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BGH

Gericht: BGH

a) Ein Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung von Sonderäbgahen besteht nicht, wenn ein Vergleich das Btickerstattungsverfahren abgeschlossen und dieser die in § 6Q Abs0 2 Satz 2 BEG bezeichneten Ergebnisse gehabt hat* Ob die Rückerstattung den Schaden ausgeglichen hat, der dem Verfolgten durch den Verlust der Nutzungen des entzogenen Gegenstandes oder eine eingetretene Wertminderung dieses Gegenstandes entstanden ist- ist dabei unerheblich* Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br.v.Werner, Wüstenberg und Dro Loewenheim für Recht exkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Fovember 1958 aufgehobeno Bie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 7. Der Kaufpreis für die Veräußerung des Geschäfts und des Grundstücks in Hohe von 395.000 RM wurde deshalb auf ein bei der Vereinsbank in auf die Namen der Brüder Harry, Alfons und Leo HflP eingerichtetes Konto gezahlt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4»156,36 DM stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen* Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es den Klägerinnen 8/9, dem beklagten Land 1/9 auferlegt* Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt, soweit die Klage zu einem höheren Betrag als 17*234,50 DM abgewiesen ist, und beantragt, aas Urteil des Landgerichts in diesem Umfang aufzuheben sowie das beklagte Land zur Zahlung weiterer 17.234,50 DM zu verurteilen. November 1948 habe die damalige Klägerin auf Nutzungen verzichtet, und der zu ihren Gunsten eingesetzte Betrag von 40.000 DM sei entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht eine Entschädigung für den Goodwill, sondern dafür, daß die Pflichtigen im Jahre 1948 ein sehr viel kleineres Holzlager zurückgegeben hätten, als dasjenige gewesen sei, das sie im Jahre 1938 erhalten hätten. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Klage abgewiesen wird, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. 1- Die nach § 216 BEG erhobene Klage ist zulässig» Mit Recht haben das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen, daß die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes bis zur Klagerhebung, die nach mehr als drei Jahren seit dem Eingang der Anträge erfolgt ist, ohne zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat. lo Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, den Klägerinnen nach § 59 in Verbindung mit § 11 Abs* 1 BEG Entschädigung in Höhe von 4o 156,36 DM wegen der von Harry und Alfons geleisteten Auswandererabgaben zu leisten» Pie Entscheidung des Landgerichts ist in diesem Umfang nicht angefochten worden» * 2» Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Oberlandesgericht den Klägerinnen auch die von ihnen im zweiten Hechtszug nach einem ttostellungsverhältnis von 10 s 1 in Peutsche Mark beanspruchte Entschädigung wegen der für Harry und Alfons ©^richteten Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe in Höhe von 17»234,50 PM zuerkannt» In dem angefochtenen Urteil wird die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG seien nicht gegeben, wenn die Rückerstattung durch einen Vergleich geregelt worden sei; dabei sei es unerheblich, wem nach dem Inhalt des Vergleichs die Entschädigungsansprüche zustehen sollten» a) Piese Rechtsansicht ist mit dem Gesetz nicjrt zu vereinbaren» Aus § 60 Abs» 2 BEG geht hervor, daß der Entschädigungsanspruch wegen der Bonderabgaben, die aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden sind, von den Ergebnissen, die die Rückerstattung hat, nicht unbeeinflußt bleibt» Insbesondere wird das Land nach § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG von der Entschädigungspflicht befreit, wenn die Rückerstattung dazu geführt hat, daß der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat, ohne dem Rückerstattungspflichtigen den Kaufpreis zurückzugewähren oder den Entschädigungsanspruch ab zutreten, her dieser Regelung zugrunde liegende Gedanke, daß den Verfolgten nicht doppelte Wiedergutmachung geleistet werden soll, greift unabhängig davon ein, aus welchem Grunde die Zurückgewährung des Kaufpreises oder die Abtretung des Entschädigungsanspruchs an den Rückerstattungspflichtigen unterblieben ist» 2 Satz 2 BEG ist schon nach ihrem Wortlaut nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die in ihr vorausgesetzten Ergebnisse des Rückerstattungsverfahrens auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen; sie muß vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn diese Ergebnisse einen RUckerstattungsansprüche regelnden Vergleich zur Grundlage haben* Daraus, daß der durch die Entrichtung der Sonderabgaben entstandene Schaden im Ergebnis j von dem Rückerstattungspflichtigen getragen wird, der den entzogenen Gegenstand zurückgibt, ohne den Kaufpreis zurückzuempfangen oder die Abtretung des Entschädigungsanspruchs zu erhalten, kann der Verfolgte für sich selbst auch dann nichts herleiten, yrenn ein Vergleich geschlossen ist« ! Ein solcher Vergleich kann, wie sich nicht in Abrede stellen läßt, zu dem Inhalt haben, daß der entzogene Gegen- \ Bas bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und derjenigen von Schwarz (RzW 1958, 75) nicht, daß bei dieser Überprüfung eines Vergleichs, auf Grund dessen der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand zurückerhalten hat, das Rückerstattungsverfahren in weitem Umfang wiederaufgerollt werden muß«, Bie Grundlage der Beurteilung bilden die Bestimmungen des Vergleichs-, und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob danach die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEO vorliegen. Ferner spielt es keine Rolle, daß der Vergleich von der Kommanditgesellschaft geschlossen worden ist, an der Harry und Alfons Hflp als Gesellschafter beteiligt waren, und daß als Gläubiger der Entschädigungsansprüche nur die Verfolgten und ihre Erben persönlich in Betracht kommen. Denn da die Sonderabgaben aus dem Erlös für die Übertragung des Geschäfts, also aus Gesellschaftsvermögen, geleistet sind, ist auch der den Gesellschaftern entstandene Schaden ausgeglichen, sofern die Gesellschaft durch den Vergleich so gestellt worden ist, wie es dem § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG entspricht, und die Gesellschafter die ihnen persönlich wegen der Entrichtung der Sonderabgaben zustehenden Entschädigungsansprüche nicht an die Rückerstattungsverpflichteten abgetreten haben. Eine derartige Zweckbestimmung dieser Zahlung hat aber in dem Vergleich in keiner Weise einen Ausdruck gefunden und kann für die hier zu treffende Entscheidung deshalb nicht berücksichtigt werden^ einer Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerinnen bedarf es nicht. Vielmehr ist auf Grund des Vergleichs davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft den entzogenen Gegenstand uneingeschränkt zurückerlangt und außerdem noch eine weitere Ausgleichszahlung voh 40.000 IM, sei es für entgangene Nutzungen, sei es für eine Wertminderung des Goodwill, erhalten hat. bb) Den Kaufpreis brauchte die Gesellschaft nach dem Vergleich nur in dem Umfang zurückzugewähren, in dem ihre Inhaber ihn tatsächlich erhalten haben und er diesen also zugute gekommen ist, während eine Abtretung der Entschädigungsansprüche wegen des nicht in die freie Verfügung gelangten Kaufpreisteils an die Rückerstattungsverpflichteten in dem Vergleich nicht vorgesehen worden ist. außerhalb des Vergleichs ist eine solche Abtretung nicht erfolgt, wie die in ihm enthaltene Bestimmung, daß die Ansprüche der Inhaber der Gesellschaft auf wRückerstattung" der Sonderabgaben “unberührt bleiben sollten, ergibt« Hamit aber liegen sinngemäß die Voraussetzungen des § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG vor« Ha nach dem Vergleich nicht mehr als der in die freie Verfügung gelangte Betrag zurückzugewähren war, so ist der Schaden, der durch die Entrichtung der Sonderabgaben aus dem Erlös des entzogenen Gegenstandes entstanden ist, mit der Rückerstattung dieses Gegenstandes abgegolten (Urteil des Senats vom 6« November 1957 IV ZB 178/57, BzW 1958, 75)o In den Vergleich ist dann im Ergebnis der Ausgleich für die Schädigung, die durch die Zahlung der Sonderabgaben herbeigeführt ist, einbezogen worden; für einen besonderen Entschädigungsanspruch ist kein Baum mehr (vgl« Urteil vom 28« März 1958 IV ZR 323/57, BzW 1958, 265)• Zwar heißt es in dem Vergleich, der zurückzuzahlende Teil des Kaufpreises, den die Inhaber tatsächlich erhalten hätten, werde auf 150 <>000 RM "festgelegt", so daß dieser Betrag offenbar nicht im einzelnen errechnet und belegt 1st. Es kann dahinstehen, ob aus diesem Grunde geltend gemacht werden könnte, in Wirklichkeit sei den Rückerstattungsverpflichteten nicht nur der von der veräußernden Gesellschaft tatsächlich erhaltene Kaufpreisanteil, sondern darüber hinaus auch ein Teil des nicht in die freie Verfügung gelangten Kaufpreises zurückgezahlt worden« Denn während die rückerstattungsberechtigte Gesellschaft in dem 2ivilprozeß, den sie mit den Eückerstattungspflichtigen geführt hat, zunächst behauptet hatte, von dem Kaufpreis sei nichts in die freie Verfügung des Veräußerers gelangt, haben die Klägerinnen in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt, daß die Inhaber der Gesellschaft den in dem Vergleich angegebenen Kauf preis teil von 150.000 RM tatsächlich erhalten und nur diesen an die Rückerstattungsverpflichteten zurückgezahlt hätten. Ras im Palle einer weitergehenden Rückzahlung zu bestreiten, hätten die Klägerinnen im zweiten Rechtszug besonderen Anlaß gehabt, weil das Randgericht in zutreffender Beurteilung der Rechtslage darauf abgestellt hatte, daß nur der Kaufpreis, soweit die Rückerstattungsberechtigten ihn tatsächlich erhalten hätten, zurückgewährt worden sei und aus diesem Gründe keine Entschädigungsansprüche wegen der Sonderabgaben beständen. geführt ist, entweder um eine Entschädigung für die aus dem Goodwill des Unternehmens gezogenen Hutzungen handeln oder um eine Leistung der Rückerstattungsverpflichteten wegen der Wertminderung des Goodwill0 Vom Standpunkt der Klägerinnen aus itfUßte dann hier untersucht werden, oh die rückerstat tungsherechtigte Gesellschaft vor dem Vergleichsabschluß auf sie einen Anspruch hatte * Pie Ausführungen der Klägerinnen laufen nämlich darauf hinaus, daß umfassend geprüft werden müßte, welche beiderseitigen Rechte und Pflichten vor dem VergleichsahSchluß bestanden hatten, und wie der Vergleich die Rechtslage unter den Beteiligten gestaltet hat«, Pas ist für die hier zu treffende Bitscheidung jedoch nicht maßgebend„ Es geht nicht an, nachträglich Rechtsverzichte des Rückerstattungsberechtigten, die in dem Vergleich enthalten sein mögen, einer erweiterten Rückzahlung des Kaufpreises gleichzusetzen und damit in den Vergleich etwas hineinzulegen, was in ihm nicht vereinbart worden ist«, Rur die in dem Vergleich enthaltenen Bestimmungen selbst, nicht aber in dem Vergleich nicht zu dem Ausdruck gekommene Überlegungen der Beteiligten oder nachträgliche Bewertungen seiner Ergebnisse sind eine geeignete Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BIG vorliegen» Sie sind nach alledem hier gegebene Pemgegenüber vermag der in dem Vergleich enthaltene Vorbehalt für die Entschädigungsansprüche der Gesellschafter nichts daran zu ändern, daß solche Ansprüche für die Erben der Brüder Harry und Alfons H4HI nicht mehr bestehen» mit Recht angenommen hat, wegen der von Harry und Alfons H0| entrichteten Reichs flucht Steuer und Judenverinögensabgabe keine Entschädigung verlangen* Das angefochtene Urteil muß , aus diesem Grunde aufgehoben werden* Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist von dem Revisionsgericht in der Sache selbst zu erkennen (§ 209 Abs* 1 BEG, § 565 Abs* 3 Nr, l ZPO)* Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen* Auch die von dem Landgericht für den ersten Rechtszug getroffene Kostenentscheidung, die nicht zu beanstanden ist, ist zu bestätigen*

Zitierte Normen: § 216 BEG § 60 BBG § 60 BEG
ErgebnisKlägerinnenFirmavergleichenEntschädigungsanspruchAnspruchHarryRMKaufpreisRückerstattungsverpflichteten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2544 067
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a)	Ein Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung von Sonderäbgahen besteht nicht, wenn ein Vergleich das Btickerstattungsverfahren abgeschlossen und dieser die in § 6Q Abs0 2 Satz 2 BEG bezeichneten Ergebnisse gehabt hat* Ob die Rückerstattung den Schaden ausgeglichen hat, der dem Verfolgten durch den Verlust der Nutzungen des entzogenen Gegenstandes oder eine eingetretene Wertminderung dieses Gegenstandes entstanden ist- ist dabei unerheblich*
b)	Hat der Verfolgte den entzogenen Gegenstand, aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet ist, zurückerhalten und an den Rückerstattungsverpflichteten nicht mehr
* als denjenigen Kaufpreisteil zurückgezahlt, den er im Ergebnis tatsächlich zur freien Verfügung erhalten hat, und hat er einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen der Sonderabgabe nicht an den Rückerstattungsverpflichteten abgetreten, so entfällt ein Entschädigungsanspruch O
BGH, Hrto Vo 13* Mai 1959 - IV 2R 3/'59 -
ÖXiG Hamburg IG Hamburg
; IV Zg^ 3/59
Verkündet :m 13 o Mai 1959 Justizangestellter "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J
Im Famen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg? vertreten durch die Sozialbehörde - tot für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Brehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 lo Frau Elisabeth J
11, Lao USA.
Street, Few
 als lestamentsvollstreckerin des verstorbenen Kaufmanns Leo Hl 2o Frau Helene G	Ho(
3. Frau Ilse B	“
, B|P,	Hof
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwäl t e Bre s
h	in
 hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br.v.Werner, Wüstenberg und Dro Loewenheim
 für Recht exkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Fovember 1958 aufgehobeno
 Bie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 7. März 1958, berichtigt durch Beschluß vom 30o April 1958, wird zurückgewiesen„
Bie Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges. Im übrigen ist das Verfahren dieser Rechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Von Rechts wegen
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V Persönlich haftende Gesellschafter der Firma Gebrüder 'A	& Co. KG in	die	sich mit dem Import und Export
' von ausländischen Hölzern und Furnieren befaßte, waren die Brüder Harry, Alfons und Leo HflP* Ihre Mutter, Frau Riclca H0P, war Kommanditistino Alle Gesellschafter waren Juden.
Am lo September 1938 schlossen sie mit drei nichtjüdischen * Personen	UflHP	und	LfllH^	öinen	Vertrag, durch den
 sie das Geschäft, mit Ausnahme der Außenstände und der ausländischen Warenlager, auf diese für einen Kaufpreis von 335.000 RM übertrugen. Die Käufer, die das Recht erhalten hatten, durch einen Zusatz zu ihrer Firma darauf hinzuweisen, daß das Unternehmen der Nachfolger des Geschäfts der Verkäufer war, führten dieses als offene Handelsgesellschaft unter der Firma Mfl^, U^HP u*id	fort. Durch notariel-
len Vertrag vom 10. Oktober 1938 erwarben sie auch das Geschäft sgrundstück der Familie HflP in	zu dem	Preise
 von 60.000 HM.
Durch Sicherungsanordnung vom 16. September 1938 nach § 37 a des damals gültigen Devisengesetzes ordnete der Oberfinanzpräsident (Devisenstelle) an, die Firma H|9 dürfe nur mit der Maßgabe verkauft werden, daß der Kaufpreis auf ein gesperrtes Konto bei einer deutschen Devisenbank einzuzahlen sei, über das nur mit seiner schriftlichen Genehmigung verfügt werden dürfe. Der Kaufpreis für die Veräußerung des Geschäfts und des Grundstücks in Hohe von 395.000 RM wurde deshalb auf ein bei der Vereinsbank in	auf	die
 Namen der Brüder Harry, Alfons und Leo HflP eingerichtetes Konto gezahlt.
Aus diesem Kaufpreis wurde für Harry HflBi als Reichsfluchtsteuer ein Betrag von 43.565 RM und als JudenvermÖgens-abgabe ein Betrag von 40.400 RM und für Alfons	als	Reichs-
fluchtsteuer ein Betrag von 45 «»980 RM und als Judenvermögens-
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abgabe ein solcher von 42„4Q0 RM entrichtete Außerdem wurde für Harry H(P eine Auswandererabgabe von 12.115,80 EM und für Alfons Hpp eine Auswandererahgahe von 8.666 RM gezahlt.
Im Jahre 1947 erhöh die Firma Gebrüder	&	Co.	KG
in Liquidation gegen	und LflBP vor der Zivil-
kammer des Landgerichts eine Klage mit dem Ziele, die Rückgabe der seinerzeit übertragenen Werte zu erwirken. Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich der damaligen Prozeßparteien vom 5* November 1948 beendet.
In dem Vergleich wurde u.a. vereinbart?
11 Ic Zwischen der icyigerin und den Beklagten ..o und. LflHP) ;
lo Die Parteien sind sich darüber einig, daß in Anbetracht der zu erwartenden Gesetzgebung über Wiedergutmachungsansprüche der durch den Nationalsozialismus rassisch Verfolgten in der britischen Zone eine Rückübertragung des im Jahre 1938 durch Kaufvertrag erworbenen Firmenvermögens der Firma Gebr. Hpp & Co, i.L«. vorgenommen werden soll.
Lie Rückübertragung umfaßt?
a)	den Goodwill der Fa. Gebr. Hpp & Co. i.L.
b)	die gesamten Aktiven und Passiven der Fa.
& Co o c o o nach dem Stand
 vom 1.10.48 ...
c)	das Grundstück •..
d)	die Ansprüche der Fa.	&	Co.
gegen die Feststellungsbehörde O.o
2.	Der Wert des Goodwill der Fa. Gebr. Hpp & Co. i.L. wird auf 40.000,- DM festgelegt.
3.	Lie Inhaber der Fa. Gebrc HflP & Co. i.L. verpflichten sich, den Teil des Kaufpreises, den die damaligen Inhaber tatsächlich erhalten haben, zurückzuzahlen. Lieser Betrag wird von den Parteien auf 150.000,- RM, umgewertet auf 15.000,- LM, festgelegt.
4.	Per nach Abzug des zurückzuzahlenden Kaufpreises
 noch bleibende Betrag von 25.000,- LM zu Lasten der Fa.	L(HP	&	Co.	wird	...	in	fol-
gender Weise bezahlt; 0.0
 
7 o o o, Die Ansprüche der Herren BUip gegen das frühere Reich oder sonstige Stellen auf Rückerstattung bezahlter Kapitalfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe usw. bleiben unberührt0 «o»
IIo Zwischen der Klägerin und dem Beklagten o.t (M(p)
Der Beklagte «.. (MflHF) verpflichtet sich, den ihm zustehenden Anteil von 1/3 an dem Grundstück * o „ auf die Klägerin zurückzuübertragen. oo«
Damit sollen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein.
Der Vergleich wurde ausgeführt»
In einem von der Firma Gebrüder HflP & Co. i.L. gegen UflHP, DflHP und	anhängig gemachten Rückerstattungs-
Verfahren erklärten die Beteiligten am 13. Juni 1950 vor dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht unter Bezugnahme auf den Vergleich vom 5» November 194S, mit dieser vergleichsweisen Regelung seien sämtliche RUckerstattungsansprüche der Antragsteller abgegolten.
Harry, Leo und Ricka Hflp sind verstorben. Alfons ist für tot erklärt worden. Erben des Harry H0, des Alfons HflP und der Ricka H(p sind die Klägerinnen zu 2 und 3 sowie die Erben des Leo Ef/ß je zu 1/3. Die Klägerin zu 1 ist die Testamentsvollstreckerin des Leo
 Am 21. Juli 1954 haben die Klägerinnen bei der Entschädigungsbehörde beantragt, ihnen wegen der von Harry und AlfonsElßß geleisteten Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe und Auswandererabgabe Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungsbehörde hat über die Anträge nicht entschieden« Die Klägerinnen haben am 1. November 1957 Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 38*625,36 Dtt zu zahlen.
 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4»156,36 DM stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen* Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es den Klägerinnen 8/9, dem beklagten Land 1/9 auferlegt*
Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt, soweit die Klage zu einem höheren Betrag als 17*234,50 DM abgewiesen ist, und beantragt, aas Urteil des Landgerichts in diesem Umfang aufzuheben sowie das beklagte Land zur Zahlung weiterer 17.234,50 DM zu verurteilen. Sie haben vorgetragens In dem Vergleich vom 5. November 1948 habe die damalige Klägerin auf Nutzungen verzichtet, und der zu ihren Gunsten eingesetzte Betrag von 40.000 DM sei entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht eine Entschädigung für den Goodwill, sondern dafür, daß die Pflichtigen im Jahre 1948 ein sehr viel kleineres Holzlager zurückgegeben hätten, als dasjenige gewesen sei, das sie im Jahre 1938 erhalten hätten.
Das Oberlandesgericht hat in der Hauptsache nach dem Berufungsantrag der Klägerinnen erkannt und den Klägerinnen als Gesamtschuldnern 4/9 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und dem beklagten Land 5/9 dieser Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Berufungs-rechtszuges auferlegt«.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Klage abgewiesen wird, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
^tscheidwgsgründe^
Io
1- Die nach § 216 BEG erhobene Klage ist zulässig» Mit Recht haben das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen, daß die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes bis zur Klagerhebung, die nach mehr als drei Jahren seit dem Eingang der Anträge erfolgt ist, ohne zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat. Penn die Klägerinnen hatten ausreichende Unterlagen zu dem Nachweis der Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stutzten, beigebracht, und die Klägerin zu 2 hatte bereits im Jahre 1949 das 60» Lebensjahr vollendet, so daß sie unter die Gruppe der Antragsteller fällt, deren Ansprüche mit Vorrang zu behandeln sind (§ 179 Abs. 2 BEG). Damit mußte über die Ansprüche der Erbengemeinschaften nach Harry und Alfons-Bpp, zu denen die Klägerin . zu 2 gehört, bevorzugt entschieden werden. Pas beklagte Land hat dadurch, daß es auf die der Entschädigungsbehörde obliegende große Arbeitslast hingewiesen hat, nicht hinreichend dargetan, daß innerhalb des die Jahresfrist erheblich überschreitenden Zeitraums bis zur Klagerhebung keine Entscheidung möglich gewesen sei.
2. Pie Klägerinnen sind befugt, die den Erbengemeinschaften nach Harry Hpp und Alfons Hipp zustehenden Entschädigungsansprüche, die auf Leistung an diese Erbengemeinschaften gehen, geltend zu machen. Es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin zu 1 als fest ament s vo 11-streckerin des verstorbenen Miterben Leo Hpp, die sie nach dem Recht des Staates Louisiana der Vereinigten Staaten von Amerika ist, die dessen Erben zustehenden Rechte ausübt. Pa die Erbengemeinschaften nach Harry Hpp und Alfons Hpp aus
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denselben Personen bestehen und auch deren Anteile an beiden Erbengemeinschaften gleich groß sind, ist es ferner nicht zu beanstanden, daß wegen der Ansprüche beider Erblasser eine einheitliche Zahlungsklage erhoben worden ist*
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II c
lo Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, den Klägerinnen nach § 59 in Verbindung mit § 11 Abs* 1 BEG Entschädigung in Höhe von 4o 156,36 DM wegen der von Harry und Alfons	geleisteten Auswandererabgaben zu leisten» Pie
 Entscheidung des Landgerichts ist in diesem Umfang nicht angefochten worden» *
2» Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Oberlandesgericht den Klägerinnen auch die von ihnen im zweiten Hechtszug nach einem ttostellungsverhältnis von 10 s 1 in Peutsche Mark beanspruchte Entschädigung wegen der für Harry und Alfons ©^richteten Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe in Höhe von 17»234,50 PM zuerkannt» In dem angefochtenen Urteil wird die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG seien nicht gegeben, wenn die Rückerstattung durch einen Vergleich geregelt worden sei; dabei sei es unerheblich, wem nach dem Inhalt des Vergleichs die Entschädigungsansprüche zustehen sollten»
a)	Piese Rechtsansicht ist mit dem Gesetz nicjrt zu vereinbaren» Aus § 60 Abs» 2 BEG geht hervor, daß der Entschädigungsanspruch wegen der Bonderabgaben, die aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden sind, von den Ergebnissen, die die Rückerstattung hat, nicht unbeeinflußt bleibt» Insbesondere wird das Land nach § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG von der Entschädigungspflicht befreit, wenn die Rückerstattung dazu
 
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geführt hat, daß der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat, ohne dem Rückerstattungspflichtigen den Kaufpreis zurückzugewähren oder den Entschädigungsanspruch ab zutreten, her dieser Regelung zugrunde liegende Gedanke, daß den Verfolgten nicht doppelte Wiedergutmachung geleistet werden soll, greift unabhängig davon ein, aus welchem Grunde die Zurückgewährung des Kaufpreises oder die Abtretung des Entschädigungsanspruchs an den Rückerstattungspflichtigen unterblieben ist»
Die Vorschrift des § 60 Abs«. 2 Satz 2 BEG ist schon nach ihrem Wortlaut nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die in ihr vorausgesetzten Ergebnisse des Rückerstattungsverfahrens auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen; sie muß vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn diese Ergebnisse einen RUckerstattungsansprüche regelnden Vergleich zur Grundlage haben* Daraus, daß der durch die Entrichtung der Sonderabgaben entstandene Schaden im Ergebnis	j
von dem Rückerstattungspflichtigen getragen wird, der den entzogenen Gegenstand zurückgibt, ohne den Kaufpreis zurückzuempfangen oder die Abtretung des Entschädigungsanspruchs zu erhalten, kann der Verfolgte für sich selbst auch dann nichts herleiten, yrenn ein Vergleich geschlossen ist«	!
Ein solcher Vergleich kann, wie sich nicht in Abrede stellen läßt, zu dem Inhalt haben, daß der entzogene Gegen-	\
stand an den Rückers tat tungs berechtigten zurückzugeben ist, dieser aber weder den Kaufpreis zurückzugewähren noch den Entschädigungsanspruch abzutreten brauchte Das Nach-	!
geben des Rückerstattungsberechtigten kann in eine andere	;
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Richtung gehen und etwa schon darin bestehen, daß er sein bisher verfolgtes Ziel, eine rechtskräftige Entscheidung zu erlangen, aufgibt, ohne materielle Zugeständnisse zu machen (Stein/Jonas/Schönke ZK) 18, Aufl«, § 794 Anm« II l)o hie Entscheidung darüber, ob der Entschädigungsanspruch
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wegen der Sonderabgaben nach § 60 Abs» 2 Satz 2 BEO entfällt, kann also erst getroffen werden, wenn die im Einzelfall vor-zunehmende Prüfung ergeben hat, welche Ergebnisse der das Rückerstattungsverfahren abschließende Vergleich gehabt hat.
Bas bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und derjenigen von Schwarz (RzW 1958, 75) nicht, daß bei dieser Überprüfung eines Vergleichs, auf Grund dessen der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand zurückerhalten hat, das Rückerstattungsverfahren in weitem Umfang wiederaufgerollt werden muß«, Bie Grundlage der Beurteilung bilden die Bestimmungen des Vergleichs-, und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob danach die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BEO vorliegen. Ist das der Ball, so soll damit nach dem Willen des Gesetzes der durch die Entrichtung der Sonderabgaben entstandene Schaden abgegolten sein. Bie Höhe" der dem Verfolgten entgangenen Hutzungen oder eine Wertänderung des entzogenen Gegenstandes spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie § 60 Abs. 2 Satz 2 BBG ergibt. Es ist daher für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 2 BEO ohne Bedeutung, ob und in welcher Weise Ansprüche wegen Wertminderung des zurückerstatteten Gegenstandes oder wegen entgangener Nutzungen in einem Urteil oder einem Vergleich geregelt sind. In gewissem Umfang können allerdings bisweilen noch tatsächliche Ermittlungen erforderlich sein, um die Bedeutung der Bestimmungen des Vergleichs zu klären, doch berechtigt das nicht zu der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Annahme des Berufungsgerichts, Vergleiche, die im Rückerstattungsverfahren geschlossen seien, seien für den wegen der Sonderabgaben bestehenden Entschädigungsanspruch ausnahmslos ohne Bedeutung.
b)	Baß der maßgebende Vergleich zunächst nicht in einem
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Rüekerstattungsverfahren, sondern in einem Zivilprozeß geschlossen worden ist, ist hier deshalb ohne Bedeutung, weil der Vergleich in dem später zwischen denselben Beteiligten schwebenden Bückerstattungsverfabren bestätigt worden ist und auch dieses Verfahren beendet hat. Ob allgemein ein Vergleich, der außergerichtlich oder in einem gewöhnlichen Rechtsstreit abgeschlossen ist, einem im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich gleichzustellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden*
Ferner spielt es keine Rolle, daß der Vergleich von der Kommanditgesellschaft geschlossen worden ist, an der Harry und Alfons Hflp als Gesellschafter beteiligt waren, und daß als Gläubiger der Entschädigungsansprüche nur die Verfolgten und ihre Erben persönlich in Betracht kommen.
Denn da die Sonderabgaben aus dem Erlös für die Übertragung des Geschäfts, also aus Gesellschaftsvermögen, geleistet sind, ist auch der den Gesellschaftern entstandene Schaden ausgeglichen, sofern die Gesellschaft durch den Vergleich so gestellt worden ist, wie es dem § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG entspricht, und die Gesellschafter die ihnen persönlich wegen der Entrichtung der Sonderabgaben zustehenden Entschädigungsansprüche nicht an die Rückerstattungsverpflichteten abgetreten haben.
c)	Rach den Ergebnissen, die das Rückerstattungsverfahren auf Grund des Vergleichs vom 5. November 1948 und 13- Juni 1950 gehabt hat, stehen den Erben der Brüder Harry und Alfons Haas nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG keine Entschädigungsansprüche wegen der geleisteten Sonderabgaben zu.
aa) Das entzogene Geschäft ist, wie der Vergleich ergibt, zurückerstattet worden! auch den Goodwill, dessen Rück-
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Übertragung ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Gesellschaft sich damit wieder nutzbar machen. Zusätzlich hatten die Rückerstattungsverpflichteten, wie die entsprechende Minderung des zurückzugewährenden Kaufpreises ergibt, als ”Wert des Goodwill” 40.000 DM zu leisten. Das kann nach Lage der Sache nur dahin verstanden werden, daß von den Rückerstattungsverpflichteten eine Entschädigung in dieser Höhe für die in den Jahren der Entziehung erfolgte Verwertung des Goodwill, also eine Nutzungsentschädigung, oder ein Ausgleich für eine in der Zeit der Entziehung eingetretene Wertminderung des Goodwill entrichtet werden sollte. Die Klägerinnen haben allerdings behauptet, die Gesellschaft habe auf eine Nutzungsentschädigung verzichtet, und es habe sich bei der vereinbarten Zahlung von 40.000 DM in Wirklichkeit um einen Ausgleich des bei der Rückerstattung vorliegenden Minderwerts des Holzlagers gehandelt.
Eine derartige Zweckbestimmung dieser Zahlung hat aber in dem Vergleich in keiner Weise einen Ausdruck gefunden und kann für die hier zu treffende Entscheidung deshalb nicht berücksichtigt werden^ einer Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerinnen bedarf es nicht. Vielmehr ist auf Grund des Vergleichs davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft den entzogenen Gegenstand uneingeschränkt zurückerlangt und außerdem noch eine weitere Ausgleichszahlung voh 40.000 IM, sei es für entgangene Nutzungen, sei es für eine Wertminderung des Goodwill, erhalten hat.
bb) Den Kaufpreis brauchte die Gesellschaft nach dem Vergleich nur in dem Umfang zurückzugewähren, in dem ihre Inhaber ihn tatsächlich erhalten haben und er diesen also zugute gekommen ist, während eine Abtretung der Entschädigungsansprüche wegen des nicht in die freie Verfügung gelangten Kaufpreisteils an die Rückerstattungsverpflichteten in dem Vergleich nicht vorgesehen worden ist. Auch
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außerhalb des Vergleichs ist eine solche Abtretung nicht erfolgt, wie die in ihm enthaltene Bestimmung, daß die Ansprüche der Inhaber der Gesellschaft auf wRückerstattung" der Sonderabgaben “unberührt bleiben sollten, ergibt« Hamit aber liegen sinngemäß die Voraussetzungen des § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG vor« Ha nach dem Vergleich nicht mehr als der in die freie Verfügung gelangte Betrag zurückzugewähren war, so ist der Schaden, der durch die Entrichtung der Sonderabgaben aus dem Erlös des entzogenen Gegenstandes entstanden ist, mit der Rückerstattung dieses Gegenstandes abgegolten (Urteil des Senats vom 6« November 1957 IV ZB 178/57, BzW 1958, 75)o In den Vergleich ist dann im Ergebnis der Ausgleich für die Schädigung, die durch die Zahlung der Sonderabgaben herbeigeführt ist, einbezogen worden; für einen besonderen Entschädigungsanspruch ist kein Baum mehr (vgl« Urteil vom 28«
 März 1958 IV ZR 323/57, BzW 1958, 265)•
Hie Rechtslage ist auch nicht deshalb anders, weil der gesamte Kaufpreis auf ein Sperrkonto gezahlt werden mußte und zunächst in vollem umfang der Gesellschaft und ihren Inhabern nicht zur freien Verfügung stand« Unabhängig davon, wie der Begriff der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis in den verschiedenen in Betracht kommenden Vorschriften des Rückerstattungsrechts (Art« 3 Abs« 2, Art« 36 Abs« 3 Satz 1 BrREG) zu bestimmen ist, ist hier allein entscheidend, ob auf Grund des Vergleiches der Kaufpreis in größerem Umfang an die Bückerstattungsyer^' ^-pflichteten zurüokgezahlt werden mußte, als er den Inhabern der Gesellschaft schließlich doch noch aus dem Sperrkonto zur eigenen Verwendung zugeflossen war« Das war nicht der Fall«»
Zwar heißt es in dem Vergleich, der zurückzuzahlende
 Teil des Kaufpreises, den die Inhaber tatsächlich erhalten hätten, werde auf 150 <>000 RM "festgelegt", so daß dieser Betrag offenbar nicht im einzelnen errechnet und belegt 1st. Es kann dahinstehen, ob aus diesem Grunde geltend gemacht werden könnte, in Wirklichkeit sei den Rückerstattungsverpflichteten nicht nur der von der veräußernden Gesellschaft tatsächlich erhaltene Kaufpreisanteil, sondern darüber hinaus auch ein Teil des nicht in die freie Verfügung gelangten Kaufpreises zurückgezahlt worden« Denn während die rückerstattungsberechtigte Gesellschaft in dem 2ivilprozeß, den sie mit den Eückerstattungspflichtigen geführt hat, zunächst behauptet hatte, von dem Kaufpreis sei nichts in die freie Verfügung des Veräußerers gelangt, haben die Klägerinnen in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt, daß die Inhaber der Gesellschaft den in dem Vergleich angegebenen Kauf preis teil von 150.000 RM tatsächlich erhalten und nur diesen an die Rückerstattungsverpflichteten zurückgezahlt hätten. Ras im Palle einer weitergehenden Rückzahlung zu bestreiten, hätten die Klägerinnen im zweiten Rechtszug besonderen Anlaß gehabt, weil das Randgericht in zutreffender Beurteilung der Rechtslage darauf abgestellt hatte, daß nur der Kaufpreis, soweit die Rückerstattungsberechtigten ihn tatsächlich erhalten hätten, zurückgewährt worden sei und aus diesem Gründe keine Entschädigungsansprüche wegen der Sonderabgaben beständen.
Die Klägerinnen haben vielmehr im Berufungsrechtszug in diesem Zusammenhang nur ausgeführt, es müsse, da auf eine Hut Zungsentschädigung verzichtet worden sei, etwa so angesehen werden, als sei der Gesamtkaufpreis zurückgegeben worden. Ras ist jedoch nicht richtig. Bei dem zu Lasten der Rückerstattungsverpflichteten eingesetzten Betrag von 40.000 RM kann es sich, wie bereits oben aus-
 
geführt ist, entweder um eine Entschädigung für die aus dem Goodwill des Unternehmens gezogenen Hutzungen handeln oder um eine Leistung der Rückerstattungsverpflichteten wegen der Wertminderung des Goodwill0 Vom Standpunkt der Klägerinnen aus itfUßte dann hier untersucht werden, oh die rückerstat tungsherechtigte Gesellschaft vor dem Vergleichsabschluß auf sie einen Anspruch hatte * Pie Ausführungen der Klägerinnen laufen nämlich darauf hinaus, daß umfassend geprüft werden müßte, welche beiderseitigen Rechte und Pflichten vor dem VergleichsahSchluß bestanden hatten, und wie der Vergleich die Rechtslage unter den Beteiligten gestaltet hat«, Pas ist für die hier zu treffende Bitscheidung jedoch nicht maßgebend„ Es geht nicht an, nachträglich Rechtsverzichte des Rückerstattungsberechtigten, die in dem Vergleich enthalten sein mögen, einer erweiterten Rückzahlung des Kaufpreises gleichzusetzen und damit in den Vergleich etwas hineinzulegen, was in ihm nicht vereinbart worden ist«, Rur die in dem Vergleich enthaltenen Bestimmungen selbst, nicht aber in dem Vergleich nicht zu dem Ausdruck gekommene Überlegungen der Beteiligten oder nachträgliche Bewertungen seiner Ergebnisse sind eine geeignete Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs» 2 Satz 2 BIG vorliegen»
Sie sind nach alledem hier gegebene Pemgegenüber vermag der in dem Vergleich enthaltene Vorbehalt für die Entschädigungsansprüche der Gesellschafter nichts daran zu ändern, daß solche Ansprüche für die Erben der Brüder Harry und Alfons H4HI nicht mehr bestehen»
IIIo
 pie Klägerinnen können daher, wie das Landgericht
 
mit Recht angenommen hat, wegen der von Harry und Alfons H0| entrichteten Reichs flucht Steuer und Judenverinögensabgabe keine Entschädigung verlangen* Das angefochtene Urteil muß , aus diesem Grunde aufgehoben werden* Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist von dem Revisionsgericht in der Sache selbst zu erkennen (§ 209 Abs* 1 BEG, § 565 Abs* 3 Nr, l ZPO)* Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen* Auch die von dem Landgericht für den ersten Rechtszug getroffene Kostenentscheidung, die nicht zu beanstanden ist, ist zu bestätigen*
Hach § 209 Abs«, 1, § 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs* 1 ZPO müssen die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges tragen*
Ascher
 Baske
VoWerner
 Wüstenberg
Dr*Loewenheim