Mai 1962 IV ZR 3/62 ausgesprochen, daß als amtliche Devisenkurse im Sinne des § 12 Abs«, 3 3* DV-BEG- in allen Bällen die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts als Devisenkurse angegebenen Werte anzusehen seien, auch sov/eit es sich dabei nicht um amtlich festgesetzte, sondern errechnete, selbst behelfsmäßig errechnete Werte handele. b) Das Ende des Entschädigungszeitraums kann, wenn er nach § 12 aaO bestimmt wird, grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt angesetzt werdender vor demjenigen liegt, in dem das Vergleichseinkommen erstmals erreicht wurde. Rechtsanwalt in Kl Dr, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8* März 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisions an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Der am 15« März 1905 in Krefeld geborene Kläger ist jüdischer Abstammung,, Er besuchte in seiner Heimatstadt das Realgymnasium bis zur Oberprima« Dann trat er in den Betrieb seines Vaters, eine Krawattenfabrik, ein« In dieser war er als kaufmännischer Angestellter und Reisender tätig« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 5« April 1936 bis zu dem 31« März 1945 zugrunde gelegt. Den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger nicht gewährt. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Kapitalentschädigung gemäß den §§ 91» 92 BEG für die Zeit vom 1« April 1945 bis zu dem 1. Es hat höchstens eine Einstufung in den gehobenen Dienst als berechtigt bezeichnet und bestätigt, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31« März 1945 ende und dem Kläger der Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger in den genobenen oder höheren Dienst einzureihen sei, und ob dem für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage maßgebenden, der Anlage 1 zur 3« DV-BEG zu entnehmenden Ver-gleichseinkommen der in § 12 Abs« 2 3« DV-BEG vorgesehene Zuschlag hinzuzurechnen sei, weil der Kläger in jedem Pall am 1. März 1950 habe das vom Kläger versteuerte, nach dem Devisenkurs umgerechnete Einkommen mit insgesamt 50.687,58 EM/DM das um 20 # erhöhte Vergleichseinkommen überstiegen, das für dieselbe Zeit in der entsprechenden Altersstufe 50.400 RM/BM betrage. linien gäben und nicht ausnahmslos heranzuziehen seien, sei es jedoch zu verantworten, im Einzelfall mit Rücksicht auf die besondere berufliche Entwicklung des Verfolgten im Rahmen seiner Eingliederung in das Erwerbsleben des Aufnahmelandes den Entschädigungszeitraum dann als beendet anzusehen, wenn der Verfolgte nach der Aufnahme einer seiner früheren Berufsausbildung entsprechenden und entsprechend entlohnten Erwer' Stätigkeit nachhaltig Einkünfte erziele, die dem um 20 ' erhöhten Vergleichseinkommen im wesentlichen entsprächen, auch wenn sie dieses kurze Zeit um einen geringen^; Betrag unterschritten. Zutreffend hat das Berufungsgericht das von dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1950 erzielte Einkommen nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet. Wie in der zuletzt angeführten veröffentlichung des Statistischen Bundesamts dargelegt ist, handelt es sich bei den für die Zeit vom 9. April 1948 angegebenen Devisenwerten um Vergieichswerte, die als Behelfe für das Entschädigungsverfahren errechnet worden sind, während für die sich anschließende Zeit Vergleichs-werte angegeben worden sind, die Uber den offiziellen US-Dollar-Kurs des jeweiligen Landes in Verbindung mit dem festgesetzten ümrechnungssatz der Reichsmark oder Deutschen Mark zu dem US-Dollar errechnet worden sind. DV-BEG gebraucht wird, darf jedoch nicht auf den eigentlichen technischen Anwendungsbereich dieser Bezeichnung beschränkt werden, sondern ist nach dem Sinn der Vorschrift weit zu fassen. DV-BEG wird dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Entschädigungsorganen für die Umrechnung des von den Verfolgten in ausländischer Währung erzielten Einkommens einheitliche und praktikable Ma2stäbe zur Verfügung zu stellen und sie von eigenen Ermittlungen über die Devisenkurse zu entlasten, gerecht. Die Auslegung ist auch mit den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes selbst, das einer sachgemäßen Vereinheitlichung und Vereinfachung bei der Abwicklung der Entschädigungsverfahren nicht entgegensteht, vex^einbar. April 1945 erzielten Einkommens mit Hecht nach den veröffentlichten Devisenkursen erfolgt, so ergibt sich, daß der Kläger das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag bis zu dem 31. hat, während das angefochtene Urteil für die spätere Zeit keine Angaben enthält» Damit aber läßt sich nicht in Anwendung von § 12 der 3. Zwar kann die Entwicklung der Einkommensverhältniese in einer Reihe von Jahren Anhaltspunkte dafür geben, ob und seit wann eine erlangte LebensGrundlage nachhaltig war; es geht jedoch nicht an, mehrere Jahre in der Weise zusammenzu-fassen, daß ein entsprechend höheres Einkommen in späteren Jahren dazu verwendet wird, geringere Einkünfte in früheren Jahren derart auszugleichen, daß dadurch das Ende des Ent-schädigun.’szeitrauras vorverlegt wird (vgl. Auf einen Zeitpunkt, der vor demjenigen liegt, in dem das Vergleichseinkommen erstmals erreicht ist, kann das Ende des Entschädigungszeitraums dann, wenn es nach § 12tfer 3. Entsprechend hat der Senat es für unzulässig er lärt, den Beginn der nach § 81 BEG gewählten Rente durch Bildung eines Durchschnitts mit früheren Jahren, in denen das Vergleichseinkommen erheblich überschritten wurde, hinauszuschieben; auch in diesem Zusammenhang muß der Einkommensvergleich für jedes einzelne Jahr Auch dazu ist es nicht erforderlich, daß der Kläger in seinem besonderen Geschäftszweig sein Auskommen gefunden hat; wohl aber bedarf es näherer Feststellungen, ob und seit wann er sich in England nachhaltig eine Stellung verschafft hat, wie sie dort Personen innehaben, die zu der gehobenen Bevölkerungs-schicht gehören. Es wäre dann aber zu prüfen, ob dem Kläger nicht als britischem Staatsangehörigen auf Grund der im Verhältnis mit Großbritanien getroffenen Abmachungen die Sozialversicherungsrente wie einem deutschen Staatsangehörigen in England auszuzahlen wäre.
0&! BUNDESGERICHTSHOF Karlsruhe, den 2?. Juni 1962 Der Vorsitzende des IV. Zivilsenats IV ZR 3/62 In Sachen o/o Land Nordrhein-Westfalen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. Mai 1962 IV ZR 3/62 ausgesprochen, daß als amtliche Devisenkurse im Sinne des § 12 Abs«, 3 3* DV-BEG- in allen Bällen die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts als Devisenkurse angegebenen Werte anzusehen seien, auch sov/eit es sich dabei nicht um amtlich festgesetzte, sondern errechnete, selbst behelfsmäßig errechnete Werte handele. Die in einigen Urteilen vertretene gegenteilige Auffassung, amtliche Devisen kurse in diesem Sinne seien nur die amtlich festgesetzten, und bei deren Pehlen sei die Umrechnung ohne weiteres nach der Kaufkraft vorzunehmen, hat der Senat aufgegeben. In Vertretung: Johannsen, Bundesrichter Beglaubigt: v / Justizsekretär : Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: nein BEO § 75; 3. DV-BEG § 12 a) Amtliche Devisenkurse im Sinne des § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG sind die Devisenkurse, die in der vom Justizministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Schrift •’Devisenkurse und Verbrauchergeld pari täten” und in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ’’Inter-nationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung” angegeben sind. b) Das Ende des Entschädigungszeitraums kann, wenn er nach § 12 aaO bestimmt wird, grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt angesetzt werdender vor demjenigen liegt, in dem das Vergleichseinkommen erstmals erreicht wurde. BGH, Ort. v. 23. Mai 1962 - IV ZR 3/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Verkündet am 23* Mai 1962 Becker, Just.-Ang. als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Walter G. G England, Klägers und I^evisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Kl Dr, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bunde sx*icht er Jchannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8* März 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisions an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen / Tatbestand: Der am 15« März 1905 in Krefeld geborene Kläger ist jüdischer Abstammung,, Er besuchte in seiner Heimatstadt das Realgymnasium bis zur Oberprima« Dann trat er in den Betrieb seines Vaters, eine Krawattenfabrik, ein« In dieser war er als kaufmännischer Angestellter und Reisender tätig« Im April 1956 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach England aus« Dort ging er zunächst einer Vertretertätigkeit nach« Von 1940 bis 1943 diente er in der britischen Armee« Anschließend war er bei verschiedenen Unternehmen kaufmännisch tätig. Mitte 1949 gründete er die Firma Ltd« in London« Seitdem ist er selbständiger Unternehmer« / Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit« Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 9«502 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 5« April 1936 bis zu dem 31« März 1945 zugrunde gelegt. Den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger nicht gewährt. Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Kapitalentschädigung gemäß den §§ 91» 92 BEG für die Zeit vom 1« April 1945 bis zu dem 1. April 1955 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat höchstens eine Einstufung in den gehobenen Dienst als berechtigt bezeichnet und bestätigt, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31« März 1945 ende und dem Kläger der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nicht zustehe * Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts zurüekgewieeen worden« Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag welter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Ent sehe idungsgründe: Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger in den genobenen oder höheren Dienst einzureihen sei, und ob dem für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage maßgebenden, der Anlage 1 zur 3« DV-BEG zu entnehmenden Ver-gleichseinkommen der in § 12 Abs« 2 3« DV-BEG vorgesehene Zuschlag hinzuzurechnen sei, weil der Kläger in jedem Pall am 1. April 1945 aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. In der Zeit vom 1. April 1945 bis zu dem 31. März 1950 habe das vom Kläger versteuerte, nach dem Devisenkurs umgerechnete Einkommen mit insgesamt 50.687,58 EM/DM das um 20 # erhöhte Vergleichseinkommen überstiegen, das für dieselbe Zeit in der entsprechenden Altersstufe 50.400 RM/BM betrage. Dabei düx'fe nicht unbeachtet bleiben, daß die seit 1945 erzielten Einkünfte in*England eine weit höhere Kaufkraft hätten als die Dienstbezüge vergleichbarer Beamter in Deutschland. Zwar habe das Einkommen des Klägers das Vergleichseinkommen des höheren Dienstes mit dem Zuschlag nicht in allen Vergleichsjahren ganz erreicht. Da die Vorschriften des § 12 Abs. 1,2 3« DV-BEG nia? Richt- linien gäben und nicht ausnahmslos heranzuziehen seien, sei es jedoch zu verantworten, im Einzelfall mit Rücksicht auf die besondere berufliche Entwicklung des Verfolgten im Rahmen seiner Eingliederung in das Erwerbsleben des Aufnahmelandes den Entschädigungszeitraum dann als beendet anzusehen, wenn der Verfolgte nach der Aufnahme einer seiner früheren Berufsausbildung entsprechenden und entsprechend entlohnten Erwer' Stätigkeit nachhaltig Einkünfte erziele, die dem um 20 ' erhöhten Vergleichseinkommen im wesentlichen entsprächen, auch wenn sie dieses kurze Zeit um einen geringen^; Betrag unterschritten. Biese Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31. März 1945 anzusetzen, wie die Revision mit Recht geltend macht. Dabei ist in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, daß er in dfe vergleichbare Bearatengruppe des höheren Dienstes einzureihen ist, und daß dem Vergleich einkommen mangels hinreichender Sicherstellung der Alters-und Hinterbliebenenvorsorge ein Zuschlag von jedenfalls 20 > hinzuzurechnen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht das von dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1950 erzielte Einkommen nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats* Die von dem Statistischen Bundesamt fesrgestellten Kaufkraftmittel werte liegen für die maßgebenden Jahre so hoch über dem Devisenkurs, daß die für das Entschädigungsrecht erforderliche Korrektur keinesfalls zu Werten führt, die 10 % unter dem Devisenkurs liegen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der 3. DV-BEG; Urteil des Senats RzW 1961, 175 Nr. 21 und Beschluß vom 22. Dezember 1961 IV ZB 340/61). Eür die Umrechnung sind als Devisenkurse durchweg die Werte zu verwenden, die in der vom Justizministerium Baden-Württemberg für das Entschädigungsverfahren heraus- gegebenen Schrift "Devisenkurse und Verbrauchergeldparitäten" und in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts "Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung" angegeben sind. Dem steht nicht entgegen, daß die für die Umrechnung maßgebende Vorschrift des § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG-nach ihrem Wortlaut einen amtlichen Devisenkurs voraussetzt und daß es einen im eigentlichen Sinne amtlichen Devisenkurs in Deutschland für die ersten Nachkriegsjahre nicht gegeben hat. Wie in der zuletzt angeführten veröffentlichung des Statistischen Bundesamts dargelegt ist, handelt es sich bei den für die Zeit vom 9. Hai 1945 bis zu dem 30. April 1948 angegebenen Devisenwerten um Vergieichswerte, die als Behelfe für das Entschädigungsverfahren errechnet worden sind, während für die sich anschließende Zeit Vergleichs-werte angegeben worden sind, die Uber den offiziellen US-Dollar-Kurs des jeweiligen Landes in Verbindung mit dem festgesetzten ümrechnungssatz der Reichsmark oder Deutschen Mark zu dem US-Dollar errechnet worden sind. Ferner sind teilweise für die Zeit, für die an der Frankfurter Börse festgestellte amtliche Devisenkurse (Mittelkurse) noch nicht vorhanden sind, Devisenumrechnungssätze (Mittelkurse) verwendet worden, die die Bank deutscher Länder festgesetzt hat. In manchen Fällen sind auch die angegebenen Werte über den Devisenkurs für die Deutsche Mark in dem betreffenden Land errechnet worden. Bei der Ermittlung der Vergleichswerte sind Unterlagen der Deutschen Bundesbank verwendet worden. Diese Übersicht zeigt, daß die in den Tabellen enthaltenen Devisenkurse nur zu einem Teil amtliche Devisenkurse der Bundesrepublik im eigentlichen Sinne sind. In erheblichem Umfang stehen derartige amtliche Devisenkurse auch sonst nicht zur Verfügung. Bei der Abfassung des § 12 Abs. 3 der 3* DV-BEG, der auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 dar3. DV-BErgG zurückgeht, in der ebenfalls nur von dem amtlichen Devisenkurs die Rede ist, scheint das nicht besonders bedacht worden zu sein. Der Begriff des amtlichen Devisenkurses, wie er in § 12 Abs. 3d=r3. DV-BEG gebraucht wird, darf jedoch nicht auf den eigentlichen technischen Anwendungsbereich dieser Bezeichnung beschränkt werden, sondern ist nach dem Sinn der Vorschrift weit zu fassen. Unter ihn fallen für die Zeiten, für die es an amtlich festgesetzten Devisenkursen fehlt, diejenigen Werte, die die dazu auf Grund ihrer amtlichen Stellung und ihrer Sachkenntnis in erster Linie berufenen Organe, nämlich die Deutsche Bundesbank und das Statistische Bundesamt, ersatzweise als Devisenkurse festgestellt oder errechnet haben. Dsgegen können als Devisenkurse im Sinne des § 12 Abs. 3 der 3. UV-BEG andere tatsächlich gebrauchte Kurse, die in diesen uerecnnun&en und Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, nicht verwendet werden. Nur diese Auslegung des § 12 Abs.3fer3. DV-BEG wird dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Entschädigungsorganen für die Umrechnung des von den Verfolgten in ausländischer Währung erzielten Einkommens einheitliche und praktikable Ma2stäbe zur Verfügung zu stellen und sie von eigenen Ermittlungen über die Devisenkurse zu entlasten, gerecht. Die Auslegung ist auch mit den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes selbst, das einer sachgemäßen Vereinheitlichung und Vereinfachung bei der Abwicklung der Entschädigungsverfahren nicht entgegensteht, vex^einbar. Die von dem Justizministerium Baden-Württemberg und dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen^lPabellen können also, soweit es sich um die Feststellung der amtlichen Devisenkurse handelt, uneingeschränkt benutzt werden. Jie von dem erkennenden Senat in einigen früheren Entscheidungen vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben. Ist demnach die Umrechnung des von dem ^Kläger in England seit dem 1. April 1945 erzielten Einkommens mit Hecht nach den veröffentlichten Devisenkursen erfolgt, so ergibt sich, daß der Kläger das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag bis zu dem 31. März 1948 i-icht erreicht und in den folgenden Jahren bis zu dem 31. März 1950 überschritten hat, während das angefochtene Urteil für die spätere Zeit keine Angaben enthält» Damit aber läßt sich nicht in Anwendung von § 12 der 3. DV-BEG die Feststellung treffen, daß der Entschädigungszeitraum bereits mit dem 31. März 194-5 sein Ende gefunden habe. Zwar kann die Entwicklung der Einkommensverhältniese in einer Reihe von Jahren Anhaltspunkte dafür geben, ob und seit wann eine erlangte LebensGrundlage nachhaltig war; es geht jedoch nicht an, mehrere Jahre in der Weise zusammenzu-fassen, daß ein entsprechend höheres Einkommen in späteren Jahren dazu verwendet wird, geringere Einkünfte in früheren Jahren derart auszugleichen, daß dadurch das Ende des Ent-schädigun.’szeitrauras