In den Fällen, in denen für den Kläger im ersten Rechtszug mehrere Bevollmächtigte tätig geworden sind, ist die von einem dieser Bevollmächtigten eingelegte Berufung, falls der Bevollmächtigte kein bei dem Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist, nur formgerecht, wenn die Berufungsschrift in Verbindung mit dem aus den Akten zu ersehenden Gang des Verfahrens zweifelsfrei ergibt, daß dieser Rechtsanwalt den Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Bevollmächtigter, dem eine dem § 81 ZPO entsprechende Vollmacht erteilt war, für den Kläger geführt hat. Sein Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, daß er verspätet gestellt worden sei und daß dem Kläger die dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt v/erden könne. Gleichfalls am 19- Oktober 1959 hat der Bevollmächtigte eine Urkunde ausgestellt, durch die dem Rechtsanwalt Dr. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.In dem Urteilseingang ist als Prozeßbevollmächtigter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ha® in New York aufgeführt. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr. der nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, Berufung ein-gelegt. Rechtsanwalt Dr. hHH), der dieses Rechtsmittel für den Kläger eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht zugelassen und er hat den Kläger auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten. Die Ausführungen des Klägers in der Revisionsinstanz geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen Das Gesetz hat in eine Klage sorgfältig bearbeitet und besonders, daß seine Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechts- Daraus, daß nach § 209 BEG eine streitige Sachentscheidung auch dann ergehen kann, wenn der Verfolgte sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten läßt, kann nicht geschlossen werden, daß das Gesetz die mündliche Vorhand luns in Entschädigungssachen grundsätzlich für entbehrlich Das Gesetz hat nur davon abgesehen, den Verfolgten zu zv/ingen, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der überwiegenden Zahl aller Fälle geboten sein. Aus demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Bestimmung eng auszulegen und als Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, nur denjenigen anzusehen, der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer umfassenden Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter verantwortlich führen sollte und der ihn auch so geführt hat. Nur für diesen Anwalt, der den Rechts streit im ersten Rechtszug voll verantwortlich geführt hat, läßt sich die im Gesetz gemachte Ausnahme von dem An- Er kann den dort grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang nicht dadurch umgehen, daß er einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt ira ersten Rechtszug Untervollmacht erteilt und ihn dort als solchen auftreten läßt, damit er dann den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug führe. Der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt, der im ersten Rechtszug nur als Unterbevollmächtigter des Prozeßbevollmächtigten aufge- 2 Satz 2 BEG nicht befugt, den Kläger vor dem Oberlandesgericht zu vertreten, wie der erkennende Senat gleichfalls wiederholt entschieden hat (LM BEG 1956 § 224 Nr. 6, 7, 8). Für die Rechtssicherheit ist es unerläßlich, daß das Berufungsgericht, nachdem das Rechtsmittel eingelegt ist und ihm die Akten zugegangen sind, ohne weiteres festotellen kann, ob der Rechtsanwalt, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat hierzu nach dem Ge Falls daher in dem Rechtsstreit mehrere Bevollmächtigte aufgetreten sind, muß sich aus dem aus dem Akteninhalt festzustellenden Verhalten des Bevollmächtigten, der das Rechts mittel eingelegt hat, eindeutig ergeben, daß auch er den Rechtsstreit im ersten Rechtszug als verantwortlicher Prozeßbevollmächtigter mit der in § 81 ZPO beschriebenen Prozeßvollmacht für die Partei geführt hat. Wenn das zweifelhaft bleibt, weil der Bevollmächtigte nur eine oder einzelne Prozeßhandlungen vorgenommen hat und weil auch in der ihm erteilten Vollmacht nur von einer Unter- vollmacht die Rede ist, ist der betreffende Bevollmächtigte nicht auch dem Gericht gegenüber als ein solcher Bevoll- Er ist dann nicht nach § 224 Abs.2 Satz 2 BEG befähigt, den Kläger im zweiten Rechtszug zu vertreten. Es ist im vorliegenden Pall achon nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. f^HP Vollmacht im Sinne des § 81 ZPO und nicht nur eine Untervollmacht zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen erteilt worden ist. Er selbst hat sich in dem von ihm eingereichten Schriftsatz auch nur als solcher bezeichnet und bemerkt, daß die überreichte Vollmacht gleichzeitig eine Zustellungsvollmacht sei. Dieser Hinweis wäre nicht notwendig gewesen, wenn er sich selbst als Prozeßbevollmächtigter angesehen hätte, dem eine Vollmacht in dem in § 81 ZPO be schriebenen Umfang erteilt worden war. sich selbst auch nur als Unterbevollmächtigter bezeichnet hat, hat das Landgericht auch zutreffend allein Dr. Ha für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehalter und ihn als solchen in dem Urteilseingang aufgeführt. Eine Berichtigung des Urteilseingangs dahin, daß neben ihm oder als Prozeßbevollmächtigter auf an seiner Stelle Dr. geführt werde, ist nicht beantragt worden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 224 In den Fällen, in denen für den Kläger im ersten Rechtszug mehrere Bevollmächtigte tätig geworden sind, ist die von einem dieser Bevollmächtigten eingelegte Berufung, falls der Bevollmächtigte kein bei dem Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist, nur formgerecht, wenn die Berufungsschrift in Verbindung mit dem aus den Akten zu ersehenden Gang des Verfahrens zweifelsfrei ergibt, daß dieser Rechtsanwalt den Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Bevollmächtigter, dem eine dem § 81 ZPO entsprechende Vollmacht erteilt war, für den Kläger geführt hat. BGH, Urt. v. 17. Mai 1961 - IV ZR 3/61 - OLG Neustadt a.d.W. LG Prankenthal I V e rkünd e t s Mai 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ■ In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Arnold Ave., I \7 (früher Wi N.J., USA, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw in gegen da o Land vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in M latz Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/üstenberg und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 3. Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. ■ Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger hat Entschädigungsansprüche für einen Freiheitsschaden, den seine verschollene Mutter erlitten hat, geltend gemacht. Sein Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, daß er verspätet gestellt worden sei und daß dem Kläger die dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt v/erden könne. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten, Dr. Haas in New York, Klage wegen des geltend gemachten Anspruchs erhoben. Nachdem das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. November 1959 anberaumt hatte, hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19* Oktober, eingegangen am 24. Oktober 1959> beantragt, den Termin zu verlegen und ihm eine weitere Frist für die Vorbereitung der Sache zu gewähren. In diesem Schriftsatz hat er zu der Klage nochmals eingehend Stellung genommen. Gleichfalls am 19- Oktober 1959 hat der Bevollmächtigte eine Urkunde ausgestellt, durch die dem Rechtsanwalt Dr. Untervollmacht erteilt wurde. Der Vordruck trägt den maschinenschriftlichen Zusatz "mit dem Rechte der Zah lungsentgegennahme unter Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen1'. Der Kläger hat sein Einverständnis mit dieser Bevollmächtigung auf der Urkunde erklärt. Auf Grund am 29. Oktober dieser Vollmacht hat Rechtsanwalt Dr. 1959 einen Schriftsatz eingereicht, in dem es heißt: "In anliegender Untervollmacht des Rechtsanv/alts Dr. Haas vertrete ich den Antragsteller. Ich erkläre mich damit einverstanden, daß auf Grund des Termins vom 3. November schriftlich entschieden wird". Sodann folgen Ausführungen zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und am Schluß heißt es: "Die überreichte Vollmacht ist gleichzeitig Zustellungs Vollmacht und Geldempfangsvollmacht". Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.In dem Urteilseingang ist als Prozeßbevollmächtigter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ha® in New York aufgeführt. Das Urteil ist Dr. Ha® zugestellt v/orden. ■ ■ Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr. der nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, Berufung ein-gelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revi- m sion zurückzuv/eisen. Entscheidun ründe s Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht verworfen. Rechtsanwalt Dr. hHH), der dieses Rechtsmittel für den Kläger eingelegt hat, war nicht beim Berufungsgericht zugelassen und er hat den Kläger auch im ersten Rechtszug nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten. Die von ihm eingelegte Berufung ist deswegen, wie der Senat für ähnlich liegende Pälle wiederholt entschie- ■ den hat, unzulässig (LM BEG 1956 § 224 Nr. 3., 4, 7). Die Ausführungen des Klägers in der Revisionsinstanz geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen Das Gesetz hat in 224 Abs. 2 BEG im Interesse der Ver olgt Ausnahme von dem in 78 ZPO bestimmten An waltszwang gemacht. Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind daher die Interessen der Verfolgten in den Vordergrund zu stellen. Besonders ist hierauf bei der Entscheidung der Frage abzustell ob die in 224 Abs. 2 Satz 2 BEG be timmte Ausnahme mit Rücksicht auf ihren Ab 4 über ihren Wortlaut hinaus erstreckt werden kann, so daß es genügt, v/enn der Verfolgte sich vor dem Oberlandesgericht auch von einem bei einem anderen deutschen Oberlandesgericht zuge lassenen Rechtsanwalt vertreten läßt. Rach den Erfahrungen des Senats, die durch die in de angefochtenen Urteil niedergel-egten Erfahrungen des Berufungsgerichts bestätigt werden, wäre damit den Interessen der Verfolgten nicht gedient. Eine solche Auslegung Y/ürde vielmehr in vielen Fällen den Verfolgten schaden. Das Hauptinteresse jedes Verfolgten besteht darin, daß s eine Klage sorgfältig bearbeitet und besonders, daß seine Interessen auch in einer vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung sachgerecht vertreten werden, damit der Rechts- streit o 0 o chnell wie möglich richtig entschieden wird. Daraus, daß nach § 209 BEG eine streitige Sachentscheidung auch dann ergehen kann, wenn der Verfolgte sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten läßt, kann nicht geschlossen werden, daß das Gesetz die mündliche Vorhand luns in Entschädigungssachen grundsätzlich für entbehrlich ö hält. Das Gesetz hat nur davon abgesehen, den Verfolgten zu zv/ingen, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Seine oder seines Prozeßbevollraächtigten Aufgabe ist es, zu prüfen, ob es mit dem Interesse an einer schnellen und sachgerechten Entscheidung zu vereinbaren ist, wenn der Kläger der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Beim Berufungsgericht, das in aller Regel nicht nur über 5 Rechtsfragen zu entscheiden, sondern auch noch den Sachverhalt aufzuklären hat, wird die Anwesenheit des Verfolgten oder seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der überwiegenden Zahl aller Fälle geboten sein. Das ist gerade auch dann der Fall, wenn noch Beweise zu erheben sind. Nur wenn der Verfolgte in der mündlichen Verhandlung sachgemäß vertreten ist, können die Aufklärungen gegeben werden, die notwendig sind, um den Beweisbeschluß so zu fassen, daß die erforderlichen Beweise schnell und vollständig eingeholt werden können. Ein Rechtsanwalt, der nicht am Sitze des Berufungs gerichts ansässig ist, wird mit Rücksicht auf die durch die Wahrung eines auswärtigen Termins für ihn entstehende besondere Belastung und in Anbetracht der dadurch für seine Auftraggeber entstehenden höheren Kosten den Entschluß, in der mündlichen Verhandlung aufzutreten, verständlicher-weise v/eniger leicht fassen als der am Ort dieses Gerichts ansässige Rechtsanwalt. Y/ährend diese die Termine zur mündlichen Verhandlung in aller Regel wahrnehmen, tun jene es nur in Ausnähmefällen. Deswegen ist es notwendig, 224 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus auszulegen. Aus demselben Grund ist auch notwendig, die genannte Bestimmung eng auszulegen und als Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, nur denjenigen anzusehen, der den Rechtsstreit in diesem Rechtszug als ein mit einer umfassenden Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter verantwortlich führen sollte und der ihn auch so geführt hat. Nur für diesen Anwalt, der den Rechts streit im ersten Rechtszug voll verantwortlich geführt hat, läßt sich die im Gesetz gemachte Ausnahme von dem An- 6 waitszwang rechtfertigen. Mit Rücksicht auf seine besondere Stellung, sein enges Verhältnis zu dem Rechtsstreit und seine Befugnis, über den Streitgegenstand verantwortlich zu ver- fügen hat da ö Ge setz die Nachteile in Kauf genommen die eine Durchbrechung des Anwaltszwangs in aller Regel herbei führt. Dieser Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wenn er auch nur bei einem Landgericht zugelassen ist, den Rechtsstreit selbst im Berufungsrechtszug führen. Wenn er das nicht will, nuß er damit einen beim Berufungsgericht gela Recht s anwalt beauftragen. Er kann den dort grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang nicht dadurch umgehen, daß er einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt ira ersten Rechtszug Untervollmacht erteilt und ihn dort als solchen auftreten läßt, damit er dann den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug führe. Der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt, der im ersten Rechtszug nur als Unterbevollmächtigter des Prozeßbevollmächtigten aufge- treten ist, ist daher nach 224 Ab 2 Satz 2 BEG nicht befugt, den Kläger vor dem Oberlandesgericht zu vertreten, wie der erkennende Senat gleichfalls wiederholt entschieden hat (LM BEG 1956 § 224 Nr. 6, 7, 8). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Ein Rechtsanwalt kann den Kläger im ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 auch dann vertreten haben, wenn ihm die Vollmacht erst erteilt worden ist, nachdem die Klage bereits eingereicht war, und wenn sie als Unter Vollmacht bezeichnet und von demjenigen Bevollmächtigten erteilt worden ist, der die Klage eingereicht hat. Nicht der Zeitpunkt, in dem die Vollmacht erteilt worden ist, nicht die Person dessen, der sie erteilt hat, und auch nicht der Name, der ihr gegeben worden ist, ist entscheidend, sondern allein ihr v/irklicher Inhalt und die Art, in der der Bevollmächtigte von ihr nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber Gebrauch gemacht hat (LM BEG 1956 § 224 Nr. 6, 7, 8). Für die Rechtssicherheit ist es unerläßlich, daß das Berufungsgericht, nachdem das Rechtsmittel eingelegt ist und ihm die Akten zugegangen sind, ohne weiteres festotellen kann, ob der Rechtsanwalt, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat hierzu nach dem Ge t befähigt ist. Das Berufungsge rieht muß nach 519 b ZK) alsbald prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Die Erledigung de Rechtsstreits würde verzögert, das Berufungsgericht und auch da» C5 Revisionsgericht würden Schaden der anderen Rechtsuchenden in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise belastet, wenn diese Gerichte gezwungen sein könnten, für die Entscheidung der Frage, ob die Berufung formgerecht ist noch weitere Ermittlungen anzustellen. Diese eingelegt Entscheidung, die nur die Form einer vorgenommenen Prozeß handlung betrifft, muß aus dieser selbst in Verbindung mit dem Inhalt der Akten entnommen werden können. Falls daher in dem Rechtsstreit mehrere Bevollmächtigte aufgetreten sind, muß sich aus dem aus dem Akteninhalt festzustellenden Verhalten des Bevollmächtigten, der das Rechts mittel eingelegt hat, eindeutig ergeben, daß auch er den Rechtsstreit im ersten Rechtszug als verantwortlicher Prozeßbevollmächtigter mit der in § 81 ZPO beschriebenen Prozeßvollmacht für die Partei geführt hat. Wenn das zweifelhaft bleibt, weil der Bevollmächtigte nur eine oder einzelne Prozeßhandlungen vorgenommen hat und weil auch in der ihm erteilten Vollmacht nur von einer Unter- vollmacht die Rede ist, ist der betreffende Bevollmächtigte nicht auch dem Gericht gegenüber als ein solcher Bevoll- 8 ■ machtigter aufgetreten, dem die in § 81 ZPO umschriebene Vollmacht erteilt war. Er ist dann nicht nach § 224 Abs.2 Satz 2 BEG befähigt, den Kläger im zweiten Rechtszug zu vertreten. Es ist im vorliegenden Pall achon nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. f^HP Vollmacht im Sinne des § 81 ZPO und nicht nur eine Untervollmacht zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen erteilt worden ist. Wach der Voll machtsurkunde war ihm nur eine Untervollmacht erteilt. Er selbst hat sich in dem von ihm eingereichten Schriftsatz auch nur als solcher bezeichnet und bemerkt, daß die überreichte Vollmacht gleichzeitig eine Zustellungsvollmacht sei. Dieser Hinweis wäre nicht notwendig gewesen, wenn er sich selbst als Prozeßbevollmächtigter angesehen hätte, dem eine Vollmacht in dem in § 81 ZPO be schriebenen Umfang erteilt worden war. Keinesfalls ist Rechtsanwalt Dr. HSHP dem Gericht gegenüber als Vertreter des Klägers im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG aufgetreten. Der hier zu entscheidende Pall liegt wesentlich anders als die Fälle, die die LM BEG 1956 § 224 Nr. 6-8 veröffentlichten Entscheidungen betrafen. Rechtsanv/alt Dr. H^^^P hat nur einen Schriftsatz eingereicht, in dem er sachlich Stellung genommen und um schriftliche Entscheidung in dem anberaumten 4 Termin gebeten hat. Damit hat er nicht mehr getan als dasjenige, wozu er nach dem seiner Untervollmacht zugrundeliegenden Auftrag mindestens verpflichtet war. Kraft dieses Auftrags war er verpflichtet, den Verhandlungstermin wahrzuhehmen oder doch mindestens schrift-sätzlich in der Sache Stellung zu nehmen. Anderenfalls 9 hätte die Unterbevollmächtigung keinen Sinn gehabt. Anderer- seits hatte Dr. Ha in New York durch seinen Schriftsatz vom 19« Oktober 1959 deutlich zu erkennen gegeben, daß er den Rechtsstreit für den Kläger weiterführen wollte. Da Dr. sich selbst auch nur als Unterbevollmächtigter bezeichnet hat, hat das Landgericht auch zutreffend allein Dr. Ha für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehalter und ihn als solchen in dem Urteilseingang aufgeführt. Eine Berichtigung des Urteilseingangs dahin, daß neben ihm oder als Prozeßbevollmächtigter auf an seiner Stelle Dr. geführt werde, ist nicht beantragt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 ZPO, 225 BEG. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenh