nicht gesehen werden. Die Klausel sei nach § 8 AGBG kontrollfähig und halte der Wirksamkeitskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
2.	Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden.
a)	Bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, ist zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine
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Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Wenn sich dagegen die Unangemessenheit einer Regelung gerade aus den Ergänzungen ergibt, bedarf es besonderer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AGBG gegeben sind. Im Einzelfall kann es sich um eine Individualerklärung handeln, die der AGB-Kontrolle entzogen ist. Eine AGB-Klausel liegt jedoch dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 a m.w.N.; Wolf in Wolf/ Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 1 Rdn. 39; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 1 Rdn. 56, 63a) .
b)	Im vorliegenden Fall hat die.Beklagte mit ihrem Antragsformular dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht nur bestimmte Möglichkeiten der Vertragsdauer vorformuliert zur Wahl gestellt. Sie hat zwar eine Vertragsdauer von zehn Jahren als eine Alternative vorgegeben, andererseits aber neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" einen Freiraum mit dem Zusatz "Jahre" hinzugefügt und damit als weitere Möglichkeit offengelassen, daß in diesen eine vom Antragsteller gewünschte Zahl zur Angabe einer anderen Vertragsdauer eingetragen wird. Das nimmt der Klausel aber noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Der vorformulierte Vorschlag steht im
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Vordergrund, die Wahlmöglichkeit einer anderen Vertragsdauer tritt dahinter zurück. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vorformulierten Antragsgestaltung verlassen will.
Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also zu behandeln, als hätte er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (vgl. BGHZ 126, 326,
 332).
c)	Für den vom Berufungsgericht in den Urteilsausspruch des Landgerichts eingefügten Zusatz, "es sei denn, sie seien ausgehandelt worden", ist kein Raum. Ob die Klausel über die Vorlage des Formulars hinaus ausgehandelt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Merkmale der konkreten Fallg'estaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht bleiben (BGHZ 116, 1, 5).
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3.	Die durch Allgemeine Versicherungsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren verstößt bei Unfallversi-cherungsverträgen gegen § 9 AGBG. Das hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 13. Juli 1994 entschieden (IV ZR 107/93 - BGHZ 127, 35). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Streitwert: 65.000 DM.
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting
 Ter no
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