Der Verfolgte kann eine Sache ohne ausreichende Aufsicht zurückgelaoscn haben, wenn die Person, deren Obhut er sie anvortraut hat, nicht in der Lage gewesen ist, ihn über das Schicksal der ohne ihren Willen abhanden gekommenen Sache ausreichend zu unterrichten. Rückerstattungsverfahren hat er keine Angabe darüber machen können, welches Schicksal seine Wohnungseinrichtung gehabt hat, nachdem er Deutschland verlassen hatte» Sein Rückerstattungsanspruch ist daher durch rechtskräftigen Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Köln vom 24 o September 1959 zurückgewiesen worden, da der Kläger nicht dargetan hatte, daß das Deutsche Reich auf seinen Hausrat nach seiner Flucht Zugriff genommen hatte» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu» Er könne diesen nur auf § 51 BEG stützen» Dessen Voraussetzungen Zutreffend hat das Berufungsgericht auogeführt, daß es § 5 Abs» 5 BEG dem Kläger nicht ermögliche, den Rückerstattungsanspruch im Entschädigungoverfahren geltend zu machen, nachdem ihm dieser Anspruch rechtskräftig versagt worden sei. § 5 Abs.3 3EG ermöglicht einem Verfolgten nicht ohne weiteres, im EntsGhädigungsverfahren einen Wiedergutmachungsanspruch geltend zu machen, der im Rückerstattungsverfähren abgelehnt worden ist, weil der Verfolgte die Entziehung nicht hat beweisen können, während er jetzt in der Lage ist, diesen Beweis zu führen» Sinn und Zweck des § 5 BEG i3t nicht der, dem Verfolgten in allen Fällen einen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn er nicht in der Lage gewesen ist, einen ihm zuste-henden Rückerstattungsanspruch ausreichend darzutun oder durchzuootzen. Wenn der Anspruch von dem Y/iedergutmachungsgericht abgewieoen worden i3t, weil dieses Gericht angenommen hat, es handle sich nicht um einen Rückerstattungsanspruch, dann sind die Entschädigungsgerichte hieran gebunden. Das Berufungsgericht hat, ohne daß allerdings sein Urteil auf diesem Mangel beruht, die Bedeutung der von dem Wicdergutmachungsgericht getroffenen Entscheidung für § 5 Abc* 3 BEG nicht richtig erkannt» Der Kläger hatte von dem Deutschen Reich Wiedergutmachung nach dem Bundes-rückerstattungsgeoets für den Verlust seiner Wohnungseinrichtung begehrt» Sein Begehren ist abgewiesen worden, weil er nicht hat darlegcn können, daß ihm die 7/ohnungs-einrichtung von einer dritten Person, insbesondere von den Deutschen Reich entzogen worden war» Damit hat das Wicdergutmachungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Wiedergutmachung für den Verlust der Wohnungseinrichtung abgewiesen, weil der gesetzliche Tatbestand eines Rückerstattungsanspruchs nicht erfüllt war» Es hat damit entschieden, daß der geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht unter die Rückerotattungsgeuetze fällt» Daran sind die Entschädigungsbehörden nach 9 5 Abs.3 BEG gebunden. nach § 5 Abs» 1 BEG mit der Begründung zurliclcweison, er falle seiner Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens-gegenotände, da sich inzwischen heraucgesteilt habe, daß doch da3 Deutsche Reich die Wohnungseinrichtung des Klägers beschlagnahmt habe» Es ist rechtlich unmöglich, daß das beklagte Land, das für die Folgen des Verschuldens des Deutfjchen Reiches einzustehen hat, in einem solchen Fall den Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung abweisen könnte, zwar sei der Kläger von dem dafür verantwortlich gemachten Deutschen Reich geschädigt worden» Er möge auch seine Wohnungseinrichtung im Stich gelassen haben, so daß der Tatbestand des § 51 Abc» 3 BEG erfüllt sei, er könne aber keine Entschädigung bekommen, da das Deutsche Reich ihm seine im Stich gelassene Habe entzogen habe» Ersatz dafür könne er nun wiederum nicht bekommen, weil er diese Entziehung nicht habe darlegon und beweisen können. Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Wohnungseinrichtung hat der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, nur dann, wenn der Tatbestand des § 51 Abs»3 BEG erfüllt ist, wenn er seine Wohnungseinrichtung, als or ins Ausland zog, im Stich gelassen hat. LM BEG 1956 § 51 Nr«21 mit Hinweisen auf frühere Urteile des Senats), Sine ausreichende Aufsicht ist aber nur dann vorhanden, wenn die Vcrtrauensperaon, deren Obhut der Verfolgte seine Sachen überlassen hat, willens und in der Lage gewesen ist, diese vor dem Zugriff unkontrollierter dritter Personen ebenso zu schützen wie 3ie von dem Eigentümer selbst geschützt worden wäre- Ein Verfolgter, der seine Sachen der Obhut einer Person anvertraut hat, von der nicht zu erwarten war, daß sie in der eben geschilderten Weise seine Interessen würde wahren können, hat seine Habe im Stich gelassen, wenn er sie später nicht zurück-crlangcn kann, weil sie ohne Verschulden der Vertrauensperson abhanden gekommen sind und weil diese ihn nicht über ihr Schicksal unterrichten konnte, so daß er seine Rückerstattungsansprüche nicht durchzusetzen vermag. Das angcfochtene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht nach den hier dargclegten Rochtsoätzcn prüfen kann, ob der Vater der Ehefrau des Verfolgten und die Hausangestellte willens und in der Lago gewesen sind, den Hausrat des Klägers in ausreichender Weise vor dem unkontrollierbaren Zugriff dritter Personen zu schützen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein BEG- §§ 5, 51 Abe. 3 Der Verfolgte kann eine Sache ohne ausreichende Aufsicht zurückgelaoscn haben, wenn die Person, deren Obhut er sie anvortraut hat, nicht in der Lage gewesen ist, ihn über das Schicksal der ohne ihren Willen abhanden gekommenen Sache ausreichend zu unterrichten. BGH Urt. v. 2. Dezember 1964 - IV ZR 3/64 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_J5/64 URTEIL Verkündet am 2o DcHGLibor 1964 Brocske, Just.Ango in dem Entschädigungorechtsatreit *1® Urkundsbeamter der Geschäftsstelle deo Kaufmanns Ernst 3^) Brasilien, - Pro^oßbovollmächtigte Klägers und Revioionsklügera, Rechtsanwfilto Br. Br. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Rcvisionsbeklugton, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat' auf die mündliche Verhandlung vom 27° November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtcr Johannsen, Wilden, Dr. loewenheim und Dr» Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5° Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 5° November 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid ung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist Jude» Er ist am 11« Oktober 1936 aus Deutschland ausgewandert. Daboi hat er seine Wohnungseinrichtung in der Obhut des Vaters seiner Ehefrau und einer Hausangestellten zurückgclassen» Anfang 1937 ist die Einrichtung von der Kriminalpolizei beschlagnahmt worden. Der Kläger hat deswegen sowohl Entschädigungsais auch Rückerstattungsansprüche gelten d gemacht» Im Rückerstattungsverfahren hat er keine Angabe darüber machen können, welches Schicksal seine Wohnungseinrichtung gehabt hat, nachdem er Deutschland verlassen hatte» Sein Rückerstattungsanspruch ist daher durch rechtskräftigen Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Köln vom 24 o September 1959 zurückgewiesen worden, da der Kläger nicht dargetan hatte, daß das Deutsche Reich auf seinen Hausrat nach seiner Flucht Zugriff genommen hatte» Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Verlustes der Wohnungseinrichtung» Die Entschädigungsbehörde hat seinen dahingehenden Antrag abgelehnt» Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen mindestens 25»000 DJ.I zu zahlen» Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelass;". Die Revision ist vom erkennenden ßenat zugelassen worden» Der Kläger ha + Revision eingelegt» Sr verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen» Entscheid ungsgründe; Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu» Er könne diesen nur auf § 51 BEG stützen» Dessen Voraussetzungen - A - lagen aber nicht vor. Die Wohnungseinrichtung des Klügere sei weder zerstört, verunstaltet noch geplündert worden» Auch habe der Kläger sie bei seiner Auswanderung nicht im Stich lassen müssen, denn er habe sie in der Obhut des Vaters seiner Ehefrau und einer