Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Revision stellt die Klägerin nunmehr den Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit vom 1 * Januar 1960 bis sum 31* Dezember I960 eine monatliche Rente in Höhe von 333 DM und ab 1. Januar 1961 eine solche von 425 DM zu zahlen und auf diesen Anspruch die Leistungen wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen des Verstorbenen anzureebnen. Im Revisionsverfahren ist aber grundsätzlich den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben, den Rechtsstreit auf eine neue tatsächliche Grundlage zu stellen (BGHZ 28, 131, IM Nr, 20 zu § 561 ZPO mit Anmerkung von Fischer), Eine Klageänderung kann jedoch in Entöchädigungssachen im Revisionsrechtszug unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein (Urteil des Senats vom 27. Im vorliegenden Pall ist eine Änderung des Klageantrags deshalb geboten, weil die Klägerin andernfalls möglicherweise Gefahr gelaufen wäre, ihre Rentenansprüche zu verlieren, die ihr nach dem BEG-Scblußgesetz erstmals durch die Neufassung des § 86 Abs, 2 in Verbindung mit § 98 BEG erwachsen sind. Das Berufungsgericht geht bei der Bemessung des auch für die Höhe der Rente nach § 93 BIG in Verbindung mit § 33 der 3o DV-BEG maßgebenden EntSchädigung«Zeitraums davon aus, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seinen Ytohnsitz in Schlesien in der Zeit zwischen der Verfolgung bis zu dem Zusammenbruch nicht verlegt hätte, so daß er von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wäre. Ob man mit demselben Grad der Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung des völligen Darnieder-liegens der Wirtschaft in den ersten Nachkriegsjahren es für ausgeschlossen halten könne, daß es den vorotorbo-nen Ehemann der Klägerin als Unbelastetem in den Jahren bis zu seinem Tode nicht gelungen wäre, einen gleichwer-tigen Arbeitsplatz zu finden, erscheine dagegen dem Senat äußerst zweifelhaft. April 1945 würde deshalb die Klägerin selbst dann keine Entschädigung beanspruchen können, wenn sich herausgestellt hätte, daß ihr Ehemann eine ausreichende lebensgrundläge bis zu seinem Ü?ode nicht erlangt hätte. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ungeachtet der Erklärungen des beklagten Landes, der Ehemann der Klägerin habe bis zu seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage v/ider er langt, diese Frage vom Gericht unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden muß« Auf Grund der bisherigen Rechtslage nimmt das Berufungsgericht an, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seit dem Steuerjahr 1945/46 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Wenn es daher auch richtig ist, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Tabellensätze nach dem vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtszustand erreicht hat, so trifft dies nach der Neufassung des Gesetzes und der 3. Rechtlich bedenklich ist auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß ein Entschädigungsanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für die Zeitspanne vom 30. Das Berufungsgericht stutzt dieso Auffassung auf die Feststellung, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin vertrieben worden Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei anzunebmen, daß der Ehemann der Klägerin bis zu dem Zusammenbruch bei seiner langjährigen Arbeitgeberfirma verblieben wäre« Biese Ausführungen stoben der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Tragweite des § 9 Abs. 5 BEG für die Bemessung des Entschädigungszeitraums bei Schaden im beruflichen Fortkommen entgegen. Wie der erkennende Senat insbesondere in der Entscheidung vom 5<* Oktober 1966 - IV ZR 109/65 -(insov/eit nicht veröffentlicht) ausgefübrt hat, kommt wegen der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach dieser Vorschrift nur in Betracht soweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest steht, daß der Kläger ohne die Verfolgung in vollem Umfang denselben Schaden erlitten hat. Unter diesem Gesichtspunkt kann aber der Entschädigungszeitraum nur verkürzt werden, wenn die nach § 9 Abs. 5 BEG auszuscheidende Zeitspanne an seinem Ende liegt. Aus dem Entschädigungszeitraum dürfen dagegen nicht bestimmte Zeiten, die zv/ischen seinem Beginn und seinem Ende liegen, ausgeklammert werden (so auch Urteil des erkennenden Senats RzW 1965, 225 Nr, 18). Juni 1945 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG nicht ausgeklammert werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde, «m 5o April 1967 Broeske, Justizangestellte *1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Brau Helene S 'Südafrika, RI Street, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Kainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22 o März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br» Loewenheim und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13 <> Oktober 1964 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Die Entscheidung im Revisionsverfahren ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 189$ in Berlin geborenen und am 26» November 1951 in J^HIH^B/SUdafrika verstorbenen Kaufmanns Benno 3er Verstorbene war seit 192$ bei den Mühlenwerken in bei Breslau angestellt gev/esen und hatte sich bis zu dem Jahre 1930 bis zu dem Prokuristen eraporgearbeitet» Wegen seiner jüdischen Rasse wurde er gegen Ende des Jahres 1936 aus dieser Pirma entlassen und wandorte im Dezember desselben Jahres nach wohin seine Ehefrau bereits im Jahre zuvor ausgewan-dert war« Die Klägerin hat wegen des von ihrem Ehemann erlittenen Berufsschadens als dessen Erbin Antrag auf Entschädigung gestellt., Die Entschädigungsbehör-dc hat ihr durch den Bescheid vom 10« Juli 1961 eine Kapitalentschädigung von 5«100,— DM zuerkannt0 Hierbei hat sie den Verstorbenen in den gehobenen Dienst eingestuft und den EntschödigungsZeitraum bis zu dem 30o Juni 1942 begrenzt 0 Mit der Klage hat die Klägerin eine höhere Kapitalentschädigung verlangt« Sio hat die Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den höheren Dienst beantragt und die Erstreckung des Entschädigungs-Zeitraums bis zu dem 30o November 1951 begehrt« Gegen das Urteil des Landgerichts, durch das das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin unter Ausdehnung des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 1« Januar 1944 weitere 1«350,— DM zu zahlen, hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit ihre weitergehende Klage abgewiesen worden ist« Sie hat zunächst die Zubilligung einer weiteren Kapitalentschädigung von 19°050,— DM verlangt« Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 13« Oktober 1964 der Klägerin unter Ausdehnung des Entschädigungs-Zeitraums bis zu dem 30« April 1945 eine zusätzliche Kapitalentschädigung von 2«550,— DM zugebilligt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen« Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die Einstufung des verstorbenen Ehemannes in den gehobenen Dienst zugrunde gelegt worden« Hiergegen hat die Klägerin keine Einwendungen mehr erhoben« Mit der von dem erkennenden Senat durch den Beschluß vom 24° November 1965 zugelassenen J Revision stellt die Klägerin nunmehr den Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit vom 1 * Januar 1960 bis sum 31* Dezember I960 eine monatliche Rente in Höhe von 333 DM und ab 1. Januar 1961 eine solche von 425 DM zu zahlen und auf diesen Anspruch die Leistungen wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen des Verstorbenen anzureebnen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen* A 1. Die Revision ist zulässig. Bedenken könnten insoweit bestehen, als die Klägerin im Revisionsverfahren von dem Anspruch auf Zubilligung einer Kapitalentschädigung zu demjenigen auf Zuerkennung einer Rente übergegangen ist. Im Revisionsverfahren ist eine Änderung der Anträge grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn diese Änderung nach § 268 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Das beruht darauf, daß eine Änderung der Anträge regelmäßig das Ergebnis hat, daß im Revisionsverfahren nur deshalb auf Aufhebung des Berufungsurteils zu erkennen wäre, weil dem Änderungsantrag entsprechend tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Im Revisionsverfahren ist aber grundsätzlich den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben, den Rechtsstreit auf eine neue tatsächliche Grundlage zu stellen (BGHZ 28, 131, IM Nr, 20 zu § 561 ZPO mit Anmerkung von Fischer), Eine Klageänderung kann jedoch in Entöchädigungssachen im Revisionsrechtszug unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein (Urteil des Senats vom 27. Januar 1967 - IV ZR 246/65). Bas gilt insbesondere, wenn dem Revisionskläger erst durch eine nach Erlaß des Berufungsurteils erfolgte Gesetzesänderung ein neues Recht erwachsen ist und besondere Umstände es erforderlich machen, dieses Recht im Revisionsrechtszug zu verfolgen. Im vorliegenden Pall ist eine Änderung des Klageantrags deshalb geboten, weil die Klägerin andernfalls möglicherweise Gefahr gelaufen wäre, ihre Rentenansprüche zu verlieren, die ihr nach dem BEG-Scblußgesetz erstmals durch die Neufassung des § 86 Abs, 2 in Verbindung mit § 98 BEG erwachsen sind. Bies ergibt sich aus Art. III Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Scbluß-gesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315). Steht dem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art, I dieses Gesetzes bei Ansprüchen im beruflichen Portkommen erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Prist zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966 (Abs, 1 Satz 1 daselbst). Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Pall erfüllt, weil der Klägerin erstmals ein Wahlrecht in § 98 BEG in der Passung des Ent-scbädigungsscblußgesetzes eröffnet worden ist. Würde man daher die Klägerin für verpflichtet halten, ihren Antrag auf Bewilligung einer Rente in einem neuen Verfahren anzu demelden, so würde, wenn man ihren jetzigen Rentenantrag als unzulässig ansehen würde, die Gefahr der Pr is tver Säumnis bestehen (vgl. Brunn-Hebenstreit BEG Anm. 1 zu Art. III Nr, 4 BEG-Scblußgesetz). 0 2 o Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht geht bei der Bemessung des auch für die Höhe der Rente nach § 93 BIG in Verbindung mit § 33 der 3o DV-BEG maßgebenden EntSchädigung«Zeitraums davon aus, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seinen Ytohnsitz in Schlesien in der Zeit zwischen der Verfolgung bis zu dem Zusammenbruch nicht verlegt hätte, so daß er von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wäre. Ob man mit demselben Grad der Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung des völligen Darnieder-liegens der Wirtschaft in den ersten Nachkriegsjahren es für ausgeschlossen halten könne, daß es den vorotorbo-nen Ehemann der Klägerin als Unbelastetem in den Jahren bis zu seinem Tode nicht gelungen wäre, einen gleichwer-tigen Arbeitsplatz zu finden, erscheine dagegen dem Senat äußerst zweifelhaft. Jedoch brauche die Präge nach dem etwaigen hypothetischen Schadensverlauf nicht abschließend entschieden zu werden. Da das beklagte Band einen Entschädigungsanspruch der Klägerin über die Zeit vom 30. April 1945 hinaus bestreite, unterstelle es die Präge nach der Berechtigung dieses Anspruchs in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte seien alsdann ihrerseits gehalten, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, an die das Gesetz den streitigen Anspruch knüpft, nach allen Richtungen hin zu untersuchen. Der Senat habe daher zu prüfen, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich bis zu seinem Tode keine ausreichende lo-bensgrundlage erlangt habe oder von welchem Zeitpunkt ab dies zu bejahen sei. Nach der von dem Ehemann der Klägerin dem Finanzamt unterbreiteten Steuererklärung habe sich sein Netto-Binkommen im Steuerjabr 1945/46 unter Umrechnung des südafrikanischen Pfundes in Reichsmark bei Zugrundelegung des amtlichen Devisenkurses auf 7»006,40 RM belaufen» Im folgenden Stouerjahr habe das Einkommen des Verstorbenen 6o978*88 RM betragen, während für das Steuerjahr 1947/48 das Nettoeinkommen auf 7*153,76 RM zu berechnen sei* V/enn hiernach auch die Erreichung einer ausreichenden lebens-grundlago erst ab 30. Juni 1945 als gegeben angesehen werden könne, so sei es gleichwohl gerechtfertigt, das Ende des Ehtscbädigungszeitraums auf den 30. April 1945 anzusetzen. Es müsse nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der verstorbene Ehemann vertrieben worden wäre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde er also seinen Arbeitsplatz auch ohne die Verfolgung verloren höben. Unbedenklich werde man auch annehmen können, daß mindestens 3/4 bis 1 Jahr vergangen wäre, ohne daß es dem Verstorbenen gelungen wäre, einen etwa gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Eür eine Zeitspanne von 9 bis 12 Monaten ab 30. April 1945 würde deshalb die Klägerin selbst dann keine Entschädigung beanspruchen können, wenn sich herausgestellt hätte, daß ihr Ehemann eine ausreichende lebensgrundläge bis zu seinem Ü?ode nicht erlangt hätte. Um so weniger beständen daher Bedenken, einen Entschädigungsanspruch für die Zeitspanne vom 30. April 1945 bis zu dem 30. Juni 1945 aus dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG zu verneinen. Nach alledem erweise sich die Berufung nur insoweit als begründet, als mit ihr eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1943 bis zu dem 30. April 1945 erstrebt werde (Bl. 17 des Berufungsurteils)o 3. Die Ausführungen tragen nach dem jetzigen Hechtszustand die Entscheidung nicht mehr. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ungeachtet der Erklärungen des beklagten Landes, der Ehemann der Klägerin habe bis zu seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage v/ider er langt, diese Frage vom Gericht unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden muß« Auf Grund der bisherigen Rechtslage nimmt das Berufungsgericht an, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seit dem Steuerjahr 1945/46 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Ob der EntsehädigungsZeitraum wegen Erlangens einer ausreichenden Lebensgrundlage endet, ist jedoch nach der Heufassung des BEG durch das BEG-Schlußgesotz zu entscheiden. Zur Anwendung kommt daher die Vorschrift des § 75 Abs. 3 BEG n.F., § 92 Abs. 1 BEG. Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sov/ie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist dem in der Anl. 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesenen Durchschnittseinkommen ein Betrag in Höhe von 20 v. H. hinzuzurechnen. Wenn es daher auch richtig ist, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Tabellensätze nach dem vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtszustand erreicht hat, so trifft dies nach der Neufassung des Gesetzes und der 3. DV-BEG nicht mehr zu. Das Berufungsgericht wird daher die Frage, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin ab 30. Juni 1945 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf Grund der neuen Rechtslage zu prüfen haben. Rechtlich bedenklich ist auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß ein Entschädigungsanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für die Zeitspanne vom 30. April 1945 bis zu dem 30. Juni 1945 aus dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG zu verneinen sei. Das Berufungsgericht stutzt dieso Auffassung auf die Feststellung, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin vertrieben worden v/äre. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei anzunebmen, daß der Ehemann der Klägerin bis zu dem Zusammenbruch bei seiner langjährigen Arbeitgeberfirma verblieben wäre« Biese Ausführungen stoben der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Tragweite des § 9 Abs. 5 BEG für die Bemessung des Entschädigungszeitraums bei Schaden im beruflichen Fortkommen entgegen. Wie der erkennende Senat insbesondere in der Entscheidung vom 5<* Oktober 1966 - IV ZR 109/65 -(insov/eit nicht veröffentlicht) ausgefübrt hat, kommt wegen der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach dieser Vorschrift nur in Betracht soweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest steht, daß der Kläger ohne die Verfolgung in vollem Umfang denselben Schaden erlitten hat. Unter diesem Gesichtspunkt kann aber der Entschädigungszeitraum nur verkürzt werden, wenn die nach § 9 Abs. 5 BEG auszuscheidende Zeitspanne an seinem Ende liegt. Aus dem Entschädigungszeitraum dürfen dagegen nicht bestimmte Zeiten, die zv/ischen seinem Beginn und seinem Ende liegen, ausgeklammert werden (so auch Urteil des erkennenden Senats RzW 1965, 225 Nr, 18). Wenn nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmen ist, daß dor Entschädigungszeitraum bis zu dem 30. Juni 1945 noch nicht beendet ist, so darf die Zeitspanne vom 30. April bis zu dem 30. Juni 1945 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG nicht ausgeklammert werden. 10 - Aus diesen Gründen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen <, Ascher Wüstenberg Wilden Br, Loewenheim Br, Graf