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BGH

Gericht: BGH

November 1966 seinem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz Vollmacht zur Erhebung der Scheidungsklage erteilte, oder zu späterer Zeit in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen und ob gegenwärtig seine Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Durch einen weiteren Beschluß von demselben Tage hat das Amtsgericht dem Pfleger die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Durchführung des EheseheidungsVerfahrens erteilt. Auch in diesem Rahmen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob der Kläger im Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten ist und eine zur Klagerhebung nach § 612 Abs. 2 ZPO erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt. In dem Gutachten, das in der Revisionsinstanz über den Geisteszustand des Klägers eingeholt worden ist, sind die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide, die ihn in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB mache; dieser Zustand habe bereits am 21. Der daraufhin durch das zuständige Amtsgericht für den Kläger bestellte Gebrechlichkeitspfleger, gegen dessen rechtmäßige Bestellung Bedenken nicht hervorgetreten sind, ist allein zur Vertretung des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit befugt. Der Kläger selbst ist nach der Überzeugung des Senats in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig und also im vorliegenden Rechtsstreit nicht prozeßfähig. 2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mindestens drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei. b) In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, der Kläger habe durch sein Verhalten allein die Zerrüttung der Ehe verursacht. Einer schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung sei es gleichzustellen, wenn ein Ehegatte sich auf eine Zerrüttung berufe, die er durch sein Verhalten, für das er wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden könne, herbeigeführt habe. Danach kann nicht davon abgesehen werden, daß die Zulässigkeit des Widerspruchs eine schuldhafte Verursachung der Ehezerrüttung durch den Kläger voraussetzt. Diese kann in besonderen Fällen darin liegen, daß der Kläger sein eigenes nicht zurechenbares Verhalten später in einem Zustand nicht oder geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe loszusagen. Ist jedoch dem Kläger auch das Herausstreben aus der Ehe nicht zu dem Vorwurf zu machen, weil es auf seiner geistigen Erkrankung beruht, so scheitert der Widerspruch des beklagten Ehegatten daran, Zwar kann es hart für den an der Ehe festhaltenden Eheteil sein, der sich selbst nichts hat zuschulden kommen lassen und vielleicht die durch den Kläger verursachten Unzuträglichkeiten geduldig hingenommen hat, wenn die Ehe auf das Verlangen des kranken Ehepartners aufgelöst wird; andererseits kann es aber auch unbillig sein, dem Kläger die Scheidung zu versagen, der vielleicht nach der Auflösung der Ehe seine innere Ruhe wiederfindet, die ihm bei einer Aufrechterhaltung der Ehe wegen seiner dann in Bezug auf diese immer wieder auftretenden krankhaften Vorstellungen vorent-halten bleibt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, daß der Kläger für sein ehezerrüttendes Verhalten ebenso wie für sein Herausstreben aus der Ehe wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich zu machen ist und schon deshalb der Widerspruch der Beklagten nicht durchgreift. c) Unangreifbar hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt und ihr Widerspruch aus die sem Grund keinen Erfolg haben kann. Es schließt das Fehlen der Hindun/-1: nicht daraus, daß die Beklagte den Kläger weder im Landeskrankenhaus BflBHMBnoch später aufgesucht und ihm geschrieben und jeden Kontakt mit ihm vermieden habe, sondern daraus, daß sie sich nicht ein einziges Mal veranlaßt gesehen habe, Erkundigungen nach seinem Befinden einzuholen, was namentlich während seines mehr als zwei Jahre dauernden Aufenthalts in ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Zwar habe die Beklagte durch den Kläger vieles ausstehen müssen, und ein Vorwurf sei ihr wegen ihres Verhaltens nicht zu machen. Es genüge nicht, daß die Beklagte, wie sie jetzt erkläre , bereit wäre, die Ehe wieder aufzunehmen, sobald eine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Mann sich von seinem Eifersuchtswahn völlig gelöst habe. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, es komme darauf an, was von der Beklagten zu erwarten sei, und die von ihr erklärte Bereitschaft, die Ehe gegebenenfalls wieder aufzunehmen, genüge nicht, sind nicht so zu verstehen, als ob das Berufungsgericht annehme, die Beklagte habe die an sie zu stellenden ethischen Anforderungen nicht erfüllt. Es hat daraus, daß die Beklagte sich während des Aufenthalts des Klägers im Landeskrankenhaus nicht nach seinem Befinden erkundigte und nichts tat, ihm sein Leben zu erleichtern, geschlossen, daß bei ihr jede Verbundenheit zu ihm erloschen war, und es hat demgegenüber ihrer gegenteiligen Erklärung keine Bedeutung beigemessen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 104 BGB § 547 ZPO § 104 BGB § 48 EheG
WiderspruchVerhaltenEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,3/6.9	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1970
Blecher,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Berta K E,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rentner Karl K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	1904	geborene	Kläger	und	die	am
1905 geborene Beklagte haben am 27. Juli 1928 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Verbindung sind ein am 1928 geborenes und an demselben Tag verstorbenes Kind sowie eine am flHHBHHV 1929 geborene Tochter hervorgegangen. Diese Tochter ist jetzt verheiratet.
Mit Schreiben vom 6. November 1962 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entmündigung des Klägers wegen Geistesschwäche. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 9. November 1962 wurde der Kläger unter vorläufige Vormundschaft gestellt. Vom 15. November 1962 bis zu dem 27. Dezember 1962 befand er sich in der Nervenklinik der Städtischen Krankenanstalten in EflBpund anschließend war er bis zu dem 31. Januar 1963 im Rheinischen
 