Hausangestellten zurückgolassen. Die Einrichtungsgegenständc seien erst längere Zeit nach der Auswanderung von der Zollfahndungsstelle beschlagnahmt worden» Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf § 5 Abs» 3 BEG gründen» Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist im Ergebnis begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht auogeführt, daß es § 5 Abs» 5 BEG dem Kläger nicht ermögliche, den Rückerstattungsanspruch im Entschädigungoverfahren geltend zu machen, nachdem ihm dieser Anspruch rechtskräftig versagt worden sei. Nach dem Bundesentschädigungsgesetz bestenen Ansprüche nur dann, wenn einer der in diesem Gesetz aufgeführten ansuruchsbegründenden Tatbestände erfüllt ist. § 5 Abs. 3 3EG ermöglicht einem Verfolgten nicht ohne weiteres, im EntsGhädigungsverfahren einen Wiedergutmachungsanspruch geltend zu machen, der im Rückerstattungsverfähren abgelehnt worden ist, weil der Verfolgte die Entziehung nicht hat beweisen können, während er jetzt in der Lage ist, diesen Beweis zu führen» Sinn und Zweck des § 5 BEG i3t nicht der, dem Verfolgten in allen Fällen einen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn er nicht in der Lage gewesen ist, einen ihm zuste-henden Rückerstattungsanspruch ausreichend darzutun oder durchzuootzen. Das hat der Senat wiederholt entschieden» An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten (vgl» LK BEG 1956 $ 5 Nr. 11, 15 und § 56 Nr. 5)° Dio von der Revision hiergegen vorgetragenen Beden-kcn gehen fehl» § 5 Abs. 3 BEG bezieht sich auf den Fall, daß ein bei den Entschädigungoorganen geltend gemachter Anspruch zuvor bei einem Wiedergutmachungsgericht geltend gemacht worden ist und daß dieses über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat. Die Entschädigungsorgane dürfen dann die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, nach der sich die Zuständigkeit der Wiedergutmachungoge-richte oder Entschädigungsorgane bestimmt, nicht anders beurteilen als es das Wiedergutmachungsgericht in der rechtskräftigen Entscheidung getan hat. Wenn der Anspruch von dem Y/iedergutmachungsgericht abgewieoen worden i3t, weil dieses Gericht angenommen hat, es handle sich nicht um einen Rückerstattungsanspruch, dann sind die Entschädigungsgerichte hieran gebunden. Sie dürfen den Anspruch nicht deswegen zurückweisen, weil er nach ihrer Überzeugung doch unter eine der in § 5 Abs. 1 EEG aufgeführten Vorschriften fällt. Sie müssen vielmehr davon ausgehen, daß cs sich um einen Anspruch handelt, für den möglicherweise nach dem BEG Entschädigung beansprucht werden kann. Wenn andererseits das Wiedergutmachungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß es sich um einen Rückerstattungsanspruch handle, die Klage aber dennoch abgewiosen hat, z.B. weil der Anspruch verspätet ange-moldet worden ist, dann sinddie Entachädigungsbehorden gleichfalls an die rechtliche Beurteilung des Anspruchs ; durch das Wiedergutmachungsgericht gebunden. Der Anspruch ist dann endgültig abgewiesen. Wenn der Verfolgte ihn vor den Entochädigungsbohörden geltend macht, müssen diese den Anspruch zurückv/eisen mit der Begründung, daß or seiner Rcchtsnatur nach unter die besonderen in § 5 Abc. 1 BEG aufgeführten Vorschriften fällte In dem hier zu entscheidenden Fall hätte danach die Klage abgewieson werden müssen, wenn die Wiedergirt-machungskammor in dem Beschluß vom 24« September 1959 ausgeführt hätte, daß der bei ihr geltend gemachte Anspruch ein rückerstattungsrechtlicher sei und wenn sie ihn dennoch aus irgendeinem Grunde abgewiesen hätte. Das Berufungsgericht hat, ohne daß allerdings sein Urteil auf diesem Mangel beruht, die Bedeutung der von dem Wicdergutmachungsgericht getroffenen Entscheidung für § 5 Abc* 3 BEG nicht richtig erkannt» Der Kläger hatte von dem Deutschen Reich Wiedergutmachung nach dem Bundes-rückerstattungsgeoets für den Verlust seiner Wohnungseinrichtung begehrt» Sein Begehren ist abgewiesen worden, weil er nicht hat darlegcn können, daß ihm die 7/ohnungs-einrichtung von einer dritten Person, insbesondere von den Deutschen Reich entzogen worden war» Damit hat das Wicdergutmachungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Wiedergutmachung für den Verlust der Wohnungseinrichtung abgewiesen, weil der gesetzliche Tatbestand eines Rückerstattungsanspruchs nicht erfüllt war» Es hat damit entschieden, daß der geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht unter die Rückerotattungsgeuetze fällt» Daran sind die Entschädigungsbehörden nach 9 5 Abs. 3 BEG gebunden. Sie dürfen, wenn der Kläger jetzt bei ihnen den Anspruch geltend macht, den er zuvor erfolglos bei den Wiedergutmachungsgerichten geltend gemacht hatte, wenn er bei ihnen Entschädigung für den Verlust seiner Wohnungseinrichtung begehrt, diesen Anspruch nicht nach § 5 Abs» 1 BEG mit der Begründung zurliclcweison, er falle seiner Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens-gegenotände, da sich inzwischen heraucgesteilt habe, daß doch da3 Deutsche Reich die Wohnungseinrichtung des Klägers beschlagnahmt habe» Es ist rechtlich unmöglich, daß das beklagte Land, das für die Folgen des Verschuldens des Deutfjchen Reiches einzustehen hat, in einem solchen Fall den Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung abweisen könnte, zwar sei der Kläger von dem dafür verantwortlich gemachten Deutschen Reich geschädigt worden» Er möge auch seine Wohnungseinrichtung im Stich gelassen haben, so daß der Tatbestand des § 51 Abc» 3 BEG erfüllt sei, er könne aber keine Entschädigung bekommen, da das Deutsche Reich ihm seine im Stich gelassene Habe entzogen habe» Ersatz dafür könne er nun wiederum nicht bekommen, weil er diese Entziehung nicht habe darlegon und beweisen können. Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Wohnungseinrichtung hat der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, nur dann, wenn der Tatbestand des § 51 Abs»3 BEG erfüllt ist, wenn er seine Wohnungseinrichtung, als or ins Ausland zog, im Stich gelassen hat. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 51 BEG begründet ist. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen es aber nicht, die Klage abzuweisen. Daraus allein, daß der Kläger seine Wohnungseinrichtung in der Obhut des Vaters seiner Ehefrau und einer Hausangestellten zurückließ, kann hier nicht geschlossen werden, daß er die Einrichtung nicht im Sinne des § 51 Abo» 3 BEG 8 hat im Stich lassen müssen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, hat ein Verfolgter seine Sachen nur dann im Stich gelassen, wenn er sie im Falle der Auswanderung ohne eine ausreichende Aufsicht zurücklasocn mußte, so daß sie dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben waren(vgl. LM BEG 1956 § 51 Nr«21 mit Hinweisen auf frühere Urteile des Senats), Sine ausreichende Aufsicht ist aber nur dann vorhanden, wenn die Vcrtrauensperaon, deren Obhut der Verfolgte seine Sachen überlassen hat, willens und in der Lage gewesen ist, diese vor dem Zugriff unkontrollierter dritter Personen ebenso zu schützen wie 3ie von dem Eigentümer selbst geschützt worden wäre- Ein Verfolgter, der seine Sachen der Obhut einer Person anvertraut hat, von der nicht zu erwarten war, daß sie in der eben geschilderten Weise seine Interessen würde wahren können, hat seine Habe im Stich gelassen, wenn er sie später nicht zurück-crlangcn kann, weil sie ohne Verschulden der Vertrauensperson abhanden gekommen sind und weil diese ihn nicht über ihr Schicksal unterrichten konnte, so daß er seine Rückerstattungsansprüche nicht durchzusetzen vermag. Das angcfochtene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht nach den hier dargclegten Rochtsoätzcn prüfen kann, ob der Vater der Ehefrau des Verfolgten und die Hausangestellte willens und in der Lago gewesen sind, den Hausrat des Klägers in ausreichender Weise vor dem unkontrollierbaren Zugriff dritter Personen zu schützen. Danach ist zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 51 Abs» 3 BEG begründet ist« Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« 1 BEG« Ascher Johannoen Wilden Dr «loev/enheim Dr=Graf J