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BGH · IV ZR 3/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 3/60

liechen Gericht einen Scheidungsprozeß angestrengt, so kann sich der Beklagte in dem Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht mit Erfolg auf die Einrede der Rechtshängigkeit berufen,, wenn das Verfahren vor dem englischen Gericht ausgesetzt ist, weil die Klägerin einer das gemeinsame Kind der Ehegatten betreffenden Anordnung dieses Gerichts nicht folge leistet und den Umständen nach keine Aussicht besteht, daß dieses ausgesetzte Verfahren wiederaufgenommen wird«* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Ascher und der Bundeariohter Baske, Dr.v. Werner, Maaß und Br. Graf Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 24« Oktober 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Berufung an das „ Landgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben« Unstreitig hat die :iägerin vor Einreichung der vorliegenden Klage bei einem englischen Gericht Scheidung ihrer Ehe begehrt« Dieses hat tm 1« Juni 1956 angeordnet, daß das Kind der Parteien in tie Jurisdiktion des englischen Gerichts zuräckzubringen tei und daß das Verfahren Uber die Scheidungsklage der :iägerin ausgesetzt werde, bis sie dieser Anordnung Folge geleistet habe. Bie Zuständigkeit des Landgerichts Köln, in deren Bezirk die Klägerin wohnt, ist gemäß $ 606 Abs« 1 Satz 2 ZPO gegeben, da die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt haben und ein .gewöhnlicher Aufenthaltsort des Mannes im Inland fehlt« . Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin bereits vor einem englischen Gericht eine Scheidungsklage erhoben habe, ihrer gegenwärtigen Klage also die - von Amts wegen zu beachtende - Einrede der Hechtshängigkeit (§ 263 ZPO) entgegenstehe. Einer Fortsetzung dieses Verfahrens mit dem Ziel einer Sachentscheidung steht nach der von dem englischen Gericht getroffenen Anordnung ein Hindernis entgegen, mit dessen Behebung nicht mehr zu reohnen ist, nachdem die Klägerin bereits seit nahezu 6 Jahren von ihrem Manne getrennt mit dem Kind in Deutschland lebt und keinerlei Aussicht besteht, daß sie ihre Weigerung, der Anordnung des englischen Gerichts nachzukommen, aufgeben wird« Ihr Verhalten gilt nach englischem Hecht als contempt* of Court und hat zur Folge, daß sie von einer Anhörung dur&dae Gericht, dessen Anordnung sie nicht nachkommt, ausgeschlossen ist« (Vgl. Halsbuiy,’s Laws of England 3 * edition, Band 12, s* 395)* Die Durchführung der Anordnung zu erzwingen, ist däa englische Gericht nicht in der Lage. Das bedeutet, daß eine Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens vor dem englischen Gericht praktisch nicht in Betracht kommt, so daß der Beklagte durch die Zulassung der vorliegenden Klage nicht genötigt wird, sich in derselben Sache in mehreren Verfahren au verteidigen und auch die Gefahr, daß widersprechende Urteile ergehen können, ernstlich nicht besteht« Damit fehlt es aber für die Einrede der Rechtshängigkeit, die den Eintritt dieser Folgen verhindern soll, an jedem inneren Grund* Der in England anhängige Scheidungsrechtsstreit steht somit einer Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen* Da auch das Landgericht eine solche Ent-Scheidung rechtsirrtUmlloh für unzulässig gehalten hat, ist es zulässig, den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 557 ZPO
KindZPOKlägerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk» ja Amtliche Sammlung* nein
ZPO § 263 Aba« 2
Hat die vor einem deutschen Gericht auf Scheidung klagende Klägerin bereite vor Erhebung dieser Klage vor einem eng- . liechen Gericht einen Scheidungsprozeß angestrengt, so kann sich der Beklagte in dem Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht mit Erfolg auf die Einrede der Rechtshängigkeit berufen,, wenn das Verfahren vor dem englischen Gericht ausgesetzt ist, weil die Klägerin einer das gemeinsame Kind der Ehegatten betreffenden Anordnung dieses Gerichts nicht folge leistet und den Umständen nach keine Aussicht besteht, daß dieses ausgesetzte Verfahren wiederaufgenommen wird«*
/BGH, Urt.v. 26. Oktober I960 - IV ZR 3/60 OM Köln
M Köln
IV ZR 3/60
VerkUndet am 26. Oktober I960 Heil ap. Joetleaaalstent als Urkundabeamter der Geschäft©stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtastreit der Ehefrau Slieabeth	gab.	RoflIP	in
 KflB* in •,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Or.
gegen
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Ascher und der Bundeariohter Baske, Dr.v. Werner, Maaß und Br. Graf
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für Hecht erkannt»
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Köln vom 30. Juli 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 24« Oktober 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Berufung an das „	Landgericht	zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
*■* 2	—•
Tatbestand!
Die Parteien haben an 28« März I9$0 vor den Standes-eamten in WoflHHHV (B®HV Uie Bhe geschlossen« Die lägerin war zur Seit der Eheschließung und ist auch jetzt eutsche Staatsangehörige« Die Staatsangehörigkeit des Beklagten > der polnischer Hetionalität eein soll, eteht nicht e8t« Aus der Ehe ist ein an ■«	1952	geborener	Sohn
 ervorgegangen. Die Parteien wohnten nach der Eheschließung ud&mmen in EfllBfc bis die Klägerin sich an 30« Sep-ember 1994 von Beklagten trennte und nit den Sohn nach Deutschland zurüokkehrte«
Mit der Behauptung, der Beklagte habe sie fortwährend ;eschlechtlich mißbraucht, eie und das geneinsane Kind miß-landelt und sie außerdem Uber Seinen Hanen und eein Alter ;etäuscht, hat die Klägerin im August 1957 beim Landgericht :öln Scheidungsklage erhoben und zuletzt beantragt, ihre ;he mit den Beklagten aus dessen Alleinverschulden, hilfs-leise, gemäß § 48 EheG zu scheiden«
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben« Unstreitig hat die :iägerin vor Einreichung der vorliegenden Klage bei einem englischen Gericht Scheidung ihrer Ehe begehrt« Dieses hat tm 1« Juni 1956 angeordnet, daß das Kind der Parteien in tie Jurisdiktion des englischen Gerichts zuräckzubringen tei und daß das Verfahren Uber die Scheidungsklage der :iägerin ausgesetzt werde, bis sie dieser Anordnung Folge geleistet habe.
Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, eine Zurück«» tahme der beim englischen Gericht anhängigen Klage sei entweder überhaupt nicht oder nur nach Zahlung erheblicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten, insbesondere
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auch der Kosten des Gegners, möglich. Biese Beträge könne sie nicht aufbringen. Aue diesem Grunde und weil sie auf Grund des Verhaltens des Beklagten ihr Kind bei sich behalte , könne mit einer Erledigung des ln England anhängigen Scheidungsrechtestreits in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden«
Bas Landgericht hat die Klage als unzulässig abge-wiesen« Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, Mit der Revision, die das Berufungsgericht augelassen hat, erstrebt die Klägerin die Aufhebung der in denVorihstanzen ergangenen Urteile, damit Uber ihre Klage sachlich entschieden werden kann« Ber Beklagte hat sich im Revisions-recht8zuge nicht vertreten lassen«
Ent s che idung sgründe *.
Bis zur Gewährung des Armenrechts war die Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionefriet einzuhalten. Nachdem ihr das Armenrecht für das Revisionsverfahren bewilligt wurde, hat sie durch den ihr beigeordneten Anwalt rechtzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Diese ist ihr demgemäß zu bewilligen«*
Ba der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung zu dem Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht nicht erschienen ist, ist gemäß §§ 616 Abs. 4, 557 ZPO auf einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden»
Bie Zuständigkeit des Landgerichts Köln, in deren Bezirk die Klägerin wohnt, ist gemäß $ 606 Abs« 1 Satz 2 ZPO gegeben, da die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt haben und ein .gewöhnlicher Aufenthaltsort des Mannes im Inland fehlt« .
 
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin bereits vor einem englischen Gericht eine Scheidungsklage erhoben habe, ihrer gegenwärtigen Klage also die - von Amts wegen zu beachtende - Einrede der Hechtshängigkeit (§ 263 ZPO) entgegenstehe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Einrede der Hechtahängigkeit setzt, wie der Senat in seinem Urteil vom 17* Januar 1952» BGBZ 4, 214, 322, ausgesprochen hat, voraus, da& in einem anderen, geordneten und funktionierenden Verfahren, abgesehen von einem vorübergehenden allgemeinen Stillstand der Hechtepflege, tatsächlich zur Sache entschieden werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es in Bezug auf das Verfahren vor dem englischen Gericht.
Einer Fortsetzung dieses Verfahrens mit dem Ziel einer Sachentscheidung steht nach der von dem englischen Gericht getroffenen Anordnung ein Hindernis entgegen, mit dessen Behebung nicht mehr zu reohnen ist, nachdem die Klägerin bereits seit nahezu 6 Jahren von ihrem Manne getrennt mit dem Kind in Deutschland lebt und keinerlei Aussicht besteht, daß sie ihre Weigerung, der Anordnung des englischen Gerichts nachzukommen, aufgeben wird« Ihr Verhalten gilt nach englischem Hecht als contempt* of Court und hat zur Folge, daß sie von einer Anhörung dur&dae Gericht, dessen Anordnung sie nicht nachkommt, ausgeschlossen ist« (Vgl. Halsbuiy,’s Laws of England 3 * edition, Band 12, s* 395)* Die Durchführung der Anordnung zu erzwingen, ist däa englische Gericht nicht in der Lage. Ha ist aui*h offenbar nicht gewillt, ent» sprechende Maßnahmen - von der Aussetzung des Verfahrens abgesehen - zu ergreifen. Mit einer Aufhebung der nun bereits über 4 Jahre bestehenden Anordnung ist ebenfalls nicht zu rechnen«
 
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Das bedeutet, daß eine Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens vor dem englischen Gericht praktisch nicht in Betracht kommt, so daß der Beklagte durch die Zulassung der vorliegenden Klage nicht genötigt wird, sich in derselben Sache in mehreren Verfahren au verteidigen und auch die Gefahr, daß widersprechende Urteile ergehen können, ernstlich nicht besteht« Damit fehlt es aber für die Einrede der Rechtshängigkeit, die den Eintritt dieser Folgen verhindern soll, an jedem inneren Grund*
Der in England anhängige Scheidungsrechtsstreit steht somit einer Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen* Da auch das Landgericht eine solche Ent-Scheidung rechtsirrtUmlloh für unzulässig gehalten hat, ist es zulässig, den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung erschien auch zweckmäßig (vgl. LM Kr. 2 zu ZPO $ 50)*
Ascher Baske v. Werner Xaaß	Dr*	Graf

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