vorverlegt wird (vgl. Urteil des Senats BzW 1961, 556 Nr. 21). Das Ende des Entschädigungszeitraums ist zwar nicht ausnahmslos nach § 12 der 3. DV-BEG zu ermitteln, sondern kann u. U. auch auf andere Weise festgestellt werden; die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, daß der Einkommensvergleich Jahr für Jahr durchgeführt wird. Auf einen Zeitpunkt, der vor demjenigen liegt, in dem das Vergleichseinkommen erstmals erreicht ist, kann das Ende des Entschädigungszeitraums dann, wenn es nach § 12tfer 3. DV-BEG bestimmt wird, grundsätzlich nicht festgesetzt werden. Wenn es sich in dieser Vorschrift auch um Richtlinien handelt, die nicht ausnahmslos gelten, so müßte eine derartige Vorverlegung des Endes des Entschädigungszeitraums bei Verwendung der Tabellensätze doch zu unbilligen und unangemessenen Ergebnissen führen, zu demal dabei der Nachholbedarf' der Verfolgten völlig unberücksichtigt bliebe. Sie läßt sich nicht schon mit Erwägungen über die hohe allgemeine Kaufkraft der englischen Währung rechtfertigen. Entsprechend hat der Senat es für unzulässig er lärt, den Beginn der nach § 81 BEG gewählten Rente durch Bildung eines Durchschnitts mit früheren Jahren, in denen das Vergleichseinkommen erheblich überschritten wurde, hinauszuschieben; auch in diesem Zusammenhang muß der Einkommensvergleich für jedes einzelne Jahr durchgeführt und auf diese Weise ermittelt werden, wann das Versorgungsbedürfnis eingetreten ist (Urteil vom 18, Oktober 1961 IV ZE 93/61). Im übrigen bedarf es für die Zeit, in der das Ver-<leichseinkommen erreicht worden ist, der -Prüfung, ob die Einkünfte in der entsprechenden Höhe vom damaligen Standpunkt aus nachhaltig waren. Die Nachhaltigkeit der erlangten Lebensgrundlage braucht nicht dadurch ausgeschlossen zu sein, daß der Kläger in anderen als den seiner Vorbildung entsprechenden Geschäftszweigen tätig war, und daß er zunächst auch noch damit rechnen mußte, die erlangten Stel-lungen wieder zu verlieren, wenn er nur Aussicht hatte, alsbald neue angemessene Stellungen zu finden. Doch wäre es geboten gewesen, daß das Berufungsgericht sich mit der Frage der Nachhaltigkeit der Lebensgrundläge des Klägers unter Berücksichtigung seines Vorbringens, das u. a. dahin ging, er habe längere Zeit kriegswirtschaftliche, nicht auf Dauer angelegte Tätigkeiten ausüben müssen, näher befaßt hätte. Unabhängig davon, ob und wann das Einkommen des Klägers die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG erreicht hat, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Kläger sich entsprechend seiner früheren Vorbildung und beruflichen StelJung in das Erwerbs* und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat. Auch dazu ist es nicht erforderlich, daß der Kläger in seinem besonderen Geschäftszweig sein Auskommen gefunden hat; wohl aber bedarf es näherer Feststellungen, ob und seit wann er sich in England nachhaltig eine Stellung verschafft hat, wie sie dort Personen innehaben, die zu der gehobenen Bevölkerungs-schicht gehören. Wenn der Kläger, wie zu unterstellen ist, in den höheren Dienst einzustufen ist, müßte der Vergleich mit Personen aus den wirtschaftlich führenden Schichten durchgeführt werden. Daß der Entschädigungszeitraum unter diesem Gesichtspunkt sein Ende gefunden habe:? in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend festgestellt. Damit der Sachverhalt unter den demnach maßgebenden Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen werden. Bemerkt sei noch, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei früherer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm sei also die deutsche Staatsangehörigkeit aus den in dieser Vorschrift angegebenen Gründen entzogen worden, in seinem bisherigen Vorbringen, soweit ersichtlich, keine Stütze findet. War es nicht der Pall, so hätte der Kläger jedenfalls nicht aus den in dem angefochtenen Urteil angegebenen Gründen ein in Eng3and auszahlbares Altersruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung zu beanspruchen. Es wäre dann aber zu prüfen, ob dem Kläger nicht als britischem Staatsangehörigen auf Grund der im Verhältnis mit Großbritanien getroffenen Abmachungen die Sozialversicherungsrente wie einem deutschen Staatsangehörigen in England auszuzahlen wäre. In der neuen Verhandlung wird der Kläger ferner einen eindeutigen bezifferten Leistungsantrag zu stellen haben„ Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim