* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 3/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 3/93

Oktober 1993 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Gerd von B( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 6. 1. Der Antrag des Beklagten, den Streitwert herabzusetzen, wird zurückgewiesen; für die verbundenen Revisionen und die Revision in IV ZR 216/92 bleibt es bei dem Streitwert von 214.500 DM. IV ZR 3/93 für die Zeit bis zur Verbindung entspricht der Höhe der Kosten, die dem Beklagten in dem Schlußurteil vom 22. 1. Gegenstand der Revision waren nicht nur die vom Beklagten angeführten Posten, sondern:

VorsitzendeSchlußurteil3/93StreitwertRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 3/93
vom 6. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Gerd von B(
R
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	~
gegen
 den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hans von B| ROM m, Hi
 Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
yf
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 6. Oktober 1993
beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, den Streitwert herabzusetzen, wird zurückgewiesen; für die verbundenen Revisionen und die Revision in IV ZR 216/92 bleibt es bei dem Streitwert von 214.500 DM.
2.	Der Streitwert für die Revision in der Sache
IV ZR 3/93 für die Zeit bis zur Verbindung entspricht der Höhe der Kosten, die dem Beklagten in dem Schlußurteil vom 22. Dezember 1992 auf-erlegt worden sind, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 37.866,10 DM entstanden sind.
Gründe:
1. Gegenstand der Revision waren nicht nur die vom Beklagten angeführten Posten, sondern:
a)	40% des Wertes "St. Lorenz
b)	40% Erlös "Westerland" abzüglich 2.535 DM
c)	Wertpapierherausgabe
d)	Wertpapier-Erlös
e)	Aufrechnung (Berufungsurteil 47)
f)	Auskünfte
g)	Teilerledigung
2. Nach der Auffassung des Senats ist das Schlußurteil nur wegen der Kostenentscheidung und insoweit auch nur teilweise angegriffen worden.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Terno