Landeskrankenhaus DflflHflHV untergebracht. Von dort wurde er zu seiner Schwester Frau	entlassen,
 doch blieb er nur einige Tage bei ihr. Vom 4. bis zu dem 13. Februar 1963 hielt er sich in der ehelichen Wohnung bei der Beklagten auf. In dieser Zeit kam es letztmals zu dem ehelichen Verkehr. Alsdann erfolgte die Unterbringung des Klägers im Rheinischen Landeskrankenhaus	Am	19.	April 1963 beschloß das Amts-
gericht seine Entmündigung wegen Geistesschwäche. Aus der Unterbringung wurde der Kläger mit Wirkung vom 31. Mai 1963 zu seiner Schwester entlassen. Seit dem 30. Juni 1966 wohnt er nicht mehr bei dieser, sondern bei Frau Amalie ScflHHHBV* Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 12. September 1966 wurde die Entmündigung des Klägers aufgehoben.
Auf Grund einer ihm unter dem 21. November 1966 erteilten Vollmacht hat in seinem Namen der damit betraute Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 28. Februar 1967 Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien nach § 43 EheG, hilfsweise nach § 48 EheG erhoben. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Der Senat hat ein fachärztliches Sachverständigengutachten des Direktors der Nervenklinik der Universität Köln darüber eingeholt, ob der Kläger, als er am 21. November 1966 seinem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz Vollmacht zur Erhebung der Scheidungsklage erteilte, oder zu späterer Zeit in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen und ob gegenwärtig seine Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Das Gutachten ist von dem stellvertretenden Direktor der Nerven-klinik Professor Dr. Stammler unter Zuziehung des Privatdozenten Dr. Heitmann erstattet worden.
Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Oktober 1970 ist dem Kläger ein Gebrechlichkeitspfleger zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren bestellt worden. Durch einen weiteren Beschluß von demselben Tage hat das Amtsgericht dem Pfleger die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Durchführung des EheseheidungsVerfahrens erteilt. Der Pfleger hat die bisherige Prozeßführung genehmigt.
Das Sachverständigengutachten vom 15. Juni 1970 und die beiden Beschlüsse vom 15. Oktober 1970 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gewesen. Es wird auf diese Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Revision ist nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässig. Auch in diesem Rahmen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob der Kläger im Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten ist und eine zur Klagerhebung nach § 612 Abs. 2 ZPO erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt.
 
In dem Gutachten, das in der Revisionsinstanz über den Geisteszustand des Klägers eingeholt worden ist, sind die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide, die ihn in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB mache; dieser Zustand habe bereits am 21. November 1966, dem Tag der Vollmachterteilung an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz, Vorgelegen und bis zu dem Zeitpunkt der Gutachtenerstattung angedauert.
Der daraufhin durch das zuständige Amtsgericht für den Kläger bestellte Gebrechlichkeitspfleger, gegen dessen rechtmäßige Bestellung Bedenken nicht hervorgetreten sind, ist allein zur Vertretung des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit befugt. Der Kläger selbst ist nach der Überzeugung des Senats in Angelegenheiten seiner Ehe geschäftsunfähig und also im vorliegenden Rechtsstreit nicht prozeßfähig.
Der Pfleger konnte noch in der Revisionsinstanz das bisherige Verfahren einschließlich der Klagerhebung durch den Kläger genehmigen (RGZ 126, 261, 263; OGHZ 2,
 1, 13), wie er es getan hat. Auch die nach § 612 Abs. 2 ZPO für die Klagerhebung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts brauchte erst in der Revisionsinstanz beigebracht zu werden (RGZ 86, 13; Urteil des Senats vom 11. März 1970 - IV ZR 731/68). Es ergibt sich daraus, daß das Revisionsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts, das von der Prozeßfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und dessen Scheidungsklage stattgegeben hat, sachlich zu überprüfen hat.
1
 
2.	a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mindestens drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei. Das Verhalten und die Einlassung des Klägers zeigten, daß bei ihm das Verständnis für das Wesen der Ehe und das Empfinden für die Zerrüttung und die ehezerrüttende Wirkung seines Verhaltens vorhanden sei. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG, die von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen sind, sind damit unangreifbar festgestellt.
b) In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, der Kläger habe durch sein Verhalten allein die Zerrüttung der Ehe verursacht. Einer schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung sei es gleichzustellen, wenn ein Ehegatte sich auf eine Zerrüttung berufe, die er durch sein Verhalten, für das er wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden könne, herbeigeführt habe.
Diese Auffassung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe, der von der früheren, über den Wortlaut des § 48 Abs. 2 EheG hinausgehenden abgerückt ist. Danach kann nicht davon abgesehen werden, daß die Zulässigkeit des Widerspruchs eine schuldhafte Verursachung der Ehezerrüttung durch den Kläger voraussetzt. Diese kann in besonderen Fällen darin liegen, daß der Kläger sein eigenes nicht zurechenbares Verhalten später in einem Zustand nicht oder geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe loszusagen. Ist jedoch dem Kläger auch das Herausstreben aus der Ehe nicht zu dem Vorwurf zu machen, weil es auf seiner geistigen Erkrankung beruht, so scheitert der Widerspruch des beklagten Ehegatten daran,
 
daß dem Klarer nicht die alleinige oder überwiegende Schuld an der* Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. <)8 und Urteil vom 11. März 1970 - IV ZK 731/68). Zwar kann es hart für den an der Ehe festhaltenden Eheteil sein, der sich selbst nichts hat zuschulden kommen lassen und vielleicht die durch den Kläger verursachten Unzuträglichkeiten geduldig hingenommen hat, wenn die Ehe auf das Verlangen des kranken Ehepartners aufgelöst wird; andererseits kann es aber auch unbillig sein, dem Kläger die Scheidung zu versagen, der vielleicht nach der Auflösung der Ehe seine innere Ruhe wiederfindet, die ihm bei einer Aufrechterhaltung der Ehe wegen seiner dann in Bezug auf diese immer wieder auftretenden krankhaften Vorstellungen vorent-halten bleibt. Für Billigkeitserwägungen in der einen oder anderen Richtung läßt das Gesetz keinen Raum, da es die Grenzen des Widerspruchsrechts eindeutig bestimmt hat.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, daß der Kläger für sein ehezerrüttendes Verhalten ebenso wie für sein Herausstreben aus der Ehe wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich zu machen ist und schon deshalb der Widerspruch der Beklagten nicht durchgreift.
c) Unangreifbar hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt und ihr Widerspruch aus die sem Grund keinen Erfolg haben kann.
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Es schließt das Fehlen der Hindun/-1: nicht daraus, daß die Beklagte den Kläger weder im Landeskrankenhaus BflBHMBnoch später aufgesucht und ihm geschrieben und jeden Kontakt mit ihm vermieden habe, sondern daraus, daß sie sich nicht ein einziges Mal veranlaßt gesehen habe, Erkundigungen nach seinem Befinden einzuholen, was namentlich während seines mehr als zwei Jahre dauernden Aufenthalts in	ohne Schwierigkeiten
 möglich gewesen wäre. Zwar habe die Beklagte durch den Kläger vieles ausstehen müssen, und ein Vorwurf sei ihr wegen ihres Verhaltens nicht zu machen. Es komme jedoch darauf an, ob das von ihr gezeigte Verhalten dem entspreche, was man von einer Ehefrau noch an Zuneigung und Bekundungen dieses Gefühls erwarten dürfe, deren Ehe über dreißig Jahre einigermaßen harmonisch gewesen sei, wenn der Mann für das ihr zugefügte Leid wegen seiner geistigen Erkrankung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zumindest werde man erwarten dürfen, daß unter solchen Umständen eine Frau, bei der die Bindung an die Ehe nicht schon ganz erloschen sei, noch soviel Interesse und Mitgefühl aufbringe, daß sie sich gelegentlich nach dem Zustand des Mannes erkundige und zu erfahren bemüht sei, woran es ihm fehle und wie man sein Leben erleichtern könne. Es genüge nicht, daß die Beklagte, wie sie jetzt erkläre , bereit wäre, die Ehe wieder aufzunehmen, sobald eine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Mann sich von seinem Eifersuchtswahn völlig gelöst habe. Von ihrer Seite hätte vielmehr einiges mehr erwartet werden müssen, wenn sie überhaupt noch ein Gefühl der Bindung an die Ehe besessen habe.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, es komme darauf an, was von der Beklagten zu erwarten sei, und die von ihr erklärte Bereitschaft, die Ehe gegebenenfalls wieder aufzunehmen, genüge nicht, sind nicht so zu verstehen, als ob das Berufungsgericht annehme, die Beklagte habe die an sie zu stellenden ethischen Anforderungen nicht erfüllt. Das Berufungsgericht lehnt es ausdrücklich ab, der Beklagten einen Vorwurf zu machen. Es hat daraus, daß die Beklagte sich während des Aufenthalts des Klägers im Landeskrankenhaus nicht nach seinem Befinden erkundigte und nichts tat, ihm sein Leben zu erleichtern, geschlossen, daß bei ihr jede Verbundenheit zu ihm erloschen war, und es hat demgegenüber ihrer gegenteiligen Erklärung keine Bedeutung beigemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
3.	Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet und zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz