Die Entscbädigungsbehörde bat sodann den Antrag auf Rente und Kapitalentscbädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt* Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach §§ 28 ff BEG habe der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden sei» Die medizinische Überprüfung habe ergeben, daß ein Zusammenhang des Todes mit der Scbuppenflech-tenkrankheit nicht bestehe* Sonstige verfolgungsbedingte Krankheiten hätten nicht wahrscheinlich gemacht werden können» Die Kläger haben Klage erhoben und vorgetragen, ihr Ehemann und Vater habe sich sein Hautleiden durch die Verfolgung zugezogen und dieses Leiden habe auch zu seinem Tode geführt* Der Sachverständige Dr« S( Mfehabe die Verfolgungsursäcblicbkeit des Leidens dargelegt und dabei die verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten auf 50 # veranschlagt* Das beklagte Land bat die Abweisung der Klage beantragt« Es ist dabei von der Auffassung ausgegangen, daß durch den angefochtenen Bescheid eine Hinterbliebenenrente abgelehnt worden sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In den Gründen ist ausgeführt, über den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben könne sachlich entschie-den werden, weil im angefochtenen Bescheid auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung abgelehnt worden sei und sich das beklagte Land in diesem Verfahren auch sachlich auf diesen Anspruch eingelassen habe« Es bestehe jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Tode des David Br oner« Mit der Berufung haben die Kläger geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht über einen von der Ent-schädigungsbebörde nicht beschiedenen Hinterbliebenenanspruch entschieden« Das Landgericht habe es ver-sKumt, auf einen sachentsprechenden Antrag hinzuweisen« Die Schuppenflechte als das zu dem Tode führende Leiden und damit auch das Ableben des Erblassers seien der Verfolgung zur Last zu legen« Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Berufung beantragt« Es bat geltend gemacht, der Körperschadensbescheid sei nicht angegriffen und folglich unanfechtbar geworden; im vorliegenden Rechtsstreit sei nur Uber einen Hinterbliebenenanspruch entschieden worden; auch weiterhin könne nur Uber einen solchen Anspruch, der aus medizinischen Gründen nicht begründet sei, entschieden werden« 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erst im zweiten Recbtszug gestellten Antrags auf Zubilligung einer Entschädigung für den. Der Gang des Gesundbeitsscbadensverfabrens lasse erkennen , daß der mit der Klage angefochtene Bescheid lediglich über einen Antrag der Kläger wegen eines Gesundheitsschadens entschieden habe« Die Klage habe ausdrücklich den ergangenen Gesundbeitsscbadensbescheid angegriffen« Das Verlangen nach einer Hinterbliebenenrente stehe damit zwar im Widerspruch« Das Landgericht hätte deshalb gemäß § 139 ZPO auf einen sachentspre-chenden Klageantrag hinwirken müssen« Dieser Verfab-rensmangei gebiete jedoch nicht die Zurückverweisung an das Landgericht. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil RzW 1964» 519 Nr« 31 ausgesprochen» daß der Verfolgte nach Ablauf der Klagefrist des § 210 BEG nur im Rahmen der von ihm fristgemäß erhobenen Klage den Anspruch erweitern» diesen also erhöhen» nicht aber einen neuen selbständigen Anspruch geltend machen kann. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Senat die Zulässigkeit einer Erweiterung der Klage durch nachträgliche Einbeziehung des Anspruchs auf Entschädigung, wegen Schadens an Leben verneint. Die Kläger haben bei der Entscbä-digungsbebörde nur den vom Erblasser bereits angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt. Bescheid teilweise unanfechtbar geworden ist und aus diesem Grunde die Stellung des allein sachdienlichen Antrags auf Zubilligung einer Entschädigung für Scha den an Körper oder Gesundheit im Laufe des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr nacbgebolt werden konnte* Gegen die Zulässigkeit der Stellung eines solchen Antrags im Berufungsrechtszug bestehen bei dieser besonderen Sachlage keine Bedenken* 3* a) Das Berufungsgericht bat den Gesundheitsscba-densah8prucb wie auch den weiter bilfsweise geltend gemachten Hinterbliebenenanspruch mit folgenden Erwägungen als unbegründet angesehen: Zwar streite für die seinerzeitige Psoriasis, wegen der der Verstorbene in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung im Jahre 1941 behandelt worden sei, die Vermutung der §§ 28 Abs, 2, 15 Abs. 2 BEG, Hieraus könne jedoch' nicht der Schluß gezogen werden, daß das später beim Erblasser vorhandene Hautleiden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung gestanden., habe. Sie erstreckt sich nach der Recbtspreöhung des Senats (RzW 1958, 20 Nr. 16 und 1965, 170 Nr. 17) nicht auch darauf, daß die jetzt festgestellten Körperoder Gesundbeitsscbäden mit der damals erlittenen Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Hier hat allerdings das Berufungsgericht einen Zusammenhang zwischen dem späteren Krankheitszustand und dem in die Verfolgungszeit fallenden Leidenszustand des Erblassers als in hohem Maße unwahrscheinlich angesehen. gericbts« Danach ist dieses Leiden in aller Regel anlagebedingt, im Ablauf eigengesetzlicb und von äußeren Einflüssen unabhängig« Diese Ausführungen sprechen da-für, daß das spätere Erscheinungsbild des Leidens seinem Kern nach mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild übereinstimmt und auf diesem beruht« Dies lassen auch die weiteren, vom Berufungsgericht dicht berücksichtigten Ausführungen des Sachverständigen erkennen, denen zufolge auch nach Auflösung des psychischen Schocks und der für den Erblasser bedrohlichen Situation seine Schuppenfiechte keineswegs besser würde, sondern im Gegenteil eine Fortentwicklung Sur Erythrodermie mit Gelenkbeteiligung nahm« Rach allem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem späteren Leidenszustand des Erblassers nicht verneint werden« Für die weitere rechtliche Beurteilung ist daher von der Intentität des ursprünglichen und des späteren Leidenszu8tands des Erblassers auszugehen« Die folglich nach §§ 28 Abs« 2, 15 Abs« 2 BEG bestehende Vermutung kann nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, mit der Erwägung als widerlegt angesehen werden, daß nicht auf einen wahrscheinlichen Ursaohen-zusammenbang zwischen der Krankheit und der Verfolgung geschlossen werden könne« Der Sachverständige, auf den sich das Berufungsgericht stützt, bat einen solchen Zusammenhang zwar als unwahrscheinlich, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Erblasser vor seiner Verhaftung bestimmt nicht an Schuppenflechte, wenigstens nicht an auffälligen Erscheinungen dieser Flechte, gelitten bat, als im Sinne der Verschlimmerung möglich Dies kann, wie der Senat im vorerwähnten Urteil weiter ausgefübrt hat, dann der Fall sein, wenn die während oder nach Beendigung der Freiheitsentziehung aufgetretenen Beschwerden ein Leiden anzeigen, von dem feststeht, daß es sich unabhängig von exogenen Einflüssen, also auch unabhängig von Gewaltmaßnabmen entwickelt, somit anlagebedingt ist. In diesem Falle kommt die Anwendung der Vermutung nicht in Betracht« Nun hat zwar das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen ausgefübrt, das Leiden, von dem der Erblasser befallen war, sei in all§£_Hegel anlagebedingt und von äußeren Einflüssen unabhängig. Nach seinen weiteren Ausführungen muß auch der Beginn der Schuppenflecbte des Erblassers als unabhängig von dem vorauslaufenden seelischen Trauma betrachtet werden, falls die in den Akten niedergelegte Progression und Verschlimmerung ohne weitere seelische,Traumen stattfand. Andererseits hat aber der Sachverständige die Möglichkeit einer Verschlimmerung einer schon bestehenden Scbuppenflechten-erkrankung nach psychischem Trauma nicht ausgeschlossen und .demgemäß« wie bereits dargelegt« es unter bestimm-ten Voraussetzungen als möglich bezeichnet« daß beim Erblasser durch die ..Verfolgung eine solche Verschlimmerung bewirkt worden ist. Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des Erblassers und der Verfolgung wenn auch als unwahrscheinlich« so doch als möglich bezeichnet« Der Inhalt des Gutachtens läßt somit Zweifel offen« ,oh, es dahin zu verstehen ist« daß das Leiden völlig unabhängig von der Verfolgung entstanden ist und sich weiter entwickelt hat« oder ob dem Verfolgungsschicksal doch ein gewisser Einfluß auf das Leiden beizu demessen ist. Die Vermutung wäre nur dann entkräftet« wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunebmen wäre, daß das Verfolgungs-scbicksal des Erblassers auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens keinen Einfluß genommen hat. Krankbeit als solche latent, jedoch ohne den Verfolgten in seinem Wohlbefinden oder in seiner Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, schon vor der Verfolgung bestanden bat« Lies hat der Senat im Urteil KzW 1964» 215 Nr« 14 im einzelnen dargelegt« War nur eine solche krankhafte Anlage vorhanden* so ist der etwaige Einfluß der Verfolgung auf das Leiden.nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung eines früheren Leidens.im Sinne des § 3 der 2« LV-BEG zu beurteilen, sondern unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Mitverursachung im Sinne des § 4 2.
o 2540 082 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 3/6§ URTEIL Verkündet am 23. Februar 1966 Broe8ke Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrecbtsstreit 1. der Witwe Helene B 2. der Frau Fanny C 3. des Maurice B sämtliche in Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Nordrhein ~ Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbebörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Dr* Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandes-gericbts Düsseldorf vom 17* Februar 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Das Verfahren des Revisionsrecbtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 5* Dezember 1939 in Paris verstorbenen David Bfl^Bfc* Dieser ist^aut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 1-9. Juli I960 von den Klägern beerbt worden* Der am 1907 in W^HB/Polen geborene jüdische Erblasser lebte vor Ausbruch des zweiten Weltkriegs, spätestens seit 1937» als Hersteller von Strick- und Wirkwaren in Paris« Während der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen war er aus rassischen Gründen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« Sr wurde am 14« Mai 1941 im Bager Pithiviers interniert und am 4« August 1941 mit der Auflage, sich während der Beurlaubung täglich bei der Polizei seines Wohnortes zu melden, für 3 Tage nach Paris beurlaubt« Port begab er sich am 8« August 1941 wegen einer Psoriasis (Schuppenflechte) und eines Psoriasisrbeumatismus in die Behandlung des Hospitals St. Louis, In diesem Krankenhaus wurde er bis zu dem 30, Mai 1942 unter Überwachung betreut und mit einer Rekonvaleszenzzeit von 14 Tagen entlassen. Um einer weiteren Internierung oder der Deportierung zu entgehen, lebte er anschließend versteckt. Am 16. Juli 1947 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit, Am 3» Dezember 1959 erlag er einem Geschwulst leiden. Der Erblasser bat im Jahre 1957 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Nach seinem Tode haben die Kläger diese Ansprüche weiterverfolgt. Die Entscbädigungsbehörde hat ihnen wegen des vom Erblasser erlittenen Freiheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 5.850 DM gewährt. Zum Nachweis der Gesund-beitsscbäden haben die Kläger Bestätigungen über die ärztliche Behandlung des Erblassers, insbesondere ein Attest des Dermatologen Dr. vom 25« Mai 1961, und ein Privatgutachten des Dr. vom 15» Sep- tember 1961 vorgelegt. Dieser Arzt führte das Haupt- leiden auf einen durch die Verhaftung im Jahre 1941 ausgelösten Erregungsschock zurück«, Die Entschädigungsbehörde hat sodann ein Gutachten des Oberarztes Prof* Dr* der Hautklinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf eingebolt. Dieser Sacbverständ&ge ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Psoriasis eine anlagebedingte Erkrankung sei und ein Zusammenhang zwischen ihr und der Verfolgung höchstens als möglich, in besser vertretbarer Weise als unwahrscheinlich, keineswegs aber als wahrscheinlich zu bezeichnen sei* Die Entscbädigungsbehörde bat sodann den Antrag auf Rente und Kapitalentscbädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt* Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach §§ 28 ff BEG habe der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden sei» Die medizinische Überprüfung habe ergeben, daß ein Zusammenhang des Todes mit der Scbuppenflech-tenkrankheit nicht bestehe* Sonstige verfolgungsbedingte Krankheiten hätten nicht wahrscheinlich gemacht werden können» Die Kläger haben Klage erhoben und vorgetragen, ihr Ehemann und Vater habe sich sein Hautleiden durch die Verfolgung zugezogen und dieses Leiden habe auch zu seinem Tode geführt* Der Sachverständige Dr« S( Mfehabe die Verfolgungsursäcblicbkeit des Leidens dargelegt und dabei die verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten auf 50 # veranschlagt* Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu leisten und hierbei von einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes auszugehen« Das beklagte Land bat die Abweisung der Klage beantragt« Es ist dabei von der Auffassung ausgegangen, daß durch den angefochtenen Bescheid eine Hinterbliebenenrente abgelehnt worden sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In den Gründen ist ausgeführt, über den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben könne sachlich entschie-den werden, weil im angefochtenen Bescheid auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung abgelehnt worden sei und sich das beklagte Land in diesem Verfahren auch sachlich auf diesen Anspruch eingelassen habe« Es bestehe jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Tode des David Br oner« Mit der Berufung haben die Kläger geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht über einen von der Ent-schädigungsbebörde nicht beschiedenen Hinterbliebenenanspruch entschieden« Das Landgericht habe es ver-sKumt, auf einen sachentsprechenden Antrag hinzuweisen« Die Schuppenflechte als das zu dem Tode führende Leiden und damit auch das Ableben des Erblassers seien der Verfolgung zur Last zu legen« Die Kläger haben beantragt, 1«) die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; v 2«) vorsorglich, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Erben nach David Broner zu zahlen: a) eine Kapitalentschädigung von 13*780 DM; b) eine Rentennachzahlung vom 1« November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1959 in Höhe von 19*625 DM; 3.) weiter bilfsweise, das beklagt? Land zu verurteilen, an die Kläger Hinterbliebenenrente zu zahlen« Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Berufung beantragt« Es bat geltend gemacht, der Körperschadensbescheid sei nicht angegriffen und folglich unanfechtbar geworden; im vorliegenden Rechtsstreit sei nur Uber einen Hinterbliebenenanspruch entschieden worden; auch weiterhin könne nur Uber einen solchen Anspruch, der aus medizinischen Gründen nicht begründet sei, entschieden werden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurUckgewiesen, daß es die Klage auch hinsichtlich des ererbten Gesundheitsschadensanspruchs abgewiesen hat« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Sachanträge weiter« Das beklagte Land bat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Die Revision i9t begründet« 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erst im zweiten Recbtszug gestellten Antrags auf Zubilligung einer Entschädigung für den. vom Erblasser erlittenen Gesundbeit83cbaden mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Gang des Gesundbeitsscbadensverfabrens lasse erkennen , daß der mit der Klage angefochtene Bescheid lediglich über einen Antrag der Kläger wegen eines Gesundheitsschadens entschieden habe« Die Klage habe ausdrücklich den ergangenen Gesundbeitsscbadensbescheid angegriffen« Das Verlangen nach einer Hinterbliebenenrente stehe damit zwar im Widerspruch« Das Landgericht hätte deshalb gemäß § 139 ZPO auf einen sachentspre-chenden Klageantrag hinwirken müssen« Dieser Verfab-rensmangei gebiete jedoch nicht die Zurückverweisung an das Landgericht. Da die Kläger ausdrücklich den Ge-8undheitsschadensbescbeid angegriffen hätten, sei die Stellung eines diesem Angriff entsprechenden Antrags teils im Sinne der Richtigstellung eines Antragsmangels» teils im Sinne einer Klageerweiterung» auch noch im Beruf ungsrecbtszug möglich« Diesen Erwägungen, ist im Ergebnis beizutreten« Der erkennende Senat hat zwar im Urteil RzW 1964» 519 Nr« 31 ausgesprochen» daß der Verfolgte nach Ablauf der Klagefrist des § 210 BEG nur im Rahmen der von ihm fristgemäß erhobenen Klage den Anspruch erweitern» diesen also erhöhen» nicht aber einen neuen selbständigen Anspruch geltend machen kann. Nach dem dieser Entscheid dung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Verfolgte bei der Entscbädigongsbebörde Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gewacht. Iw Bescheid der Behörde war seinem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht in voller Höbe und seinem Anspruch wegen Schadens an Leben überhaupt nicht entsprochen worden. Mit der fristgemäßen Klage batte er nur einen weitergebenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Senat die Zulässigkeit einer Erweiterung der Klage durch nachträgliche Einbeziehung des Anspruchs auf Entschädigung, wegen Schadens an Leben verneint. Hier ist dagegen der Sachverhalt erheblich anders gelagert. Die Kläger haben bei der Entscbä-digungsbebörde nur den vom Erblasser bereits angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt. Demgemäß ist auch durch den angefochtenen Bescheid nur über diesen Anspruch entschiedet) worden. Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten» weil in den Gründen des Bescheides ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Erblassers und dessen Tod verneint worden ist. 1st aber der Bescheid nur über den Gesundheitsschadensanspruch ergangen» so konnte sich die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nur gegen die Ablehnung dieses Anspruchs richten. Dem entsprach allerdings der ursprüngliche Klageantrag nicht, da er auf die Zubilligung eines Hinterbliebenenanspruchs gerichtet war. Dieser Umstand kann aber nichts daran ändern, daß der ablehnende Bescheid rechtzeitig und zwar in vollem Umfang mit der Klage angegriffen wurde, ln einem solchen Falle kann nicht gesagt werden, daß der Bescheid teilweise unanfechtbar geworden ist und aus diesem Grunde die Stellung des allein sachdienlichen Antrags auf Zubilligung einer Entschädigung für Scha den an Körper oder Gesundheit im Laufe des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr nacbgebolt werden konnte* Gegen die Zulässigkeit der Stellung eines solchen Antrags im Berufungsrechtszug bestehen bei dieser besonderen Sachlage keine Bedenken* 2. Das Berufungsgericht bat die Frage, ob der Erblasser die allgemeinen Anspruchsvoraussetzubgen des § 160 BEG erfüllte, offen gelassen« Für die rechtliche Beurteilung im Sevisionerechtszug ist daher davon auszugeben, daß der Erblasser möglicherweise diese Voraussetzungen erfüllte, 3* a) Das Berufungsgericht bat den Gesundheitsscba-densah8prucb wie auch den weiter bilfsweise geltend gemachten Hinterbliebenenanspruch mit folgenden Erwägungen als unbegründet angesehen: Zwar streite für die seinerzeitige Psoriasis, wegen der der Verstorbene in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung im Jahre 1941 behandelt worden sei, die Vermutung der §§ 28 Abs, 2, 15 Abs. 2 BEG, Hieraus könne jedoch' nicht der Schluß gezogen werden, daß das später beim Erblasser vorhandene Hautleiden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung gestanden., habe. Nach der Bescheinigung des Dr, H^Hife sei der Erblasser erst von 1954 an an einer generalisierten Schuppenflechte behandelt worden. Für einen Zeitraum von etwa 13 Jahren nach der erstmaligen Behandlung der Psöriasis fehle jeder Nachweis über die Entwicklung und Behandlung V» dieser Erkrankung. Schon mit Rücksicht auf diesen grossen zeitlichen Abstand werde der Zusammenhang des späteren Krankheitszustandes mit der 1954 viele Jahre zurückliegenden Verfolgung und einem in die Verfolgungszeit fallenden Leidenszustand in hohem Maße unwahrscheinlich gemacht. Pie Meinung des Pr. die Schuppenflechte sei durch einen mit der .Verfolgung ausgelösten Erregungsscbock hervorgerufen worden und habe sich progressiv bis zu seinem Ableben weiterentwickelt, werde durch das gesicherte ärztliche Erfahrungswissen über das Wesen der Scbuppenflecbte widerlegt. Nach den überzeugenden Parlegungen des Gutachters Prof. Pr. G^H sei dieses Leiden in aller Regel anlagebedingt, im Ablauf eigengesetzlicb und von äußeren Einflüssen unabhängig. Panach könne aus dem bloßen zeitlichen Zusammentreffen eines Xrankbeitsschubes der irregulär und unkontrollierbar verlaufenden Krankheit nicht auf einen wahrscheinlichen Ursacbenzusammenhang mit der Verfolgung geschlossen werden. Purch das Gutachten werde auch die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG widerlegt. Auch der hilfswfise geltend, gemachte Hinterbliebenenanspruch sei nicht begründet. b) Piese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Erleidet der Verfolgte während einer Freiheitsentziehung oder innerhalb von 8 Monaten nach deren Beendigung einen Körper- oder Gesundbeitsschaden, so wird gemäß § 28 Abs. 2 in Verb, mit § 15 Abs. 2 BEG vermutet, daß die Schädigung auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruht. Es bedarf daher, um den Anspruch al's begründet erscheinen zu lassen, nicht mehr der Feststellung, daß der Schaden nicht auf einer möglichen anderen Ursache, sondern auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnähme beruht. Darin erschöpft sich aber die Vermutung. Sie erstreckt sich nach der Recbtspreöhung des Senats (RzW 1958, 20 Nr. 16 und 1965, 170 Nr. 17) nicht auch darauf, daß die jetzt festgestellten Körperoder Gesundbeitsscbäden mit der damals erlittenen Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1 Satz 22. DV-BEG. Hs kommt sonach darauf an, ob der von den Klägern geltend gemachte Körperschaden, nämlich die Schuppeöflecbte, bereits während der Freiheitsentziehung des Erblassers oder innerhalb Von 8 Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist und ob das Bild des Leidens, wie es bis zu dem Tode des Erblassers bestand, in seihem Kern dem damals aufgetretenen Schaden entsprach'und auf diesem beruhte. Ist dies der Fall, so können sich die Kläger auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen. Hier hat allerdings das Berufungsgericht einen Zusammenhang zwischen dem späteren Krankheitszustand und dem in die Verfolgungszeit fallenden Leidenszustand des Erblassers als in hohem Maße unwahrscheinlich angesehen. Insoweit hat die Revision die Rüge einer Nicbtberück-sichtigung der im Gutachten des Dr. Smilovici erwähnten Behandlung des Erblassers durch 13 praktische Ärzte, Fachärzte und Professoren erhoben. Ob diese Rüge ordnungsgemäß angebracht ist, mag auf sich beruhen. Denn die Feststellung des Oberlandesgerichts kann schon aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Sie steht im Widerspruch zu den weitere**), auf das Gutachten des Prof. Dr. G^BB gestützten Ausführungen des Berufungs- gericbts« Danach ist dieses Leiden in aller Regel anlagebedingt, im Ablauf eigengesetzlicb und von äußeren Einflüssen unabhängig« Diese Ausführungen sprechen da-für, daß das spätere Erscheinungsbild des Leidens seinem Kern nach mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild übereinstimmt und auf diesem beruht« Dies lassen auch die weiteren, vom Berufungsgericht dicht berücksichtigten Ausführungen des Sachverständigen erkennen, denen zufolge auch nach Auflösung des psychischen Schocks und der für den Erblasser bedrohlichen Situation seine Schuppenfiechte keineswegs besser würde, sondern im Gegenteil eine Fortentwicklung Sur Erythrodermie mit Gelenkbeteiligung nahm« Rach allem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem späteren Leidenszustand des Erblassers nicht verneint werden« Für die weitere rechtliche Beurteilung ist daher von der Intentität des ursprünglichen und des späteren Leidenszu8tands des Erblassers auszugehen« Die folglich nach §§ 28 Abs« 2, 15 Abs« 2 BEG bestehende Vermutung kann nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, mit der Erwägung als widerlegt angesehen werden, daß nicht auf einen wahrscheinlichen Ursaohen-zusammenbang zwischen der Krankheit und der Verfolgung geschlossen werden könne« Der Sachverständige, auf den sich das Berufungsgericht stützt, bat einen solchen Zusammenhang zwar als unwahrscheinlich, jedoch unter der Voraussetzung, daß der Erblasser vor seiner Verhaftung bestimmt nicht an Schuppenflechte, wenigstens nicht an auffälligen Erscheinungen dieser Flechte, gelitten bat, als im Sinne der Verschlimmerung möglich - 13 ~ angesehen. Dies reicht, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß der Richter überzeugt ist, daß die Freiheitsentziehung als Ursache fUr den Gesundheitsschaden im Einzelfall ausscheidet (Senats-urteil 1963, 170 Nr. 15 m.w.N.). Dies kann, wie der Senat im vorerwähnten Urteil weiter ausgefübrt hat, dann der Fall sein, wenn die während oder nach Beendigung der Freiheitsentziehung aufgetretenen Beschwerden ein Leiden anzeigen, von dem feststeht, daß es sich unabhängig von exogenen Einflüssen, also auch unabhängig von Gewaltmaßnabmen entwickelt, somit anlagebedingt ist. In diesem Falle kommt die Anwendung der Vermutung nicht in Betracht« Nun hat zwar das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen ausgefübrt, das Leiden, von dem der Erblasser befallen war, sei in all§£_Hegel anlagebedingt und von äußeren Einflüssen unabhängig. Diese einschränkende Formulierung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht äußeren Einflüssen hier nicht schlechthin eine Ursächlichkeit absprechen will. Das Gutachten des Sachverständigen, auf das sich das Berufungsgericht stützt, ist insoweit nicht eindeutig* Der Sachverständige spricht an einer Stelle seines Gutachtens von der Eigengesetzlichkeit der Krankheit und von der Unabhängigkeit ihrer Entstehung und Entwicklung von psychischen Traumen. Nach seinen weiteren Ausführungen muß auch der Beginn der Schuppenflecbte des Erblassers als unabhängig von dem vorauslaufenden seelischen Trauma betrachtet werden, falls die in den Akten niedergelegte Progression und Verschlimmerung ohne weitere seelische,Traumen stattfand. Damit wollte der Sachverständige möglicherweise zu dem Ausdruck bringen, daß das Leiden unabhängig von exogenen Faktoren, V somit unabhängig von Verfolgungseinflüssen, entstanden ist und sich weiter entwickelt hat. Andererseits hat aber der Sachverständige die Möglichkeit einer Verschlimmerung einer schon bestehenden Scbuppenflechten-erkrankung nach psychischem Trauma nicht ausgeschlossen und .demgemäß« wie bereits dargelegt« es unter bestimm-ten Voraussetzungen als möglich bezeichnet« daß beim Erblasser durch die ..Verfolgung eine solche Verschlimmerung bewirkt worden ist. Bei seiner abschließenden Stellungnahme bat schließlich de? Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des Erblassers und der Verfolgung wenn auch als unwahrscheinlich« so doch als möglich bezeichnet« Der Inhalt des Gutachtens läßt somit Zweifel offen« ,oh, es dahin zu verstehen ist« daß das Leiden völlig unabhängig von der Verfolgung entstanden ist und sich weiter entwickelt hat« oder ob dem Verfolgungsschicksal doch ein gewisser Einfluß auf das Leiden beizu demessen ist. Hach allem kann den Ausführungen deä Berufungsgerichts wie des Sachverständigen eine sichere, Feststellung des Inhalts« daß es sich bei dem Schuppenflechtenleiden des Erblassers um ein anlagebedingtes« den Ausschluß der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG rechtfertigendes Leiden bandelt« nicht entnommen werden. Demnach ist der Ausschluß dieser Vermutung im Berufungsurteil nicht hinreichend begründet. Die Vermutung wäre nur dann entkräftet« wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunebmen wäre, daß das Verfolgungs-scbicksal des Erblassers auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens keinen Einfluß genommen hat. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß die Vermutung nicht schon durch den Nachweis widerlegt werden kann« daß die Krankbeit als solche latent, jedoch ohne den Verfolgten in seinem Wohlbefinden oder in seiner Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, schon vor der Verfolgung bestanden bat« Lies hat der Senat im Urteil KzW 1964» 215 Nr« 14 im einzelnen dargelegt« War nur eine solche krankhafte Anlage vorhanden* so ist der etwaige Einfluß der Verfolgung auf das Leiden.nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung eines früheren Leidens.im Sinne des § 3 der 2« LV-BEG zu beurteilen, sondern unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Mitverursachung im Sinne des § 4 2. LV-BEG zu werten« Nach allem bedarf die Frage, ob die Psoriasis des Erblassers im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stand, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung« 4« Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzubeben und der Rechtsstreit zur weiteren tatricbter-licben Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Eines Eingebens auf den von den Klägern nur hilf8wei8e erhobenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente bedarf es nicht, da das Urteil, soweit es den Hauptanspruch aberkannt bat, keinen Bestand haben kann und damit auch die Entscheidung Uber den Hilfsanspruch gegenstandslos wird« Das Berufungsgericht wird auch zu klären haben, ob der Erblasser die Anspruchsvoraussetzungen dec § 160 BEG erfüllt bat« Ascher Jobannsen Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Br. Graf v.d«Mühlen Ascher